Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 27. Oktober 2016 i n Sachen
A._____, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,
gesetzlich vertreten durch X._____
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligter,
betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung / Kosten
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 13. September 2016 (FF160047)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 13. Juli 2016 ordnete Dr. med. C._____ die fürsorgerische Unterbrin- gung der Beschwerdeführerin an. Die Beschwerdeführerin wurde zunächst in der Psychi atri schen Kli ni k C li eni a Schlössli AG untergebracht und in der Folge in die Kli ni k für Ki nder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik (nachfolgend KJPP) verlegt (vgl. act. 13/1, act. 2/1). Am 15. August 2016 bean- tragte die KJPP bei der KESB des Bezirks Meilen (nachfolgend KESB) die Ver- längerung der fürsorgeri schen Unterbri ngung (vgl. act. 8/14). Für dieses Verfah- ren ernannte die KESB Rechtsanwältin lic. iur. D._____ als Verfahrensbeiständi n der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2/1 = act. 8/21). Mit Zirkulationsentscheid vom 23. August 2016 ve rlängerte die KESB die fürsorgerische Unterbringung (vgl. act. 2/2 = act. 8/26 = act. 22/1). Dagegen erhob die Verfahrensbeiständin mit Ein- gabe vom 5. September 2016 Beschwerde (act. 1). 1.2. Die Vorinstanz lud am 6. September 2016 zur Anhörung/Ha upt ver ha ndl ung auf den 13. September 2016 vor und bestellte Dr. med. E._____ als Gutachter (vgl. act. 3). Mit Eingabe vom 10. September 2016 (Eingangsstempel 12. September 2016) zog die Verfahrensbeiständin die Beschwerde vom 5. September 2016 zurück. Ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege stellte sie nicht (vgl. act. 15). Daraufhin verfügte die Vorinstanz am 13. September 2016 Folgendes (act. 16 = act. 19 = act. 21, nachfolgend zitiert als act. 19): 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'134.00 Gutachten CHF 1'634.00 Kosten total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Beschwerdeführerin hinsichtlich der mutmasslich anfallenden Gerichtskosten so- wie der Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege belehrt hat (vgl. act. 3 S. 2). Die Frage, ob und inwieweit die Vertreterin der Beschwerdeführerin allenfalls zu Unrecht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unterliess, ist nicht Gegen- stand dieses Verfahrens. 2.4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege insoweit gegenstandslos und abzuschreiben ist. Eine Parteient- schädigung ist der Beschwerdeführerin aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Verfahrensbetei- ligten sowie – unter Rücksendung der ersti nstanzli che n Akten – an die Vor- i nstanz, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 28. Oktober 2016