Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160026-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 6. Oktober 2016 i n Sachen
A., verbeiständet durch B., Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. September 2016 (FF160048)
Erwägungen:
neute gerichtliche Beurteilung seines unfrei wi lli gen Aufenthalts i n der Kli ni k (act. 50). Die Beschwerde ist nicht begründet (vgl. dazu Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb zwar darauf einzutreten, aber auf Grund der Akten zu entscheiden ist. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-47). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass eine Person, die an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Be- handlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB, vgl. act. 12 S. 3). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Vo- raussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2.2. Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach dem Ge- sagten das Vorliegen eines Schwächezustandes. Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen zwingend ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patien- ten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (so z.B. auch BSK E RW.SCHUTZ-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15). 2.2.1. Nach Angaben der Klinik leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (act. 22 und act. 31). Die Klinik beschreibt das Denken des Be- schwerdeführers als psychotisch anmutend, zerfahren, inkohärent, sprunghaft, assoziativ und realitätsverkennend. Der Beschwerdeführer sei sehr gereizt, ange- spannt, verbal aggressiv und bedrohlich (act. 31). Diese Diagnose ergibt sich auch aus der Krankengeschichte (vgl. act. 27, act. 28 und act. 29) und wird vom gerichtlich bestellten Gutachter bestätigt. Nach Angaben von Dr. med. C._____
leidet der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung aus dem schizophre- nen Formenkreis im Zusammenhang mit Alkoholabhängigkeit, was gesichert sei. Sei ner Mei nung nach sei die psychische Störung entgegen einer Einschätzung der Psychiatrischen Universitätsklinik allerdings ni cht amnesti sch sondern aktuell. Das Problem sei, dass sich der Beschwerdeführer vermutlich relativ normal und durchschnittlich benehme und dann eine Situation zustande komme, welche das Umfeld erschrecke (Prot. I S . 12). D arüber hi naus hi elt auch der den Beschwerdeführer seit 2009 ambulant psychi- atrisch und psychotherapeutisch behandelnde Arzt med. pract. D._____ i n sei nem zuhanden der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis verfassten ärztlichen Befund vom 6. Dezember 2011 bereits fest, dass der Beschwerdeführer offenbar seit frühster Jugendzeit an einer aussergewöhnlich komplexen und chronisch verlau- fenden psychischen Gesundheitsstörung leide, und eine kombinierte Persönlich- keitsstörung mit aus forensischer Sicht ausschlaggebenden dissozialen und para- noiden Zügen bestehe. Zudem führte med. pract. D._____ aus, es müsse eine sogenannte Störung der Stimmungslage diagnostiziert werden und der Be- schwerdeführer konsumiere krankhaft und im Sinne einer Abhängigkeit Alkohol und C annabi s (act. 17 S. 1 f.). Ebenso geht aus dem von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 27. März 2012 her- vor, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Anteilen, eine (gegenwärtig manische) schi- zoaffektive Störung sowie eine Abhängigkeit von Cannabis und Alkohol zu di ag- nostizieren sei (act. 18 S. 30 f., S. 31 ff. und S. 40). 2.2.2. Wie bereits ausgeführt, äussert sich der Beschwerdeführer in der Be- schwerdeschrift dazu nicht. Zudem bestritt der Beschwerdeführer bei der Vor- i nstanz das Vorliegen ei ner psychi schen Störung ni cht und führte aus, dass er verstehen könne, dass er teilweise als Bedrohung wahrgenommen werde und frech werde, wenn er sich aufrege (Prot. I S . 6 ff., S. 15 f. und S. 18 f.). 2.2.3. Demnach ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht bestrittenen, überei nsti mmenden Ausführungen der Fachärzte und -personen
festzustellen, das die Vorinstanz das Vorliegen eines Schwächezustanden im Si nne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht hat. 2.3. Weiter wird für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorge- rische Unterbringung in der Klinik erfolgen kann. Eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist dementsprechend nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Dabei sind die Vor- und Nachteile, welche die fürsorgerische Unterbringung der betroffenen Person bringen, gegeneinander abzuwägen (BSK Erw.Schutz-G EISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 22 ff.). 2.3.1. Die Klinik geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt ag- gressiv und verbal bedrohlich gegenüber Drittpersonen verhalten habe und auch in der Klinik am 7. September 2016 ein stark aggressives Verhalten gezeigt habe, weshalb eine stationäre Behandlung bei fehlender Medikamenteneinnahme im ambulanten Setting unverzichtbar sei. Bei vorbestehendem Konsum von Canna- bis und einer dadurch wahrscheinlichen Verstärkung des psychotischen Erlebens sei eine neuroleptische Einstellung erforderlich. Im stationären Setting sei eine Si- cherung, Rei zabschi rmung und neurolepti sche Behandlung durchzuf ühre n und nach ei ner Beruhi gung des Beschwerdeführers und der Gesamtsituation sowie einer Adherence des Beschwerdeführers bezüglich Einnahme einer neurolepti- schen Medikation könne eine tragfähige Nachbehandlung besprochen und orga- nisiert werden. Bei einer sofortigen Entlassung müsse hi ngegen eine Verschlech- terung des psychotischen Zustandsbildes, eine Belastung Dritter durch erneut ag- gressives und bedrohliches Verhalten, insbesondere bei erneutem Konsum von Cannabis, sowie eine Selbstgefährdung durch Verwahrlosung befürchtet werden (act. 31). 2.3.2. Der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. med. C._____ teilt diese Auffassung. Er führt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei in den letzten zwei Mo- naten – freiwillig oder nicht – ca. vier Mal in Kliniken gewesen, weshalb es not-
wendig sei, dass man ihn beruhigen und zu geordneten Lebensverhältnissen ver- helfen müsse. Die Medikation sei noch nicht etabliert, geschweige denn die Ein- nahme garantiert, weshalb der Beschwerdeführer weiter hospitalisiert bleiben sol- le. Bei einer Entlassung wäre ihm als Psychi ater ni cht wohl. Bemerkenswert sei auch, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Stimmen gehört habe, welche ihm Befehle erteilt hätten (Prot. I S . 11 f. und S. 16). Ei n Behandlungsplan der Klinik sei vorhanden und die Klinik sei für die Unterbringung des Beschwerde- führers ohne Zweifel geeignet. Bei einer Entlassung sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Medikation weiterführe, und die allgemeine Lebenssi- tuation sei dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer keine Unterkunft habe und nach eigenen Angaben bei Kollegen oder im Wald und auf der Wiese lebe. Es tue dem Beschwerdeführer und sei ner ganzen gesundhei tli chen Si tuati on ni cht gut, wenn er in solchen Verhältnissen weiterleben würde. Der Beschwerdeführer sei nicht suizidal und eine Selbstgefährdung bestehe lediglich in einem weiteren Rahmen. Sodann bestehe eine Fremdgefährdung und dadurch indirekt eine Selbstgefährdung. Das soziale Umfeld sei betroffen. Das Problem sei, dass ein Psychotiker von der Aussenwelt oft nicht als solcher wahrgenommen werde und daraus Konflikte entstehen würden. Wenn dem Beschwerdeführer auf der Strasse etwas nicht passe, wenn ihm jemand dumm komme oder wenn er etwas anderes verstehe, dann sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er wie- derholt, was ihn hierher gebracht habe. Die Risiken seien unberechenbar. Man wisse nicht, was passiere, wenn der Nächste schräg stehe. Er denke, das sei ernst zu nehmen. Für eine ordentliche Entlassung müsste der Beschwerdeführer wieder einigermassen ansprechbar und in einem zuverlässigen Zustand sein, so dass er mitarbeiten könne. Es müsse eine vernünftige Wohnsituation organisiert und eine Depotmedikation ins Auge gefasst werden (Prot. I S . 12 ff.). 2.3.3. Hinzu kommt, dass sich das deliktrelevante Verhalten des Beschwerdefüh- rers gemäss telefonischer Auskunft seines Bewährungshelfers vom 8. Septem- ber 2016 in letzter Zeit massiv verschlechtert habe, weshalb auch die ambulanten Massnahmen demnächst aufgehoben würden. Der Beschwerdeführer sei sei nen Verpflichtungen ihm Rahmen der mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 7. März 2013 angeordneten therapeutischen Massnahmen immer unzuverlässiger
nachgekommen, und es seien in diesem Zeitraum auch zwei Anzeigen bei der Polizei wegen Hausfriedensbruch und D rohung gegen den Beschwerdeführer gemacht worden (act. 32). Gemäss Einvernahme der Anzeigeerstatterin durch die Stadtpolizei Zürich, klingelte der Beschwerdeführer offenbar am 27. August 2016 mehrfach bei der Anzeigeerstatterin an der Tür, klopfte ans Fenster, schri e herum und beschimpfte diese. Am 4. September 2016 klingelte er erneut, durchwühlte Sachen auf dem Sitzplatz, schrie herum und sang. Nach ungefähr einer Stunde kam er erneut, schlug mit einem Skateboard gegen die Fenster. Rund 45 Minuten später tauchte er wieder auf und äusserte: "Ich bringe euch alle um! Ich bin pädo- phil und will die Organe deiner Kinder. Ich erschiesse euch alle, wenn ihr mich ni cht herei n lässt! " (act. 36 und act. 37). 2.3.4. Gestützt auf die Ausführungen der Fachpersonen und auf Grund der Ereig- nisse unmittelbar vor und während der fürsorgerischen Unterbringung erachtete die Vorinstanz deren Weiterführung als gerechtfertigt. Sie kam zum Schluss, dass bei einer sofortigen Entlassung mit einer weiteren Eskalation und einem schnellen Wiedereintritt in die Klinik oder eine gleichartige Institution zu rechnen sei und ein weiteres deliktisches Verhalten, bei dem auch unbeteiligte Dritte in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, als sehr wahrscheinlich erscheine. Das gelte umso mehr, als es selbst im relativ reizarmen und geschützten Umfeld der Klinik am 7. und 8. September 2016 zu Eskalationen gekommen sei, die eine Isolation nötig gemacht hätten. Gerade das unberechenbare Verhalten und die damit einherge- hende Fremdgefährdung würden eine Unterbringung rechtfertigen. Die Unterbrin- gung gebe dem Beschwerdeführer zudem die Chance, seine Lebenssituation so- weit zu beruhigen, dass einer weiteren Verwahrlosung Einhalt geboten werde. Die Klinik und ihr Konzept seien auch geeignet, Personen mit der Störung wie der vor- liegenden zu behandeln. Angesichts des momentan ausgeprägten Krankheitsbil- des sowie der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers seien zum jetzigen Zeitpunkt keine anderen Massnahmen ersichtlich, um das Risiko einer Eskalation zu vermindern. Eine ambulante Betreuung scheine derzeit nicht durch- führbar bzw. zielführend, zumal bereits eine ambulante therapeutische Massnah- me bestehe und diese bislang nicht ausgereicht habe, um den gewünschten Er-
folg und eine Beruhigung der Lebenssituation zu erzielen, weshalb die Unterbrin- gung auch verhältnismässig sei (act. 49 S. 5 f.). 2.3.5. Auch hierzu äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht. Bei der Vorinstanz führte er jedoch aus, dass es gefährlichere Menschen als i hn gebe, er die Klinik gerne verlassen würde, weil es ihm nicht gefalle und langweilig sei, es ihm in der Klinik aber zu gut gehe und er keine Sonderbehandlung mit Ge- tränken, Rauchen und bestem Essen benötige (Prot. I S . 6, S. 8 ff.). Sei n Zustand sei im Moment zu wenig manifest, als dass er eine Behandlung bräuchte, welche nur in der Klinik erbracht werden könne (Prot. I S . 19). Er habe die Medikamente i mmer geschluckt und vertrage das Neuroleptikum gut (Prot. I S . 9). Allerdings er- i nnert sich der Beschwerdeführer nicht an den Vorfall in der Klinik vom 7. September 2016 (vgl. act. 23, act. 25 und Prot. I S . 10). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer damit die übereinstimmenden Ausführungen der Fachperso- nen und die überzeugende Schlussfolgerung der Vori nstanz aber ni cht zu entkräf- ten. 2.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht und die Beschwerde gegen die Zurückbehaltung in der Klinik korrekterweise ab- gewiesen hat. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kos- tenpflichtig. Wie für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Beschwerdeführer auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eine Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. September 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin, an die am Verfahren beteiligte Klinik sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerich- tes Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 6. Oktober 2016