Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. M. Is le r Urteil vom 9. September 2016 i n Sachen
A., verbeiständet durch B., Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,
sowie
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 25. August 2016 (FF160044)
Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 1. März 2016 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) des Bezirkes Meilen für A._____ gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 431 Abs. 2 ZGB die (weitere) fürsorgerische Unterbringung in der Privatklinik Cli- enia Schlössli in Oetwil am See an (act. 7). Mit Verfügung vom 25. August 2016 trat das Einzelgericht in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen auf ein Entlassungsgesuch von A._____ vom 22. August 2016 (act. 1) ni cht ei n und überwi es das Gesuch an die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde des Bezirkes Meilen (act. 8). Mit Eingabe an das Obergericht vom 30. August 2016 ersucht A._____ um Ent- lassung "sofort und für immer (...) und ohne KESB Meilen" (act. 11, insbes. S. III ). Die Eingabe wurde als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretens- entscheid entgegengenommen. 2. Gegen Entscheide über die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung oder deren Fortdauer (Art. 428 f., 431 ZGB, §§ 27 ff. EG KESR) kann i nnert zehn Ta- gen das Einzelgericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2, Art. 450, 450b Abs. 2 ZGB, §§ 62, 63 Abs. 2 EG KESR, § 30 GOG). Nach Ablauf der zehntägigen Frist kann der Betroffene um Entlassung ersuchen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Darüber entscheidet bei ärztlich angeordneter Unterbrin- gung die Einrichtung (Klinik) (Art. 429 Abs. 3 ZGB), bei Anordnung der Unterbrin- gung durch die Erwachsenenschutzbehörde diese selber, sofern sie die Zustän- digkeit nicht im Einzelfall an die Einrichtung übertragen hat (Art. 428 Abs. 2 ZGB). Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid festgestellt hat, war die zehntägige Frist im Zeitpunkt des Entlassungsgesuchs vom 22. August 2016 abgelaufen. Die Vor- i nstanz i st deshalb zurecht ni cht auf das Entlassungsgesuch der Gesuchstellerin eingetreten. Der erstinstanzliche Entscheid über das Entlassungsgesuch obliegt der Erwachsenenschutzbehörde, sofern sie die Zuständigkeit nicht an die Klinik übertragen hat. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
Soweit die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe Schadenersatz beantragt (act. 11 S. III), ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die weiteren Verfahrens- beteiligten und die Vori nstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich im Wesentlichen um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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