Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160021-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Houweling-Wili Urteil vom 19. September 2016
i n Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführer,
betreffend Honorar
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 14. Juni 2016 im Verfahren FF160111 B._____ betref- fend fürsorgerische Unterbringung, Entschädigung als unentgeltlichen Rechtsbei- standes von B._____
Erwägungen: 1. 1.1. B._____ wurde am 22. Mai 2016 auf Grund einer psychischen Störung und Fremdgefährdung mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung nunmehr zum 49. Mal i n di e Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen (act. 7, act. 8/1, act. 8/4-6 und act. 12). Am 31. Mai 2016 verlangte B._____ – ve r- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) – beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich die Entlassung aus der Kli ni k und stellte ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung (act. 1 und act. 1A). Nach D urchführung der Anhö- rung/Hauptverhandlung, schrieb die Vorinstanz gleichentags mit Verfügung und Urteil vom 2. Juni 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ab, bestellte den Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsbeistand, hiess die Beschwerde gut und wies die Klinik an, B._____ zu entlassen (act. 15). 1.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer der Vo- rin stanz eine Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltli cher Rechtsbeistand von B._____ (für den Zeitraum vom 29. Mai bis 2. Juni 2016) ein mit dem (sinngemässen) Ersuchen, ihn bei einem Zeitaufwand von 9.25 h und Barauslagen von Fr. 127.-- mit total Fr. 2'348.-- (i nkl. MwSt.) zu entschädigen (act. 17). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 setzte die Vorinstanz das Honorar auf Fr. 1'300.-- und die Barauslagen auf Fr. 127.-- fest, was unter Berücksichtigung der MwSt. von 8% zur Auszahlung ei ner Entschädi gung von to- tal Fr. 1'541.20 führte (act. 18 = act. 21, act. 19). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2016 Beschwerde bei der Kammer. Er verlangt die Festsetzung der Ent- schädigung auf Fr. 2'348.-- inklusive Mehrwertsteuer unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen (act. 22). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Kammer vom 15. Juli 2016 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 200.-- angesetzt (act. 24). Der Kosten- vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 25 und act. 26). D i e vori nstanzli che n
Akten wurden beigezogen (act. 1-19). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und di e offensi chtli ch unri ch- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Um- fasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfri st schri ftli ch und begründet ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begrün- dende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 27. Juni 2016 wurde innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. 3.1. Streitig ist im vorliegenden Verfahren die Entschädigung des Beschwerde- führers für sei ne Bemühungen, nicht aber die Barauslagen von Fr. 127.-- sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 8 %. Die Vorinstanz begründete di e Kürzung der vom Beschwerdeführer verlangten Aufwandentschädigung mit dem Umstand, dass das Verfahren überschaubar gewesen sei, nur weni ge Akten aufgewiesen habe, sich keine schwierigen Rechtsfragen gestellt hätten und der Beschwerde- führer angesichts einer Vertretung von B._____ i n ei nem FU-Verfahren vor Mo- natsfrist grundsätzlich mit dem Fall vertraut gewesen sei. Deshalb erscheine das geltend gemachte Honorar als zu hoch. Zudem mache der Beschwerdeführer ei-
nen Weg vom Büro i n di e Kli ni k und zurück von je 50 Mi nuten geltend, wohinge- gen gestützt auf die in den Richtlinien über die Entschädigung für amtliche Man- date vom Dezember 2014 festgelegte Praxis regelmässig nur je 30 Minuten ent- schädigt würden und der Rechtsbeistand im vorliegenden Falle ohnehin nicht nach dem Zeitaufwand entschädigt werde. Auch seien der Zeitaufwand für die Übernahme des Mandates und die Kenntnisnahme der standardmässigen Start- verfügung gemäss Richtlinien nicht separat zu entschädigen. Zudem sei ni cht er- sichtlich, weshalb es vorgängig der Verhandlung eines separaten persönlichen Aufsuchens von B._____ in der Klinik durch den Beschwerdeführer bedurft habe, nachdem diesem der Fall aus einem kurze Zeit zurückliegenden Verfahren be- kannt gewesen sei. 3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren im Wesent- li chen vor, es seien Fragen zu beurteilen gewesen, die ein Gutachten erforderlich gemacht und seinerseits Spezialwissen erfordert hätten. Zudem seien seine Handlungen gemäss detailliertem Aufwand in diesem Mindestmass erforderlich gewesen, um eine Rechtsvertretung und Interessenwahrung durchführen und ga- rantieren zu können. Insbesondere sei ein einmaliger Besuch in der Klinik minimal erforderlich gewesen, um B._____ zu den Umständen im Zusammenhang mit der aktuellen fürsorgeri schen Unterbri ngung, i hrer Wahrnehmung und Eri nnerung, ih- rer Befindlichkeit und persönlichen Situation an diesem Tag und in den Tagen zu- vor sowie ihrer Wahrnehmung zum aktuellen Verlauf und der damit verbundenen Behandlung zu befragen. Auch sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_136/2009) der ganze Weg zu entschädigen und es sei einem amtlichen An- walt gesamthaft eine angemessene Entschädigung zu bemessen, die es diesem möglich mache, einen bescheidenen – ni cht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen. Mit der verfügten Entschädigung von Fr. 1'300.-- sei i hm das ni cht mög- lich und auch die Selbstkosten würden damit nicht gedeckt (act. 22). 4. 4.1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess – darunter fallen auch FU-Verfahren (Art. 439 Abs. 3 ZGB sowie §§ 40 und 62 ff. EG KESR) – einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Im Kanton
Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Anw- GebV). Die Bemessungsgrundlagen im Allgemeinen bilden bei Zivilprozessen der Streit- wert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 Anw- GebV). Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) hat die Funktion, dem Geri cht die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands des An- waltes zu erleichtern. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede einzelne Position auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen, wie dies für den Zeit- aufwand der amtlichen Verteidigung in der Strafuntersuchung gefordert wird. Eine Zeitaufwandentschädigung wäre im Zivilprozess kaum durchführbar (vgl. OGer ZH RE110003 vom 1. September 2011, Erw. 11). Massgebend ist die sogenannte Grundgebühr als Ausgangsgrösse bzw. Pau- schale. Sie ist mit der Begründung der Klage und dem Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzli chen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Ei nzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzu- schlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzu- schlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11 Abs. 2 f. Anw- GebV). Die Grundgebühr beträgt im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsent- ziehung in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– (§ 7 AnwGebV); dies im Gegensatz zur Grundgebühr der nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 5 AnwGebV, welche sich auf Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beläuft. An diesem Unter- schied zeigt sich einerseits, dass Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung im Wesentlichen eine Krisenintervention für meist kurzfristige Fälle darstellen sowie unter erhebli chem Zeitdruck durchgeführt werden, und andererseits, dass das Ausmass der Mitwirkung des Rechtsvertreters in solchen Verfahren eingrenzbar
ist. Dessen Mitwirkung beschränkt sich in der Regel auf die Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person, die Gespräche mit dem Klinikpersonal und den Personen des familiären Umfelds sowie auf die Vorbereitung und Teilnahme an der Haupt- verhandlung. Ausgehend davon setzte der Gesetzgeber den für die Entschädi- gung massgebenden Tarifrahmen bedeutend enger als in den übrigen zivi lrechtli- chen Verfahren (vgl. dazu den Antrag des Obergerichts an den Kantonsrat betref- fend die Genehmigung der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010, in: Amtsblatt Kt. ZH Nr. 39 vom 1. Oktober 2010, S. 2008; Kr-Nr. 280/2010). Dieser Tarifrahmen rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil es das Gericht ist, welches gestützt auf die vorgeschriebene Untersuchungsmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und mithin umfassende und auf- wändige Abklärungen zu tätigen hat (§ 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Ge- rechtigkeitsgefühl verstösst ( vgl. BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1.) 4.2. Die Vorinstanz setzte die Grundgebühr mit Fr. 1'300.-- in der oberen Hälfte des gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens fest, was in Anbetracht der getä- tigten Aufwendungen und der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Schwierigkeit des Falls ohne Weiteres korrekt ist. Das vorliegenden Verfahren der gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung von B._____ zei ch- nete sich weder durch eine besondere Schwierigkeit noch durch eine erhöhte Verantwortung oder einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand des Beschwerde- führers aus. Insofern musste sich der Beschwerdeführer auch kei n zusätzliches Spezialwissen aneignen. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit 2008 im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung tätig (vgl. act. 22 S. 4) und vertrat insbesondere B._____ offenbar nur eine kurze Zeit davor bereits in einem Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung. Aus diesem Grund
dürfte der Beschwerdeführer einerseits mit den allgemeinen rechtlichen und me- di zi ni schen Grundlagen i m Zusammenhang mi t Verfahren der fürsorgerischen Un- terbringung vertraut sein. Auf der anderen Seite ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Besonderen die Vorgeschichte und Umstände von B._____ bereits bekannt waren, zumal sie im vorliegenden Verfahren wie auch in demjeni- gen davor vor dem Hintergrund einer langjährig bekannten schizoaffektiven Stö- rung und Polytoxikomanie ebenfalls in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zü- ri ch fürsorgerisch untergebracht worden war und sich insofern ähnlich gelagerte (wenn ni cht gleiche) Fragen stellten (vgl. act. 7, act. 8/4 und act. 12). Daher er- weist sich die Schwierigkeit des Falles sogar als eher unterdurchschnittlich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz führen die Vorkenntnisse des Beschwerde- führers aber nicht grundsätzlich dazu, dass ein einmaliges persönliche Aufsuchen der betroffenen Person in der Klinik nicht mehr notwendig gewesen wäre, weil dennoch jedes Verfahren eigenständig zu behandeln ist und es wesentlich auf die konkreten neuen Umstände ankommt. Zudem ist grundsätzli ch auch die gesamte notwendige Reisezei t für den Besuch zu berücksi chti gen. Im Weiteren stützt sich die Vorinstanz zur Begründung der Beschränkung der Reisezeit auf 30 Minuten pro Weg generell auf i hre i n den "Richtlinien über die Entschädigung für amtli che Mandate (Straf- und Haftverfahren, fürsorgerische Freiheitsentziehung) vom De- zember 2014" festgelegte Praxis. Dieser Praxis legt sie einen Bundesgerichtsent- schei d zugrunde, worin das Bundesgericht die Kürzung der Reisezeit eines amtli- chen Strafverteidigers für die Teilnahme an der Ei nvernahme seines Mandanten im Bezirksgebäude Zürich auf 30 Minuten pro Weg als sachlich vertretbar und nicht verfassungswidrig erachtete (BGer 1P.327/1999 vom 17. August 1999, E. 3.a). Ei ne Glei chbehandlung der Entschädigung im Verfahren der fürsorgeri- schen Unterbringung mit derjenigen im Straf- und Haftverfahren rechtfertigt sich seit Inkrafttreten der schweizerischen Prozessordnungen und der damit zusam- menhängenden revidierten AnwGebV vom 8. September 2010 indes ni cht mehr, weil die Vertreter in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gleich den amtlichen Verteidigern i n Straf- und Haftverfahren "nach Zeitaufwand" entschädigt werden (vgl. § 9 der AnwGebV vom 21. Juni 2006). Darauf weist letzt- li ch auch di e Vori nstanz zutreffend hi n. Ferner ist der Vollständigkeit halber anzu-
fügen, dass die Entschädigung von amtlichen Verteidigern und zivilprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeiständen – wie gezeigt – auf Grund der verschiedenen Rechtsgrundlagen unterschiedlich zu bemessen sind, weshalb sich an dieser Stelle auch keine Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 12. Mai 2009 (6B_136/2009) aufdrängt. D ennoch i st insgesamt zu beachten, dass sich auf Grund der Vorkenntnisse des Beschwerdeführers der gesamte (notwendige) Aufwand des Beschwerdeführers immerhin i nhaltli ch auf die Verarbeitung der neuesten Umstände beschränkte und es sich im Übrigen um Aufwendungen handelte, die i n i hrer Art und im Umfang für Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung üblich si nd, namentlich die Kontakt- aufnahme mit der betroffenen Person, das Telefongespräch mit dem Klinikperso- nal, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Tei lnahme an der Hauptverhandlung sowie die Nachbesprechung. Ferner ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Grundgebühr auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats umfasst. Weitere Aufwendungen, die gemäss § 11 AnwGebV von der Grundgebühr nicht gedeckt sind und einen Zuschlag rechtfertigen würden, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. 4.3. Demnach ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausüb- te und die auf Fr. 1'300.-- festgesetzte Grundgebühr, insbesondere weil der Ver- treter mit der zu bearbeitenden Problematik bereits vertraut war, ni cht als unan- gemessen zu qualifizieren ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 806.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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