Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 6. Mai 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psych. Universitätsklinik Zürich, ..., Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 27. April 2016 (FF160093)
Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin wurde am 4. April 2016 in das ...psychiatrisches Zentrum ... eingewiesen (vgl. act. 4 = act. 8 S. 2). Am 22. April 2016 wandte sie sich an das Bezirksgericht Dietikon, welches die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich überwies. Am 26. April 2016 leitete die Kammer das Schreiben der Beschwerdeführerin an das Be- zirksgericht Zürich (Vorinstanz) zur Prüfung und Behandlung weiter (act. 1-3). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntägigen Beschwerde- frist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt und trat mi t Verfügung vom 27. April 2016 auf die Beschwerde ni cht ei n (act. 8; Prozess-Nr. FF160093). 2. Am 2. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei der Kammer erneut ein Schreiben ein, in welchem sie auf das vor Vorinstanz geführte Verfahren Nr. FF160093 Bezug nahm (act. 9). Die Eingabe der Beschwerdeführeri n wurde als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2016 entgegen genommen. Eingaben an das Gericht müssen mit einer Originalunterschrift versehen sein (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist nicht unterzeich- net. Der Beschwerdeführerin wäre grundsätzlich Frist anzusetzen, um den Man- gel zu beheben (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als un- begründet erweist, kann darauf jedoch verzichtet werden. In i hrer Beschwerdeschri ft nimmt die Beschwerdeführerin auf das erwähnte Frist- versäumni s ni cht näher Bezug, sondern macht primär Ausführunge n zu i hrer per- sönli chen Si tuati on und bri ngt zum Ausdruck, dass sie eine Aufhebung der fürsor- geri schen Unterbri ngung wünscht. Weil die Frist zur Beschwerde gegen die An- ordnung der Unterbringung tatsächlich abgelaufen ist (vgl. zum Datum der Ein- wei sung auch act. 9 S. 2), kann die Kammer die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht überprüfen. Die Beschwerde ist deshalb ab- zuwei sen. D er Beschwerdeführerin ist es hingegen unbenommen, ein Entlas- sungsgesuch an die Klinikleitung zu richten (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB).
Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zwei ti nstanzli che Beschwerdeverfahren zu verzi chten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Zürich vom 27. April 2016 (FF160093) wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Beiständin sowie an das Bezirks- gericht Züri ch, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am: 6. Mai 2016