Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 28. April 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
sowie
Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Horgen vom 11. März 2016 bzw. 22. März 2016 (FF160014)
Erwägungen: I. 1. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (Vorinstanz) hiess mit (unbegründetem) Urteil vom 11. März 2016 die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers A._____ gegen dessen fürsorgerische Unterbringung gut und wies die ärztli- che Leitung der Klinik Sanatorium Kilchberg an, den Beschwerdeführer sofort zu entlassen. Gleichzeitig sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aus der Ge- richtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu. Dies teilte die Vorinstanz im Anschluss an die Verhandlung vom 11. März 2016 "mit unbegründetem Ent- scheid" dem Beschwerdeführer und den weiteren Verfahrensbeteiligten mit (vgl. act. 19; Vi-Prot. S. 14). 2. Mit Eingabe vom 17. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um eine Begründung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung (act. 24). 3. Am 22. März 2016 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 25 = act. 31 = act. 35): "1. Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer aufer- legt. [3.-4. Mitteilung, Rechtsmittel]" Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2016 zugestellt (act. 27). 4. Mit Eingabe vom 11. April 2016 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2016 und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (act. 32 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 22. März 16 sei aufzuheben und es sei das Urteil vom 11. März 16 btr. Parteientschädigung (Dispo Ziff. 4) zu begründen. 2. Es sei durch die Rechtsmittelinstanz die Prozessentschädigung des Urteils vom 11. März 16 in Höhe des Aufwandes von Fr. 3301.– festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 5. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 29). Es wurde darauf verzichtet, Stellungnahmen oder eine Vernehmlassung ein- zuholen (§§ 66 Abs. 1, 68 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung einer fürsorgerischen Un- terbringung ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Ein- zelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Soweit das ZGB, das EG KESR und das GOG das Verfahren nicht regeln, verweist § 40 Abs. 3 EG KESR subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid ei nen Anspruch des Beschwerdeführers auf Begründung des Urteils vom 11. März 2016 hinsichtlich der Parteientschädigung (act. 31). Die Vorinstanz erliess damit ei nen Endent- schei d i m Si nne von Art. 90 BGG (und i m Si nne von Art. 319 lit. a ZPO; vgl. BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015, E. 1.2). Laut einer anderen Meinung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die nur nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden kann (vgl. ZK ZPO-S TAEHELIN, 3. Auflage 2016, Art. 239 ZPO N 32). So oder anders ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutre- ten. Aufgrund der fehlenden Qualität des unbegründeten Urteils als Anfechtungs- objekt für die Ergreifung eines Rechtsmittels (vgl. die nachfolgenden Ausführun- gen) droht dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung (soweit es darauf ankommt) ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil. 2. Die Vorinstanz erwog, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssten Entschädi gungen von Rechtsvertreter n nur i n ungewöhnli chen, also
ausserordentlichen Fällen begründet werden. Wenn ein Tarif oder ein gesetzlicher Rahmen für die Entschädigung bestehe und das Gericht diesen Tarif bzw. Rah- men einhalte, sei die Entschädigung nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, bis zur Urteilseröffnung ausserordentliche Umstände darzu- tun. Daher habe sie (die Vorinstanz) davon ausgehen dürfen, der Vertreter sei auch ohne Begründung in der Lage, ihre Überlegungen zu erkennen (act. 31 S. 2 f.). 3. Wird ein Urteil zunächst in unbegründeter Form erlassen, so ist eine Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei das innert 10 Tagen seit der Eröff- nung des unbegründeten Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz bezeichnete das Urteil vom 11. März 2016 selber als "unbe- gründeten Entscheid" (vgl. vorne I./1.). Dass es sich dabei um einen unbegründe- ten Entscheid im Sinne der erwähnten Bestimmungen handelte, ist danach klar. Es folgt auch aus dem Urteil selber, das alle Formalien gemäss Art. 238 ZPO mit Ausnahme der Entscheidgründe nach lit. g der Bestimmung enthält (vgl. act. 19). Ei n solcher unbegründeter Entschei d kann ni cht di rekt mi t Berufung oder Beschwerde angefochten werden. Erst der begründete Entscheid ist taugliches Anfechtungsobjekt. Auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid wäre nicht einzutreten (vgl. ZK ZPO-S TAEHELIN, 3. Auflage 2016, Art. 239 ZPO N 31; BK ZPO-KILLIAS, Art. 239 ZPO N 20; BSK ZPO-STE CK, 2. Auflage 2013, Art. 239 N 21, 25). 4. Die Vorinstanz verkannte mi t i hren aufgezeigten Erwägungen den Un- terschied zwischen den Anforderungen an die Dichte einer Begründung und dem Anspruch auf Erhalt einer Urteilsbegründung an si ch, wenn das Urtei l zunächst unbegründet ergangen ist. Wurde ei n Entschei d zunächst ohne Begründung er- öffnet, so liegt noch kein taugliches Anfechtungsobjekt für die Ergreifung eines Rechtsmittels vor. Dass der unbegründete Entscheid auf Verlangen begründet wird, ist daher zwingend. Die Formulierung des Bundesgerichts, wonach die Höhe der Parteientschädigung in üblichen Fällen nicht begründet werden muss (so etwa der von der Vorinstanz zitierte BGer 5D_15/2012 vom 28. März 2012, E. 4.2), än-
dert daran nichts. Die entsprechenden Erwägungen des Bundesgerichts stehen im Kontext der Begründungsdichte und ni cht i m Zusammenhang mit dem An- spruch auf Begründung eines zunächst unbegründet eröffneten Entscheides. Die- ser Anspruch ist nach dem Gesagten mit Blick auf die Rechtsweggarantien ele- mentar. Fragen kann sich einzig, ob ein Begehren auf Erstellung der Urteilsbegrün- dung auch bloss für einen Teil des Entscheids (hier für das Entschädigungsdispo- sitiv) verlangt werden kann. Ob ein solches Begehren allgemein zulässig wäre, kann offen bleiben. Jedenfalls hier rechtfertigt sich dieser Schluss, da durch die Begründung nur der Parteientschädigung keine Interessen einer allfälligen Ge- genpartei verletzt werden und die Teilbegründung argumentativ nicht wesentlich vo n der Begründung der übrigen Teile des Entscheids abhängt. Die Vorinstanz i st auf das Begehren des Beschwerdeführers um Begrün- dung des Entscheids über die Parteientschädigung somit zu Unrecht ni cht ei nge- treten. D as führt insoweit zur Guthei ssung der Beschwerde. 5. In den Erwägungen zum angefochtenen Entscheid verwies die Vorin- stanz auf § 7 AnwGebV, wonach die Parteientschädigung in Verfahren über für- sorgerische Unterbringung ei n Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 2'000.00 vorgege- ben sei, und sie hielt weiter fest, es liege kein ausserordentlicher Fall vor (act. 31 S. 3). Dem lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz der Auffassung war, im vor- liegenden Fall sei eine im erwähnten Rahmen liegende Parteientschädigung fest- zusetzen, und konkret sei eine Entschädigung von Fr. 800.00 angemessen. Damit hat die Vorinstanz den Entscheid über die Parteientschädigung be- gründet, und es kann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Er- stellung der verlangten Urteilsbegründung abgesehen werden. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als Beschwerde gegen den (sinngemäss) so begrün- deten Entscheid über die Parteientschädigung zu behandeln. Insoweit handelt es sich um eine Beschwerde nach Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO.
stanz bzw. mit der Beschwerde dem Obergericht eingereichte Honorarnote ein unzulässiges Novum (vgl. Art. 326 Abs. ZPO; vgl. auch URWYLER, a.a.O., N 6). 7. Unabhängig von einer Honorarnote war die Vorinstanz gehalten, in Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (Anw- GebV) eine angemessene Parteientschädigung festzusetzen. Dabei ist zum ei nen der Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 2'000.00 zu beachten, in welchem die Ent- schädigung "in der Regel" festzusetzen ist (§ 7 AnwGebV), und zum anderen auf die allgemeinen Bemessungsgrundlagen gemäss § 2 AnwGebV abzustellen (Inte- ressenwert, Verantwortung des Rechtsanwalts, notwendiger Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles). Mit Blick auf diese Kriterien musste der Vorinstanz klar sein, dass Rechts- anwalt X._____ mit der Teilnahme an der Verhandlung vom 11. März 2016 unter Ei nschluss der Anrei se von sei nem Wohnort i n B._____ nach Kilchberg und ei ner angemessenen Vorbereitungszeit bereits ein erheblicher Zeitaufwand entstand. Dass es vorab zu Instruktionsgesprächen und etwa auch Telefonaten mit Perso- nen im privaten Umfeld des Beschwerdeführers kam, liegt ebenfalls nahe. Zudem war die Akteneinsicht ei n Gebot der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Auch für das Studium der Akten, welche die Vorinstanz Rechtsanwalt X._____ am 10. März 2016 auf sein Ersuchen zustellte (vgl. act. 12, 14), ist Rechtsanwalt X._____ da- her ein angemessener Vertretungsaufwand zuzugestehen. Obschon die Verantwortlichkeiten nicht deckungsgleich sind, lässt sich we- nigstens in der Grössenordnung ein Vergleich mit dem Zeitaufwand von 7 Stun- den und 10 Minuten anstellen, welchen die von der Vorinstanz beigezogene Gut- achterin geltend machte und den die Vorinstanz für angemessen befand (act. 22). Auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist ein Zeitaufwand in ungefähr dieser Höhe zuzugestehen. Andernfalls liessen sich Mandate von Personen in fürsorgerischer Unterbringung bei angemessener anwaltlicher Sorgfalt kaum wirt- schaftlich führen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 800.00 ist daher zu tief. Die Entschädigung ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 1'500.00 zuzüglich Fr. 120.00 (8% MwSt.), total Fr. 1'620.00 zu erhöhen.
III. 1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erhe- ben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde i n Bezug auf Rechtsbegehren 1 (Eintreten und Anspruch auf eine Begründung) vollumfänglich und i n Bezug auf Rechtsbegehren 2 (Höhe der Parteientschädigung) etwas weni- ger als zur Hälfte. Da die angefochtene Verfügung mit der Verweigerung einer Begründung die elementaren Rechtsweggarantie verletzt (vgl. oben II./ 4.), hat der Beschwerdeführer in diesem Umfang Anspruch auf eine Parteientschädigung für dieses Verfahren. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2016 aufgehoben. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 11. März 2016 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Horgen ei- ne Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 zuzüglich Fr. 120.00 (8% MwSt.), total Fr. 1'620.00, zugesprochen." 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse des Obergerichtes für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigungen von Fr. 300.00 zu- zügli ch Fr. 24.00 (8% MwSt), total Fr. 324.00, zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 29. April 2016