Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Beschluss und Urteil vom 4. Mai 2016 i n Sachen
A._____, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,
betreffend Zwangsmassnahmen / Kostenfolgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 29. Januar 2016 (FF160005)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin trat am 7. Oktober 2015 auf eigenen Wunsch und auf Zuweisung des B._____ stationär in die Privatklinik Schlössli in Oetwil am See ein (act. 5). Am 28. Dezember 2015 wurde durch die Klinik ein Rückbehalt und tags darauf durch Dr. med. C._____ eine Fürsorgerische Unterbringung aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung angeordnet (act. 3). Am 20. Januar 2016 ver- liess die Beschwerdeführerin offenbar während ihres halbstündigen Ausgangs unangemeldet die Klinik. Sie wurde ausgeschrieben und in Begleitung der Polizei auf die Station zurückgebracht (act. 10 S. 2; act. 7 S. 1). Aufgrund der unzu- reichend wirksamen Medikation, anhaltender Verweigerung von Medikamentenal- ternativen und unregelmässiger Medikamenteneinnahme kam es zu einer Zuspit- zung der manisch-psychotischen Symptomatik. Die Beschwerdeführerin gefähr- dete sich durch das Essen von Zigarettenstummeln selbst; die akute Fremdge- fährdung zeigte sich in sehr bedrohlichem Auftreten und verbal aggressivem Ver- halten (act. 4 S. 2; act. 7 S. 1). Am 22. Januar 2016 wurde daher seitens der Kli- nik eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin an- geordnet, wobei der Behandlungsplan am 28. Januar 2016 geändert wurde (act. 7B). 2. Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 (eingegangen am 25. Januar 2016) stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Zwangsbehandlung (act. 1). Am 26. Januar 2016 lud das Einzel- gericht zur Anhörung/Hauptverhandlung auf den 29. Januar 2016 vor und bestell- te Dr. med. D._____ als Gutachterin (act. 9). Mit handschriftlicher Notiz vom 29. Januar 2016 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Beurteilung der Zwangsmassnahme zurück (act. 11). Daraufhin verfügte die Vorinstanz am sel- ben Tag Folgendes:
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4./5. Mitteilung / Rechtsmittel. 3. Die Verfügung vom 29. Januar 2016 konnte der Beschwerdeführerin erst i n einer zweiten Zustellung am 12. Februar 2016 übermittelt werden, da sie am 29. Januar 2016 aus der Klinik ausgetreten war (act. 12A). Am 9. Februar 2016 wurde die Verfügung sodann dem Vertretungsbeistand der Beschwerdeführerin zugestellt (act. 12C). Gemäss Entscheid der KESB Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2013 ist dieser mit der Ei nkommens- und Vermögensverwal- tung der Beschwerdeführerin (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) betraut, wobei i hr der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte nach Art. 395 Abs. 3 ZGB sowie die Hand- lungsfähigkeit in Bezug auf Verträge betreffend Automobile, Motorfahrräder sowie Mobiltelefone nach Art. 394 Abs. 2 ZGB entzogen sind (act. 17/1). Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 erhob der Beistand fristgerecht Beschwerde gegen die vor- instanzliche Regelung der Gerichtskosten (act. 15). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-12). Die Sache erweist sich als spruchreif. 4.1 Der Beistand macht namens der Beschwerdeführerin geltend, sie sei IV- Rentnerin und habe ein monatliches Einkommen von Fr. 1'974.– aus einer Rente der SVA Zürich sowie Fr. 1'665.77 aus einer BVG Rente der .... Daher sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 15). 4.2 Die Rechtsmitteleingabe des Beistands ist so zu verstehen, dass sich der Antrag auf "unentgeltliche Prozessführung" (auch) auf das vorinstanzliche Verfah-
ren bezieht, weil er sich ausdrücklich gegen die vorinstanzliche "Regelung der Gerichtskosten" zur Wehr setzt und als Begründung das tiefe monatliche Ein- kommen der Beschwerdeführerin anführt. Damit richtet sich die Kostenbeschwer- de nicht gegen die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr (Dispositivziffer 2), sondern gegen die Auferlegung der Gerichtskosten an die Be- schwerdeführeri n, ohne sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Dispositivziffer 3). 5.1 Gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO kann das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Da sich die un- entgeltliche Rechtspflege stets auf das Verfahren vor einer Instanz bezieht und pri nzi pi ell nur für di e Zukunft zu gewähren ist, kann sie nach rechtskräftigem Ab- schluss des Verfahrens nicht mehr bewilligt werden. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich, mit einem Rechtsmittel das im vorinstanzlichen Verfahren verpass- te Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzuholen. Vorbehalten bleibt eine nachträgli che und rückwirkende Bewilligung zufolge Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (Art. 97 ZPO; BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 89). 5.2 Vorliegend belehrte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 26. Januar 2016 hinsichtlich der maximal anfallenden Entscheidgebühr sowie der Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 9 S. 2). Dieser Entscheid ging sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Beistand zu (act. 9C und 9E). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war indessen bereits im Antrag um gerichtliche Beurteilung vom 21. Januar 2016 formuliert worden. Mutmasslich die Beschwerdeführerin selbst schrieb im Anschluss an das mit dem Computer ver- fasste Einspracheschreiben von Hand "unentgeltliche Rechtspflege, IV- Bezügerin" (act. 1). Auf dieses Gesuch ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch nicht weiter ein. Möglicherweise gestützt auf die telefonische Auskunft des Steueramts ..., wonach die Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2013 ein Einkommen von Fr. 34'300.– sowie ein Vermögen von Fr. 40'000.– gehabt hätte (Prot. VI S. 2), auferlegte sie der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ohne weitere Begründung.
5.3 Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO). Dieser umfasst einerseits die Anhörung vor dem Entscheid, anderseits das Recht auf Begründung. Die Vorinstanz hätte – gerade vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin gestellten Armenrechtsgesuchs – den Beistand der Beschwerdeführerin zu den aktuellen Einkommens- und Vermögenszahlen anhö- ren bzw. ihm die Auskunft des Steueramts ... zur Stellungnahme unterbrei ten müssen. Ausserdem wäre das Armenrechtsgesuch im Endentscheid zu behan- deln und eine allfällige Abweisung kurz zu begründen gewesen. 5.4 Bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wie der Vorliegenden ist die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 6. Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb über das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege für das hiesige Verfahren nicht entschieden werden muss. Es ist als gegenstandslos abzuschreiben. Umständehalber ist auf die Erhebung von Geri chtskosten zu verzi chten. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und i st auch ni cht zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgeschrieben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivzi ffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts in FU Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Januar 2016 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
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