Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Hi nden. Beschluss und Urteil vom 18. Februar 2016 i n Sachen
A._____, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,
sowie
Psychiatrische Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksge- richtes Meilen vom 28. Januar 2016 (FF160007)
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Die Beschwerdeführerin trat am 20. Januar 2016 freiwillig in die psychiatrische Klinik B._____ ein. Tags darauf wollte die Beschwerdeführerin die Klinik wieder verlassen, wurde indes gemäss einem Entscheid der Klinikärzte Dr.med. C._____ und Dr.med. D._____ gestützt auf Art. 427 Abs. 1 ZGB zurückbehalten (act. 3). Mit Eingabe vom 23. Januar 2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksge- richt Meilen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung (act. 1). Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 lud die Vorinstanz zur Verhandlung vom 28. Januar 2016 vor und bestellte Dr.med. E._____ als Gutachterin (act. 8). An- lässlich der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin befragt und Dr.med. E._____ gab das Gutachten ab (Protokoll Vorinstanz S. 9 ff. und act. 10). Mit Ur- tei l vom 28. Januar 2016 wies das Bezirksgericht Meilen das Begehren um Ent- lassung aus der psychiatrischen Klinik B._____ ab, auferlegte der Beschwerde- führerin die Gerichtskosten von CHF 2'669.30, nahm diese aber infolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse (act. 11 = act. 13). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2016 zugestellt (act. 11B). Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin dagegen rechtzeitig Beschwerde und beantragte die gerichtli- che Beurteilung ihres unfreiwilligen Klinikaufenthaltes (act. 14). Eine Begründung enthält die Eingabe zulässigerweise nicht (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz entschied, die Beschwerdeführerin nicht aus der Klinik zu entlas- sen. Sinngemäss wies sie damit die Beschwerde gegen einen Einweisungsent- scheid ab, allerdings ohne zu sagen, welches das Anfechtungsobjekt wäre. Zu den Akten erhob sie lediglich die Rückbehaltungsverfügung vom 21. Januar 2016 (act. 3), die aber im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides bereits keine Wir- kung mehr hatte, denn diese ist auf drei Tage beschränkt. Das Bezirksgericht
Meilen konnte i hren Entschei d, di e Beschwerdeführeri n ni cht zu entlassen nur auf die Abweisung der Beschwerde gegen den Entscheid von Dr.med. F._____ stüt- zen, welcher am 22. Januar 2016 die Verlängerung der fürsorgerischen Unter- bringung angeordnet hatte (vgl. act. 18). Diesen erhob sie indes nicht zu den Ak- ten. Sie wies somit im Ergebnis die Beschwerde gegen einen Entscheid ab, ohne diesen zu kennen, was unzulässig ist. Um dem Beschleunigungsgebot zu genü- gen, wurde die Verfügung von Dr.med. F._____ durch die Kammer beigezogen. Die Frage, ob trotz des grundsätzlichen Rückweisungsverbots (§ 71 EG KESR) unter diesen besonderen Umständen ausnahmsweise eine Rückweisung zulässig wäre (vgl. OGer ZH, PA130027 und PA150008) kann offen gelassen werden. Mit Brief vom 9. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung von Dr.med. F._____ vom 22. Januar 2016 (act. 18) zugestellt und es wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu bis zum 15. Februar 2016 zu äussern (act. 19). Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 (Datum Poststempel) nahm die Be- schwerdeführerin Stellung. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin zeige gemäss medizinischem Gut- achten ein schwer psychotisches Zustandsbild im Rahmen einer bekannten para- noid schizophrenen Erkrankung. Sie habe starke Wahnerlebni sse und fühle si ch von der Gemeinde und ihren Mitmenschen bedroht. Sie habe deshalb mit ihrem Sohn nach Itali en flüchten wollen, um i n ei ner Ki rche Schutz vor den Menschen zu finden, die sie nach ihrer Vorstellung umbringen wollten. Die Einschätzung der Gutachterin decke sich mit derjenigen der behandelnden Ärzte. Diese hätten aus- geführt, dass die Schi zophreni e zurzeit so ausgeprägt sei, dass eine Verständi- gung oder Absprachen auf rationaler Ebene unmöglich seien. Die Beschwerde- führeri n sei ni cht krankheitseinsichtig. Sie leide an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Würde die Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen, so sei mit einer erheblichen Verschlechterung des Zustandes und insbesondere mit einer Verstärkung des Wahnerlebens zu rechnen. Es sei von einer erhebli-
chen Selbst- und Fremdgefährdung auszugehen. Die Einschätzung der Gutachte- rin und der Klinikärzte sei durch den Eindruck, den die Beschwerdeführerin an- lässlich der Gerichtsverhandlung gemacht habe, bestätigt worden. Es sei prak- tisch unmöglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin ein vernünftiges, stringen- tes Gespräch zu führen. Sie habe geschildert, wie ihr Blut von einem "komischen" Arzt untersucht worden sei, der ihr Essig zu trinken gebe. Die Mutter der Be- schwerdeführerin wolle ihr Böses und habe ihren Sohn "gestohlen" und die Be- schwerdeführerin "20 Jahre lang im Pyjama herumlaufen lassen". Das "Dorf" und "die Leute" seien ihr unheimlich und würden sie beobachten. D i e Vori nstanz kam zum Schluss, es sei kein milderes Mittel als die fürsorgeri- sche Unterbringung vorhanden, um der Beschwerdeführerin genügenden Schutz zu bieten. Die Klinik B._____ sei für die Behandlung geeignet. Ei ne Entlassung komme erst nach Abklingen des psychotischen Zustandsbildes in Betracht, was erst nach Etablierung einer antipsychotischen Medikation und Stabi li si erung zu erwarten sei. Vor einer Entlassung sei eine Nachbetreuung zu organisieren und die allgemeine Lebenssituation zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin verweige- re zurzeit die Einnahme von Medikamenten, obwohl ihr diese in der Vergangen- heit geholfen hätten. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, die Voraussetzungen für eine Zu- rückbehaltung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer fürsorgerischen Unter- bri ngung seien erfüllt. Das Begehren um Entlassung aus der psychiatrischen Kli- nik sei deshalb abzuweisen. 3. Argumente der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheides in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 15. Februar 2016 nicht auseinander. Sie bringt zum Ausdruck, dass sie vor allem darunter leidet, dass ihr Kind nicht bei ihr ist. Offenbar sollte sie ihren Sohn gemäss einem gerichtlichen Entschei d alle zwei Wochen sehen können. Der letzte Kontakt liege aber acht Monate zurück. Es gehe der Beschwerdeführerin eigentlich gut. Das Problem sei der Umgang mit der Familie, insbesondere die böse Mutter und die böse Schwie-
germutter. Sie wolle nicht mehr zurück in die Wohnung, sondern in das Hotelzim- mer. Die Nachbarn dort seien nett. Es könne nicht sein, dass ihr Sohn beim Vater sei. Dieser werde von der Familie unterstützt. Es müsse schnell gehen, sie wolle ihren Sohn zurück. Sie hoffe, dass sie im G._____ eine Arbeit in der Küche be- komme mit einem Pensum von drei Stunden pro Tag. Sollte das mit dem Kind nicht gut kommen, so wäre es das beste, wenn sie zurück nach Italien könnte. Auch die Polizei sage, sie sollte das Land verlassen und die Niederlassungsbewil- ligung abgeben. Die Regelungen betreffend das Kind und die Gesundheit der Be- schwerdeführerin sei en ni cht gut. Man schaue nur für di e Ex-Familie, aber nicht für die Beschwerdeführerin (act. 20). 4. Würdi gung Dr.med. F._____ führte in seinem Entscheid aus, die Beschwerdeführerin weise ein ausgeprägtes psychotisches Zustandsbild aus. Sie leide an einer psychischen Störung. Sowohl Selbst- als auch Fremdgefährdung seien zu bejahen. Die Be- schwerdeführerin sei in der Klinik seit zirka 20 Jahren bekannt, sie sei insgesamt 31 mal hospitalisiert worden. Eine stabile Medikation habe sich in den letzten Jah- ren nicht etablieren lassen. Die Beschwerdeführerin sei gedanklich so ungeord- net, dass ein Funktionieren ausserhalb der Klinik fast nicht vorstellbar sei, auch wenn si e im konkreten Alltag auf der Station funktioniere und gepflegt erscheine. Die Beschwerdeführerin sei im Kontakt nicht erreichbar. Sie fühle sich verfolgt und behaupte, alle Papiere seien gefälscht. Sie habe den Wunsch geäussert, mit ihrem 10-jährigen Kind nach Italien gehen zu können. Nach Hause wolle sie nicht, da sie dort verfolgt werde. Sie habe von Messern gesprochen und auch bei der Einweisung ein solches auf sich getragen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, für sich zu sorgen. Das Messer lasse auch an eine Fremdgefährlichkeit denken. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anordnung einer fürsorgerischen Un- terbringung korrekt dargestellt und ist gestützt auf das medizinische Gutachten sowie dem Eindruck aus der Hauptverhandlung zu Recht zum Schluss gekom- men, dass die Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Begründung von Dr.med. F._____ in seinem Entscheid vom 22. Januar 2016 gibt keinen An-
lass, von dieser zutreffenden Einschätzung abzuweichen. Was die Beschwerde- führeri n gegen die fürsorgerische Unterbringung vorbringt, ist zwar menschlich sehr verständlich, ändert aber nichts an der psychischen Krankheit und dem Er- fordernis der Unterbringung in der psychiatrischen Klinik. Die Regelung des Kon- takts zu i hrem Ki nd i st ni cht Gegenstand dieses Verfahrens, wie bereits die Vor- derrichterin bemerkte (Protokoll Vorinstanz S. 10). Die Äusserungen der Be- schwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren verstärken den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht krankheitseinsichti g i st und dass sie zurzeit nicht in der Lage ist, ausserhalb der Klinik zu leben, ohne sich selbst oder Dritte zu gefährden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Voraus- setzungen für die fürsorgerische Unterbringung erfüllt sind. Da die Vorinstanz i m Dispositiv des Urteils vom 28. Januar 2016 keinen Bezug auf das Anfechtungsob- jekt genommen hat, ist die Beschwerde sowohl gegen Dispositiv Ziffer 1 dieses Urteil als auch gegen die Verfügung von Dr.med. F._____ vom 22. Januar 2016 abzuweisen. 5. Prozesskosten Die von der Vorinstanz auf CHF 1'500.00 festgesetzte Entscheidgebühr i st zu hoch und i st unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles auf C HF 800.00 zu reduzieren. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Kostenfolgen zu bestätigen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Der unterliegenden Be- schwerdeführerin sind die zwei ti nstanzli che n Gerichtskosten aufzuerlegen. Sie sind jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung von Dr.med. F._____ vom 22. Januar 2016 und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Januar 2016 (Dis- positiv Ziffer 1) wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 800.00 festgesetzt und wird zusammen mit den Gutachtenskosten von CHF 1'158.80 und den Bar- auslagen von CHF 10.50 (Total CHF 1'969.30) der Beschwerdeführerin auf- erlegt, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an di e Beschwerdeführerin, die Beiständin H._____, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 19. Februar 2016