Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Beschluss und Urteil vom 15. Februar 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 21. Januar 2016 (FF160020)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1 Am 26. November 2015 hiess das Einzelgericht des Bezirkes Bülach eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen dessen ärztliche Einweisung in die B._____ (B.______), Zentrum ..., gut und verfügte, dass der Beschwerdeführer umgehend aus der fürsorgeri schen Unterbringung (nachfolgend FU) zu entlassen sei (Geschäfts-Nr. FF150102-C; vgl. act. 7). 1.2 Am 13. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer psychi- schen Störung (Schizophrenia simplex) und damit einhergehender Selbstgefähr- dung bzw. Verwahrlosung per FU in die psychiatrische Universitätsklinik (nachfol- gend Klinik) eingewiesen. Gemäss dem FU-Bericht des einweisenden Arztes ist der Beschwerdeführer obdachlos und wurde mit durchnässten Schuhen und un- terkühlt auf einen somatischen Notfall gebracht; ähnli che Zuweisungen seien be- reits mehrfach erfolgt. Er sei bei Schneefall vor einem Hauseingang schlafend aufgefunden worden. Bis zwei Tage vor diesem Vorfall sei er in der PUK hospita- lisiert gewesen, wo man einen Ersttermin mit der KESB organisiert habe. Der Be- schwerdeführer sei frühzeitig ausgetreten und habe den vereinbarten Termin am- bulant nicht wahrgenommen. Es bestehe keine Suizidalität, jedoch könne der Be- schwerdeführer aufgrund seiner psychiatrischen Grunderkrankung nicht genü- gend für sein Wohl sorgen, weswegen er selbstgefährdet sei (act. 6/2). 2.1 Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Einzel- gericht des Bezirkes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die FU und führte aus, er sei der Ansicht, dass für seinen derzeitigen Aufenthalt kein aus- reichender Grund bestehe. Dementsprechend beantrage er die Aufhebung der FU und die sofortige Entlassung aus der Klinik (act. 1).
2.2 Die Vorinstanz lud in der Folge auf den 21. Januar 2016 zur Anhörung / Hauptverhandl ung vor und bestellte Dr. med. B._____ als Gutachter (act. 2). Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2016 beantragte die Klinik die Abweisung der Be- schwerde (act. 5). An der vorinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschwerde- führer angehört (Prot. Vi. S. 6 ff.), und es erstattete Dr. med. B._____ mündli ch das Gutachten (Prot. Vi. S. 17 ff.). Zu diesem nahmen der Beschwerdeführer so- wie eine Vertreterin der Klinik Stellung (Prot. Vi. S. 22 ff.). 2.3 Nach durchgeführter Verhandlung wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Januar 2016 ab (act. 8), wobei der Entscheid dem Beschwer- deführer zunächst mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. Vi . S. 28; vgl. act. 8 Disp.-Ziff. 4) und danach in begründeter Version schriftlich mitgeteilt worden ist (vgl. act. 11 [=act. 9]). Die begründete Version des Entscheides wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 zugestellt (vgl. act. 16). 4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den vorinstanzlichen Entscheid zwei Tage nach der mündlichen Urteilseröffnung (23. Januar 2016) und damit vor der Zustellung des begründeten Entscheides Beschwerde bei der Kammer. In dieser macht er geltend, dass für seinen derzeitigen Aufenthalt in der Klinik kein ausrei- chender Grund bestehe und beantragt dementsprechend die Aufhebung der FU und die sofortige Entlassung aus der Klinik (act. 12). Um i hm die umfassende Wahrung seiner Interessen zu ermöglichen, wurde er mit Schreiben vom 29. Ja- nuar 2016 – der Schweizerischen Post übergeben am 1. Februar 2016 – darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Beschwerdebegründung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids er- gänzen könne (act. 14). In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 nochmals ein mit der Beschwerde vom 23. Januar 2016 identisches Schrei- ben ein (act. 15). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Von der Ei nholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.
II. Zur Beschwerde 1. Zur fürsorgerischen Unterbri ngung im Allgemeinen Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte be- deutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, so- bald die Voraussetzungen für ei ne Unterbri ngung ni cht mehr erfüllt si nd (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 2. Zum Vorliegen eines Schwächezustandes Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vorlie- gen eines Schwächezustandes, wobei die möglichen Schwächezustände in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt werden, nämlich psychische Stö- rung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (BSK Erwachsenen- schutz-T HOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, Art. 426 N 12). Vorliegend erfolgte die Ei nwei sung aufgrund ei ner psychischen Störung (Schizophrenia simplex) mit damit einhergehender Selbstgefährdung bzw. Verwahrlosung (vgl. act. 6/2). 2.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Einschätzungen der involvierten Fachper- sonen das Bestehen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB beim Beschwerdeführer bejaht (act. 11 S. 2 f., E. I.2). 2.2 Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich des Verlaufs einer möglichen Erkran- kung des Beschwerdeführers, dass die bereits (vorstehend Ziff. I.1 ) erwähnte ers- te FU-Ei nweisung vom 20. November 2015 erfolgte, weil beim Beschwerdeführer eine Selbstgefährdung aufgrund eines schwer depressiven Zustandsbildes mit stark eingeengtem Denken, sozialem Rückzug und Verwahrlosung bei Obdachlo- sigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Der damals einweisende Arzt ging davon aus, der Beschwerdeführer leide an einer schweren depressiven Episode,
ohne dass er allerdings psychotische Symptome aufweise (vgl. act. 7, Ärztli che Anordnung ei ner FU vom 20. November 2015). Der von der B._____ im an- schliessenden Beschwerdeverfahren erstatteten Stellungnahme lässt sich ent- nehmen, dass beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in erster Linie ein verwahrlostes Zustandsbild mit fehlender Selbstfürsorge, Obdachlosigkeit und sozialem Rückzug mit Verdacht einer schweren depressiven Erkrankung bestand, wobei festgehalten wurde, dass ohne psychiatrische Behandlung eine Ver- schlechterung des Zustandsbildes zu erwarten sei (act. 7, Stellungnahme zum Entlassungsgesuch vom 24. November 2015). Bei der aktuellen Einweisung diagnostizierte der einweisende Arzt eine psy- chi sche Erkrankung i n Form ei ner "Schizophrenia simplex" (act. 6/1 S. 2) und hi elt unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei inhaltlich eingeengt auf die Le- bensmittelhygiene und auf seine Sorge, dass die Menschen viel lügen würden. Zwar verneine er Ängste und Phobien, doch könnten Zwänge aufgrund der the- matischen Einengung auf das Thema der Lebensmittelhygiene si cher ni cht aus- geschlossen werden; er sei generell misstrauisch und mache sich Sorgen, dass er durch andere Menschen infektiös angesteckt werden könnte. Jedoch bestün- den weder Wahnstimmung oder Wahnerleben noch Sinnestäuschungen oder Ich- Störungen. Von Suizidgedanken oder -absichten distanziere sich der Beschwer- deführer klar und es bestünden keine Anhaltspunkte für akute Eigen- oder Fremdgefährdung (act. 6/2 S. 2). Äusserlich beschrieb der einweisende Arzt den Beschwerdeführer als verwahrlost mit sehr langen Finger- und Zehennägeln, Bart, nassen Schuhen und stark unterkühlte n, schmutzi gen Füssen (act. 6/2 S. 2). Diese Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird durch die Stellungnahme der Klinik gestützt, in welcher beim Beschwerdefüh- rer die Verdachtsdiagnose des Vorliegens einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis bzw. die Differentialdiagnose des Bestehens einer Persönlichkeits- störung gestellt wird. Der Beschwerdeführer habe im Herbst 2014 seine Stelle ve rloren und tendiere zur paranoiden Verarbeitung der Vorkommnisse am Ar- beitsplatz, wobei nicht klar sei, was dort vorgefallen sei. Die Interpretation des Beschwerdeführers, weshalb er sich seither sozial nicht wieder habe auffangen
können, sei unklar bzw. paralogisch. Es bestehe keine Suizidalität und keine Fremdgefährdung, jedoch eine massive Verwahrlosung. Eventuell sei auch eine medikamentöse Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers notwendig (act. 5). Schli essli ch führt auch der Geri chtsgutachter aus, man könne feststellen, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung bestehe, deren diagnosti- sche Zuordnung im Moment aufgrund der Fakten noch nicht sehr klar sei (Prot. Vi. S. 18). Die Verdachtsdiagnose, mit welcher der Beschwerdeführer eingewie- sen worden sei, sei die "Schizophrenia simplex" und damit ein Krankheitsbild, welches sehr selten auftrete (Prot. Vi. S. 18). Typisch für dieses Krankheitsbild seien Negativsymptome, welche sich – wie auch beim Beschwerdeführer – i n se i- ner eigenen Art der Wahrnehmung und Interpretation zei gten und vom Normal- verhalten abweichen würden. Auch der Energi everlust dürfe ni cht unterschätzt werden; der Beschwerdeführer schlafe seit einer Woche schlecht und erlebe noch keinen hinreichenden Erholungseffekt. Daraus dürfe geschlossen werde, dass er trotz guter Vorsätze i n seinem jetzigen Zustand keine neue Anstellung finden werde; genau solche Unstimmigkeiten sprächen für die Richtigkeit der Verdachts- diagnose (Prot. Vi. S. 27). Jedenfalls sei der Zustand des sozialen Rückzugs, der Vernachlässigung aller lebenspraktisch wichtigen Geschichten und die schwere Kontaktstörung ni cht mit psychischer Gesundhei t vereinbar. In dem Zustand, i n welchem der Beschwerdeführer eingewiesen worden sei, sei er schwer verwahr- lost (Prot. Vi. S. 18). 2.2 Damit von einer psychischen Störung i m Si nne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ge- sprochen werden kann, muss ein Krankheitsbild vorliegen, welches zusätzlich er- hebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben muss. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann. Eine soziale Störung allein reicht mit anderen Worten für das Feststellen einer psychischen Störung nicht aus (G EI- SER /ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 15). Im Falle des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz gestützt auf die dargestellten Einschätzungen der involvierten Fachpersonen das Bestehen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu bejahen, auch wenn es sich bei der Klassifizierung dieser Störung als Schizophrenia simplex lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelt. Wie die-
sen Ausführunge n zu entnehmen ist , hat das derzeitige Krankheitsbild des Be- schwerdeführers erhebliche Auswirkungen auf sein soziales Funkti oni eren. Das äussert sich in einem Zustand, der als schwere Verwahrlosung zu qualifizieren ist, was unabhängig vom Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB einen Grund für eine fürsorgerische Unterbringung bildet. Unter schwerer Verwahrlosung i m Si nne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ist ei n Zu- stand zu verstehen, "bei dessen Vorliegen es der Menschenwürde der hilfsbedürf- tigen Person schlechthin widersprechen würde, ihr nicht die nötige Fürsorge in ei- ner Einrichtung zukommen zu lassen" (Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl. 2006 7001, S. 7062). Das Vorliegen eines die FU rechtfertigenden Schwächezustandes ist nach dem Gesetzeswortlaut bereits bei Vorliegen einer schweren Verwahrlosung zu bejahen, womit zum Ausdruck gebracht werden soll- te, dass nicht bis zum Eintritt eines nicht mehr verbesserbaren Zustandes zuzu- warten ist, sondern schon vorher eingegriffen werden kann, wenn sich damit eine völlige Verwahrlosung vermeiden lässt (so auch etwa G EISER/ETZE NSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 21). Beim Beschwerdeführer ist das Bestehen eines derartigen Zustandes zum heuti gen Zei tpunkt in Übereinstimmung mit dem Gutachter zu be- jahen, zumal der Beschwerdeführer einen Verwahrlosungsgrad errei cht hat, i n welchem er elementare Grundbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Hygiene ni cht mehr adäquat selbst befriedigen kann. Hervorzuheben ist hier insbesondere der körperliche Zustand, in welchem sich der Beschwerdeführer bei der Einwei- sung befand: anorektischer Habitus, verwahrlost mit sehr langen Finger- und Ze- hennägeln, Bart, nassen Schuhen und stark unterkühlte n, schmutzi gen Füssen (act. 6/2 S. 2). 3. Zur Behandlungs- bzw. Betreuungsbedürftigkeit Für die Anordnung einer FU wird vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedür- fen, der eben nur mit einem Frei hei tsentzug erbracht werden kann; mi thi n muss der Freiheitsentzug die persönliche Fürsorge des Betroffenen sicherstellen. Diese
umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. (vgl. etwa G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8 ff.). 3.1 Die Klinik führt i n di esem Zusammenhang aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, ausserhalb der Klinik für sich selbst zu sorgen, was auch der Grund für sei ne Einweisung gewesen sei. So sei er durchnässt und unterkühlt aufgefunden und auf den Notfall gebracht worden. Er sei sehr misstrauisch und habe bei seinem letzten Aufenthalt die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst verweigert; er brauche einen Wohnplatz sowie eine Basisfürsorge. Ausserdem sei eventuell eine medikamentöse Behandlung gegen den Willen des Beschwerde- führers erforderlich (act. 5). Die Vertreterin der Klinik hielt zudem anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung fest, der Beschwerdeführer ve rfüge derzeit nicht über eine realitätskonforme Einschätzung seiner Situation und Selbstfürsorgefä- higkeit, weshalb ihm im Falle einer Entlassung eine schwere Verwahrlosung und Lebensgefahr durch Unterkühlung drohe (Prot. Vi. S. 23). Diese Einschätzung der Klinik wird durch den Gutachter bestätigt, welcher vorbringt, eine Betreuung des Beschwerdeführers sei derzeit notwendig, weil ansonsten zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer unkontrolliert bei Minustemperaturen auf der Strasse über- nachten und si ch dadurch selbst gefährden würde. Zudem ernähre er sich nach eigenen Angaben nur sehr unregelmässig und manchmal ein paar Tage gar nicht. In der aktuellen Situation sei es deshalb notwendig, auch Entschei de gegen sei- nen Willen treffen zu können, um zu verhi ndern, dass er sich durch unkontrolli er- tes Verhalten selbst gefährde. Eine Unterbringung sei zudem auch aus medizini- scher Sicht notwendig, um da nochmals etwas Klarheit einbringen zu können (Prot. S. 19 f.). 3.2 Die Notwendigkeit einer adäquaten Behandlung und damit eine Behand- lungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seines derzeitigen Zustan- des (vgl. oben 2.2) zu bejahen. Aufgrund seiner eingeschränkten Selbstfürsorge ist ferner die Notwendigkeit einer Betreuung des Beschwerdeführers zu bejahen, da er nicht in der Lage ist, seine Bedürfnisse selbst zu erkennen bzw. adäquat zu
befriedigen. Hervorzuheben ist insbesondere die Gefahr, dass sich der Be- schwerdeführer durch unbeaufsichtigtes Nächtigen bei Minustemperaturen auf of- fener Strasse selbst in Gefahr bringen könnte, zumal er bereits mehrfach unter- kühlt aufgefunden worden ist . Ausserdem ist er aufgrund seiner Fixierung auf das Thema der Lebensmittelhygiene auch bei der Nahrungsaufnahme stark einge- schränkt und es kann ni cht ausgeschlossen werden, dass er ohne adäquate Be- treuung eher hungern würde, als seiner Sorge nachzugeben, durch die Nah- rungsaufnahme krank zu werden (dazu act. 6/2 S. 2). Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zudem zu Recht auf die mangelnde Krankhei tsei nsi cht des Beschwerdeführers (act. 11 S. 5, E. 3.3). Insgesamt ist damit sowohl das Be- stehen einer Behandlungsbedürftigkeit als auch das Vorliegen ei ner Betreuungs- bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu beja- hen. 4. Zur Verhältnismässigkeit Ei ne FU darf nur dann angeordnet werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise erfolgen kann (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Eine FU ist dementsprechend nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Mass- nahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. etwa G EI- SER /ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 4.1 Bezüglich möglicher milderer Massnahmen ergibt sich aus der Stellungnah- me der Klink, dass der Beschwerdeführer Mühe damit habe, Hi lfe anzunehme n und er bei seinem letzten Aufenthalt in der Klinik die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst verweigert habe. Zwar sei bereits beim letzten Aufenthalt des Be- schwerdeführers i n der PUK die Errichtung einer Beistandschaft geplant worden, doch hat eine entsprechende Anhörung des Beschwerdeführers aufgrund seines damaligen Austri tts aus der Kli ni k bi s anhi n noch ni cht stattfi nden können (act. 5). Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang sodann aus, dass sich eine Ent- lassung ohne entsprechende Begleit- und Unterstützungsmass na hme n sehr schlecht auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken würde, da er über keine Unterkunft verfüge und sich nur unregelmässig ernähre. Er gehe
entweder in den Job-Bus oder zur Heilsarmee, aber das alles sei unbestimmt. Da- rum halte er einen Einbezug der KESB, wie er nunmehr eingefädelt worden sei, für sehr wichtig, um dem Beschwerdeführer die notwendige Unterstützung zu or- ganisieren; da der Beschwerdeführer ambulante Termine nicht wahrnehme, kön- ne diese Hilfe aber nur organisiert werden, solange er sich noch in der Klinik be- fi nde (Prot. Vi. S. 20 f.). Werde er sofort aus der Klinik entlassen, bestehe auf- grund seiner ablehnenden Haltung gegenüber jeglichen Hilfsangeboten keine Möglichkeit, um die aktuell bestehenden Risiken zu minimieren (Prot. Vi. S. 21). Die Vorinstanz verweist sodann zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weder über ein persönliches oder soziales Netzwerk noch über eine Wohnung verfügt, nachdem i hm Letztere im Verlauf des Jahres 2015 offenbar ge- kündigt worden ist. Dies deute daraufhin, dass bei einer sofortigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik, ohne dass vorher (mit Hilfe der zuständi- gen KESB) eine praktikable Anschlusslösung installiert werde, eine weitere adä- quate Unterbringung und eine (später auch ambulante) Behandlung des Be- schwerdeführers nicht gewährleistet sei (act. 11 S. 4, E. 3.2). Zu Recht berück- sichtigt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschwerde- führer bereits relativ kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Klinik ... am 26. November 2015 in die PUK eingewiesen worden ist, aus der er am 11. Januar 2016 wieder entlassen wurde und nur zwei Tage später wieder eingewiesen wor- den ist; deshalb wäre bei einer sofortigen Entlassung wohl mit einer baldigen er- neuten Einweisung des Beschwerdeführers zu rechnen (act. 11 S. 4, E. 3.2). 4.2 Insgesamt ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass derzeit keine milderen Mittel als die Unterbringung des Beschwerdeführers im Rahmen einer stationären Einri chtung ersichtlich sind, um der bei ihm aktuell bestehenden Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit gerecht zu werden. 5. Zur Geeignetheit der Klinik Schliesslich ist Voraussetzung für die Anordnung einer FU, dass eine Ein- richtung zu Verfügung steht, mit welcher das Ziel der Unterbringung überhaupt er- reicht werden kann (ROSCH, a.a.O., Art. 426 N 12). In diesem Zusammenhang ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 11 S. 5, E. 4) der Einschätzung des
Gutachters zu folgen, wonach sowohl die psychiatrischen Universitätsklinik Zürich als auch i hr grundsätzli ches Behandlungskonzept für die Unterbringung des Be- schwerdeführers geeignet sind (Prot. Vi. S. 19). Dementsprechend ist festzuhal- ten, dass es sich bei der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich um eine geeig- nete Ei nri chtung i m Si nne von Art. 426 Abs. 1 ZGB handelt. 6. Fazi t Damit hat die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. Kostenfolgen 1. Die Vorinstanz hat zu den finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers aus- geführt, dieser sei nach eigenen Angaben mittellos und beziehe auch keinerlei Sozialhilfe- bzw. Unterstützungsleistungen. Aufgrund seiner derzeitigen persönli- chen bzw. gesundheitlichen Situation könne er zudem offenkundig auch keine Erwerbstätigkeit ausüben, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen sei (act. 11 S. 6, E. II.1). Für das Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer wie im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, zumal die Beschwerde an die Kammer nicht von vornherei n aussi chtslos im Sinne des Art. 117 ZPO erschi en. 2. In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozess- führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gewährt. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, die Psychiatrische Univer- si tätskli ni k Züri ch und an di e die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, so- wie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 15. Februar 2016