Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 22. Januar 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
B._____ AG, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 29. Dezember 2015 (FF150004)
Erwägungen:
und act. 12). Anlässlich der Verhandlung vom 29. Dezember 2015 wurde der Be- schwerdeführer angehört (Prot. I S . 7 f.). Ferner wurde das psychiatrische Gut- achten mündli ch durch D r. med. C._____ erstattet (Prot. I S . 8 ff. und act. 12A), und es wurde seitens der Klinik Stellung genommen (Prot. I S . 13 ff.). Mit Verfü- gung und Urteil vom gleichen Tag bewilligte das Einzelgericht des Bezirksgerich- tes Uster dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und wies die Beschwerde ab (act. 13 = act. 18). 1.3. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2016 in- nert Frist Beschwerde und teilte mit, dass er (mit dem Entscheid) nicht einver- standen sei (act. 19). Die Beschwerde ist nicht begründet (Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb zwar darauf einzutreten, aber auf Grund der Akten zu entscheiden ist. 1.4. D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen (act. 1-16). Von der Einho- lung von Stellungnahme n bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass eine Person, die an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Be- handlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB, vgl. act. 18 S. 3). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Vo- raussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2.2. Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach dem Ge- sagten das Vorliegen eines Schwächezustandes. Vor Inkrafttreten des neuen Er- wachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 verstand die Lehre und Rechtspre- chung unter einer Geisteskrankheit eine Störung, die stark auffällt und ei nem be- sonnenen Laien als uneinfühlbar, tiefgehend abwegig und grob befremdend er- scheint. Eine solche sozi ale Störung allein ist für das Feststellen einer psychi- schen Störung i m Si nne von Art. 426 Abs. 1 ZGB i ndes ni cht ausrei chend (vgl.
BSK ERW.SCHUTZ-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15; BSK ZGB I-GEISER, 4. Auflage 2010, Art. 397a ZGB N 7; CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorge- rischen Unterbringung, Basel 2011, N 263). Damit von ei ner psychi schen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen zwingend ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom vorliegen. Dieses muss zum ande- ren erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK E RW.SCHUTZ- G EISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15). 2.2.1. Die KESB bejaht unter Bezugnahme auf den Antrag der Klinik auf Verlän- gerung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vom 2. Dezem- ber 2015 (act. 3/5), die Krankenakten und ein Gutachten von Dr. med. D._____ vom 15. Dezember 2015 (act. 3/14) beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer psychi schen Störung (act. 3/15). Auch die in einem vorhergehenden Gerichtsver- fahren zur Beurteilung einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdefüh- rers bestellte Gutachterin, Dr. med. E., kommt in i hrem Gutachten vom 27. November 2015 zu diesem Schluss (act. 11/13). Demgegenüber hält der im vorliegenden Gerichtsverfahren bestellte Gutachter Dr. med. C. fest, die Di- agnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden und es könne auch ni cht von einem Delir ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer mache im Gespräch einen festgefahrenen, teilweise fast sturen und wenig flexiblen Ein- druck, weshalb er das Bild einer akzentuierten Persönlichkeit gebe. Mit dieser Di- agnose sei er kaum als psychisch gestört zu bezeichnen. Eine psychische Stö- rung im obgenannten Sinne könne aber auch bejaht werden, wenn eine Verhal- tensstörung vorliege, welche für einen durchschnittlich besonnenen Laien grob auffällig und befremdlich seien. Mit den deutli chen Verwahrlosungstendenzen sei der Beschwerdeführer vielleicht aber schon als psychisch gestört zu bezeichnen, weil diese als grobauffällig und befremdlich bewertet werden könnten (Prot. I S . 9 und S. 10). 2.2.2. Gestützt auf di ese Ausführunge n und di e Feststellungen, dass der Be- schwerdeführer anlässlich der persönlichen Anhörung durch Zwischenrufe, teil-
wei se zusammenhangs lose Ausführunge n und fehlende Ei nsi cht ei n massi v auf- fälliges Verhalten gezeigt habe und beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer (vor dem Eintritt i n die Klinik vorhandenen) schweren Verwahrlosung bejaht wer- den müsse, erachtete die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zumindest eine Verhaltensstörung und damit eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB als gegeben (act. 18 S. 5). 2.2.3. Vorab ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen von Dr. med. C._____ nach dem Gesagten eine stark auffallende und befremdende Verhal- tensstörung mithin eine soziale Störung seit der Revision des Erwachsenen- schutzrechts gerade nicht (mehr) ausrei cht, um ei ne psychi sche Störung i m Si nne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu bejahen. Insofern sind seine in diesem Zusammen- hang gemachten Aussagen zu relativieren. Allerdi ngs i st ni cht ausser Acht zu las- sen, dass sowohl die Klini k als auch die Gutachterin Dr. med. D._____ und die Gutachterin Dr. med. E._____ das Vorliegen ei ner psychi schen Störung beim Be- schwerdeführer klar bejahen. Sie gehen übereinstimmend von einer multifaktoriel- len organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung auf Grund einer Krank- hei t, Schädi gung oder Funktionsstörung des Gehirns aus, wobei als ursächliche Faktoren eine in der Kindheit erlittene hypoxische Hirnschädigung, Alkoholabusus und allenfalls auch die wiederholten körperlichen Erkrankungen in Frage kom- men. Weiter beschreiben sie i hn als krankhei tsunei nsi chti g, angetrieben, zerfah- ren und nicht in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern und den Tag eigenständig zu strukturieren (act. 3/14, act. 3/15, act. 3/5, act. 3/11 und act. 12). Diese letzteren Beobachtungen teilt schliesslich auch der Gutachter Dr. med. C._____ (Prot. I S . 9 und S. 12). 2.2.4. Wie bereits ausgeführt, äussert sich der Beschwerdeführer in der Be- schwerdeschri ft dazu ni cht, und gegenüber der Vorinstanz erklärte er einzig, er spi nne ni cht und habe kei ne Psychose, er könne selber duschen und kochen. Gleichzeitig räumte er aber ein, di e Spi tex könne i hn unterstütze n und ihm die Medikamente geben (Prot. I S . 8), und gesteht damit indirekt eine gewisse Unter- stützungsbedürftigkeit ein. Mi t di esen Ausführunge n vermag der Beschwerdefüh- rer die überzeugenden Ausführungen der Fachärzte und -personen und letztlich
auch den Eindruck, welchen die Vorinstanz bei der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers gewonnen hat (act. 18 S. 5), jedoch ni cht zu entkräften. Be- treffend die Äusserung "selber duschen und kochen zu können" bleibt anzufügen, dass diese Fähigkeit ausser Frage steht. Allerdings benötigt der Beschwerdefüh- rer nach Meinung des Gutachters und der Klinik auch dafür eine gewisse Anlei- tung (Prot. I. S. 9 und act. 12). Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen eines Schwächezustandes i m Si nne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht. 2.3. Weiter wird für die fürsorgerische Unterbringung i n ei ner Ei nri chtung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nötig ist und ni cht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorge- rische Unterbringung in der Klinik erfolgen kann. Eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist dementsprechend nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Dabei sind die Vor- und Nachteile, welche die fürsorgerische Unterbringung der betroffenen Person bringen, gegeneinander abzuwägen (BSK Erw.Schutz-G EISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 22 ff.). 2.3.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Aussagen des Gutachters zum Schluss, es bestehe beim Beschwerdeführer zwar keine direkte Selbst- oder Fremdgefährdung. Eine erneute Verwahrlosung im Falle der Entlassung sei auf Grund seines Selbstfürsorgedefizits aber nur eine Frage der Zeit, weil beim Be- schwerdeführer eine Unflexibilität und fast Sturheit in den Meinungen bezüglich Medikation, Behandlung und Fürsorge vorhanden sei und er die Notwendigkeit der Medikation nicht wirklich einsehe. Der Beschwerdeführer bedürfe zwingend und regelmässig der Medikation, Fürsorge und Behandlung, welche er nicht selb- ständig zu leisten im Stande sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer hierfür auf die Hilfe und Überwachung Dritter angewiesen (vgl. Prot. I S . 9 ff.). Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung und der damit einhergehenden aus den Akten zu ziehenden Schlussfolgerungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer unfähig sei, genügend für sich selbst zu sorgen, sich körperlich zu pflegen, zu ernähren und selbständig die notwendigen Medikamente einzunehmen. Eine sol-
che Hilfsbedürftigkeit in eigener Sache in Verbindung mit fehlender Betreuung durch Dritte stelle eine Selbstgefährdung dar. Es sei anzunehmen, dass eine Ent- lassung des Beschwerdeführers nach kurzer Zeit mit einer Verwahrlosung sowie auf Grund seiner schweren somatischen Beschwerden auch mit einer Gefährdung des eigenen Lebens einherginge. Diese Prognose decke sich auch mit dem Ver- halten in der Vergangenheit, in der es nach Entlassungen bereits mehrmals zu Rehospitalisationen gekommen sei (act. 18 S. 5 f.). D i esen Ausführunge n i st zu- zusti mmen. 2.3.2. Im Weiteren erachtet der Gutachter Dr. med. C._____ die Klinik mit ihrem grundsätzli chen Behandlungs- und Betreuungskonzept für die fürsorgerische Un- terbringung des Beschwerdeführers zwar als geeignet (Prot. I S . 11), aber nicht als erforderlich, sofern nach der Entlassung genügend flankierende Massnahmen (u.a. Spitex, Haushaltshilfe und Mahlzeitendienst) eingerichtet seien (Prot. I S . 11 und S. 12). Dafür setzt der Gutachter jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit solcher Massnahmen einsieht und akzeptiert (Prot. I S . 13). Gerade das verneint der Gutachter indes im heutigen Zeitpunkt, indem er aus- führt, der Beschwerdeführer sehe die Notwendigkeit einer Medikation nicht wirk- li ch ei n (Prot. I S . 12). 2.3.3. Auch die Vorinstanz ist dieser Auffassung und ergänzt, der Beschwerdefüh- rer habe die Unterstützung durch die Spitex bis anhin kategorisch abgelehnt und die im vorliegenden Verfahren geäusserte Akzeptanz einer Unterstützung durch die Spitex in Verbindung zu einer erwünschten möglichst baldigen Entlassung ge- setzt (vgl. Prot. I S . 14). Dies hinterlasse den nachhaltigen Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer tatsächli ch an der i nneren Ei nsi cht hi nsi chtli ch sei ner ei genen Hilfsbedürftigkeit und der klaren Bereitschaft, die erwähnte Unterstützung auch ef- fektiv und konstruktiv zu nutzen, fehle. Die nachhaltige Implementierung flankie- render Massnahmen erscheine damit als unwahrscheinlich. Zudem falle es be- reits dem diesbezüglich geübten Pflegepersonal der Klinik nicht leicht, den Be- schwerdeführer dazu zu bringen, die notwendigen Medikamente einzunehmen (vgl. Prot. I S . 13), weshalb fraglich sei, wie dies angesichts der auch vom Gut- achter erkannten Unflexibilität bzw. Sturheit des Beschwerdeführers hinsichtlich
Medikation, Behandlung und Fürsorge gelingen solle (vgl. Prot. I S . 10). Es könne nur mit dem Verbleib des Beschwerdeführers in der aktuellen Ei nri chtung si cher- gestellt werden, dass dieser die notwendige Betreuung erhalte und die unbedingt erforderliche Medikamenteneinnahme überwacht werde. Den erheblichen Risiken könne nicht auf andere Weise, insbesondere nicht mit einer ambulanten Mass- nahme, begegnet werden (act. 18 S. 7 f.). 2.3.4. Auch di ese Ausführunge n der Vori nstanz überzeugen und die abschlies- sende Ei nschätzung i st zu tei len. Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausrei- chend belegten Schutz- und Betreuungsbedürftigkeit auszugehen. D em Be- schwerdeführer würde ausserhalb der Klinik die benötigte Anleitung fehlen und es wäre bei einer jetzigen Entlassung mit der erneuten Absetzung der notwendigen Medikamente, einer daraus folgenden lebensbedrohenden Situation und ei ner Verwahrlosung zu rechnen. Die Klinik ist für die Behandlung des Beschwerde- gegners geeignet. Zudem ist die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme im ak- tuellen Zeitpunkt zu bejahen. Als weniger einschneidende Massnahmen als die einstweilige fürsorgerische Unterbringung kommen nur die Betreuung durch di e Spitex, Haushaltshilfe und Mahlzeitendienst i n Betracht, da insbesondere seine Hauptbezugsperson – entgegen seiner Ansicht (vgl. Prot. I S . 8) – die partner- schaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer beendet hat, mit über 90 Jahren mit der Gesamtsituation überfordert ist und den Beschwerdeführer ni cht mehr be- treuen und die Verantwortung ni cht mehr übernehmen kann und will (vgl. act. 3/14 S. 4, act. 12), was der Gutachter und die Klinik befürworten (Prot. I S . 12 und S. 13). Allerdings ist jedenfalls betreffend die Medikamenteneinnahme nicht von einer effektiven Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der Spitex auszuge- hen, weshalb dem Beschwerdeführer ausserhalb des stationären Rahmens zur Zeit die notwendige persönliche Fürsorge nicht entgegengebracht werden kann. 2.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht und die Beschwerde gegen die Zurückbehaltung in der Klinik korrekterweise ab- gewiesen hat. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind
nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Damit erweist sich die Beschwerde i n di esem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Abschliessend überprüfte die Vorinstanz die Übertragung der Entlassungskompe- tenz von der KESB auf die Klinik und erachtete diese zu Recht als zulässig und auf Grund der notorisch grossen Erfahrungen der Klinik mit fürsorgerischen Un- terbringungen vorliegend als angezeigt und gerechtfertigt (vgl. act. 18 S. 8 f.). Auch dieser Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Be- schwerde ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kos- tenpflichtig. Wie für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Beschwerdeführer auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eine Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 29. Dezember 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 22. Januar 2016