Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. R. Barblan Urteil vom 18. Dezember 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 26. November 2015 (FF150260)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 21. Oktober 2015 aufgrund einer psychi- schen Störung und damit einhergehender schwerer Verwahrlosung mittels fürsor- gerischer Unterbringung in die Privatklinik B., Kanton Bern, eingewiesen (act. 7). Infolge einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung wurde sie sodann am 3. November 2015 notfallmässig in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen (act. 6). Gegen diese ärztlich angeordnete fürsorgerische Un- terbringung erhob die Beschwerdeführerin am 3. November 2015 beim Ei nzel- gericht des Bezirksgerichtes Zürich Beschwerde. Mit Urteil vom 12. November 2015 wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde ab (Prozess-Nr. FF150251). Die dagegen erhobene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil vom 27. November 2015 ebenfalls abgewiesen (Prozess-Nr. PA150038). 1.2 Mit Entschei d der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon (KESB) vom 1. Dezember 2015 wurde die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerde- führeri n in der PUK verlängert und die Entlassungskompetenz im Sinne von Art. 428 Abs. 2 ZGB an die ärztliche Leitung der Klinik übertragen (act. 27 S. 4). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Dietikon mit Urteil vom 16. Dezember 2015 abgewiesen (act. 28). 1.3 Am 16. November 2015 ordnete die PUK eine medizinische Massnahme ohne Zusti mmung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB an (act. 8). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2015 fristgerecht Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Züri ch (fortan Vorinstanz; act. 1). Am 26. November 2015 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung durch. Diese fand in den Räumlichkeiten der PUK statt. An- lässlich der Hauptverhandlung wurde zunächst die Beschwerdeführerin persönlich befragt, bevor Dr. med. C. das mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. No- vember 2015 angeordnete psychiatrische Gutachten erstattete. Anschliessend nahm der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin Stellung. Seitens der Klinik
wurde auf eine Stellungnahme verzichtet (Prot. Vi. S. 8-15). Mit Urteil vom 26. November 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Verhandlung im Dispositiv eröffnet (Prot. Vi. S. 17; act. 15 Disp.-Ziff. 4) und hernach am 3. Dezember 2015 i n be- gründeter Ausfertigung zugestellt (vgl. [act. 17] = act. 23; act. 20). 1.4 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 (Datum Poststempel) reichte die Be- schwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Züri ch ei n Schrei ben ei n (act. 24), welches als Beschwerde gegen den Entscheid der Vori nstanz vom 26. November 2015 entgegen genommen wurde. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 wurden der Rechtsbeistand sowie die Beiständin der Beschwerdeführerin über die Eingabe Letzterer informiert (act. 25-26). Sie li essen si ch bi s heute ni cht vernehmen. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-21). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren i st spruchrei f. 2. Zur Beschwerde Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist wirr und in weiten Teilen unver- ständlich (act. 24). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann indes gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB unbegründet Beschwer- de erhoben werden. Dies gilt mangels abweichender Regelung im EG KESR auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. OG ZH, PA130051 vom 9. Januar 2014, E. 2.2). Somit liegt eine den Formerfordernissen genügende Be- schwerde vor. Sie wurde darüber hinaus rechtzeitig erhoben. Entsprechend i st zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung erfüllt sind. Die Be- schwerdeinstanz verfügt dabei über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorge- rischen Unterbringung geht es mit anderen Worten nicht bloss um die Rechts- kontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwer- deinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB (noch) vorliegen.
einer chronischen paranoiden Schizophrenie (F20.0 gemäss ICD-10) fest (act. 27 S. 3). Sowohl Dr. med. D._____ und PD Dr. med. E., ...arzt bzw. ... Arzt der PUK (act. 8 S. 1), als auch der von der Vorinstanz bestellte Gutachter Dr. med. C. (Prot. Vi. S. 10) bestätigten diese Diagnose. Gemäss Eintrittsrésumé vom 3. November 2015 befindet sich die Beschwerde- führerin, welche seit ihrem 18. Lebensjahr an paranoider Schizophrenie leidet, be- reits zum 25. Mal in der PUK (act. 5). Am Vorliegen einer psychi schen Störung i m Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB bestehen vorliegend keine Zweifel. Damit sind die formellen Grundvoraussetzungen für eine Behandlung ohne Zu- sti mmung erfüllt. 3.4 Die Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit oft stationär behandelt. Die aktuelle fürsorgerische Unterbringung geht auf die ärztliche Anordnung des Spitals ... vom 21. Oktober 2015 zurück. Sie erfolgte, weil sich die Patientin in ei- nem Zustand zunehmender Verwahrlosung befunden hatte und deshalb von der Polizei aufgegriffen worden war. Die behandelnde Ärztin hielt fest, die Beschwer- deführerin zeige kein Krankheitsverständnis und lehne eine Therapie ab. Es sei von einer akuten Selbstgefährdung auszugehen. Eine Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden (act. 7). Zur gleichen Einschätzung kam in der Folge auch der behandelnde Arzt der Pri- vatklinik B._____, welcher der Beschwerdeführerin in seinem Überweisungs- entscheid an die PUK ein fremdgefährdendes, nicht ausreichend beeinflussbares Verhalten bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht attestierte (act. 6). Sowohl im Überweisungsbericht als auch im Eintrittsrésumé der PUK ist ferner von mehreren Zwischenfällen mit Tieren die Rede, welche auf eine Autobahn ge- laufen sein sollen, nachdem die Beschwerdeführerin diese freigelassen habe. Damals habe sie auf einem Bauernhof bei ... BE gelebt (act. 5). In der Begründung der medizinischen Massnahme ohne Zustimmung si nd sowohl Selbst- als auch Fremdgefährdung aufgeführt (act. 8). Letzteres konnte der von der Vorinstanz bestellte Gutachter allerdings nicht bestätigen. Eine ernsthafte Ge- fährdung der körperlichen Integrität Dritter – so der Gutachter – sei im Moment
ni cht ersi chtli ch. Hi erfür lägen keine Hinweise vor. Eine Selbstgefährdung bestehe hingegen. Vor allem wenn man bedenke, wie schnell die Beschwerdeführerin aus der Kontrolle gerate, sei anzunehmen, dass ihr tatsächlich ein ernsthafter Ge- sundheitsschaden drohe, sobald sie sich nicht in einem betreuten Umfeld bewe- ge. Sie verweigere auch immer wieder die Einnahme der vorgesehenen Medika- mente. Dies obwohl sie teilweise einsehe, dass sie etwas brauche. Gerade in Be- zug auf die Notwendigkeit der Medikation sei sie somit nicht immer urteilsfähig (Prot. S. 11). Die behandelnden Ärzte in der PUK hielten fest, die Beschwerde- führeri n verweigere jede Medikation, weshalb die gewünschte Stabilität und So- zialverträglichkeit nur mit der angeordneten Massnahme erreicht werden könne. Der Beschwerdeführerin fehle die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die eigene Be- handlungsbedürftigkeit (act. 8). Die Beschwerdeführerin lehnt den Behandlungsplan der PUK vom 3. [recte 24.] November 2015 (act. 10/1) ab und verweigert die Einnahme der von den behan- delnden Ärzten vorgesehenen Medikamente. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, sie würde höchstens 3 mg Ivega pro Tag akzep- tieren. Eine Depotmedikation wünsche sie nicht (Prot. Vi. S. 8 f.). Aufgrund des Gesagten fehlt der Beschwerdeführerin die Einsicht i n i hre Krank- heit und die Notwendigkeit deren Behandlung vollständig und sie ist insoweit hi n- sichtlich ihrer Behandlungsbedürftigkeit erkennbar urtei lsunfähi g. Weiter ist ge- stützt auf die übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen davon auszugehen, dass ihr ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Diese Selbstgefährdung genügt für die Anordnung einer Zwangsmedikation im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Die Frage, ob auch eine ernsthafte Fremdgefähr- dung vorliegt, kann daher – wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt (act. 23) – unbeantwortet bleiben. 3.5 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die vorgeschlagene Massnahme verhält- nismässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Zwangsmedikation geeignet ist, den Gesundheitszustand zu verbessern und die Gefahr der Selbst- und Fremdge- fährdung zu reduzieren. Weiter wird vorausgesetzt, dass kein milderes Mittel ver-
fügbar ist und dass die Massnahme unter dem Blickwinkel der Zweck-Mittel- Relation als vernünftig erscheint (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, vgl. BGE 137 I 31). Der ... Arzt der PUK, PD Dr. med E., und der ...arzt Dr. med D. führ- ten in der Anordnung der Zwangsmedikation aus, die medikamentöse Behand- lung der Beschwerdeführerin sei unverzichtbar, da ansonsten mit einer weiteren Exazerbation psychotischer Symptomatik und gefährdendem Verhalten zu rech- nen sei. Im derzeitigen Zustand sei die Einrichtung einer angemessenen Wohn- form nicht möglich, da das Verhalten der Beschwerdeführerin in keinem denkba- ren Rahmen tragbar sei. Eine Entlassungsfähigkeit könne nur mi ttels Medikation erreicht werden. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin mit Flupentixol 10-30 mg sowie Lorazepam 2.5 mg zu behandeln. Für den Fall der Ablehnung der oralen Einnahme sei die Substitution durch Haloperidol 10 mg und Lorazepam 4 mg mittels i ntramuskulärer Verabreichung vorgesehen. Ziel der Behandlung sei die psychische und generelle Stabilisierung durch Reduktion der psychotischen Symptomatik (act. 8 S. 1 f.). Der Gutachter Dr. med. C._____ führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, das Ziel der Behandlung solle primär nicht nur die Reduk- tion der Symptomatik, sondern auch die Wiederherstellung der Kommunikations- fähigkeit sein. Die vorgesehene medikamentöse Behandlung der Beschwerdefüh- rerin sei daher unverzichtbar. Seit der Medikation entsprechend dem Behand- lungsplan habe er bereits eine positive Veränderung in i hrem Verhalten wahrge- nommen (Prot. Vi. S. 11 ff.). Aufgrund dieser ärztli chen Einschätzungen erscheint die geplante Medikation als geeignet, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu verbessern. Ei ne Alternative, vor allem eine mildere Massnahme, ist gemäss den Fachpersonen der PUK nicht verfügbar (act. 8 S. 2). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter (Prot. Vi. S. 12). Vor diesem Hintergrund ist die angeordnete Therapie auch erfor- derlich, um die Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin zu reduzieren. Die vorgesehene Zwangsabgabe von mehreren Medikamenten stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin dar. Dies insbe- sondere dann, wenn bei Verweigerung der oralen Aufnahme unter Zwang auf die intramuskuläre Abgabe eines substituierenden Medikamentes zurückgegriffen
werden muss. Da ohne diese Behandlung eine Verbesserung des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der Fachpersonen aber sehr un- wahrscheinlich ist, überwiegt die zu erwartende (resp. bereits eingetretene) Ver- besserung der Kommunikationsfähigkeit sowie die Abwendung ernsthafter ge- sundheitlicher Schäden der Beschwerdeführerin gegenüber dem Eingriff in ihr Selbstbestimmungsrecht. Ins Gewicht fällt dabei auch der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin – so der Gutachter – die eingetretenen Nebenwi rkungen i n Form von Dyskinesien gut toleriere und weitere Nebenwirkungen nicht zu erwar- ten seien (Prot. Vi. S. 13). Vor diesem Hintergrund erscheint die Massnahme als verhältnismässig. 3.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation gemäss dem Entscheid von ...arzt Dr. med. D._____ und vom ... Arzt PD Dr. med. E._____ vom 16. November 2015 erfüllt. Der vorinstanzliche Entscheid er- weist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädi gung Umständehalber sind der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan versandt am: 18. Dezember 2015