Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150035-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 5. November 2015 i n Sachen
A._____,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerden gegen Entscheide des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 13. Oktober 2015 und 20. Oktober 2015 (FF150223 und FF150228)
Erwägungen:
nach Prüfung der Voraussetzungen für ei ne fürsorgerische Unterbringung erweise sich diese als nach wie vor begründet, weshalb die Beschwerde ohnehin abzu- weisen wäre (act. 6/12 = act. 4; Prozess-Nr. Vi FF150228). 1.3. Gleichzeitig mit ihrer Beschwerde an die Vorinstanz vom 14. Oktober 2015 hatte die Beschwerdeführerin auch bei der Kammer um sofortige Entlassung aus der Klinik ersucht (act. 2A). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 wurde der Be- schwerdeführerin mitgeteilt, die von ihr gestellten Entlassungsgesuche würden vor Vorinstanz unter den oben erwähnten Verfahrensnummern behandelt. So- lange die Vorinstanz diese Verfahren nicht erledigt habe, sei das Obergericht für die Beurteilung ihres Entlassungsgesuchs ni cht zuständi g (act. 2A). Am 23. Oktober 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Kammer und verlangte die unverzügliche Entlassung aus der Klinik (act. 2B). Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2015 und vom 23. Oktober 2015 sind als Beschwerden gegen die Entscheide der Vorinstanz vom 13. und 20. Oktober 2015 entgegen zu nehmen. Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren Nrn. FF150223 und FF150228 wurden beigezogen (act. 5/1-13; act. 6/1-14). Eine Be- gründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Wird die Beschwerde ohne Begründung erhoben, wird auf Grund der Akten entschieden. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). 1.4. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 wehrte sich die Beschwerdeführerin auch gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. Oktober 2015, mit welchem ihre Beschwerde gegen die von der PUK am 22. Oktober 2015 angeordnete medizini- sche Zwangsbehandlung abgewiesen wurde. Über die Beschwerde gegen die medizinische Zwangsbehandlung wird unter der Prozess-Nr. PA150037 separat entschieden. 2. Fürsorgerische Unterbringung 2.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung
nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte be- deutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, so- bald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 2.2. Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung i m Sin- ne des Gesetzes i n i hren Entschei den vom 13. und 20. Oktober 2015 gestützt auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachter Dr. med. B._____ und D r. med. C._____ (act. 5 Prot. S. 13 ff.; act. 6 Prot. S. 15 ff.), der schri ftli chen Ausführun- gen der PUK (act. 5/4; act. 6/4), der Diagnosen anlässlich der vorangegangenen Hospitalisationen (act. 5/9/1-3; act. 6/9/1-3) sowie der eigenen Wahrnehmung an der Hauptverhandlung (act. 5 Prot. S. 8 ff.) als gegeben (act. 3 E. III./B./1.; act. 4 E. II./2.). Zu i hren ei genen Wahrnehmungen hielt die Vorinstanz im Urteil vom 13. Oktober 2015 fest, der persönliche Eindruck, welcher die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung hinterlassen habe, bringe eine Krankheitsuneinsichtigkeit und eine verschobene Realitätswahrnehm ung zum Ausdruck (act. 3 E. III./B./1 .; act. 4 E. II./2.). 2.2.1. Der von der Vorinstanz im Verfahren Nr. FF150223 beigezogene Gutachter Dr. med. B._____ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine schizoaffektive Störung mit einem gegenwärtig manischen Zustandsbi ld. Bei der Beschwerdefüh- rerin zeige sich ein Symptomenkomplex von formalen Denkstörungen, Realitäts- verkennung und erhebli chen Schwankungen zwi schen Euphori e bi s hi n zu Ge- reiztheit und Dysphorie. Zudem bestünden psychomotorische Defizite im Si nne einer Impulsivität, die regelmässig zunehme, wenn die Beschwerdeführerin unter Druck stehe oder sich erschöpft fühle. Ferner sei ein schädlicher Gebrauch von Alkohol zu beobachten. Zwi schen diesem und der psychiatrischen Diagnose der Beschwerdeführerin bestehe eine ungünstige Wechselwirkung, die zu einer Zu- spitzung der Symptome der psychiatri schen Erkrankung führe (act. 5 Prot. S. 14 f.). Auch der im Verfahren Nr. FF150228 bestellte Gutachter Dr. med. C._____ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer schizoaffektiven Psy- chose, bei welcher sich Symptome aus dem Bereich der Schizophrenie mit sol-
chen der Gemütskrankheiten, also der manisch-depressiven Erkrankung verbin- den und durchmi schen würden. Zudem bestehe eine deutliche Gefährdung durch Alkohol (act. 6 Prot. S. 16). 2.2.2. Die PUK führte i n i hren ärztli chen Stellungnahmen vom 9. Oktober 2015 und vom 14. Oktober 2015 aus, die Beschwerdeführerin leide an einer manischen Episode bei bekannter schizoaffektiver Störung. Sie sei antriebsgesteigert, logor- rhoisch, dysphorisch gereizt und sehr irritierbar. Es bestünden Verfolgungsideen und sie überschätze ihre Ressourcen und Möglichkeiten massiv (act. 5/4; act. 6/4). 2.2.3. Der vori nstanzli che n Annahme, dass die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand i m Si nne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leide, ist gestützt auf die Einschätzung der Fachpersonen zu folgen. Die Beschwerdeführerin hat auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht, was darauf schliessen liesse, i hr ge- sundhei tli cher Zustand hätte si ch zwi schenzei tli ch verbessert. Vielmehr weisen auch ihre Ausführungen in der Eingabe vom 23. Oktober 2015 auf eine unverän- derte Situation hinsichtlich der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erkennbaren beeinträchtigten Realitätswahrnehmung der Beschwerdeführerin hin (vgl. act. 2A). 2.3. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgeri schen Unterbri ngung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist , wobei diese nicht auf andere Weise als durch Unterbri ngung i n ei ner Ei nri ch- tung erfolgen kann (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die be- troffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; mithin muss die Freiheitsentziehung die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einer- seits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. D as Schutzbe- dürfnis kann auch darin bestehen, jemanden vor einem Suizid zu bewahren (BSK Erwachsenenschutzrecht-G EISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 8 ff.). D em Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB) . Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvoraus-
setzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 8 und N 41 f. m.w.H.; Bot- schaft Erwachsenenschutz BBl. 2006 S. 7062 f.). Dennoch darf der Schutz Dritter in die Beurteilung einbezogen werden, zumal es letztlich ebenfalls zum Schutz- auftrag gehört, eine kranke bzw. verwirrte Person davon abzuhalten, eine schwe- re Straftat zu begehen (Botschaft Erwachsenenschutz BBl. 2006 S. 7062 unten; so bspw. BGer 5A_607/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie i st entsprechend nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen ge- nügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraus- si chtli ch errei cht werden kann (G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 2.3.1. Dr. med. B._____ hi elt i n sei nem Gutachten fest, die psychische Störung der Beschwerdeführerin bestehe seit dem Jahr 2001, wobei es mindestens einmal im Jahr zu ei ner Krise gekommen sei, die eine Unterbringung in der Klinik erfor- dert habe. Nun sei es erstmalig so, dass die Beschwerdeführeri n kurz nach i hrem Austreten (d er letzte Aufenthalt erfolgte vom 29. September 2015 bis 1. Oktober 2015; act. 5/9/3) wieder als fremdaggressiv eingewiesen worden sei. Es sei zu ei- ner Zunahme der Defizite gekommen. Er gehe daher davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Fall einer sofortigen Entlassung verschlechtern werde, ni cht zuletzt weil die Beschwerdeführerin Alkohol konsu- mieren werde, und dass es dann zu einer ähnlichen gleichgearteten Zuspitzung kommen werde, wie in den letzten zwei Episoden. Die Liegenschaftenverwaltung habe am 1. Oktober 2015 gemeldet, dass die Beschwerdeführerin zuletzt Blumen- töpfe auf die Strasse geworfen habe. Das passiere nicht zum ersten Mal. Die Be- schwerdeführerin sei der Überzeugung, dass gegen sie eine Verschwörung exis- tiere, in die neben der ... Kirche ihre Nachbarschaft sowie die Polizei involviert seien. Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin diesen Personen gegenüber fremdaggressiv auftrete, sei relativ hoch. In der neueren Forschung gehe man zudem davon aus, dass anhaltende manische Zustände für das Gehirn schädlich seien. Durch übermässige Aktivität von Nervenzellen komme es zum Untergang von Hirnzellen. Um dieses Spätfolgen zu vermeiden, lasse man die Menschen so wenig wie möglich im manischen Zustand verweilen. Die entsprechenden Risiken
li essen si ch nur durch ei ne medikamentöse Behandlung der psychischen Störung eingrenzen. Die Klinik sei die einzige Institution, in der die Beschwerdeführerin ei- ne Perspektive erhalten könne. Eine ambulante Einrichtung wäre mit dem jetzigen Zustand der Beschwerdeführerin deutlich überfordert (act. 5 Prot. S. 15 ff.). 2.3.2. Auch gemäss Einschätzung des Gutachters Dr. med. C._____ erfordere der gegenwärtige Zustand der Beschwerdeführerin eine Unterbringung in der Kli- nik. Die Beschwerdeführerin bedürfe der medikamentösen Behandlung. Im Falle einer sofortigen Entlassung bestehe ein erhebliches Risiko, dass es sehr schnell wieder zu Konflikten und entsprechend fremdaggressivem Verhalten komme (act. 6 Prot. S. 16 ff.). 2.3.3. Der an den Hauptverhandlungen vom 13. und 20. Oktober 2015 als Vertre- ter der Klinik anwesende Assistenzarzt D._____ schloss si ch den Ausführunge n der Gutachter an und verwies zusätzlich auf ein Schreiben der Liegenschaften- verwaltung, wonach die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2015 Gläser und Va- sen aus ihrer Wohnung auf den Vorplatz, aufs Trottoir und auf die Strasse gewor- fen habe. Gemäss Angaben der Polizei habe in der Wohnung ausserdem Brand- gefahr bestanden, weil überall Kerzen gebrannt hätten und Zigarettenstummel herumgelegen seien (act. 5 Prot. S. 22 f.; act. 6 S. 23). 2.3.4. Gestützt auf die Ausführungen der involvierten Fachpersonen ist i n Über- einstimmung mit der Vorinstanz ei ne besondere Schutzbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin zu bejahen. Ihr Krankheitsbild bedarf der Behandlung, insbe- sondere in medikamentöser Hinsicht. Wie Dr. med. B._____ i n sei nem Gutachten ausführte, drohen andernfalls neben einer weiteren Verschlechterung des Zu- standsbildes längerfristig auch dauerhafte gesundheitliche Schäden. Die behan- delnden Klinikärzte sowie die beiden von der Vorinstanz beigezogenen Gutachter erachten es aus medizinischer Sicht zwingend notwendig, die Beschwerdeführe- rin stationär zu behandeln (act. 5 Prot. S. 15; act. 6 Prot. S. 16; act. 5/4; act. 6/4). Die PUK bringt in ihrer Stellungnahme dazu vor, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf ihren Hilfebedarf nicht urteilsfähig (act. 5/4; act. 6/4). Aufgrund der of- fensichtlich fehlenden Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin erscheint eine ambulante Behandlung ni cht zi elführend. Hinzu kommt, dass im Falle einer Ent-
lassung aufgrund der bisherigen Erfahrungen zu befürchten ist, die Beschwerde- führerin werde wiederholt in übermässigem Masse Alkohol konsumieren, was gemäss Beurteilung der beigezogenen Gutachter eine erneute Zuspitzung der psychi atri schen Erkrankung zur Folge hätte (act. 5 Prot. S. 15; act. 6 Prot. S. 16). Die notwendige psychiatrische Behandlung einschliesslich der Einleitung einer geeigneten Medikation erscheint damit gegenwärtig nur im Rahmen eines statio- nären Settings möglich. Soweit eine Behandlung ohne Zusti mmung der Be- schwerdeführeri n erfolgt, wird über deren Zulässigkeit im Beschwerdeverfahren betreffend Zwangsmedikation (Prozess-Nr. PA150035) zu entschei den sei n. Ferner ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass es bei einer Entlassung der Be- schwerdeführerin im gegenwärtigen Zustand mit grosser Wahrscheinlichkeit er- neut zu einem fremdgefährdenden Verhalten kommt. Die Vorfälle, die zur aktuel- len und zur vorhergehenden Einweisung führten, übersteigen die Grenze des Zumutbaren. Bis anhin wurde durch das Handeln der Beschwerdeführerin zwar niemand verletzt. Das Werfen von Blumentöpfen oder Vasen sowie das unkontrol- lierte Brennenlassen von Kerzen in der Wohnung stellen jedoch gefährliche Hand- lungen dar. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erscheint insbesondere im Zusammenhang mit dem zu befürchtenden Alkoholkonsum und der bei einer Ent- lassung in die alten Verhältnisse zu erwartenden Reizexposition als unberechen- bar. Auch mit Blick auf die Belastung der Umgebung der Beschwerdeführerin er- weist sich die fürsorgerische Unterbringung daher als gerechtfertigt. Gemäss Ei nschätzung der Gutachter sind sowohl die PUK als auch i hr grundsätz- liches Behandlungskonzept für die Unterbringung der Beschwerdeführerin gut ge- eignet. Bei der PUK handelt es sich dementsprechend um eine geeignete Einrich- tung i m Si nne von Art. 426 Abs. 1 ZGB (act. 5 Prot. S. 15; act. 6 Prot. 17). 2.4. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwer- den gegen die fürsorgerische Unterbringung zu Recht abgewiesen hat. Die Vo- raussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Dargelegten auch i m heuti gen Zei tpunkt noch gegeben. Die Beschwerden der Beschwerdefüh- rerin gegen die Entscheide der Vorinstanz vom 13. und 20. Oktober 2015 sind
damit abzuweisen, mit Ausnahme der Aufhebung der Kostenauflage im Entscheid vom 20. Oktober 2015 (vgl. nachfolgend Ziff. 3.2.). 3. Kostenfolgen 3.1. In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO) 3.2. Die Vorinstanz erhob in den beiden angefochtenen Urteilen vom 13. und 20. Oktober 2015 jeweils eine Entscheidgebühr von Fr. 600.–, die sie der Be- schwerdeführerin auferlegte. Die weiteren Kosten (insbesondere die Gutachter- kosten) nahm sie auf die Gerichtskasse (act. 3 S. 10; act. 4 S. 7). Die Beschwer- deführerin hatte sich am 14. Oktober 2015 wie erwähnt mit je einem Schreiben an die Vorinstanz und an das Obergericht gewandt (act. 6/1; act. 2A). Offenbar kam es bei der Behandlung dieser Eingaben zu einem Missverständnis. Die Vorinstanz nahm das an sie gerichtete Schreiben als erneute Beschwerde gegen die fürsor- gerische Unterbringung vom 7. Oktober 2015 entgegen und führte ei n entspre- chendes Verfahren durch. In ihrem Urteil vom 20. Oktober 2015 führte sie aus, die Beschwerdeführerin könne nicht zwei Mal gegen die Einweisung Beschwerde er- heben, weshalb auf die neuerli che Beschwerde nicht einzutreten sei. Es stehe der Beschwerdeführerin allerdings offen, gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2015 beim Obergericht Beschwerde einzureichen (act. 12 S. 3). Dies trifft zu. Die D urchführung ei nes zwei ten Verfahrens vor Vorinstanz wäre unter diesen Um- ständen ni cht notwendi g gewesen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2015 hätte auch direkt als Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Oktober 2015 an das Obergericht weitergeleitet werden können. Es rechtfer- tigt sich daher, die Kosten für das zweite vorinstanzliche Verfahren (Prozess-Nr. Vi FF150228) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die der Beschwer- deführerin im Urteil vom 20. Oktober 2015 auferlegte Entscheidgebühr ist deshalb aufzuheben und die weiteren Kosten (Gutachterkosten usw.) sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
Es wird erkannt: 1. Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgeric h- tes Zürich vom 20. Oktober 2015 (Prozess-Nr. FF150228) werden aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten (Gutachter- kosten usw.) werden auf die Gerichtskasse genommen." 2. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen die Urteile des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich FF150223 und FF150228 abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 5. November 2015