Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Klinik B._____, Integrierte Psychiatrie ..., Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. September 2015 (FF150084)
Erwägungen:
An der vori nstanzli chen Verhandlung, welche im Vorraum des Isolationszimmers durchgeführt wurde, erstattete der bestellte Gutachter Dr. med. D._____ mündli ch das Gutachten, der Beschwerdeführer wurde angehört und ein Vertreter der Klinik erstattete eine Stellungnahme (Prot. Vi S. 7 ff.). Nach durchgeführter Verhandlung wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (act. 14), wobei i hm das Entschei d-Dispositiv mündlich eröffnet und schriftlich übergeben wurde (Prot. Vi S. 19 f.; vgl. act. 19 Disp.-Ziff. 4). Der begründete Entscheid wurde nach- folgend zugestellt (act. 15). 1.3. Mit Schreiben vom 30. September 2015 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid vom 22. September 2015 an die Kammer (act. 20). Da aus dem Schreiben nicht klar hervorging, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Beschwerde erheben will, wurde ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 eine Frist zur Klarstellung angesetzt, mit dem Vermerk, dass bei Nichtäusserung davon ausgegangen werde, er habe eine Beschwerde erheben wollen (act. 21). Der Beschwerdeführer meldete sich nicht mehr, weshalb anzunehmen ist, dass er mit seinem Schreiben sinngemäss die Aufhebung der FU beantragt. Die Beschwerdeerhebung erweist sich als rechtzei- tig (act. 16). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-17). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren i st spruchrei f. 2. Materielles 2.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte be- deutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, so- bald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).
2.2. Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vorlie- gen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden dabei i n Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (BSK Erwachsenenschutz- T HOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, Art. 426 N 12). Vorliegend erfolgte die Ei nwei sung aufgrund ei ner psychischen Störung (vgl. act. 4/1). Damit von einer solchen gesprochen werden kann, muss ein Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss zusätzlich erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Pati- enten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann. Eine soziale Störung allein reicht mit anderen Worten für das Feststellen einer psychischen Störung ni cht aus (G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 15). 2.2.1. Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes als gegeben. Sie führte aus, aufgrund der Diagnose der in- volvierten Ärzte, der Ausführungen des Gutachters Dr. med. D._____ und der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers stehe fest, dass dieser an einer Exazerbation, das heisst einer akuten Verschlechterung einer chronischen para- noiden Schizophrenie leide. Anlässli ch der Verhandlung hätten si ch die Sympto- me der exazerbierten paranoiden Schizophrenie deutlich gezeigt. Es seien para- noide Züge sowie eine gestörte Selbst- und Fremdwahrnehmung des Beschwer- deführers zum Vorschein gekommen. Der Beschwerdeführer habe si chtli ch Mühe, sei n Verhalten zu hi nterfragen, und er habe selbst für das völlig unangemessene Zücken des Messers im Zugsabteil anlässlich der Billettkontrolle eine Rechtferti- gung gefunden. Er habe angegeben, im Moment schlechte Zeiten zu haben. Er sei im Zug irritiert gewesen, als die Kontrolleure auf ihn losgegangen seien, wes- halb er zum Messer gegriffen habe, um sich zu verteidigen. Der Hi ntergrund dafür dürfte die Erkrankung des Beschwerdeführers sein, welche bewirke, dass er die realen Verhältni sse ni cht mehr ri chti g wahrnehmen könne und allenfalls auf akus- tische Halluzinationen oder eingebildete Bedrohungen reagiere. Offensichtlich nehme der Beschwerdeführer i n der Kli ni k auch dann Poli zi sten wahr, wenn kei ne anwesend seien. Er wolle diese attackieren und müsse unter Körpereinsatz zu- rückgehalten werden. Der Beschwerdeführer sehe die Ursache für seine Hand-
lungen regelmässig unter Verkennung der Tatsachen im Verhalten Dritter. Er ha- be die Anwesenden aufgefordert, ihn aus dem Isolationsraum zu lassen und er sei sich in keiner Weise bewusst gewesen, dass er diesen Umstand seinem be- drohlich wirkenden Verhalten und seinem Gebaren zu verdanken habe (act. 19 E. 4.1. und E. 5.2.). 2.2.2. Den beigezogenen Austrittsberichten des Psychiatrie-Zentrums B._____ vom 30. März 2000, 26. Juni 2000, 12. September 2003, 11. November 2003, 15. Februar 2007, 22. Juni 2012, 14. August 2012 und 21. August 2015 lässt sich be- züglich des Krankheitsbildes des 56-jährigen Beschwerdeführers entnehmen, dass seine Krankengeschichte bis in das Jahr 1988 zurückgeht und er seit Jahren unter ei ner chronisch-paranoiden Schizophrenie leidet. In den genannten Jahren kam es immer wieder zu Selbst- bzw. Zwangseinweisungen des Beschwerdefüh- rers in die Klinik, aus welcher er sodann wiederholt entwich oder nach mehrwö- chiger Behandlung wieder entlassen werden konnte. Der Beschwerdeführer be- richtete anlässlich der Ei nwei sungen von Ängsten, paranoiden Ideen sowie Befürchtungen als auch optischen und akustischen Halluzinationen, wobei er das Stimmenhören als sehr belastend beschrieb. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung im Ambulatorium ..., wo er im Schnitt alle drei Wochen zur Depotmedikation (Injektion Clopixol Depot) er- schei nen musste. Die Aufenthalte in der Klinik ergaben sich jeweils infolge einer Exazerbation der bekannten chronisch-paranoiden Schizophrenie nach mangeln- der Medikamenteneinnahme resp. Absetzung der neuroleptischen Medikamente (act. 5/1-8). Im Zusammenhang mit der vorliegend in Frage stehenden Einwei- sung vom 15. September 2015 gehen der einweisende Amtsarzt Dr. med. C., die Klinik als auch der Gutachter Dr. med. D. übereinstimmend von einer erneuten akuten Exazerbation der chronisch-paranoiden Schizophrenie des Beschwereführers aus (act. 4/1 S. 3; act. 10 S. 2; Prot. Vi S. 10). Die von der Vorinstanz wahrgenommenen bzw. beschriebenen paranoiden Züge und gestörte Selbst- sowie Fremdwahrnehmung des Beschwerdeführers ergeben si ch auch aus dessen Schreiben an die Kammer. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er lehne jegliche Behauptungen gegen ihn ab. Er habe sein Kapital gegen die SBB-
Leute, die gross und stark auf ihn zugekommen seien, schützen und mi t ei nem Messer verteidigen müssen (act. 20). 2.2.3. Gestützt auf diese Ausführungen, insbesondere die übereinstimmenden Einschätzungen der involvierten Fachpersonen, ist das Bestehen einer exazer- bierten schizophrenen Erkrankung und aktuell das Vorliegen einer akuten psychi- schen Störung i m Si nne von Art. 426 Abs. 1 ZGB beim Beschwerdeführer zu be- jahen. 2.3. Sodann wird für die Anordnung einer FU vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes be- dürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; mithi n muss die Freiheitsentziehung die persönliche Fürsorge des Betroffenen sicher- stellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Klei- dung, usw. (G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8 ff.). 2.3.1. Gemäss der Einschätzung des Gutachters Dr. med. D._____ erfordert der derzeitige Zustand des Beschwerdeführers klar eine weitere Unterbringung in der psychiatrischen Klinik. Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit vielen Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung im Ambulatori- um ..., wo er in den letzten Jahren eine Depotmedikation mit Clopixol erhalten ha- be. Die letzte Depotmedikation habe er vermutlich am 6. August 2015 bekommen. Vom 7. bis 11. August 2015 habe er sich – offenbar kurz nach seinen Türkeiferien – freiwillig in stationäre Behandlung begeben. Er sei dann jedoch aus der Klinik entwichen und habe sich nicht mehr in ambulante Behandlung begeben. Beim Termin im Ambulatorium ... vom 2. September 2015 habe der Beschwerdeführer die Medikation verweigert. Seit seiner Einweisung am 15. September 2015 habe sich der Beschwerdeführer weiterhin auch in der stationären Behandlung in einem angespannten und häufig bedrohlichen Zustand befunden. Die Medikamente ha- be er jeweils nur mit Aufgebot eingenommen. Trotz grossem Aufgebot habe zu- sätzlich die Polizei zugezogen werden müssen, was sehr aussergewöhnlich sei.
Bei einer sofortigen Entlassung aus der Klinik wäre der Beschwerdeführer selber gefährdet, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtern würde; die Weiter- führung der Medikation wäre in keiner Weise gewährleistet. Zudem wäre mit einer Belastung und Gefährdung der Umwelt zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich aggressiv verhalten könnte, so wie bei der Auf- nahmesituation (Prot. Vi S. 9 f.). 2.3.2. Die Vori nstanz erwog, nachdem der Beschwerdeführer nur wenige Wo- chen vor der aktuellen Einweisung aus der Klinik entwichen sei und er sich bereits am 15. September 2015 im Zug irritiert, auffällig und gewalttätig verhalten habe, sei die Einschätzung des Gutachters, wonach der Zustand des Beschwerdefüh- rers die Unterbringung in einer Einrichtung erfordere, nachvollziehbar. Offenbar gelinge es dem Beschwerdeführer seit seinen Ferien in der Türkei nicht mehr, die gewohnte Depotmedikation einzunehmen. Dies sei von i hm i n der Anhörung be- stätigt worden. Eine sofortige Entlassung würde sich somit mi t Si cherhei t sehr schlecht auf seinen Zustand auswirken. Es wäre sehr bald eine erneute bzw. wei- tere Verschlechterung seines akut psychotischen Zustandes zu erwarten und die Weiterführung der nun begonnenen Medikation wäre in keiner Weise gewährleis- tet (act. 19 E. 5.4. S. 9). Da der Beschwerdeführer die Ursache für seine Situation nach wi e vor i n der Umwelt und ni cht i n sei ner i hm bekannten Erkrankung sehe, bestehe bei einer sofortigen Entlassung eine erhebliche Gefährdung von Dritten. Am Tag der Einweisung habe der Beschwerdeführer Billettkontrolleure unvermit- telt mit einem Messer bedroht und sich offenbar auch gegenüber der beigezoge- nen Poli zei aufrühreri sch verhalten. Aus den Akten zeige sich sodann, dass der Beschwerdeführer bereits früher durch gewalttätige Handlungen – vor allem nachdem er die Medikamente abgesetzt hatte – aufgefallen sei. Im Sommer 2012 habe er eine Mitarbeiterin der Institution ... in Kloten auf den Kopf geschlagen. Er habe ein mit steckendem Schlüssel abgestelltes Auto entwendet, Vortrittsregeln und Rotlichter missachtet. Im Jahr 2007 habe er während eines Klinikaufenthaltes einen Patienten in das Gesicht geschlagen. Sein akuter Zustand sei längst nicht abgeklungen, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass es erneut zu gefährlichen Handlungen mit gefährlichen Gegenständen kommen könnte (act. 19 E. 4.2 und E. 5.4. S. 10).
2.3.3. Die Ansichten des Gutachters und der Vorinstanz stimmen auch mit der- jenigen der Klinik überein. Ihrer Stellungnahme vom 22. September 2015 lässt si ch entnehmen, dass es im Rahmen der bisherigen Behandlung des Beschwer- deführers mit der hochpotenten neuroleptischen Medikation (ergänzt mit einem Beruhigungsmittel) bereits zu einer ersten Verbesserung seines akuten, psychoti- schen Zustandsbildes gekommen sei. Laut Klinik zeige sich der Beschwerdefüh- rer im Rahmen der noch bestehenden Psychose jedoch weiterhin ni cht krank- hei ts- und behandlungseinsichtig, unkooperativ sowie impulsiv ohne Frustrations- toleranz. Es würden noch ausgeprägte formale Denkstörungen vorliegen, er sei weiterhin ausgeprägt misstrauisch und lege ein stark bedrohliches Verhalten an den Tag. Die Fortsetzung der aktuellen Medikation erscheine dringend notwendig, bevor eine schrittweise Entisolierung des Beschwerdeführers vorgenommen und in Absprache mit ihm wieder eine Depotmedikation installiert werden könne. Eine Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt sei mit einer akuten Bedrohung des Be- schwerdeführers als auch von Dritten verbunden. Im Rahmen der akuten Psycho- se des Beschwerdeführers seien seine Realitätswahrnehmung, seine Selbst- und Fremdwahrnehmung sowie seine Fähigkeit zur Eigensteuerung stark gestört resp. eingeschränkt. Aus dieser geänderten Realitätswahrnehmung des Beschwerde- führers heraus könne es zu kognitiven Fehleinschätzungen, Verkennungen und Fehlbewertungen kommen, die dann in eine erneute Fehlhandlung bzw. selbst- und/oder fremdgefährliches Verhalten (Bedrohungen, tätliche Angriffe gegenüber Dri tten) münden könnten (act. 10 S. 2 f.). Anlässlich der am 22. September 2015 durchgeführten Verhandlung gab die Klinik zudem nochmals explizit an, einen Austritt des Beschwerdeführers zur Zeit als verfrüht anzusehen. Sie berichtete von einem impulsiven, (verbal-)aggressiven und bedrohlichen Verhalten des Be- schwerdeführers ausserhalb der Isolationszelle. Erste Schritte, um den Be- schwerdeführer für kurze Sequenzen auf die Station zu lassen, müssten in Ab- stimmung mit dem Pflegepersonal geschehen (Prot. Vi S. 15 f.). 2.3.4. Gestützt auf die Ausführungen der Klinik und des Gutachters ist davon auszugehen, dass sich zwar erste Verbesserungen des psychotischen Zustands- bildes des Beschwerdeführers durch die Medikation gezeigt haben, der akute Zu- stand jedoch noch nicht abgeklungen ist. Aus seiner Eingabe an die Kammer
ergibt sich, dass er die realen Verhältnisse – wie die Ereignisse anlässlich der Bil- let tkontrolle vom 15. September 2015 – nach wi e vor ni cht ri chti g wahrnehmen und ei nordnen kann. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines aktuellen Krank- heitsbildes behandlungsbedürftig und es ist davon auszugehen, dass die selb- ständige Einnahme der Medikamente bei einer Entlassung aus der Klinik nicht gewährleistet wäre. Nach übereinstimmender Einschätzung der Fachpersonen würde es bei Nichteinnahme der Medikamente zu einer Verschlechterung des Gesundhei tszustandes des Beschwerdeführers kommen. Eine Selbstgefährdung sowie auch drittgefährdende Verhaltensweisen des Beschwerdeführers erschei- nen bei einer derzeitigen Entlassung als wahrscheinlich. Eine besondere Schutz- bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund alledem zu bejahen. 2.4. Schliesslich darf eine FU nur dann angeordnet werden, wenn die nötige Be- handlung oder Betreuung nicht auf andere Weise erfolgen kann (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Eine FU ist dementsprechend nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 2.4.1. Die Vori nstanz ist davon ausgegangen, dass derzeit keine Möglichkeit ei- ner anderweitigen Betreuung oder Behandlung bestehe. Der Beschwerdeführer lebe alleine und habe in der Schweiz kein tragfähiges soziales Umfeld, welches die Betreuung übernehmen könne. Da er sich weigere, die verordneten Medika- mente einzunehmen und er sich einer Therapie entziehe, sei er auch nicht in be- treute Wohnformen vermittelbar. Sein aggressives und bedrohlich wirkendes Ver- halten sei aufgrund der festgestellten psychischen Erkrankung in diesen sozialen Insti tuti onen auch ni cht zumutbar (act. 19 E. 5.5.). D i e Vori nstanz führte aus, Teil des Behandlungsplanes der Klinik vom 22. September 2015 sei die medikamen- töse Behandlung, die Reizabschirmung und ein Aufbau einer therapeutischen Be- ziehung zum Beschwerdeführer. Seine Abschirmung von Reizen der Umwelt und eine Beruhigung seines Gemütszustandes seien zur Zeit geeignete Konzepte. Die Klinik habe mit ihrer Behandlungsmethode, das heisst der Isolation des Be- schwerdeführers und dem Verabreichen von pharmakotherapeutischen Substan-
zen, bereits eine Deeskalation und Zustandsveränderung bei ihm erwirken kön- nen. Die Eignung der Klinik sowie die Geeignetheit ihrer Behandlungsmassnah- men seien zu bejahen (act. 19 E. 5.3. und E. 5.4. S. 9). 2.4.2. Der beigezogene Gutachter Dr. med. D._____ stellte sich auf den Stand- punkt, dass sich die von ihm im Falle einer Entlassung geschilderten Risiken (Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, Nichtge- währleistung der Medikamenteneinnahme, Belastung und Gefährdung der Um- welt) zur Zeit noch durch keine andere Massnahme als durch die FU einschrän- ken lassen würden. Das Behandlungskonzept der Klinik sei im Weiteren geeignet und bestehe im Wesentlichen darin, über die neuroleptische Behandlung und über ein zur Zeit noch sehr genaues Kontrollmanagement den Zustand des Be- schwerdeführers zu verbessern. Das Behandlungskonzept beinhalte ebenfalls die Aufhebung der Isolation, soweit als dies möglich sei. Ei ne Entlassung sollte erst dann erfolgen, wenn sich die akute Exazerbation eindeutig zurückgebildet habe und es zu einer Remission gekommen sei. Der Verlauf der letzten Jahre habe ge- zeigt, dass es wahrscheinlich innert nützlicher Frist zu einer Remission kommen werde und der Beschwerdeführer dann in die ambulante Behandlung und nach Hause entlassen werden könne. Eine Remission sehe er in der Dimension von wenigen Wochen (Prot. Vi S. 10). 2.4.3. Angesichts des momentanen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers, mithin der erforderlichen langsamen Öffnung der Isolation entsprechend seinem Gemütszustand, ist nicht ersichtlich, dass die notwendige Betreuung und Behand- lung auf eine andere Weise als durch die Unterbri ngung in einer stationären Ei nri chtung erbracht werden könnte. Der übereinstimmenden Würdigung und Einschätzung der Vorinstanz sowie der involvierten Fachpersonen, wonach si ch die Klinik und ihr Konzept grundsätzlich für die Unterbringung des Beschwerdeführers als geeignet erweist, ist zu folgen. Es ist festzuhalten, dass es sich bei der Klinik um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB handelt. Die Verhältnismässigkeit der Unterbringung ist somit zu bejahen. 3. Damit hat die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind nach
dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. Kostenfolgen 4.1. Der Beschwerdeführer bezieht eine 100-prozentige IV-Rente (act. 5/4 S. 2; 5/5 S. 1; 5/1 S. 2; act. 10 S. 2). Ihm ist, wie im vorinstanzlichen Verfahren, die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen, zumal er offensi chtli ch ni cht über di e erforderlichen Mittel verfügt, um neben seinem Lebensunterhalt für die Prozess- kosten aufzukommen und zudem seine Beschwerde nicht von vornherein aus- sichtslos erscheint. 4.2. In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozess- führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Be- schwerdeverfahren gewährt. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 22. September 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 15. Oktober 2015