Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ober- ri chterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger. Urteil vom 24. September 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Pflegezentrum B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 17. September 2015 (FF150205)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 11. August 2015 (eingegangen bei der Vorinstanz am 16. September 2015) ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung (act. 1). Mit Verfügung vom 17. September 2015 trat die Vorinstanz darauf nicht ein und überwies die Eingabe an die Klinikleitung des Wohn- und Pflegeheims B._____ zur Behandlung des Entlassungsgesuchs. Zur Begründung führte si e aus, mit Be- schluss vom 20. März 2014 habe die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde der Stadt Zürich (KESB) die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet und den Entscheid über eine allfällige Entlassung der jeweiligen Ein- ri chtung übertragen. Der Beschwerdeführer richte sein Entlassungsgesuch an das Gericht, obwohl zunächst die Leitung der Einrichtung darüber zu befinden habe, ob der Beschwerdeführer aus der Einrichtung austreten dürfe. Bis zum aktuellen Zeitpunkt liege keine Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch di e Ei nri chtung vor und der Beschwerdeführer nehme auch nicht Bezug auf einen die Entlassung ablehnenden Entscheid der Leitung des Wohn- und Pflegezentrums B._____, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 2 = act. 7). 1.2. Mit als "Entlassungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 19. September 2015 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das hiesige Obergericht (act. 8). Die Eingabe ist als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. September 2015 entgegen zu nehmen. Die Akten des vori nstanzli che n Ver- fahrens wurden beigezogen (act. 1-5). 2.1. Eingaben an das Gericht müssen mit einer Unterschrift versehen sein (Art. 130 ZPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2015 ist ni cht unterzei chnet. Dem Beschwerdeführer wäre daher eine Frist zur Verbesse- rung anzusetzen, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZGB). Da der Beschwerde jedoch ohnehin kein Er- folg beschieden ist, ist darauf zu verzi chten.
2.2. Für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ist grundsätzlich die KESB zuständig (Art. 428 Abs. 1 ZGB) oder – im Falle der Delegation – die ärztliche Leitung der Einrichtung, in der sich der Beschwerdeführer aufhält (Art. 428 Abs. 2 ZGB). Wie es sich vorliegend verhält, lässt sich nicht beurteilen, da der Einweisungsbeschuss der KESB, auf den sich die Vorinstanz bezieht, nicht bei den beigezogenen Akten liegt. Trotz dieses Mangels steht fest, dass das vom Beschwerdeführer angerufene Bezirksgericht für die Beurteilung des Entlas- sungsgesuches ni cht zuständi g war. Der Beschwerdeführer bringt nämli ch nicht vor, dass bereits ein Entscheid der Ei nri chtung oder der KESB über sein Entlassungsgesuch vorliegen würde, wel- cher beim Gericht angefochten werden könnte. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die gegen die Verfügung der Vor- instanz vom 17. September 2015 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entschei dgebühr zu verzi chten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin C., an das verfahrensbeteiligte Pflegezentrum B. sowie an das Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 25. September 2015