Competence for discharge from involuntary placement

PA150029Obergericht24.09.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A man sought release from involuntary placement. The district court had refused to hear his request and sent it to the institution. On appeal, the cantonal court held that discharge from involuntary placement is generally for the KESB or, if delegated, the institution's medical leadership. Because no prior discharge decision by either body was shown, the district court rightly declined jurisdiction. The appeal was dismissed. The court also noted the filing was unsigned, but did not set a cure period because the appeal had no chance of success. No second-instance fee was imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 428 Abs. 1 und 2 ZGB; Zuständigkeit für die Entlassung aus fürsorgerischer Unterbringung; die Entlassung ist grundsätzlich von der KESB, bei Delegation von der ärztlichen Leitung der Einrichtung zu entscheiden. Erst ein ablehnender Entscheid dieser zuständigen Stelle kann gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Wird direkt das Gericht angerufen, ohne dass ein vorgängiger Entscheid der zuständigen Stelle vorliegt, ist auf das Gesuch bzw. die Beschwerde nicht einzutreten. Formmängel wie fehlende Unterschrift wären nach Art. 132 Abs. 1 ZPO grundsätzlich heilbar; auf eine Nachfrist kann jedoch verzichtet werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Art. 130 ZPO, consid. 2.1–2.2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA150029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ober- ri chterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger. Urteil vom 24. September 2015 i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Pflegezentrum B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 17. September 2015 (FF150205)

Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 11. August 2015 (eingegangen bei der Vorinstanz am 16. September 2015) ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung (act. 1). Mit Verfügung vom 17. September 2015 trat die Vorinstanz darauf nicht ein und überwies die Eingabe an die Klinikleitung des Wohn- und Pflegeheims B._____ zur Behandlung des Entlassungsgesuchs. Zur Begründung führte si e aus, mit Be- schluss vom 20. März 2014 habe die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde der Stadt Zürich (KESB) die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet und den Entscheid über eine allfällige Entlassung der jeweiligen Ein- ri chtung übertragen. Der Beschwerdeführer richte sein Entlassungsgesuch an das Gericht, obwohl zunächst die Leitung der Einrichtung darüber zu befinden habe, ob der Beschwerdeführer aus der Einrichtung austreten dürfe. Bis zum aktuellen Zeitpunkt liege keine Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch di e Ei nri chtung vor und der Beschwerdeführer nehme auch nicht Bezug auf einen die Entlassung ablehnenden Entscheid der Leitung des Wohn- und Pflegezentrums B._____, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 2 = act. 7). 1.2. Mit als "Entlassungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 19. September 2015 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das hiesige Obergericht (act. 8). Die Eingabe ist als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. September 2015 entgegen zu nehmen. Die Akten des vori nstanzli che n Ver- fahrens wurden beigezogen (act. 1-5). 2.1. Eingaben an das Gericht müssen mit einer Unterschrift versehen sein (Art. 130 ZPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2015 ist ni cht unterzei chnet. Dem Beschwerdeführer wäre daher eine Frist zur Verbesse- rung anzusetzen, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZGB). Da der Beschwerde jedoch ohnehin kein Er- folg beschieden ist, ist darauf zu verzi chten.

2.2. Für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ist grundsätzlich die KESB zuständig (Art. 428 Abs. 1 ZGB) oder – im Falle der Delegation – die ärztliche Leitung der Einrichtung, in der sich der Beschwerdeführer aufhält (Art. 428 Abs. 2 ZGB). Wie es sich vorliegend verhält, lässt sich nicht beurteilen, da der Einweisungsbeschuss der KESB, auf den sich die Vorinstanz bezieht, nicht bei den beigezogenen Akten liegt. Trotz dieses Mangels steht fest, dass das vom Beschwerdeführer angerufene Bezirksgericht für die Beurteilung des Entlas- sungsgesuches ni cht zuständi g war. Der Beschwerdeführer bringt nämli ch nicht vor, dass bereits ein Entscheid der Ei nri chtung oder der KESB über sein Entlassungsgesuch vorliegen würde, wel- cher beim Gericht angefochten werden könnte. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die gegen die Verfügung der Vor- instanz vom 17. September 2015 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entschei dgebühr zu verzi chten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin C., an das verfahrensbeteiligte Pflegezentrum B. sowie an das Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am: 25. September 2015

Schlagwörter

involuntary placementdischarge requestcompetencenon-entryunsigned filingcourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the district court was competent to decide the discharge request from involuntary placement.

Extrahierter Entscheid

The district court was not competent; discharge must first be decided by the competent authority or delegated institution.

Extrahierte Begründung

Under Art. 428 ZGB, discharge from involuntary placement is decided in principle by the KESB or, if delegated, by the medical leadership of the institution. The appellant did not show that such a decision had already been made and then appealed. Therefore the district court correctly refused to enter into the matter.

Kernrechtsfrage

Whether the unsigned appeal had to be cured before decision.

Extrahierter Entscheid

A cure period would ordinarily have been set, but the court waived this because the appeal was doomed to fail in any event.

Extrahierte Begründung

Court filings must be signed. The appeal was unsigned, so a cure period under procedural law would normally be required; however, because the appeal lacked any prospect of success, the court did not pursue this defect.

Kernrechtsfrage

Whether a second-instance court fee should be charged.

Extrahierter Entscheid

No second-instance fee was imposed.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the court dispensed with a decision fee.

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