Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D . Oehni nger Urteil vom 27. Mai 2015
i n Sachen
A., verbeiständet durch B., Beschwerdeführerin,
sowie
Klinik C._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Entlassung aus der Klinik C._____ Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Mai 2015 (FF150030-C)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin führte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 5. Mai 2015 (act. 1, am 6. Mai 2015 und lediglich per Fax übermittelt) Beschwerde gegen ihre fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C., welche am 21. April 2015 von Dr. med. D. angeordnet worden war (vgl. act. 3/1). Die Vorinstanz erwog zutreffend, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist ge- mäss Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt und trat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 zu Recht nicht auf die Beschwerde ein. Gegen diesen Beschluss der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 9). In ihrer Beschwerdeschrift nimmt die Be- schwerdeführerin auf das erwähnte Fristversäumnis ni cht näher Bezug, sondern weist primär auf ihre schwierige Situation hi n und bringt zum Ausdruck, dass sie die Klinik verlassen möchte. Weil die Frist zur Beschwerde bei der Vorinstanz tat- sächlich abgelaufen ist, kann di e Kammer die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführeri n i nhaltli ch ni cht überprüfen. Die Beschwerde ist deshalb ab- zuwei sen. Die Beschwerdeführerin ist es hingegen unbenommen, ei n Entlas- sungsgesuch an die Klinikleitung zu richten (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB). 2. Am Rande erwähnt die Beschwerdeführerin, dass sie einen "Pflichtverteidi- ger" habe, der sie in vorliegender Sache unterstützen sollte, der seiner Aufgabe jedoch nicht nachkomme. Sie nennt allerdings keinen Namen eines Rechtsanwal- tes bzw. einer Rechtsanwältin, weshalb nicht klar wird, wen sie damit meint. Zu- gleich beantragt die Beschwerdeführerin, die Kammer möge ihr einen (neuen) Rechtsanwalt bestellen. Dazu besteht vorliegend jedoch kei n Anlass, insbesonde- re weil die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen ist und die Beschwerde innert die- ser Frist zu begründen war. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zwei ti nstanzli che Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksge- richtes Bülach vom 7. Mai 2015 (FF150030-C) wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Verfahrensbeteilig- te unter Beilage einer Kopien von act. 9, sowie – unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. D . Oehni nger
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