Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Mai 2015 (FF150039)
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Mit Entscheid vom 30. März 2015 ordnete Dr.med. D._____ die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im B._____ an. Unmittelbarer Anlass zur Einweisung gab der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Auto angezündet hatte, nachdem ihm mit Hinweis auf den Besitz des Autos die Sozialhilfe verwei- gert worden war. Der einweisende Arzt diagnostizierte eine psychische Störung und bejahte sowohl eine Selbstgefährdung als auch eine Fremdgefährdung (act. 3/1). Am 5. Mai 2015 lehnte das B._____ ein Entlassungsgesuch des Be- schwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig eine Zwangsmedikation an (act. 3/4 und 3/5). Gleichentags erhob der Beschwerdeführer gegen diese Entscheide Be- schwerde beim Bezirksgericht Horgen (act. 1). Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 bestellte die Vorinstanz Dr.med. E._____ als Gut- achterin und lud zur Hauptverhandlung vom 8. Mai 2015 vor (act. 4). Anlässlich der an diesem Tag durchgeführten Verhandlung gab Dr.med. E._____ das Gut- achten zu Protokoll und med.pract. F._____ äusserte sich zu den angeordneten Massnahmen. Der Beschwerdeführer konnte sich dazu äussern (Protokoll Vo- rinstanz S. 7 ff.). Mit Entscheid vom 8. Mai 2015 wies das Bezirksgericht Horgen sowohl die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung als auch diejeni- ge gegen die Zwangsmedikation ab. Ferner gewährte das Gericht dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (act. 16 = act. 20). Am gleichen Tag erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte sinngemäss den Antrag, die fürsorgerische Unterbringung und die angeordnete Zwangsmedikation seien aufzuheben (act. 21). Im Entscheid vom 6. Mai 2015 erwog die Kindes- und Erwachsenenschut zbehör- de Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB Bülach Süd), eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung falle nach Ablauf von sechs Wochen dahi n. Nach Prüfung der Voraussetzungen ordnete die KESB Bülach Süd die weitere fürsorge- rische Unterbringung des Beschwerdeführers im B._____ an (act. 24). Dieser Entscheid wurde von der Kammer beigezogen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015
wurde dem Beschwerdeführer der genannte Entscheid zugestellt und es wurde ihm Frist angesetzt, sich dazu zu äussern. Dabei wurde ihm angedroht, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde (act. 25). Innert Frist und bis heute äusserte sich der Beschwerdeführer ni cht. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Eintreten auf die Beschwerde 2.1. Die Beschwerde richtete sich zunächst gegen den Entscheid von Dr.med. D._____, mit dem die fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde (act. 3/1). Diese Anordnung fällt nach sechs Wochen ohne weiteres dahin (Art. 429 Abs. 1 und 2 ZGB). Die ärztlich angeordnete Unterbringung begann am 30. März 2015 und endete, da der Tag der Anordnung mitzuzählen ist, am 10. Mai 2015 (BGer 5A_849/2013). Sie ist nach der Erhebung der Beschwerde an das Obergericht dahingefallen. Der Beschwerdeführer könnte somit auch bei Gutheissung der Be- schwerde ni cht mehr aus der ärztlichen Unterbringung entlassen werden. An der Beurteilung der Beschwerde besteht kein Rechtsschutzi nteresse mehr. Das Ver- fahren ist, soweit es sich gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unter- bri ngung ri chtet, gegenstandslos und abzuschreiben (BGer 5A_675/2013, OGer ZH, 29. April 2014, PA140012). Am 6. Mai 2015 verfügte die KESB Bülach Süd die Fortsetzung der fürsorgeri- schen Unterbringung. Dieser Entscheid kann beim Bezirksgericht Bülach ange- fochten werden (act. 24, Dispositiv Ziffer 6) und bildet nicht Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens. 2.2. Der Beschwerdeführer hat auch die am 5. Mai 2015 angeordnete Zwangs- medikation (act. 3/5) angefochten. Das Bezirksgericht Horgen hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Mai 2015 abgewiesen (act. 20). Der Be- schwerdeführer hat diesen Entscheid rechtzeitig beim Obergericht angefochten (act. 21). Die Eingabe ist zulässigerweise nicht begründet (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde gegen die angeordnete Zwangsmedikation ist einzutreten.
Invega behandelt worden. Während vier Jahren habe er eine Dosis von 9mg In- vega täglich zu sich genommen. Die Medikamente hätten indes schlechte Auswir- kungen auf seinen Körper gehabt und hätten den Geist betäubt. Nach Rückspra- che mit dem Arzt habe er das Medikament abgesetzt. Er habe als zurechnungs- fähig gegolten. Plötzlich habe sein Umfeld begonnen, sich gegen i hn zu wenden. Alle hätten gesagt, er sei geistig gestört, was er aber nicht so empfinde. Er könne klar denken und fühle si ch ni cht krank. Nachdem er eine Arbeitsstelle bei der H._____ verloren habe, habe er 25 Bewerbungen verschickt und keine einzige Antwort erhalten. Er sei in eine Depression gerutscht. Er habe mehrere Suizidver- suche gemacht, indem er verschiedene Sekundenleime gemischt und gegessen habe. Auch Seife und Zigarettenstummel habe er gegessen, weil er gedacht ha- be, das vergifte ihn. Weil er für sich keine Chance mehr in der Gesellschaft gese- hen habe, sei er nach Mexiko gereist. Er sei dort schwimmen gegangen. Die me- xikanische Familie, bei der er sich gemeldet habe, habe ihn i n ei ne Kli ni k für ano- nyme Alkoholiker und Drogenabhängige eingewiesen. Von dort sei er wieder in die Schweiz zurückgekehrt. In der Zeit vom 23. Dezember 2014 bis am 4. Februar 2015 sei er in der I._____ gewesen. Er habe dort die Medikamente Seroquel und Invega ausprobiert. Bei seiner Entlassung habe er den Ärzten gesagt, dass er keine Medikamente mehr nehmen werde. Er habe wieder Bewerbungen ge- schrieben und versucht, Arbeitslosengeld zu erhalten. Das RAV habe seine Ar- beitsfähigkeit überprüfen wollen und eine Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht verlangt. Er habe selber mit Arztzeugnissen vorgreifen vollen. Man habe ihm 20 Einstelltage auferlegt, er habe kein Geld erhalten. Dann sei er fürsorgerisch untergebracht worden, weil er sein Auto am 30. März 2015 ange- zündet habe. Dies habe er getan, weil er wegen des Autos keine Sozialhilfe be- kommen habe. Dies sei damit begründet worden, dass das Fahrzeug einen Wert von über CHF 4'000.00 habe. Er habe für das Fahrzeug damals CHF 14'000.00 bezahlt. Er habe das Auto verkaufen wollen, hätte dafür aber zu wenig bekom- men. Er hänge sentimental am Fahrzeug, weshalb er es lieber angezündet als zu billig verkauft habe. Nach einer allfälligen Entlassung aus der fürsorgerischen Un- terbringung würde er keine Medikamente mehr zu sich nehmen (Protokoll Vo- ri nstanz, S. 7-10).
3.5. Dr.med. D._____ stellte beim Beschwerdeführer anlässlich der Anordnung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung eine psychische Störung fest. Dr.med. G._____ und med. prakt. F., Chefarzt bzw. Oberarzt des B.s, stellten die Diagnose der paranoiden Schizophrenie (act. 3/5 S. 2), was die Gut- achterin Dr.med. E. als zutreffend bezeichnete (Protokoll Vorinstanz S. 11). Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Der Beschwerdeführer räumte selbst Suizidversuche ein und bestätigte, dass er am 30. März 2015 sein Auto angezündet hatte. Eine Selbst- und Drittgefährdung ist damit für die Vergangenheit ohne weiteres zu bejahen. Die Gutachterin wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, für anstehende Probleme verschiedene Lösungsalternativen zu erarbeiten; er reagiere auf anste- hende Probleme insbesondere mit Suizidversuchen. Der Beschwerdeführer leide unter einem ausgedehnten Wahn. Langfristig sei eine sehr schlechte Prognose zu stellen. Ohne Behandlung sei von einer Zunahme der Suizidalität auszugehen (Protokoll Vorinstanz S. 10-12). Der Beschwerdeführer verneint eine psychische Erkrankung und damit die Be- handlungsbedürftigkeit (Protokoll Vorinstanz S. 9 und 14). Wie bereits dargelegt ist jedoch von der Diagnose der paranoiden Schizophrenie auszugehen, doch fehlt dem Beschwerdeführer nach Einschätzung der Klinikärzte die diesbezügliche Urteilsfähigkeit (act. 3/5 S. 3). Das Gutachten von Dr.med. E. gibt keinen Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ur- teilsunfähig ist und dass ohne Behandlung i hm ei n ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmedikation im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB sind somit erfüllt. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die vorgeschlagene Massnahme verhältni smäs- sig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Zwangsmedikation geeignet ist, den Ge- sundhei tszusta nd zu verbessern und die Gefahr der Selbst- und Fremdgefähr- dung zu reduzieren. Weiter wird vorausgesetzt, dass kein milderes Mittel verfüg-
bar ist und dass die Massnahme unter dem Blickwinkel der Zweck-Mittel-Relation als vernünfti g erschei nt (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, vgl. BGE 137 I 31). Dr.med. G._____ und Oberarzt med.prakt. F._____ haben bei der Anordnung der Zwangsmedikation erwogen, der Beschwerdeführer sei während seines Aufent- halts in der I._____ unter der Medikation von täglich 9mg Invega stabil gewesen. Nach dem Behandlungsplan soll in der gegenwärtigen Umgebung zunächst mit einer Dosis von 6mg Invega begonnen werden. Bei Bedarf ist eine Erhöhung auf 9 mg vorgesehen. Für den Fall der Ablehnung der oralen Einnahme ist die Substi- tuti on durch 10mg Zyprexa mit i ntramuskulärer Verabreichung vorgesehen, im Bedarfsfall die zusätzliche Abgabe von bis 5mg Temesta zur Beruhigung. Die Ärz- te haben dargelegt, dass bei Verzicht auf die Medikation von einer weiteren Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Es drohe eine Chroni- fizierung der Erkrankung mit kognitivem Leistungsabbau und eine Behinderung in der psychosozialen Entwi cklung. Das Suizidrisiko und das Risiko einer Drittge- fährdung wird als hoch bezeichnet. Dem zu erwartenden positiven Effekt wurden die möglichen Nebenwirkungen gegenübergestellt. Diese sind aus Sicht der be- handelnden Ärzte in Kauf zu nehmen. Zur angeordneten Zwangsmedikation be- stehe keine zielführende Alternative (act. 3/5). Die Einschätzung der Klinikärzte wurde durch die Gutachterin gestützt. Dr.med. E._____ weist darauf hin, dass sich das Medikament Invega in der Vergangenheit bewährt habe. Unter der vor- geschlagenen Behandlung sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen. In der Vergangenheit habe die Einnahme von Invega zu einer frap- panten Besserung geführt, der Beschwerdeführer sei dank der Behandlung ar- beitsfähig gewesen, habe eine Freundin gehabt und sei sozial integriert gewesen. Beim Verzicht auf die Abgabe von Invega sei insbesondere mit einer Zunahme der Suizidalität zu rechnen. Nach Ansicht der Gutachterin ist soweit möglich auf das bewährte Medikament zurückzugreifen. Eine mögliche mildere Massnahme konnte auch sie nicht vorschlagen (Protokoll Vori nstanz S. 10-12). Aufgrund dieser Einschätzungen erscheint die geplante Medikation mit Invega als geeignet, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verbessern. Eine mildere Massnahme ist nicht verfügbar. Der Beschwerdeführer brachte zwar
vor, er würde eine nichtmedikamentöse Behandlung vorziehen, insbesondere ei- ne Gesprächstherapie. Er macht geltend, die Ärzte wollten nur mit Medikamenten arbeiten und seien nicht bereit, eine alternative Lösung zu suchen (Protokoll Vor- i nstanz S. 13). Nach Angaben der Gutachterin wurden dem Beschwerdeführer durchaus andere Therapien angeboten, doch habe er diese abgelehnt (Protokoll Vorinstanz S. 13). Mit den behandelnden Ärzten und der Gutachterin ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Therapie geeignet ist, das Ziel der Verbesserung des Ge- sundheitszustandes und der Reduktion der Selbst- und Fremdgefährdung zu re- duzieren. Ein milderes Mittel ist nicht verfügbar. Die vorgesehene Zwangsabgabe eines Medikamentes stellt – insbesondere falls bei Verweigerung der oralen Auf- nahme unter Zwang auf die intramuskuläre Abgabe eines substituierenden Medi- kaments zurückgegriffen werden muss – an si ch schon ei nen schweren Ei ngri ff i n die Persönlichkeit des Beschwerdeführers dar. Hinzu kommen die von den Klinik- ärzten detailliert aufgeführten zu erwartenden starken Nebenwirkungen (vgl. act. 3/5 S. 3). Insbesondre vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Suizidversuche begangen hatte und mit dem Ziel, sich zu ver- giften, auch Leim und Zigarettenstummel verspeist hatte, wiegen die durch die Zwangsmedikation entstehenden Eingriffe in die Persönlichkeit weit weniger schwer als das bei Verzicht auf die Behandlung zu erwartende Suizidrisiko. Die Nachteile müssen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer- deführers in Kauf genommen werden. Die angeordnete Zwangsmedikation er- weist sich als verhältnismässig. Nach dem Gesagten si nd die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation ge- mäss dem Entscheid von Dr.med. G._____ und vom Oberarzt med.prakt. F._____ vom 5. Mai 2015 erfüllt. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Zwangs- medikation richtet, abzuweisen. 4. Prozesskosten Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 8. Mai 2015 (fürsorgerische Unterbringung) wird abgeschrie- ben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 8. Mai 2015 (Zwangsmedikation) wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteilig- ten (an das B._____ vorab per Fax) sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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