Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsis- Müller. Beschluss und Urteil vom 27. April 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Privatklinik B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 31. März 2015 (FF150027)
Erwägungen: 1. Am 25. März 2015 wurde A._____ (Beschwerdeführerin) gestützt auf eine ärztliche Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung wegen Selbst- und Drittgefährdung in die Psychiatrische Pri vatklinik B._____ (fortan Klinik) ein- geliefert (act. 11/2). Mit Eingabe vom 30. März 2015 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen Be- schwerde gegen die Einweisung und beantragte ihre Entlassung aus der Klinik (act. 1A). Nachdem das zuständige Einzelgericht A._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. März 2015 angehört (Protokoll Vorinstanz S. 6-9 und 11), die Klinikärzte zum Entlassungsgesuch Stellung genommen (Protokoll Vorinstanz S. 11) und Dr. med. C._____ ihr Gutachten erstattet hatte (Protokoll Vorinstanz S. 9-10), wies das Gericht das Entlassungsge- such mit Urteil vom 31. März 2015 ab (act. 20). Gegen diesen Entscheid er- hob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. April 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und verlangte u.a. sinn- gemäss die Entlassung aus der Klinik (act. 21). 2. Mit Schreiben vom 21. April 2015 teilte die Klinik dem Obergericht mit, die Beschwerdeführerin sei am 20. April 2015 aus der Klinik entlassen worden (act. 24 sinngemäss i.V.m. act. 23). Mit dem Austritt ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen. Somit ist das Rechtsschutzinteresse der Be- schwerdeführerin an der Beurteilung i hres Entlassungsgesuches im Nach- hinein weggefallen. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerde- ve rfahrens bezüglich des Begehrens auf Entlassung. Diesbezüglich ist das Verfahren abzuschreiben (§ 40 und § 62 ff. EG KESR i.V.m. Art. 242 ZPO). 3. Soweit die Beschwerdeführerin Rügen gegenüber der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorbringt bzw. sich gegen den Entzug der Obhut über i hre 16jährigen Zwilli nge wehrt (act. 21 S. 2), ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
Obergericht einzeln oder gemeinsam durch Verordnung je in ihrem Zustän- digkeitsbereich Regelungen über die Bestellung von Sachverständigen er- lassen. Die Verordnung soll u.a. die Entschädigung der Sachverständigen regeln (Art. 123 Abs. 2 lit. d GOG). Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall die Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 2002 (LS211.12). Gemäss § 9 dieser Verordnung werden Sachverständige in der Regel nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforder- li chen Fachkenntni ssen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes. Nebst dieser Verordnung gibt es ein Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes vom 26. Mai 2004 betreffend Entschädi gung für Psychi ateri nnen und Psychi ater als FFE-Gutachter, das auch nach Ei nführung des Ki ndes- und Erwachsenenschutzrechtes noch Gültigkeit hat. Darin wird den Bezirksgerichten und der II. Zivilkammer des Obergerichtes für die Honorierung der Psychi ateri nnen und Psychi ater als FFE- (h eute FU-) Gutachter ei n Stundenansatz von Fr. 200.– und ei n War- tegeld für den Pikettdienst pro Halbtag von Fr. 400.– empfohlen. Die Gut- achterin legte ihrer Berechnung einen Stundenansatz von Fr. 200.– zugrun- de, was der Empfehlung der Verwaltungskommission entspricht. Der ver- rechnete Zeitaufwand von 4 Stunden 40 Minuten ist ausgewiesen. Die vor- i nstanzli che Verhandlung dauerte 45 Minuten (Protokoll Vori nstanz S. 6 und S. 12). Ferner führte die Gutachterin vorgängig Gespräche mit der Be- schwerdeführerin, dem betreuenden Pfleger auf der Abteilung sowie mit dem Hausarzt und dem Psychiater der Beschwerdeführerin (Dr. D._____, Protokoll Vorinstanz S. 8), und musste si ch nebst dem Aktenstudium für die Verhandlung vorbereiten. Ausserdem ist auch die Wegzeit zu entschädigen (vgl. vorerwähntes Kreisschreiben). Der zeitliche Aufwand von 4 Stunden 40 Mi nuten i st deshalb gerechtfertigt und beläuft sich bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 933.33. Fahrkosten mit dem Privatwagen si nd mi t Fr. 0.70 pro km zu entschädigen (§ 9 Abs. 2 i.V.m § 4 Abs. 1 lit. a Entschä- digungsverordnung der obersten Gerichte und § 68 Abs. 3 Vollzugsverord- nung zum Personalgesetz [LS177.111]). Die Fahrkosten betragen somit für
21 km Fr. 14.70 zuzüglich Fr. 9.50 Fährkosten. Die geltend gemachten Tele- fonkosten im Umfang von Fr. 6.– sind angemessen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Gutachterkosten auf Fr. 963.50 festgesetzt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde bezüglich des Begehrens auf Herab- setzung der Gutachterkosten. 5. a) Wie für das erstinstanzliche Verfahren ist der Beschwerdeführerin auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Sie ist IV -Rentneri n (Protokoll Vori nstanz S. 7) und verfügt nicht über die er- forderlichen Mi ttel, um neben i hrem Lebensunterhalt für die Prozesskosten aufzukommen, und i hre Beschwerde zudem ni cht von vornherei n als aus- sichtslos erscheint. b) In Anwendung von § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidge- bühr auf Fr. 250.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Be- schwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- zuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich des Entlassungsgesuches abge- schrieben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. und erkannt: 1. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsi s-Müller
versandt am: 28. April 2015