Appeal on involuntary hospitalization dismissed as moot in part

PA150010Obergericht27.04.2015Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged her involuntary placement and asked for release from a psychiatric clinic, and also sought a sharp reduction of the expert's fee. During the appeal, the clinic informed the court that she had been discharged, so the release request became moot and the proceedings were discontinued in that respect. The court also refused to consider complaints about the child and adult protection authority for lack of jurisdiction. On the merits, it upheld the expert fee of CHF 963.50 and dismissed that part of the appeal. Legal aid was granted for the appellate proceedings, while the appeal costs were set at CHF 250 and temporarily charged to the court treasury.

Regest

Art. 242 ZPO; § 40 and § 62 ff. EG KESR; appeal against involuntary placement and expert fees; if the involuntary placement ends during the appeal, the request for release becomes moot and the proceedings are to be struck off for lack of current legal interest. Complaints outside the appellate court's jurisdiction are not examined. Expert fees are governed by Art. 95 Abs. 2 lit. c, Art. 184 Abs. 3 and Art. 96 ZPO together with the applicable cantonal tariff; where the hourly rate, necessary time expenditure and ancillary costs are justified, the fee is to be upheld. Legal aid is granted if the party lacks means and the appeal is not hopeless; court costs are then provisionally borne by the court treasury, subject to recoupment under Art. 123 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA150010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsis- Müller. Beschluss und Urteil vom 27. April 2015 i n Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Privatklinik B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 31. März 2015 (FF150027)

Erwägungen: 1. Am 25. März 2015 wurde A._____ (Beschwerdeführerin) gestützt auf eine ärztliche Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung wegen Selbst- und Drittgefährdung in die Psychiatrische Pri vatklinik B._____ (fortan Klinik) ein- geliefert (act. 11/2). Mit Eingabe vom 30. März 2015 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen Be- schwerde gegen die Einweisung und beantragte ihre Entlassung aus der Klinik (act. 1A). Nachdem das zuständige Einzelgericht A._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. März 2015 angehört (Protokoll Vorinstanz S. 6-9 und 11), die Klinikärzte zum Entlassungsgesuch Stellung genommen (Protokoll Vorinstanz S. 11) und Dr. med. C._____ ihr Gutachten erstattet hatte (Protokoll Vorinstanz S. 9-10), wies das Gericht das Entlassungsge- such mit Urteil vom 31. März 2015 ab (act. 20). Gegen diesen Entscheid er- hob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. April 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und verlangte u.a. sinn- gemäss die Entlassung aus der Klinik (act. 21). 2. Mit Schreiben vom 21. April 2015 teilte die Klinik dem Obergericht mit, die Beschwerdeführerin sei am 20. April 2015 aus der Klinik entlassen worden (act. 24 sinngemäss i.V.m. act. 23). Mit dem Austritt ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen. Somit ist das Rechtsschutzinteresse der Be- schwerdeführerin an der Beurteilung i hres Entlassungsgesuches im Nach- hinein weggefallen. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerde- ve rfahrens bezüglich des Begehrens auf Entlassung. Diesbezüglich ist das Verfahren abzuschreiben (§ 40 und § 62 ff. EG KESR i.V.m. Art. 242 ZPO). 3. Soweit die Beschwerdeführerin Rügen gegenüber der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorbringt bzw. sich gegen den Entzug der Obhut über i hre 16jährigen Zwilli nge wehrt (act. 21 S. 2), ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

  1. a) Die Beschwerdeführerin verlangte, die Gutachterkosten seien massiv herunterzusetzen (act. 21 S. 3). Gutachterkosten gehören zu den Gerichts- kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Der gerichtliche Entscheid über die Ent- schädigung des Gutachters kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 184 Abs. 3 ZPO). Vorliegend erging vor dem Sachentscheid kein separater Entscheid bezüglich der Gutachterentschädigung, welcher mit Beschwerde hätte angefochten werden können (vgl. dazu Hei ni rch Andreas Müller, DIKE- Komm ZPO, onli ne-Version 20.10.2013, Art. 184 N 24 f.) Die Höhe dieser Kosten wurden erst mit dem Endentscheid festgelegt, weshalb deren Um- fang im Rahmen der vorliegenden Beschwerde angefochten werden kann. b) Gestützt auf die von der Gutachterin eingereichte Honorarrechnung (act. 18) veranschlagte die Vorinstanz die Gutachterkosten mit Fr. 963.50 (act. 20 S. 7, Dispositiv Ziffer 2). D i e Gutachteri n hatte i n i hrer Abrechnung folgende Aufwendungen aufgeführt (act. 18): Anzahl Stunden (Stundensatz Fr. 200.–) 4 Std. 40 Min. Fr. 933.30 Barauslagen Auto (Fr. 0.70/km) 21 km (1/2 Fahrt) Fr. 14.70 Barauslagen Telefon Fr. 6.– Barauslagen öV 1/2 Fähre Fr. 9.50 Total Fr. 963.50 c) Ei ne sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung (Art. 184 Abs. 3 ZPO). Zu entschädigen sind das Honorar für die Expertentätigkeit und die mit der Gutachtenstätigkeit zusammenhängenden Auslagen. Die Gutachterkosten werden gestützt auf Art. 96 ZPO – so weit vorhanden – nach den kantonalen Tarifen bemessen (vgl. dazu Heinrich Andreas Müller, D IK E-Komm ZPO, onli ne-Version 20.10.2013, Art. 184 N 18 ff.). Im Kanton Züri ch können gestützt auf § 123 Abs. 1 GOG der Regierungsrat und das

Obergericht einzeln oder gemeinsam durch Verordnung je in ihrem Zustän- digkeitsbereich Regelungen über die Bestellung von Sachverständigen er- lassen. Die Verordnung soll u.a. die Entschädigung der Sachverständigen regeln (Art. 123 Abs. 2 lit. d GOG). Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall die Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 2002 (LS211.12). Gemäss § 9 dieser Verordnung werden Sachverständige in der Regel nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforder- li chen Fachkenntni ssen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes. Nebst dieser Verordnung gibt es ein Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes vom 26. Mai 2004 betreffend Entschädi gung für Psychi ateri nnen und Psychi ater als FFE-Gutachter, das auch nach Ei nführung des Ki ndes- und Erwachsenenschutzrechtes noch Gültigkeit hat. Darin wird den Bezirksgerichten und der II. Zivilkammer des Obergerichtes für die Honorierung der Psychi ateri nnen und Psychi ater als FFE- (h eute FU-) Gutachter ei n Stundenansatz von Fr. 200.– und ei n War- tegeld für den Pikettdienst pro Halbtag von Fr. 400.– empfohlen. Die Gut- achterin legte ihrer Berechnung einen Stundenansatz von Fr. 200.– zugrun- de, was der Empfehlung der Verwaltungskommission entspricht. Der ver- rechnete Zeitaufwand von 4 Stunden 40 Minuten ist ausgewiesen. Die vor- i nstanzli che Verhandlung dauerte 45 Minuten (Protokoll Vori nstanz S. 6 und S. 12). Ferner führte die Gutachterin vorgängig Gespräche mit der Be- schwerdeführerin, dem betreuenden Pfleger auf der Abteilung sowie mit dem Hausarzt und dem Psychiater der Beschwerdeführerin (Dr. D._____, Protokoll Vorinstanz S. 8), und musste si ch nebst dem Aktenstudium für die Verhandlung vorbereiten. Ausserdem ist auch die Wegzeit zu entschädigen (vgl. vorerwähntes Kreisschreiben). Der zeitliche Aufwand von 4 Stunden 40 Mi nuten i st deshalb gerechtfertigt und beläuft sich bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 933.33. Fahrkosten mit dem Privatwagen si nd mi t Fr. 0.70 pro km zu entschädigen (§ 9 Abs. 2 i.V.m § 4 Abs. 1 lit. a Entschä- digungsverordnung der obersten Gerichte und § 68 Abs. 3 Vollzugsverord- nung zum Personalgesetz [LS177.111]). Die Fahrkosten betragen somit für

21 km Fr. 14.70 zuzüglich Fr. 9.50 Fährkosten. Die geltend gemachten Tele- fonkosten im Umfang von Fr. 6.– sind angemessen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Gutachterkosten auf Fr. 963.50 festgesetzt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde bezüglich des Begehrens auf Herab- setzung der Gutachterkosten. 5. a) Wie für das erstinstanzliche Verfahren ist der Beschwerdeführerin auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Sie ist IV -Rentneri n (Protokoll Vori nstanz S. 7) und verfügt nicht über die er- forderlichen Mi ttel, um neben i hrem Lebensunterhalt für die Prozesskosten aufzukommen, und i hre Beschwerde zudem ni cht von vornherei n als aus- sichtslos erscheint. b) In Anwendung von § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidge- bühr auf Fr. 250.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Be- schwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- zuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich des Entlassungsgesuches abge- schrieben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. und erkannt: 1. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

  1. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Psychiatrische Pri vat- klinik B._____ sowie – unter Rücksendung der Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsi s-Müller

versandt am: 28. April 2015

Schlagwörter

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