Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Urteil vom 2. April 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Privatklinik B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 17. März 2015 (FF150022)
Erwägungen: 1. Am 27. Februar 2015 ordnete Dr.med. C._____ die fürsorgerische Unterbri ngung des Beschwerdeführers im B._____ an (act. 9/2). Nach der Einweisung verliess der Beschwerdeführer die Klinik (act. 9/6 S. 1). Am 1. März 2015 wurde von ei- nem Arzt der Notfallpraxis des Kantonsspitals D._____ die fürsorgerische Unter- bri ngung des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Klinik D._____ angeord- net (act. 9/3). Am 2. März 2015 wurde der Beschwerdeführer in das B._____ überwiesen (Verlaufsprotokoll des B., act. 9/4 S. 1), was von der psychiatri- schen Kli ni k D. im Kurzaustrittsbericht vom 3. März 2015 dokumentiert wur- de (act. 9/10). Am 4. März 2015 bestätigte die psychiatrischen Klinik D._____ dem B._____ die "Verlegung mit Aufrechterhaltung der bestehenden Fürsorgeri- schen Unterbringung" (act. 9/9). Am 11. März 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 1). Am 9. März 2015 wurde der Beschwerdeführer für neuroradiologische Untersu- chungen in das Universitätsspital Zürich gebracht. Er kehrte anschliessend nicht wieder in das B._____ zurück. Am 11. März 2015 wurde er von der Polizei aufge- griffen und in die psychiatrische Klinik zurückgebracht (act. 9/1). Mit Verfügung vom 11. März 2015 lud das Bezirksgericht Horgen zur Verhandlung vom 17. März 2015 vor und bestellte Dr.med. E._____ als Gutachterin (act. 2). Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung, da er offenbar erneut nach einer Untersuchung im Universitätsspital Züri ch ni cht i n di e Kli ni k zurückge- kehrt war (Protokoll Vorinstanz S. 6). An der Verhandlung vom 17. März 2015 reichte Dr.med. E._____ ihr Gutachten ein (act. 12) und ergänzte dieses mündlich zu Protokoll. Assistenzarzt F._____ und Oberärztin G._____ nahmen seitens des B._____ Stellung (Protokoll Vorinstanz S. 6 ff.). Mit Urteil vom 17. März 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Ge- richtsgebühr sowie die Kosten des Gutachtens (act. 14 = act. 18).
Mit Eingabe vom 24. März 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdefüh- rer rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Freilassung aus dem B.. Die Rechtsschri ft war ni cht unterzei chne t (Kopi e der Beschwerde, act. 19). Mit Verfü- gung vom 25. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung angesetzt (act. 22). Am 30. März 2015 (Datum Poststempel) reichte der Be- schwerdeführer das nunmehr unterzeichnete Original der Beschwerdeschrift ein (act. 24). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruch- reif. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass die Vorinstanz trotz seiner Abwesenheit von der Verhandlung vom 17. März 2015 entschieden habe. Der Ei nwand i st ni cht sti chhaltig. Denn in der Verfügung vom 11. März 2015 (act. 2) wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen aufgrund der Akten entschieden werde (act. 2). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer sei aus der Klinik entwi chen und unentschuldi gt ni cht zur Verhandlung erschi enen (act. 18 S. 2). Dass dies unzutreffend wäre, rügt der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz konnte deshalb ihren Entscheid ohne Neuansetzung der Verhandlung fällen. 2.2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinde- rung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung un- tergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung ni cht anders er- folgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung kann für die Dauer von höchstens sechs Wochen von einem Arzt angeordnet werden, soweit dies das kantonale Recht vorsieht (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Der Entscheid des Arz- tes kann innert zehn Tagen beim Gericht angefochten werden (Art. 439 Abs. 2 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers wurde zweimal ange- ordnet. Im ersten Entscheid vom 27. Februar 2015 ordnete Dr.med. C. die Unterbri ngung im B._____ an (act. 9/2). Im zweiten Entscheid vom 1. März 2015
ordnete ein nicht namentlich bekannter Arzt die Unterbringung in der psychiatri- schen Kli ni k D._____ an (act. 9/3). Mit Beschwerde vom 11. März 2015 strebte der Beschwerdeführer seine Entlassung aus dem B._____ an. Sinngemäss focht er damit beide Entscheide an. Wie dargelegt ist der Entscheid des Arztes innert 10 Tagen anzufechten. Der Ent- scheid vom 27. Februar 2015 erfolgte im Rahmen einer persönlichen ärztlichen Untersuchung und wurde dem Beschwerdeführer somit an diesem Tag eröffnet (act. 9/2). Die Beschwerde vom 11. März 2015 wurde nach Ablauf der Fri st von 10 Tagen und damit verspätet erhoben. Nachdem die Dauer von sechs Wochen seit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung noch nicht abgelaufen ist, besteht die Unterbringung unangefochten weiter. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer offenbar kurz nach der Einweisung die Klinik verlassen hatte und schli essli ch nach ei ner vorübergehenden Unterbri ngung i n der psychiatrischen Klinik D._____ nach ... zurückgebracht worden war. Denn wenn eine untergebrachte Person aus der Einrichtung entweicht, kann sie ohne neues Einweisungsverfahren wieder aufgenommen werden (§ 33 Abs. 1 EG KESR). Etwas anderes würde dann gelten, wenn das B._____ den Beschwerde- führer entlassen hätte, denn mit der Entlassung gilt die fürsorgerische Unterbrin- gung als aufgehoben (BGer 5A_485/2013 E. 2.2.). Eine Entlassung durch die Kli- nik ist jedoch nicht aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht gel- tend gemacht. Nach dem Gesagten befindet sich der Beschwerdeführer gestützt auf den Ent- scheid vom 27. Februar 2015 im B._____ in fürsorgerischer Unterbringung. Damit kann die Frage offen bleiben, ob auch der rechtzeitig angefochtene Entscheid vom 1. März 2015 einer inhaltlichen Überprüfung standhalten würde. Deshalb ist auch auf die Rüge des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen, der bean- standete, dass die vorinstanzliche Richterin kaum in der Lage sei, über die Krankheitsgeschichte Bescheid zu wissen und Entscheide zu fällen. Der Vollstän- digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gerade aus diesem Grund eine Gut- achterin beigezogen wurde. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 2. April 2015