Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 18. März 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,
sowie
betreffend Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik Schlössli
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 10. März 2015 (FF150009)
Erwägungen: 1.1. Am 24. Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin per ärztlichem Unter- bringungsentscheid wegen Selbst- und Fremdgefährdung in die Psychiatrische Klinik Schlössli eingewiesen (act. 15/3). Am 25. Februar 2015 erhob die Be- schwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vori nstanz) Be- schwerde gegen die ärztliche Einweisung (act. 15/1). Mit Eingabe vom 4. März 2015 erhob sie zudem Beschwerde gegen ei ne durch die Psychiatrische Klinik Schlössli verfügte Zwangsmedikation (act. 15/12). Mit Schreiben vom 5. März 2015 zog die Beschwerdeführerin beide Begehren zurück, worauf die Vorinstanz das entsprechende Verfahren als erledigt abschrieb (Verfahren Vori nstanz Nr. FF150007; act. 15/14-15). Mit Eingabe vom 8. März 2015 beantragte die Be- schwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut die gerichtliche Beurteilung ihres un- frei wi lli gen Aufenthalts i n der Psychi atri schen Kli ni k Schlössli (act. 1), worauf die Vorinstanz das Verfahren Nr. FF150009 anlegte. Am 10. März 2015 übermittelte die Klinik Schlössli der Vorinstanz ein an die Beschwerdeführerin gerichtetes Schreiben des stellvertretenden ärztlichen Direktors vom 9. März 2015, gemäss welchem der Antrag der Beschwerdeführeri n um Entlassung zur Kenntni s ge- nommen worden sei; diesem Antrag könne aber nicht stattgegeben werden (act. 7). Am 10. März 2015 rei chte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ei- nen weiteren Antrag um geri chtli che Beurtei lung i hres unfrei wi lli gen Aufenthalts ei n (act. 8). Mit Verfügung vom 10. März 2015 trat die Vorinstanz auf die Gesuche der Beschwerdeführerin nicht ein und überwies die Sache an die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik Schlössli (act. 9 = act. 12 = act. 14). 1.2. Mit einem als "Rekurs gegen Zwangsmassnahmen" bezeichnetem Schrei- ben vom 13. März 2015 (Datum Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführe- ri n unter Beilage der Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2015 an das Ober- gericht (act. 13). Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Eingabe, sie sei gegen ihren Willen zwangsmediziert und "in die Iso gesteckt worden" und bi ttet um schnellstmögliche Festsetzung eines "Rekurstermins" (act. 13). Die Eingabe ist
als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2015 entge- gen zu nehmen. Die Akten der vori nstanzli chen Verfahren Nr. FF150007 und Nr. FF150009 wurden beigezogen (act. 1-10; act. 15). 2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbri ngung muss ni cht begründet sei n (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Im " Re k urs- schreiben" der Beschwerdeführerin fehlt eine Auseinandersetzung mit dem ange- fochtenen Entschei d. D i e Ausführunge n der Beschwerdeführeri n ri chten si ch vielmehr gegen die fürsorgerische Unterbringung bzw. die Zwangsmedikation an sich (act. 13). Ist die Beschwerde unbegründet, wird auf Grund der Akten ent- schieden. 2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann bei ärztlich angeordneter Un- terbringung innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids das zuständige Ge- richt angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde- führerin wurde am 24. Februar 2015 durch eine Ärztin der SOS Ärzte in die Klinik Schlössli eingewiesen (act. 15/3). Die Frist für eine Beschwerde gegen den Ein- weisungsentscheid lief damit am 6. März 2015 ab. Der an die Vorinstanz gerichte- te Antrag der Beschwerdeführerin um gerichtliche Beurteilung datiert vom 8. März 2015 und erfolgte damit erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid (act. 1). Gemäss Art. 426 Abs. 4 ZGB kann die betroffe- ne Person indes jederzeit um Entlassung ersuchen, wobei über ihr Gesuch ohne Verzug zu entscheiden ist. Die Vorinstanz betrachtete die Eingabe der Beschwer- deführeri n vom 8. März 2015 zu Recht als Entlassungsgesuch in diesem Sinne. Wurde die Unterbringung – wie vorliegend – ärztlich angeordnet, ist die ärztliche Leitung der Ei nri chtung für den Entscheid über die Entlassung zuständig (Art. 429 Abs. 2 ZGB; § 34 Abs. 1 EG KESR). Bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch di e Ei nri chtung kann ebenfalls innert zehn Tagen das zuständige Gericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 ZGB). 2.3. Zu prüfen ist demnach, ob bereits ein Entscheid der ärztlichen Leitung der Einrichtung über die Entlassung der Beschwerdeführerin vorliegt, welcher nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB beim Bezirksgericht am Ort der Einrichtung angefoch- ten werden könnte. Die Vorinstanz erwog, dem ursprünglichen Entlassungsge-
such der Beschwerdeführerin vom 8. März 2015 liege – soweit ersichtlich – kei n Entscheid der Psychiatrischen Klinik Schlössli zu Grunde. Das spätere, vom 10. März 2015 datierende Gesuch scheine sich gegen das Schreiben der Psychi- atrischen Klinik Schlössli vom 9. März 2015 zu richten. Dieses könne jedoch nicht als Abweisung ihres Entlassungsgesuchs im Sinne von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB verstanden werden, da ihm praktisch sämtliche notwendigen Elemente eines Entscheides im Sinne von Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 430 Abs. 2 ZGB fehlten. Mangels eines genügenden Anfechtungsobjekts sei daher auf die Gesuche nicht einzutreten und die Sache in analoger Anwendung von Art. 444 Abs. 1 und 2 ZGB an die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik Schlössli zu überweisen (act. 9 S. 2 f.). 2.4. Die Anforderungen an den Entscheid über ein Entlassungsgesuch durch die Einrichtung im Sinne von Art. 429 Abs. 3 ZGB sind gesetzlich nicht geregelt. Die Vorinstanz verweist bezüglich der notwendigen Elemente auf die in Art. 430 Abs. 2 ZGB aufgestellten Mindestanforderungen an den ärztlichen Unterbrin- gungsentscheid. Diese Analogie ist unangebracht. So muss der Entscheid über ei n Entlassungsgesuch – anders als der ärztli che Unterbri ngungse ntsc hei d – na- mentli ch nicht zwingend Angaben zu Befund, Gründen und Zweck der Unterbrin- gung enthalten, weil die Gründe für die Unterbringung bereits aus dem Einwei- sungsentschei d bekannt si nd, und ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, diese Angaben träfen nach wie vor zu. Zu verlangen ist daher lediglich, dass die Gründe für die Abweisung des Entlassungsgesuches im Entscheid der Ei nri chtung schriftlich darlegt werden und die betroffene Person über ihr Recht, innert zehn Tagen das Gericht anzurufen, informiert wird (analog Art. 427 Abs. 3 ZGB; Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 ZGB). Lediglich dann, wenn zwischen Un- terbringung und Entlassungsgesuch längere Zeit vergangen ist, kann sich eine weitere Begründung als notwendig erweisen und verlangt werden. Das ist hier nicht der Fall. Das Schreiben der Psychiatrischen Klinik Schlössli vom 9. März 2015 genügt den mi ni malen Anforderungen. Es wird klar Bezug auf das Entlas- sungsgesuch der Beschwerdeführerin genommen und dessen Abwei sung (wenn auch in knapper Weise) begründet (vgl. act. 7). Zwar enthält das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung. Da die Beschwerdeführerin bereits eine Beschwerde beim
zuständigen Gericht eingereicht hatte, erweist sich eine solche vorliegend jedoch als entbehrli ch. Entgegen der Vorinstanz ist das Schreiben der Psychiatrischen Klinik Schlössli vom 9. März 2015 damit als genügendes Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu betrachten. Dies rechtfertigt sich auch mit Blick auf das Gebot der beschleunigten Behandlung von Entlassungsgesu- chen i m Si nne von Art. 426 Abs. 4 ZGB. D urch die Stellung überhöhter Anforde- rungen an den Entlassungsentschei d und ei ne Rücküberweisung des Gesuchs an die Klinik zur erneuten Behandlung würde der betroffenen Person ein rascher Entscheid über ihre Entlassung verwehrt. Wie erwähnt, hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2015 vor Vori nstanz erneut um geri chtli che Beurtei lung i hres unfrei wi lli gen Aufenthalts er- sucht (act. 8). Dieses Schreiben wäre von der Vorinstanz nach dem Gesagten als Beschwerde gegen die Ablehnung des Entlassungsgesuchs durch die Klinik ent- gegen zu nehmen und zu behandeln gewesen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2015 ist daher aufzuheben und die Akten si nd zur Beurteilung der Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung des Entlassungsgesuchs durch die Psychiatrische Klinik Schlössli an die Vorinstanz zu überweisen. 2.5. Die Beschwerdeführerin führt i n ihrem Schreiben an das Obergericht vom 13. März 2015 weiter aus, sie werde gegen ihren Willen zwangsmediziert (act. 13). Die Beurteilung einer Zwangsmedikation war nicht Gegenstand des vor- i nstanzli chen Verfahrens. Eine Beschwerde gegen eine Behandlung ohne Zu- stimmung der betroffenen Person wäre ebenfalls zunächst durch das Bezirksge- richt zu beurteilen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Der Vorinstanz ist daher eine Ko- pie der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin zur Prüfung, ob diese als Be- schwerde gegen eine Behandlung ohne Zustimmung im Sinne von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB entgegen zu nehmen ist, zu überweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren kei- ne Kosten zu erheben.
Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. März 2015 wird aufge- hoben, und es werden die Akten zur Behandlung der Beschwerde der Be- schwerdeführeri n gegen die Abweisung i hres Entlassungsgesuchs durch die Psychiatrische Klinik Schlössli im Sinne von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB an die Vori nstanz überwiesen. 2. Der Vorinstanz wird eine Kopie der Beschwerdeschrift der Beschwerdefüh- rerin vom 13. März 2015 (act. 13) überwiesen, zur Prüfung, ob di ese Ei nga- be auch als Beschwerde gegen eine Behandlung ohne Zustimmung im Sin- ne von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB entgegen zu nehmen ist. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am: