Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin Dr. M. Isler Beschluss und Urteil vom 5. März 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,
sowie
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksge- richtes Meilen vom 10. Februar 2015 (FF150006)
Erwägungen:
res Schreiben mit Beilagen ein (act. 21, act. 22/1-2). Sinngemäss stellt sie den Antrag, sie sei aus der fürsorgerischen Unterbri ngung zu entlassen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Fürsorgerische Unterbri ngung Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Wi e di e Vori nstanz zu Recht ausführt, i st die Zurückbehaltung im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung gerechtfertigt, wenn die professionelle Betreuung des Betroffenen im Falle seiner Entlassung nicht sichergestellt ist, er über keine Wohngelegenheit verfügt, ihm Verwahrlo- sung droht oder er sich oder andere gefährdet (act. 15 S. 3). Sobald die Voraus- setzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind, ist die betroffene Person zu entlassen, wobei jedoch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Art. 426 Abs. 2 ZGB). 2.1 Vorliegen eines Schwächezustands i n Form ei ner psychi schen Störung Die Einweisung der Beschwerdeführerin erfolgte aufgrund ei ner psychi schen Stö- rung (act. 3). D ami t von ei ner psychi schen Störung i m Si nne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gesprochen werden kann, muss ein Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss zusätzli ch erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit be- halten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann. Eine soziale Störung allein reicht mit anderen Worten für das Feststellen einer psychischen Störung nicht aus (BSK Erwachsenenschut z-G EISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15). Die Beschwerdeführerin wurde bereits zum 27. Mal in der Klinik B._____ hospita- lisiert. Die Hauptdiagnose lautet auf paranoide Schizophrenie (act. 4). Die Gut- achterin Dr. med. E._____ wies ebenfalls auf die chronifizierte psychotische Er- krankung der Beschwerdeführerin hin, die sich bei ihren Eintritten in die Klinik re- gelmässig in einem reduzierten Allgemeinzustand mi t Malnutri tion befinde. Krank- heitsbedingt sei sie nicht in der Lage, ihre Körpersignale richtig zu interpretieren,
weshalb es zu einem Selbstversorgungsdefizit komme (Prot. VI S. 11). Dies deckt sich mit der Einschätzung des zuständigen Arztes, Dr. med. F., der von ei- ner seit vielen Jahren bestehenden paranoiden Schizophrenie der Beschwerde- führerin spricht, wobei sich im Verlauf der Krankheitsgeschichte aufgrund redu- zierter Krankheits- und Behandlungsei nsi cht ei ne zunehmende C hroni fi zi erung des Zustandsbildes gezeigt habe (act. 9). Die Diagnose der Klinik und der Gutachterin decken sich. Die paranoide Schizo- phrenie fällt gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter die Klassifika- tion ICD-10 F2 und stellt eine psychische Störung im Sinne des Art. 426 ZGB dar (vgl. dazu B ERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 271 und 287). 2.2 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung Es stellen sich die weiteren Fragen, ob die Betreuung und di e Behandlung der Beschwerdeführeri n nötig sind und nicht anders als durch die fürsorgerische Un- terbringung in der Klinik erfolgen können (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Laut der Gutachterin sei es im stationären Rahmen mit Reizabschirmung und medikamentöser, neuroleptischer Therapie jeweils – und so auch dieses Mal – zu einer allgemeinen Zustandsverbesserung der Beschwerdeführerin gekommen. Weil jedoch davon auszugehen sei, dass sie nach Austritt aus der Klinik die Medi- kation absetzen werde, würde damit früher oder später eine erneute Exazerbation (mit Wiedereintritt in die Klinik) folgen. Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig obdachlos. Zwar bestehe Aussicht auf eine neue Wohnmöglichkeit, die Zusage sei jedoch ausstehend. Nach den gemachten Erfahrungen seit dem letzten Aus- tritt am 28. Januar 2015 sei eine sofortige Entlassung nicht verantwortbar. Als wünschenswert und für die Beschwerdeführerin prognostisch günstig erachtet die Gutachterin eine minimal betreute Wohnform mit Depotmedikation (Prot. VI S. 12). Eine Entlassung wird auch seitens der Klinik abgelehnt. Dr. med. F. weist darauf hin, dass diese zu einer Beendigung der Medikamenteneinnahme mit kon- sekutiver Verschlechterung des Zustandsbildes führen würde. Die Beschwerde- führeri n habe kei nen festen Wohnsi tz und sei aufgrund i hrer Erkrankung ni cht i n
der Lage, eine Wohnung selbstständig zu organisieren. Daher drohe ei ne Ver- wahrlosung mi t möglichen Gesundheitsschäden. Im Rahmen ihrer Krankheit sei es wiederholt zu Fremdaggressionen sowie selbstgefährdendem Verhalten (zum Beispiel Anbrennen von Kerzen auf dem Zimmerboden) gekommen (act. 9). Die Beschwerdeführerin selbst macht in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2015 geltend, dass sie durchaus über einen Schlafplatz ausserhalb der Klinik verfüge, auch wenn dies das Hotel G._____ sei, wo sie zuletzt gewohnt habe. Die Frage, wohi n sie gehe, sei überdies ihr eigenes Problem und liege in ihrer Privatsphäre. Unterstützung bekomme sie durch ihre Hausärztin und Therapeutin an der ...- Strasse (act. 16 S. 3). Am 23. Februar 2015 teilte sie dem Gericht telefonisch mit, dass sie im März 2015 eine Arbeitsstelle antreten könne und ausserdem eine Wohnung in Aussicht habe (act. 18). In einem weiteren Brief präzisierte sie, dass sie ab dem 6. März 2015 bei "der H." der Detaillebensmittelbranche eine 80% Stelle antreten könne und in absehbarer Zeit ein eigenes Haus i n Aussi cht habe. Beides habe sie selbst gefunden. Im Jahr 2000 habe sie bereits länger in dieser Branche gearbeitet. Die Arbeit erlaube es ihr, ein glückliches Leben zu füh- ren und si ch um i hre mündi ge Tochter I. zu kümmern (act. 21 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Februar 2015 von der Klinik B._____ i ns Wohn- und Pflegeheim J._____ nach K._____ verlegt (act. 18). Bei der J._____ handelt es si ch nach dem Beschrieb auf der Homepage um ei n Zuhause für er- wachsene Menschen, die Begleitung und Unterstützung in der Meisterung i hres Alltags brauchen (vgl. act. 22/1). Die Beschwerdeführerin lehnt eine derartig be- treute Wohnform zwar ab (Prot. VI S. 12). Sie führt dazu aus, dass K._____ ei- nem "Pflege- und Altersheim auf Lebzeiten" gleiche und wie ein "Bergheim der L._____ AG" sei (act. 21 S. 6). Sie sei selbstständig und brauche keine Hilfe und Unterstützung, weshalb sie eine betreute Wohnform als unangebracht erachte (act. 21 S. 11). D ennoch i st die Ansicht der Gutachterin und der Klinik, dass eine derzeitige Entlassung der Beschwerdeführerin aus der betreuten Wohnform auf- grund der damit einhergehenden Verschlechterung i hres Gesundheitszustands abzulehnen sei, zu teilen. Die Vergangenheit hat genügend oft gezeigt, dass die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt ihre Medikamente nicht zuverlässig einnimmt, weshalb es zu einer Gefährdung ihres Gesundheitszustands einerseits
und Eskalationen gegenüber ihrem Umfeld anderseits kommt (vgl. Prot. VI S. 11). Auch am Telefon hatte die Beschwerdeführerin teilweise einen sehr fordernden und aggressiven Tonfall, was die genannte Schilderung der Gutachteri n unter- mauert (act. 23). Die offenbar i n Aussi cht stehende Wohnmögli chkei t i n ei nem Haus ist nach wie vor nicht gesichert bzw. völlig unbelegt. Und auch der Vor- schlag der Beschwerdeführerin, dass sie nach ihrem Austri tt i m Hotel wohnen könne, ist angesichts der Vorfälle in der Vergangenheit, dass sie nämlich nach ein bis zwei Nächten aus den gemieteten Hotelzimmern wieder rausgeworfen wurde, nicht nachhaltig. Abgesehen davon erscheint unklar, wie die Beschwerdeführerin derzeit in der Lage sein sollte, die auswärtigen Übernachtungen zu fi nanzi eren. Fehlt es ihr doch bereits an den notwendigen Mitteln, die ihr auferlegten Bussen zu begleichen (vgl. Prot. VI S. 8). Die Folge wäre eine erneute – die 28. – Ei nwei- sung i nnert kurzer Zei t. Dass die Beschwerdeführerin ab der ersten Märzhälfte offenbar eine Stelle in der Detaillebensmittelbranche antreten könnte, ist nicht gesichert bzw. völlig unbelegt. Das Wohn- und Pflegeheim J._____ bietet neben einer geschlossenen auch eine offene Wohngemeinschaft an, die den Bewohnern erlaubt, einer auswärtigen Ar- beit nachzugehen. Insofern ist die Beschwerdeführerin – bei entsprechendem Verhalten – nicht daran gehindert, eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Falls es der Beschwerdeführerin gelingt, durch Tätigkeit an einer neuen Arbeitsstelle Fuss zu fassen und Ordnung i n i hre Tagesstruktur mit eigenem Wohnen zu bringen, stün- de einem Austritt aus der J._____ wohl nichts im Wege. Zum gegenwärtigen Zeit- punkt ist das indessen noch völlig offen bzw. ungewiss; hinreichende Gründe, um das Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin gutzuheissen, liegen demnach ni cht vor. 2.3 Fazi t Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren, es sei gegen die L._____ AG und Dr. med. F._____ wegen Verleumdung und Erpressung vorzugehen (act. 16 S. 2).
Diese Vorwürfe sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Ob ein Straftatbestand erfüllt ist, wäre vielmehr i m Rahmen ei nes strafrechtli chen Verfahrens zu klären. Für eine entsprechende Anzeige von Seiten des Gerichts besteht jedenfalls kein Anlass. 4. Prozesskosten Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Der unterliegenden Be- schwerdeführerin sind die Gerichtskosten aufzuerlegen. Sie sind jedoch einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin, an die Verfahrensbeteilig- ten, an das Wohn- und Pflegeheim J._____ sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 5. März 2015