Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss und Urteil vom 15. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Entschädigung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 15. Dezember 2014 (FF140295) in Sachen B._____
Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 11. November 2014 wies das Einzelgericht des Bezirkes Züri ch ei ne von B._____ erhobene Beschwerde gegen die Zwangsmedikation ab und hielt fest, die Anordnung der medizinischen Massnahme ohne Zustimmung (elektive Zwangsbehandlung) für B._____ vom 30. Oktober 2014 werde für die Dauer von sieben Tagen für zulässig erklärt. Der Beginn der Zwangsbehandlung werde durch den Chefarzt der Klinik festgesetzt. Gleichzeitig bewilligte die Vo- ri nstanz B._____ die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm in der Person des Beschwerdeführers einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 19 S. 10). 2. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vori nstanz ei ne Aufstellung über seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsver- treter von B._____ im Zeitraum zwischen dem 4. November 2014 und dem 21. November 2014 ein. Dabei machte er einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden und 5 Minuten sowie Spesen von Fr. 154.– geltend und ersuchte inkl. Mehrwertsteuer (MwSt) um Entschädi gung i n Höhe von Fr. 2'776.– (act. 25). Die Vorinstanz setzte in der Folge mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 das Hono- rar auf Fr. 1'633.33 und die Barauslagen auf Fr. 154.– fest, was zuzügli ch MwSt insgesamt eine Entschädigung von Fr. 1'930.30 ergab (act. 26 = act. 28 = act. 30, nachfolgend zitiert als act. 28). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2015 zugestellt (vgl. act. 36 S. 3). 3. Mit Eingabe, datiert auf den 17. Februar 2015, hatte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung vom 15. Dezember 2014 erhoben, und dabei folgende Anträge gestellt (act. 29 S. 1): " 1. Es sei vorab festzustellen, dass § 7 der Anwaltsgebührenverord- nung des Kt. ZH. übergeordnetes Recht verletzt. 2. Ich beantrage die Aufhebung der Verfügung vom 24.11.14 und die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 2'776.–, unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
3.1 Da aufgrund dessen, dass dieser Schriftsatz bei der Kammer am 18. Febru- ar 2015 in einem mit A-Post-Briefmarken versehenen Couvert, jedoch ohne Post- stempel, welcher Auskunft über die Postaufgabe gegeben hätte, eingegangen war und mit der Rechtzeitigkeit der Beschwerde damit eine Prozessvoraussetzung in Frage stand, wurde von der Kammer am 25. Februar 2015 beschlossen, dass über die Frage, ob der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2015 rechtzeitig der Post übergeben wurde, ein Beweisverfahren durchgeführt werde, wobei der Hauptbeweis für die Rechtzeitigkeit der Übergabe dem Beschwerdefüh- rer obliege. Dabei wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um dem Gericht die vollständigen Namen und die vollständigen aktuellen Adressen der in Disposi- tiv -Ziffer 2 des Beschlusses aufgeführten Zeugen mitzuteilen sowie allfällige wei- tere Beweismittel abschliessend zu bezeichnen. Zudem wurde dem Beschwerde- führer Frist angesetzt, um für die Kosten der Beweiserhebung einen Kostenvor- schuss zu leisten (act. 37). 3.2 Während laufender Frist beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2015 eine Fristerstreckung um einen Monat und ersuchte um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 40). Mit Verfügung vom 19. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 26. März 2015 gewährt, wobei ihm die laufende Frist zur Leistung eines Vor- schusses einstweilen abgenommen wurde (act. 42). Am 26. März 2015 machte der Beschwerdeführer eine Eingabe im Beweisverfahren (act. 44) und rei chte da- bei insbesondere eine Bestätigung des Leiters des Briefzentrums C._____ i ns Recht, in welcher dieser bestätigte, dass am 17. Februar 2015 um 22:40 Uhr im Briefzentrum C._____, ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten, zwei Briefe mit Empfänger Obergericht Kt. Züri ch abgegeben worden seien (act. 45). Damit ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers er- stellt, weshalb weitere Beweisabnahmen hierzu unterbleiben können. 4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-26). Auf ei ne Ei nho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz im Sinne von Art. 324 ZPO wurde ver- zichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.
II. 1. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm zugesproche- nen Honorars anfechten will, steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2013, § 16 Rz. 70 und § 26 Rz. 30; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. A., Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 9; BSK ZPO- RÜEGG, 2. Aufl. Basel2013, Art. 110 N 2). 2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und dass in der Be- gründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung nicht. Es muss zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerde- führenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. F REI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 15; HUNGERBÜHLER, D IK E-Komm-ZPO, On- line Stand am 8. April 2012 (Art. 321) bzw. 16. April 2012 (Art. 311), Art. 321 N 21 mit Verweis auf Art. 311 N 29 ff.). III. 1. Die Vorinstanz setzte die Vergütung des Beschwerdeführers auf Fr. 1'930.30 fest, nämli ch Fr. 1'633.33 Honorar sowie Fr. 154.– Barauslagen zzgl. Fr. 142.99 MwSt. Dabei ging sie von dem vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Aufwand von 725 Minuten aus und kürzte diesen auf den ihr notwendig erscheinenden Aufwand; sie kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Aufwand von 490 Minuten zu entschädigen sei (act. 28 S. 2).
Abs. 1 AnwGebV), ausser deren Bestellung sei aufgrund besonderer Umstände unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 AnwGebV erfolgt. Das ist hi er nicht der Fall. Die Entschädigung ist im Übrigen erst dann festzusetzen, wenn der unentgeltliche Rechtsvertreter eine Aufstellungen über seinen Aufwand und seine Auslagen vorgelegt hat, mit der er einen Antrag zur Höhe der Entschädi- gung verbinden kann (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). 3. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, es sei festzustellen, dass § 7 der Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich übergeordnetes Rechts ver- letze (act. 29 S. 1). Soweit dieses Begehren vom Beschwerdeführer "vorab" und damit unabhängig vom im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfenden vori nstanzli che n Entscheid gestellt wird, ist darauf nicht einzutreten, besteht doch keine Rechtsgrundlage für eine abstrakte Normenkontrolle im Rahmen eines Be- schwerdeverfahrens nach der ZPO. Soweit der Beschwerdeführer mit den ent- sprechenden Vorbringen sodann konkret auch die Rechtmässigkeit des vo- rinstanzlichen Entscheides in Frage stellt, gilt Folgendes: 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kostenrahmen von § 7 Anw- GebV verletze die Rechtsprechung des Bundesgerichts über die verfassungs- mässige Untergrenze der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 29 N 5.3). Das Bundesgericht habe in BGer 6B_464/2007 Erw. 2.1 im Sinne ei ner verfassungsrechtli c he n Untergrenze festgehalten, die Entschädigung sei so zu bemessen, dass es dem Rechtsanwalt möglich sei, einen bescheidenen und nicht bloss symbolischen Verdienst zu erzielen. In BGE 132 I 201 führe es detail- liert aus, wie dieser bescheidene Verdienst mindestens zu bemessen sei. So hal- te das Bundesgericht fest, dass die Selbstkosten des Vertreters pro Arbeitsstunde zwi schen Fr. 163.– und Fr. 120.– liegen würden, wobei das Kostenniveau im Kan- ton Zürich über dem Durchschnitt liege. Zudem seien die Selbstkosten seit dem bundesgerichtlichen Entscheid im Jahr 2003 erheblich gestiegen (act. 29 N 3.2). Mit dieser Rechtsprechung – so die zusammengefassten Ausführungen des Beschwerdeführers weiter (act. 29 N.4.1) – sei § 7 AnwGebV, wonach die Grund- gebühr für die Vertretung in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung in der
Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– betrage, nicht zu vereinbaren, umfasse doch be- rei ts ei n durchschni ttli c h aufwendi ges FU-Verfahren folgende Aufwendungen (act. 29 N 4.1): Anfrage btr. Mandatsübernahme 10 min Erstgespräch mit Klient über Umstände FU, persönl. Situation 60 min Weg zur Klinik retour, je nach Klinik und Standort Büro 60 – 120 min Gespräch mit behandelndem Arzt 15 min Akteneinsichtsgesuch 10 min Prüf. FU-Einweisungsschreiben 5 – 10 min FU- Gerichtsbeschwerde, unbegründet 15 min Tel. Gericht btr. Termin und Akten 10 min Prüfung Startverfügung Gericht 10 min Tel./ Schreiben Steueramt btr. finanz. Verhältnisse 10 min Aktenstudium Gerichtsakten (medizin. Akten, Vorverfahren, weitere Akten: Polizeiprot., Tel. nahesteh. Pers., Beistand, KESS) 30 – 120 min Aktenstudium ergänz. medizin. Akten (vom Gericht nicht ange- fordert) 15- 45 min Tel. mit nahestehender Person "draussen" (Freund, Familie, Beistand) 20 min Prüf. Steuerunterlagen 10 min Vorbereitung Klient FU-Verhandlung 20 min Vorbereitung FU Verhandlung 45 – 90 min FU-Verhandlung 90 – 120 min Vor- & Nachbesprechung Klient 30 min Weg zur Klinik retour, je nach Klinik und Standort Büro 60 – 120 min bei Abweisung Beschwerde: Prüf. Urteilsbegründung mit Protokoll, Gutachten 60 min Besprechung Klient btr. Weiterzug 30 – 60 min Weg zur Klinik retour, je nach Klinik und Standort Büro 60 – 120 min bei Gutheissung Beschwerde: 525 – 845 min Bei Abweisung Beschwerde 675 – 1085 min Damit liege der Mittelwert des minimalen und maximalen Aufwandes eines durchschni ttli ch aufwändigen FU-Verfahrens (Guthei ssung und Abwei sung zu- sammengenommen) bei rund 13 Stunden 25 Minuten. Bei unentgeltli cher Pro- zessführung entspreche dies einer Entschädigung von rund Fr. 2700.- (bei
Fr. 200./ Std.), bzw. Fr. 2'970.- (bei Fr. 220.-/Std.) (act. 29 N 4.1), wobei sich die Selbstkosten bei diesem Mittelwert auf 13.5 x Fr. 163.– zzgl. Spesen und 8 % MwSt. belaufen würden, wenn man im Urteil des Bundesgerichts von der Stu- dienerhebungsbasis von 2003 ausgehe und berücksichtige, dass diese im Kanton Zürich hoch seien (Erw. 7.5.3). Tatsächlich seien die Selbstkosten heute, im Jah- re 2015, wesentlich höher. Diesem Umstand sei mit der Erhöhung des UP- Ansatzes von auf Fr. 220.– pro Stunde Rechnung getragen worden. Die Selbst- kosten alleine würden sich damit auf Fr. 2'200.– (Fr. 163.–/Std.) bzw. Fr. 2'470.– (F r. 183.–/Std.) belaufen (act. 29 N 4.2). 3.2 Der Beschwerdeführer übersi eht zunächst, dass sich aus der von ihm an- geführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ableiten lässt, er habe An- spruch darauf, dass ihm die einzelnen geltend gemachten Stunden zu einem be- stimmten Ansatz entschädigt werden. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung bezieht sich vielmehr auf den von den Kantonen festzulegenden Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. BGE 132 I 201 E. 7; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007 E. 2.1 und 2.2), welcher im Kanton Züri ch für Entschädigungen aufgrund der Ausnahmeregel des § 3 AnwGebV Fr. 200.– bzw., wie der Beschwerdeführer auch selbst anmerkt (act. 29 N 3.3), seit dem 1. Januar 2015 Fr. 220.– pro Stunde beträgt. Dieser Ansatz genügt den verfassungsrechtli c hen Anforderungen ohne Weiteres. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers dient dieser Ansatz zudem lediglich als Richtgrösse, sofern sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand ri chtet, was hier, wie in Ziff. III/2 dargelegt wurde, gerade nicht der Fall ist: Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist gleich wie die eines jeden anderen (entgeltlichen) Rechtsvertreters zu bestimmen. D aran ändert auch ni chts, dass ein unentgeltli cher Rechtsvertreter seinen Zeitaufwand darzulegen hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Denn das dient lediglich der Überprüfung eines von mehreren Kriterien (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV) auf Notwendigkeit bzw. Ange- messenheit, unbeschadet dessen, dass dabei der Stundenansatz i m Rahmen ei- ner allenfalls nötigen Kontrollrechnung gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV in der Regel als Massstab herangezogen wird (vgl. OGer ZH, PQ150008 vom 9. März 2015,
E. 3.1). Es ist von daher fast müssi g, auch noch darauf hinzuweisen, dass eine solche Kontrollrechnung nicht dazu führen darf, den unentgeltli che n Rechtsvertre- ter besser zu entschädigen als den "entgeltlichen", den eine Partei bestellt und dem eine Entschädigung zugesprochen wird. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung erweist sich folg- li ch ni cht als einschlägig. Zuzusti mmen ist ihm aber darin, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter prinzipiell Anspruch auf angemessene Entschädigung seines notwendigen Aufwandes hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach § 7 AnwGebV mit einer Grundgebühr von Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– und einem Mit- telwert von Fr. 1'100.– bis Fr. 1'200.– für ei n durchschni ttli ch aufwändi ges Verfah- ren die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur verfassungsrechtlichen Unter- grenze der Entschädigung verletzte (act. 29 N 4.3), vermag indessen bereits des- halb ni cht zu überzeugen, weil der gleiche Gebührenrahmen für jeden Rechtsver- treter gilt und zudem § 7 AnwGebV keinen starren oberen Rahmen von Fr. 2'000.– definiert. Vielmehr wird der Tarifrahmen durch den Wortlaut der Be- stimmung relativiert, ist die Grundgebühr doch "in der Regel" zwischen Fr. 100.– und Fr. 2'000.– festzusetzen. Damit wird es ins Ermessen der die Vergütung fest- setzenden Justizbehörde gestellt, im Einzelfall auch über den Rahmen von § 7 AnwGebV hinauszugehen, sofern sich dieser bei der Bemessung der Gebühr nach den i n § 2 Abs. 1 AnwGebV festgelegten Bemessungskriterien als unzu- reichend erweisen sollte. Damit zielen die diesbezüglichen Ausführungen des Be- schwerdeführers von vornherein ins Leere und Weiterungen hierzu erübrigen sich grundsätzli ch. Anzufügen bleibt im Weiteren, dass die Grundgebühr nicht allein die Entschädigung bestimmt. Massgeblich sind (gerade auch unter dem Aspekt des notwendigen Zeitaufwandes) ebenso die Zuschläge im Sinne des § 11 Anw- GebV. So wird den Gegebenheiten des konkreten Falls Rechnung getragen. Im Übrigen überzeugen – um selbst das noch zu erwähnen – weder die Ausführunge n des Beschwerdeführers zum Aufwand i n ei nem durchschni ttli che n FU-Verfahren, noch diejenigen zu seinen Selbstkosten. So unterstellt der vom Beschwerdeführer als minimal geltend gemachte Zeitaufwand, jede der von ihm aufgeführten Positionen sei notwendigerweise Inhalt der unentgeltlichen Rechts-
vertretung in einem FU-Verfahren. Indes zeigt bereits die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte Aufstellung seines Aufwandes (act. 25), dass dies nicht der Fall ist. Sodann behauptet der Beschwerdeführer pauschal, ein Honorar von Fr. 163.– pro Stunde decke gerade seine Selbstkosten, da diese im Kanton Züri ch hoch sei en. D och unterlässt er genauere Angaben dazu und macht i nsbe- sondere kei ne Ausführunge n zur Kostenstruktur sei ner Kanzlei . Indem er si ch einzig auf den höchsten i n BGE 132 I 201 E. 7 erwähnten Wert stützt, verkennt er, dass das Bundesgericht dort festgehalten hat, ein auf Fr. 150.– festgelegter Kos- tenansatz sei kostendeckend (BGE 132 I 201 E. 7) und an anderer Stelle ausge- führt hat, bei den Selbstkosten könne von einem Mittelwert von rund Fr. 130.– pro Stunde ausgegangen werden, wobei namentlich Rechtsanwälte, welche häufig amtliche Mandate übernehmen würden, regelmässig eine günstigere Kostenstruk- tur unterhi elten und weniger Personal beschäftigten, weshalb sie erfahrungsge- mäss geringere Fixkosten zu tragen hätten; ihre Selbstkosten würden offenbar durchschni ttli ch Fr. 115.– bis Fr. 120.– pro Stunde ausmachen (BGE 132 I 201 E. 8.7). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer zur ihm von der Vorinstanz konkret zuge- sprochenen Entschädigung rügt, diese würde nicht einmal die Selbstkosten bei Erhebungsbasis aus dem Jahre 2003 decken, würden die Selbstkosten i n diesem Verfahren doch 12 1/12 x Fr. 163.- zzgl. Spesen und 8% MwSt. und damit insge- samt Fr. 2'315.– betragen (act. 29 N 5.2 S. 7), erweist sich seine Beschwerde aus allen vorhin dargelegten Gründen als unbegründet. 4. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Streichung diverser Positionen aus seiner Honorarnote durch die Vorinstanz (act. 29 N 5.1 f.). 4.1 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer verkennen die be- reits einleitend (Ziff. III.2 ) dargestellten Grundsätze, die es bei der Bemessung des Anwaltshonorars für die unentgeltliche Vertretung generell zu beachten gilt und dami t auch in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung. Massge- blich sind bei letzteren zum einen der Tarifrahmen des § 7 AnwGebV zur Bestim- mung der Grundgebühr, i n Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 An- wGebV (namentlich auch Interesse, Verantwortung der Rechtsvertretung, Schwie-
rigkeit des Falles) sowie zum anderen auch die § 11 f. AnwGebV (welche i nsbe- sondere den Aufwand berücksichtigen). Eine Bemessung der Entschädigung ein- zig nach dem Aufwand, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat (vgl. act. 28 S. 2 f.), erweist sich insoweit als fehlerhaft. Indes ist vorliegend die von der Vorinstanz auf Fr. 1'633.– festgesetzte Grundgebühr auch unter Beachtung der richtigerweise anzuwendenden Grund- sätze nicht zu beanstanden. So ist die Aufgabe des Beschwerdeführers im vor- instanzlichen Verfahren zwar insoweit eher als anspruchsvoll ei nzustufen, weil die Kommunikation mit seinem Mandanten ni cht lei cht und insbesondere ei ne Unter- haltung mit adäquatem Inhalt nicht ohne Weiteres möglich war (vgl. Prot. Vi. S. 11 ff.). Die Vertretung des Mandanten des Beschwerdeführers bot hingegen juristisch gesehen keine besonderen Schwierigkeiten, sondern beschränkte sich auf be- grenzte Fragestellungen. Bei den im Raum stehenden Interessen ist zu beachten, dass es um eine Zwangsmedikation und damit um einen Eingriff in die körperliche Integrität des Mandanten des Beschwerdeführers gi ng. Eine Abweichung vom re- gelhaften Tarifrahmen ist dadurch aber noch nicht angezeigt, sondern bleibt ins- gesamt im Regelhaften. Gründe für Zuschläge i.S. des § 11 AnwGebV werden nicht geltend gemacht und sind – käme es noch darauf an – auch ni cht ersi chtli ch. Die Festsetzung der Grundgebühr im unteren Bereich des obersten Viertels des Rahmens von § 7 AnwGebV erweist sich endlich auch hi nsi chtli ch des notweni- gen Aufwandes des Beschwerdeführers als angemessen, und es bleibt einzig ausdrücklich nochmals darauf hinzuweisen, dass mit der Festsetzung der Grund- gebühr im Bereich von Fr. 1'600.– ni cht ei ne Entschädi gung für 8 Stunden geleis- tete Arbeit gesprochen wird, sondern vielmehr eine allen massgeblichen Umstän- den angemessene Gesamtleistung abgegolten wird. Ei ne Kontrollrechnung (vgl. vorn Ziff. III/3 .2) zur Beantwortung der Frage, ob ein offensichtliches Missverhältnis i.S. von § 2 Abs. 2 AnwGebV zwischen der nach den massgebenden Grundsätzen ermittelten Entschädigung und dem not- wendigen Zeitaufwand der Vertretung besteht, zeitigte im Übrigen kein anderes Ergebnis, wie noch zu zeigen ist. Der Beschwerdeführer macht allerdings expli zi t gar ni cht geltend, es liege ein offensichtliches Missverhältnis vor, welches nach
einer Korrektur rufe (vgl. act. 29, dort insbes. S. 6. ff.). Er argumentiert vielmehr in allgemeiner Art, wie wenn ihm eine nach § 3 AnwGebV ausschliesslich am Zeit- aufwand bemessene Entschädigung geschuldet wäre, und greift dabei auf einen Selbstkostenansatz zurück (vgl. a.a.O., S. 7), der – wie gesehen – weder konkret substanziert noch konkret belegt ist. Seine Beschwerde bleibt insoweit unbegrün- det. Gölte eine Entschädigung nach Aufwand i.S. des § 3 AnwGebV, erwiese sich, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von 12 Stunden und 5 Mi nuten Po- si ti onen umfasst, die nicht separat zu entschädigen wären, da sie bereits im Stundenansatz inbegriffen sind. So ist der Zeitaufwand für die Übernahme des Mandats (10') grundsätzlich ebenso wenig zu vergüten, wie die Kenntnisnahme der Startverfügung (5'); für den Weg zur Verhandlungen ist pauschal jeweils nur eine halbe Stunde zu entschädigen (vgl. Richtlinie über die Entschädigung für amtliche Mandate, Stand Dezember 2014, abrufbar auf: http:// www.gerichte- zh .ch/fileadmin/ user_upload/Dokumente/Themen/ Allgemeine_Dokumente/Pro- ze sskosten/M_Entschaedigung.pdf). Aus dem vom Beschwerdeführer hiezu ge- nannten Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_139/2009) lässt sich nichts an- deres ableiten. Sodann hat die Vorinstanz bereits richtigerweise ausgeführt, dass dann, wenn bereits anlässlich der Verhandlung versucht wurde, eine einvernehm- liche Lösung zu finden, spätere Gespräche zwischen dem Rechtsanwalt und der Kli ni k ni cht mehr zu entschädi gen si nd (vgl. act. 28 S. 2). Dass der Beschwerde- führer pauschal anführt, diese Gespräche seien wichtig und erforderlich gewesen (act. 29 N 5.2), ändert daran nichts. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Be- schwerdeführer nach Eröffnung des Dispositivs mit dem expliziten Festhalten an einem von der Vorinstanz seiner Meinung nach nicht behandelten Antrag sowie der entsprechenden Mitteilung an die Vorinstanz erreichen wollte (vgl. act. 29 N 5.2 S. 6), zumal nach Eröffnung des Dispositivs der Entscheid bereits gefällt war und durch die Vorinstanz grundsätzlich nicht mehr geändert werden konnte. War der Beschwerdeführer der Meinung, ein von ihm gestellter Antrag sei nicht behandelt worden, wäre vielmehr ein Rechtsmittel gegen den begründeten Ent- scheid zu erheben gewesen. Insoweit liegt kein notwendiger Aufwand vor.
Insgesamt ist somit festzuhalte n, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Grundgebühr im Ergebnis korrekter Anwendung der dafür massgeblichen gesetz- lichen Bestimmungen und Grundsätze dem konkreten Fall angemessen erscheint. Ein offensichtliches Missverhältnis i.S. des § 2 Abs. 2 AnwGebV wurde weder ex- plizit gerügt noch der Sache nach näher und konkret dargetan. Es wäre zudem auch nicht gegeben, wenn es geltend gemacht worden wäre. Damit erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers i n di esem Punkt – soweit darauf einzu- treten ist – als unbegründet. 5. Weitere, sich konkret mit dem vorinstanzlichen Entscheid beschäftigende Rügen von Belang bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde ist da- her insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . IV. 1. Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (act. 37 S. 2). 1.1 Grundsätzlich hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint (Art. 117 ZPO). 1.2 Bei der Festsetzung der Entschädigung nach AnwGebV handelt es sich um einen Ermessensentscheid des Gerichts, weshalb ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann. Zu- dem ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der vorgenannten Be- stimmung ausgewiesen, stehen doch sei nen monatli chen Ei nnahmen von Fr. 3'733.35 (Fr. 44'800.– / 12; vgl. act. 41/1-2) folgende monatlichen Ausgaben gegenüber: Grundbetrag Fr. 1'200.–– Miete Fr. 1'105.–– act. 41/6 Heizkosten Fr. 62.–– act. 41/6 Krankenkasse KVG Fr. 168.15 act. 41/8
SVA-Beiträge für selbständig Er- werbende Fr. 339.75 act. 41/7 Hausratversicherung Fr. 21.60 act. 41/9 Personalhaftpfli cht versi che r ung Fr. 8.25 act. 41/10 Staats- und Gemeindesteuern Fr. 320.60 act. 41/2 Schuldentilgung Bildungsdirektion Züri ch Fr. 500.–– act. 41/4 Schuldenti lgung OG-Inkasso Fr. 300.–– act. 41/5 Total Fr. 4'025.35 Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 2. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 845.70 (Fr. 2'776.– ./. Fr. 1'930.30). Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), infolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Be- schwerdeführer ist auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hi nzuwei- sen. Das Zusprechen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt zufolge seines Unterliegens von Vornherein ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unent- geltliche Prozessführung bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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