Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss und Urteil vom 15. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Entschädigung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 24. November 2014 (FF140278) in Sachen B._____
Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2014 wies das Einzelgericht des Bezirkes Züri ch ei ne von B._____ am 8. Oktober 2014 gegen eine am 4. Oktober 2014 durch den Notfallpsychiater gegen seinen Willen angeordnete fürsorgerische Un- terbringung erhobene Beschwerde ab und stellte fest, dass die fürsorgerische Un- terbri ngung demnach fortdauere. Gleichzeitig bewilligte die Vorinstanz B._____ die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm in der Person des Beschwerde- führers einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 17 S. 10). 2. Mit Eingabe vom 20. November 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vori nstanz ei ne Aufstellung über seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsver- treter von B._____ im Zeitraum zwischen dem 6. Oktober 2014 und dem 27. Oktober 2014 ein. Dabei machte er einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden und 5 Minuten sowie Spesen von Fr. 79.– geltend und ersuchte inkl. Mehrwert- steuer um Entschädi gung i n Höhe von Fr. 2'263.– (act. 21). Die Vorinstanz setzte in der Folge mit Verfügung vom 24. November 2014 das Honorar auf Fr. 1'600.– und die Barauslagen auf Fr. 79.– fest, was zuzügli ch MwSt insgesamt eine Ent- schädigung von Fr. 1'813.30 ergab (act. 22 = act. 25 = act. 27, nachfolgend zitiert als act. 25). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2015 zugestellt (vgl. act. 33 S. 3). 3. Mit Eingabe, datiert auf den 17. Februar 2015, hatte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung vom 15. Dezember 2014 erhoben, und dabei folgende Anträge gestellt (act. 26 S. 1): " 1. Es sei vorab festzustellen, dass § 7 der Anwaltsgebührenverord- nung des Kt. ZH. übergeordnetes Recht verletzt. 2. Ich beantrage die Aufhebung der Verfügung vom 24.11.14 und die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 2'263.–, unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
3.1 Da aufgrund dessen, dass dieser Schriftsatz bei der Kammer am 18. Febru- ar 2015 in einem mit A-Post-Briefmarken versehenen Couvert, jedoch ohne Post- stempel, welcher Auskunft über die Postaufgabe gegeben hätte, eingegangen war und mit der Rechtzeitigkeit der Beschwerde damit eine Prozessvoraussetzung in Frage stand, wurde von der hiesigen Kammer am 25. Februar 2015 beschlossen, dass über die Frage, ob der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2015 rechtzeitig der Post übergeben wurde, ein Beweisverfahren durchgeführt werde, wobei der Hauptbeweis für die Rechtzeitigkeit der Übergabe dem Be- schwerdeführer obliege. Dabei wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um dem Gericht die vollständigen Namen und die vollständigen aktuellen Adressen der in Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses aufgeführten Zeugen mitzuteilen sowie allfällige weitere Beweismittel abschliessend zu bezeichnen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um für die Kosten der Beweiserhebung einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 34). 3.2 Während laufender Frist beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2015 eine Fristerstreckung um einen Monat und ersuchte um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 37). Mit Verfügung vom 19. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine letztmalige Fristerstreckung bi s zum 26. März 2015 gewährt, wobei ihm die laufende Frist zur Leistung eines Vor- schusses einstweilen abgenommen wurde (act. 39). Am 26. März 2015 machte der Beschwerdeführer eine Eingabe im Beweisverfahren (act. 41) und reichte da- bei insbesondere eine Bestätigung des Leiters des Briefzentrums C._____ i ns Recht, in welcher dieser bestätigte, dass am 17. Februar 2015 um 22:40 Uhr im Briefzentrum C._____, ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten, zwei Briefe mit Empfänger Obergericht Kt. Zürich abgegeben worden seien (act. 42). Damit ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers er- stellt, weshalb weitere Beweisabnahmen hi erzu unterbleiben können. 4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-23). Auf die Ei nholung einer Stellungnahme der Vorinstanz im Sinne von Art. 324 ZPO wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.
II. 1. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm zugesproche- nen Honorars anfechten will, steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2013, § 16 Rz. 70 und § 26 Rz. 30; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. A., Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 9; BSK ZPO- RÜEGG, 2. Aufl. Basel2013, Art. 110 N 2). 2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und dass in der Be- gründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung ni cht. Es muss zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerde- führenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. F REI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 15; HUNGERBÜHLER, D IK E-Komm-ZPO, On- line Stand am 8. April 2012 (Art. 321) bzw. 16. April 2012 (Art. 311), Art. 321 N 21 mit Verweis auf Art. 311 N 29 ff.). III. 1. Die Vorinstanz setzte die Vergütung des Beschwerdeführers auf Fr. 1'813.30 fest, nämlich Fr. 1'600.– Honorar sowie Fr. 79.– Barauslagen zzgl. Fr. 134.30 MwSt. Dies begründete sie damit, dass sich die Entschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) bemesse und die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren betreffend fürsor- gerischer Unterbringung in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– betrage, wobei die anwaltliche Leistung nicht primär nach dem Zeitaufwand, sondern vielmehr im
Sinne einer Würdigung der gesamten Aufwendungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und der Verantwortung zu entschädigen sei. Es erweise sich als angemessen, eine Grundgebühr in Ansatz zu bringen, die 4/5 der oberen Bandbreite des ordentlichen gesetzlichen Rahmens von Fr. 2'000.– ausmache, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass der Rechtsvertreter aus D._____ in die Psychiatrische Universitätsklinik nach Züri ch habe anreisen müs- sen. Ei n Zuschlag i m Si nne von § 11 Abs. 2 AnwGebV sei nicht geschuldet, zu- mal das Urteil vom 14. Oktober 2014 nach einer Verhandlung gefällt worden sei (act. 25 S. 2). 2. Grundsätzlich setzt sich die einem Anwalt gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für die Parteivertretung vor Schlichtungsbehörden, Zivilgerichten und Strafbehörden von den Justizbehör- den zuzusprechende Vergütung aus der Gebühr sowie den notwendigen Ausla- gen zusammen (§ 1 AnwGebV). Die über die Vergütung im konkreten Fall ent- scheidende Justizbehörde – vorliegend die Vorinstanz – hat dabei im Einzelfall sowohl über die dem Rechtsanwalt zu vergütenden Auslagen (vgl. § 1 Abs. 2 An- wGebV; § 22 AnwGebV) als auch über die Gebühr (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV) zu entscheiden. 2.1 Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr in Zivilprozessen – worunter auch Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung fallen (vgl. § 40 EG KESR) – bilden im Grundsatz der § 2 Abs. 1 AnwGebV und die Bestimmungen der §§ 4 ff. AnwGebV. Der § 2 Abs. 1 AnwGebV listet dabei in genereller Art auf, welche Kriterien für die Festsetzung einer Entschädigung massgeblich sind, näm- lich der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls. Die §§ 4 ff. AnwGebV legen in und unter Anwendung und Gewichtung der Grundsätze des § 2 Abs. 1 AnwGebV sodann sach- und streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. Die Grundgebühr für die Vertretung in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung beträgt dabei in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– (§ 7 AnwGebV).
Neben diese Grundsätze stellt die AnwGebV zwei Ausnahmebestimmungen: Erstens ist dann, wenn sich das Ergebnis der Bemessung der Entschädigung gemäss den §§ 4 ff. AnwGebV als offensichtlich unangemessen erweist, dieses gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV zu korrigieren. Zweitens sieht der § 3 eine Entschä- digung ausschliesslich nach Zeitaufwand vor, von Gesetzes wegen allerdings nicht in Zivilprozessen, sondern in Strafverfahren und Verfahren der Jusitzverwal- tung (vgl. § 16 und § 21 AnwGebV). 2.2 Nach diesen Grundsätzen der §§ 2 und 4 ff. AnwGebV ist ebenfalls die Ent- schädigung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bestimmen (vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV), ausser deren Bestellung sei aufgrund besonderer Umstände unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 AnwGebV erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Die Entschädigung ist im Übrigen erst dann festzusetzen, wenn der unentgeltliche Rechtsvertreter eine Aufstellung über sei nen Aufwand und sei- ne Auslagen vorgelegt hat, mit der er einen Antrag zur Höhe der Entschädigung verbinden kann (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). 3. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, es sei festzustellen, dass § 7 der Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich übergeordnetes Rechts ver- letze (act. 26 S. 1). Soweit dieses Begehren vom Beschwerdeführer "vorab" und damit unabhängig vom im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfenden vori nstanzli che n Entschei d gestellt wird, ist darauf nicht einzutreten, besteht doch keine Rechtsgrundlage für eine abstrakte Normenkontrolle im Rahmen eines Be- schwerdeverfahrens nach der ZPO. Soweit der Beschwerdeführer mit den ent- sprechenden Vorbringen sodann konkret auch die Rechtmässigkeit des vo- rinstanzlichen Entscheides in Frage stellt, gilt Folgendes: 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kostenrahmen von § 7 Anw- GebV verletze die Rechtsprechung des Bundesgerichts über die verfassungs- mässige Untergrenze der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 26 N 5.3). Das Bundesgericht habe in BGer 6B_464/2007 Erw. 2.1 im Sinne einer verfassungsrechtlichen Untergrenze festgehalten, die Entschädigung sei so zu bemessen, dass es dem Rechtsanwalt möglich sei, einen beschei denen und nicht bloss symbolischen Verdienst zu erzielen. In BGE 132 I 201 führe es detail-
liert aus, wie dieser bescheidene Verdienst mindestens zu bemessen sei. So hal- te das Bundesgericht fest, dass die Selbstkosten des Vertreters pro Arbeitsstunde zwischen Fr. 163.– und Fr. 120.– liegen würden, wobei das Kostenniveau im Kan- ton Zürich über dem Durchschnitt liege. Zudem seien die Selbstkosten seit dem bundesgerichtlichen Entscheid im Jahr 2003 erheblich gestiegen (act. 27 N 3.2). Mit dieser Rechtsprechung – so die zusammengefassten Ausführungen des Beschwerdeführers weiter (act. 26 N.4.1) – sei § 7 AnwGebV, wonach die Grund- gebühr für die Vertretung in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– betrage, nicht zu vereinbaren, umfasse doch be- rei ts ei n durchschni ttli c h aufwendi ges FU-Verfahren folgende Aufwendungen (act. 26 N 4.1): Anfrage btr. Mandatsübernahme 10 min Erstgespräch mit Klient über Umstände FU, persönl. Situation 60 min Weg zur Klinik retour, je nach Klinik und Standort Büro 60 – 120 min Gespräch mit behandelndem Arzt 15 min Akteneinsichtsgesuch 10 min Prüf. FU-Einweisungsschreiben 5 – 10 min FU- Gerichtsbeschwerde, unbegründet 15 min Tel. Gericht btr. Termin und Akten 10 min Prüfung Startverfügung Gericht 10 min Tel./ Schreiben Steueramt btr. finanz. Verhältnisse 10 min Aktenstudium Gerichtsakten (medizin. Akten, Vorverfahren, weitere Akten: Polizeiprot., Tel. nahesteh. Pers., Beistand, KESS) 30 – 120 min Aktenstudium ergänz. medizin. Akten (vom Gericht nicht ange- fordert) 15- 45 min Tel. mit nahestehender Person "draussen" (Freund, Familie, Beistand) 20 min Prüf. Steuerunterlagen 10 min Vorbereitung Klient FU-Verhandlung 20 min Vorbereitung FU Verhandlung 45 – 90 min FU-Verhandlung 90 – 120 min Vor- & Nachbesprechung Klient 30 min Weg zur Klinik retour, je nach Klinik und Standort Büro 60 – 120 min bei Abweisung Beschwerde:
Prüf. Urteilsbegründung mit Protokoll, Gutachten 60 min Besprechung Klient btr. Weiterzug 30 – 60 min Weg zur Klinik retour, je nach Klinik und Standort Büro 60 – 120 min bei Gutheissung Beschwerde: 525 – 845 min Bei Abweisung Beschwerde 675 – 1085 min Damit liege der Mittelwert des minimalen und maximalen Aufwandes eines durchschni ttli ch aufwändigen FU-Verfahrens (Guthei ssung und Abweisung zu- sammengenommen) bei rund 13 Stunden 25 Mi nuten. Bei unentgeltlicher Pro- zessführung entspreche dies einer Entschädigung von rund Fr. 2700.- (bei Fr. 200./ Std.), bzw. Fr. 2'970.- (bei Fr. 220.-/Std.) (act. 26 N 4.1), wobei sich die Selbstkosten bei diesem Mittelwert auf 13.5 x Fr. 163.– zzgl. Spesen und 8 % MwSt. belaufen würden, wenn man im Urteil des Bundesgerichts von der Stu- dienerhebungsbasis von 2003 ausgehe und berücksichtige, dass diese im Kanton Zürich hoch seien (Erw. 7.5.3). Tatsächlich seien die Selbstkosten heute, im Jah- re 2015, wesentli ch höher. Diesem Umstand sei mit der Erhöhung des UP- Ansatzes von auf Fr. 220.– pro Stunde Rechnung getragen worden. Die Selbst- kosten alleine würden sich damit auf Fr. 2'200.– (Fr. 163.–/Std.) bzw. Fr. 2'470.– (Fr. 183.–/Std.) belaufen (act. 26 N 4.2). 3.2 Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass sich aus der von ihm an- geführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ableiten lässt, er habe An- spruch darauf, dass ihm die einzelnen geltend gemachten Stunden zu einem be- stimmten Ansatz entschädigt werden. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung bezieht sich vielmehr auf den von den Kantonen festzulegenden Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. BGE 132 I 201 E. 7; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007 E. 2.1 und 2.2), welcher im Kanton Züri ch für Entschädigungen aufgrund der Ausnahmeregel des § 3 AnwGebV Fr. 200.– bzw., wie der Beschwerdeführer auch selbst anmerkt (act. 26 N 3.3), seit dem 1. Januar 2015 Fr. 220.– pro Stunde beträgt. Dieser Ansatz genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen ohne Weiteres. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers dient dieser Ansatz zudem lediglich als Richtgrösse, sofern sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand
ri chtet, was hier, wie in Ziff. III/2 dargelegt wurde, gerade nicht der Fall ist: Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist gleich wie die eines jeden anderen (entgeltlichen) Rechtsvertreters zu bestimmen. Daran ändert auch nichts, dass ein unentgeltli cher Rechtsvertreter seinen Zeitaufwand darzulegen hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Denn das dient lediglich der Überprüfung eines von mehreren Kriterien (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV) auf Notwendigkeit bzw. Ange- messenheit, unbeschadet dessen, dass dabei der Stundenansatz i m Rahmen ei- ner allenfalls nötigen Kontrollrechnung gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV in der Regel als Massstab herangezogen wird (vgl. OGer ZH, PQ150008 vom 9. März 2015, E. 3.1). Es ist von daher fast müssig, auch noch darauf hinzuweisen, dass eine solche Kontrollrechnung nicht dazu führen darf, den unentgeltlichen Rechtsvertre- ter besser zu entschädigen als den "entgeltlichen", den eine Partei bestellt und dem eine Entschädigung zugesprochen wird. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung erweist sich folg- li ch ni cht als einschlägig. Zuzusti mmen ist ihm aber darin, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter prinzipiell Anspruch auf angemessene Entschädigung seines notwendigen Aufwandes hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach § 7 AnwGebV mit einer Grundgebühr von Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– und ei nem Mit- telwert von Fr. 1'100.– bis Fr. 1'200.– für ei n durchschni ttli ch aufwändiges Verfah- ren die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur verfassungsrechtlichen Unter- grenze der Entschädigung verletzte (act. 26 N 4.3), vermag indessen bereits des- halb nicht zu überzeugen, weil der gleiche Gebührenrahmen für jeden Rechtsver- treter gilt und zudem § 7 AnwGebV keinen starren oberen Rahmen von Fr. 2'000.– definiert. Vielmehr wird der Tarifrahmen durch den Wortlaut der Be- stimmung relativiert, ist die Grundgebühr doch "in der Regel" zwischen Fr. 100.– und Fr. 2'000.– festzusetzen. Damit wird es ins Ermessen der die Vergütung fest- setzenden Justizbehörde gestellt, im Einzelfall auch über den Rahmen von § 7 AnwGebV hinauszugehen, sofern sich dieser bei der Bemessung der Gebühr nach den i n § 2 Abs. 1 AnwGebV festgelegten Bemessungskriterien als unzu- reichend erweisen sollte. Damit zielen die diesbezüglichen Ausführungen des Be- schwerdeführers von vornherein ins Leere und Weiterungen hierzu erübrigen sich grundsätzli ch. Anzufügen bleibt im Weiteren, dass die Grundgebühr nicht allein
die Entschädigung bestimmt. Massgeblich sind (gerade auch unter dem Aspekt des notwendigen Zeitaufwandes) ebenso die Zuschläge im Sinne des § 11 Anw- GebV. So wird den Gegebenheiten des konkreten Falls Rechnung getragen. Im Übrigen überzeugen – um selbst das noch zu erwähnen – weder die Ausführunge n des Beschwerdeführers zum Aufwand i n ei nem durchschni ttli che n FU-Verfahren, noch diejenigen zu seinen Selbstkosten. So unterstellt der vom Beschwerdeführer als minimal geltend gemachte Zeitaufwand, jede der von ihm aufgeführten Positionen sei notwendigerweise Inhalt der unentgeltlichen Rechts- vertretung in einem FU-Verfahren. Indes zeigt bereits die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte Aufstellung seines Aufwandes (act. 21), dass dies nicht der Fall ist. Sodann behauptet der Beschwerdeführer pauschal, ein Honorar von Fr. 163.– pro Stunde decke gerade seine Selbstkosten, da diese im Kanton Züri ch hoch sei en. D och unterlässt er genauere Angaben dazu und macht insbe- sondere kei ne Ausführunge n zur Kostenstruktur sei ner Kanzlei. Indem er sich einzig auf den höchsten i n BGE 132 I 201 E. 7 erwähnten Wert stützt, verkennt er, dass das Bundesgericht dort festgehalten hat, ein auf Fr. 150.– festgelegter Kos- tenansatz sei kostendeckend (BGE 132 I 201 E. 7) und an anderer Stelle ausge- führt hat, bei den Selbstkosten könne von einem Mittelwert von rund Fr. 130.– pro Stunde ausgegangen werden, wobei namentlich Rechtsanwälte, welche häufig amtliche Mandate übernehmen würden, regelmässig eine günstigere Kostenstruk- tur unterhi elten und weni ger Personal beschäftigten, weshalb sie erfahrungsge- mäss geringere Fixkosten zu tragen hätten; ihre Selbstkosten würden offenbar durchschni ttli ch Fr. 115.– bis Fr. 120.– pro Stunde ausmachen (BGE 132 I 201 E. 8.7). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer zur i hm von der Vorinstanz konkret zuge- sprochenen Entschädigung rügt, diese würde nicht einmal die Selbstkosten bei Erhebungsbasis aus dem Jahre 2003 decken, würden die Selbstkosten in diesem Verfahren doch 10 1/12 x Fr. 163.- zzgl. Spesen und 8% MwSt. und damit insge- samt Fr. 1'889.– betragen (act. 26 N 5.2), erweist sich seine Beschwerde aus al- len vorhin dargelegten Gründen als unbegründet.
zh.ch/fi leadmi n/ user_upload/Dokumente/Themen/Allgemeine_Dokumente/Pro- zesskosten/M_Entschaedigung.pdf). 5. Weitere, sich konkret mit dem vorinstanzlichen Entscheid beschäftigende Rügen von Belang bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde ist da- her insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . IV. 1. Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (act. 37 S. 2). 1.1 Grundsätzlich hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint (Art. 117 ZPO). 1.2 Bei der Festsetzung der Entschädigung nach AnwGebV handelt es sich um einen Ermessensentscheid des Gerichts, weshalb ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann. Zu- dem ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der vorgenannten Be- stimmung ausgewiesen, stehen doch seinen monatlichen Einnahmen von Fr. 3'733.35 (Fr. 44'800.– / 12; vgl. act. 38/1-2) folgende monatlichen Ausgaben gegenüber: Grundbetrag Fr. 1'200.–– Miete Fr. 1'105.–– act. 38/6 Heizkosten Fr. 62.–– act. 38/6 Krankenkasse KVG Fr. 168.15 act. 38/8 SVA-Beiträge für selbständig Er- werbende Fr. 339.75 act. 38/7 Hausratversicherung Fr. 21.60 act. 38/9 Personalhaftpfli cht versi che r ung Fr. 8.25 act. 38/10 Staats- und Gemeindesteuern Fr. 320.60 act. 38/2 Schuldentilgung Bildungsdirektion Fr. 500.–– act. 38/4
Züri ch Schuldenti lgung OG-Inkasso Fr. 300.–– act. 38/5 Total Fr. 4'025.35 Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 2. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 449.70 (Fr. 2'263.– ./. Fr. 1'813.30). Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), infolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Be- schwerdeführer ist auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hi nzuwei- sen. Das Zusprechen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt zufolge seines Unterliegens von Vornherein ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unent- geltliche Prozessführung bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt, infolge der ihm gewährten unentgeltli che n Prozessführung je- doch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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