Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 18. Mai 2015 i n Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführer,
betreffend Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen in Sachen B._____ vom 10. Dezember 2014 (FF140063)
Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 18. November 2014 wies das Einzelgericht des Bezirkes Meilen ein von B._____ erhobenes Gesuch um Entlassung aus der Psychiatri- schen Kli ni k C._____ ab und trat auf ein von ihr gestelltes Gesuch um gerichtliche Beurteilung einer Behandlung ohne Zusti mmung ni cht ei n. Gleichzeitig bewilligte die Vorinstanz B._____ die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr in der Person des Beschwerdeführers einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 22 S. 9). 2. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014, der Schweizerischen Post übergeben am 10. Dezember 2014, reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Aufstellung über seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B._____ im Zeitraum vom 13. November bis 1. Dezember 2014 ein. Dabei machte er ei nen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten sowie Spesen von Fr. 70.– gel- tend und ersuchte i nkl. MwSt. um ei ne Entschädi gung i n Höhe von Fr. 1'947.– (act. 23). Die Vorinstanz setzte in der Folge mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 das Honorar inkl. MwSt. pauschal auf Fr. 1'200.– fest (act. 24 = act. 26 = act. 28, nachfolgend zitiert als act. 26). 3. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 hierorts anhängig gemachte Beschwerde (act. 27), in welcher folgender Antrag gestellt wurde (act. 27 S. 1): " Ich beantrage die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung ei- ner Entschädi gung von Fr. 1'947.–, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge." 4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Auf ei ne Ei nho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz im Sinne von Art. 324 ZPO wurde ver- zichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.
II. 1. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm zugesproche- nen Honorars anfechten will, steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. A. Zürich/Basel/Genf 2013, § 16 Rz. 70 und § 26 Rz. 30; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. A., Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 9; BSK ZPO- RÜEGG, 2. A. Basel2013, Art. 110 N 2). 1.1 In diesem Sinne belehrte die Vorinstanz als Rechtmittel richtigerweise die Beschwerde, wobei als Beschwerdefrist 5 Tage angegeben wurden (act. 26 Disp.- Ziffer 3). Indes ist das Verfahren betreffend Entschädi gung des unentgeltli che n Rechtsvertreters summarischer Natur, wie auch die Bestellung des unentgeltli- chen Rechtsvertreters im summarischen Verfahren erfolgt (Art. 119 Abs. 3 ZPO; OGer ZH PC120054 = ZR 113/2014 Nr. 40). Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Dementsprechend betrug die Frist für die Beschwerdeerhe- bung vorliegend nicht fünf (oder wie der Beschwerdeführer mutmasst dreissig Ta- ge [act. 27 N 2.2]), sondern zehn Tage. 1.2 Mit Einreichung der Beschwerde am 23. Dezember 2014 wurde die zehn- tägige Rechtsmittelfrist gewahrt (vgl. act. 24A). 2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und dass in der Be- gründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung ni cht. Es muss zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerde-
führenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. FREI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 15; HUNGERBÜHLER, D IK E-Komm-ZPO, On- line Stand am 8. April 2012 (Art. 321) bzw. 16. April 2012 (Art. 311), Art. 321 N 21 mit Verweis auf Art. 311 N 29 ff.). III. 1. Die Vorinstanz setzte das Honorar des Beschwerdeführers auf pauschal Fr. 1'200.– fest und begründete dies damit, dass es sich um ei n durchschni ttli c h aufwändiges Verfahren gehandelt habe, welches weder hinsichtlich der Verant- wortung des Rechtsvertreters noch sonst besondere Schwierigkeiten geboten ha- be. In solchen Fällen sei gemäss obergerichtlichem Urteil vom 13. Dezember 2011 eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'200.– angemessen (act. 26 S. 2). 2. Grundsätzlich setzt sich die einem Anwalt gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für die Parteivertretung vor Schlichtungsbehörden, Zivilgerichten und Strafbehörden von den Justizbehör- den zuzusprechende Vergütung aus der Gebühr sowie den notwendigen Ausla- gen zusammen (§ 1 AnwGebV). Die über die Vergütung im konkreten Fall ent- scheidende Justizbehörde – vorliegend die Vorinstanz – hat dabei im Einzelfall sowohl über die dem Rechtsanwalt zu vergütenden Auslagen (vgl. § 1 Abs. 2 An- wGebV; § 22 AnwGebV) als auch über die Gebühr (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV) zu entscheiden. 2.1 Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr in Zivilprozessen – worunter auch Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung fallen (vgl. § 40 EG KESR) – bilden im Grundsatz der § 2 Abs. 1 AnwGebV und die Bestimmungen der §§ 4 ff. AnwGebV. Der § 2 Abs. 1 AnwGebV listet dabei in genereller Art auf, welche Kriterien für die Festsetzung einer Entschädigung massgeblich sind, näm- lich der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls. Die §§ 4 ff. AnwGebV legen in und unter Anwendung und Gewichtung der Grundsätze des § 2 Abs. 1 AnwGebV sodann sach- und
streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. Die Grundgebühr für die Vertretung in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung beträgt dabei in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– (§ 7 AnwGebV). Neben diese Grundsätze stellt die AnwGebV zwei Ausnahmebestimmungen: Erstens i st dann, wenn sich das Ergebnis der Bemessung der Entschädigung gemäss den §§ 4 ff. AnwGebV als offensichtlich unangemessen erweist, dieses gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV zu korrigieren. Zweitens sieht der § 3 eine Entschä- digung ausschliesslich nach Zeitaufwand vor, von Gesetzes wegen allerdings nicht in Zivilprozessen, sondern in Strafverfahren und Verfahren der Justizverwal- tung (vgl. § 16 und § 21 AnwGebV). 2.2 Nach diesen Grundsätzen der §§ 2 und 4 ff. AnwGebV ist ebenfalls die Ent- schädi gung ei ner unentgeltli che n Rechtsvertretung zu bestimmen (vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV), ausser deren Bestellung sei aufgrund besonderer Umstände unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 AnwGebV erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Die Entschädigung ist im Übrigen erst dann festzusetzen, wenn der unentgeltliche Rechtsvertreter eine Aufstellung über seinen Aufwand und seine Auslagen vorgelegt hat, mit der er einen Antrag zur Höhe der Entschädigung ver- binden kann (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). 3. Der Beschwerdeführer wendet sich i n sei ner Beschwerdeschrift allgemein gegen die Rechtmässigkeit des Kostenrahmens gemäss § 7 AnwGebV, weshalb es sich rechtfertigt, auf die diesbezüglichen Rügen vorab einzugehen. 3.1 Namentlich macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gel- tend, der Kostenrahmen von § 7 AnwGebV verletze die Rechtsprechung des Bundesgerichts über die verfassungsmässige Untergrenze der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 27 N 3.6). Das Bundesgericht habe in BGer 6B_464/2007 Erw. 2.1 im Sinne einer verfassungsrechtlichen Untergrenze festgehalten, die Entschädigung sei so zu bemessen, dass es dem Rechtsanwalt möglich sei, einen bescheidenen und nicht bloss symbolischen Verdienst zu er- zi elen. In BGE 132 I 201 führe es detailliert aus, wie dieser bescheidene Ver- dienst mindestens zu bemessen sei. So halte das Bundesgericht fest, dass die
Selbstkosten des Vertreters pro Arbeitsstunde zwischen Fr. 163.– und Fr. 120.– liegen würden, wobei das Kostenniveau im Kanton Zürich über dem Durchschnitt liege. Zudem seien die Selbstkosten seit dem bundesgerichtlichen Entscheid im Jahr 2003 erheblich gestiegen (act. 27 N 3.3). Er habe im dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden FU-Verfahren zwischen dem 13. und 18. November 2014 ein kurzes Telefonat der Mandanti n betreffend bestehender FU und Übernahme des Mandates erhalten (5'), eine Be- schwerde gegen die FU eingereicht (10'), die Startverfügung geprüft (5'), die me- dizinischen Unterlagen studiert (20'), ein Gespräch mit der Klientin per Telefon über die Umstände der FU und die aktuelle Situation geführt (1 Std.), mit dem Oberarzt über den Verlauf, die FU und die Möglichkeiten einer Aufhebung ge- sprochen (15'), eine Stellungnahme der Klinik studiert (10'), die Klientin auf die Hauptverhandlung vorbereitet (25'), sich selbst auf die Hauptverhandlung vorbe- reitet (30'), der Hauptverhandlung beigewohnt und plädiert (2 Std.) und die neue Situation aufgrund der Abweisung der FU, noch unbegründet, mit der Klientin be- sprochen. Am 26./27. November 2014 habe er das Urteil und Protokoll im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde studiert (45') und mit der Mandantin besprochen. Diese habe die Anfechtung des Urteils gewollt. Es habe etwas Zeit gebraucht, sie davon zu überzeugen, dass ein Verzicht in diesem Fall sinnvoll sein könne (50'). Da sie bezüglich der Entscheidung wackelig gewesen sei, sei eine Rückfrage ei- nige Tage später erforderlich gewesen. Wie aus dieser Aufstellung zu ersehen sei, arbeite er bereits sehr reduziert. So habe er auf einen Besuch der Mandantin verzichtet, obwohl er sie seit einem halben Jahr nicht mehr gesehen habe und insbesondere nicht unter den Umständen der jetzigen FU. Der Verzicht auf ein Beschwerdeverfahren entlaste sowohl das Personal wie die Gerichtskasse (act. 27 N 3.5.1). Keine dieser Tätigkeiten sei zur Wahrnehmung der Aufgabe als bestellter Rechtsvertreter überflüssig. Auch eine Entschädigung der Wegzeit (2x40') sei gemäss Bundesgericht erforderlich (BGE 6B_139/2009). Der erforderliche Auf- wand betrage 8 2/3 Std., was von der Vorinstanz auch nie bestritten worden sei. Die Selbstkosten in diesem Verfahren würden sich auf 8 2/3 x Fr. 163.– zzgl.
Spesen und 8 % MwSt. belaufen, wenn man im Urteil des Bundesgerichts von der Studienerhebungsbasis von 2003 ausgehe und berücksichtige, dass diese im Kanton Zürich hoch seien (Erw. 7.5.3). Tatsächlich seien die Selbstkosten heute, im Jahre 2014, wesentlich höher. Die Selbstkosten alleine würden sich damit auf Fr. 1'413.– zzgl. Fr. 70.– Spesen und Fr. 118.– MwSt., total Fr. 1'601.– belaufen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts führe ausdrücklich aus, dass als ver- fassungsmässige Untergrenze eine Entschädigung neben den Selbstkosten einen bescheidenen und nicht bloss symbolischen Verdienst beinhalte. Vorliegend habe er einen Aufwand von Fr. 1'733.– zzgl. Spesen und MwSt. eingereicht. Diese Fr. 320.– gegenüber Fr. 1'413.– würden einen bescheidenen Verdienst darstellen, nämli ch Fr. 37.– pro Stunde (act. 27 N 3.6). 3.2 Der Beschwerdeführer schliesst aus der von ihm angeführten bundesge- ri chtli chen Rechtsprechung, ihm seien die einzelnen von ihm geltend gemachten Stunden zu einem bestimmten Ansatz zu entschädigen. Dabei übersieht er, dass sich ein solcher Anspruch aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten lässt. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung bezieht sich auf den von den Kantonen festzulegenden Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. BGE 132 I 201 E. 7; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007 E. 2.1 und 2.2), welcher i m Kanton Züri ch Fr. 200.– bzw. seit dem 1. Januar 2015 Fr. 220.– pro Stunde beträgt (vgl. § 3 AnwGebV) und dementsprechend den verfassungs- rechtli chen Anforderungen ohne Weiteres genügt. Dieser Betrag dient indessen lediglich als Richtgrösse, sofern sich die Gebühr und damit die Entschädigung ausschliesslich nach dem Zeitaufwand richtet, was aber grundsätzli ch nur i n Strafprozessen im Sinne von § 299 ff. StPO (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV) und in Verfahren der Justizverwaltung (§ 21 AnwGebV) der Fall ist. Demgegen- über berechnet sich die dem unentgeltli che n Rechtsvertreter zustehende Vergü- tung bei FU-Mandaten eben gerade ni cht ei nfach nach Stundenaufwand. Sie wird gleich bemessen wie jede Parteientschädigung bei anwaltlicher Vertretung, unbe- sehen davon, ob die entschädigte Partei selbst einen Anwalt beizieht und bezahlt, oder ob es sich um einen unentgeltlichen Vertreter handelt. Der geltend gemachte Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) stellt daher bei der Bemessung der Grund- gebühr neben dem Interessewert, der Verantwortung des Anwalts sowie der
Schwierigkeit des Falls lediglich ein Bemessungskriterium dar (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV), das im Rahmen der Bemessung der Grundgebühr gemäss § 7 AnwGebV zu berücksichtigen ist. Die korrekte Festsetzung einer Entschädigung hat zudem Zu- oder Abschläge gemäss § 11 f. AnwGebV zu berücksi chti gen, wenn durch die Grundgebühr nicht abgedeckter Aufwand anfällt. Stundenaufwand analog § 3 AnwGebV kann sich daher lediglich i m Rahmen einer allfälligen Kon- trollrechnung im Lichte von § 2 Abs. 2 AnwGebV als relevant erweisen (vgl. OGer ZH, PQ150008 vom 9. März 2015, E. 3.1). Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer insoweit, wie er festhielt der un- entgeltliche Rechtsvertreter habe Anspruch auf angemessene Entschädigung seines notwendigen Aufwandes. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag indes bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil der § 7 AnwGebV für jeden Rechtsvertreter gilt und zudem keinen starren oberen Rahmen von Fr. 2'000.– de- fini ert. Vielmehr wird der Tarifrahmen durch den Wortlaut der Bestimmung relati- viert, ist die Grundgebühr doch "in der Regel" zwischen Fr. 100.– und Fr. 2'000.– festzusetzen. Damit wird es ins Ermessen der die Vergütung festsetzenden Jus- tizbehörde gestellt, im Einzelfall auch über den Rahmen von § 7 AnwGebV hin- auszugehen, sofern sich dieser bei der Bemessung der Gebühr nach den in § 2 Abs. 1 AnwGebV festgelegten Bemessungskriterien als unzureichend erweisen sollte. Hinzu kommen allenfalls noch Zuschläge i.S. des §11 AnwGebV, worauf bereits verwiesen wurde. Einer Unvereinbarkeit des Kostenrahmens mit einer kostendeckenden Honorarfestsetzung steht zudem im vorliegenden Fall schon entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst seine Selbstkosten (inkl. Spesen und MwSt.) auf Fr. 1'601.– beziffert und den Antrag auf Entschädigung mit einem Betrag (inkl. Spesen und MwSt.) von Fr. 1'947.– stellt. Beide Beträge liegen ni cht nur innerhalb des Tarifrahmens von § 7 AnwGebV, sondern umfassen zudem auch noch die notwenigen Auslagen (vgl. § 1 Abs. 2 und § 22 AnwGebV) sowie die MwSt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch di e Ausführunge n des Beschwerdeführers zu seinen Selbstkosten nicht überzeugen, behauptet er zwar, ein Honorar von Fr. 163.– pro Stunde decke gerade seine Selbstkosten, da diese
im Kanton Zürich hoch seien, unterlässt dabei jedoch jegliche weiteren Angaben dazu, wie es sich bei ihm genau verhält; insbesondere fehlen nähere Ausführun- gen zur Kostenstruktur seiner Kanzlei. Indem er sich einzig auf den höchsten vom Bundesgericht genannten Wert stützt, verkennt er, dass das Bundesgericht im von ihm angeführten Entscheid festgehalten hat, ein auf Fr. 150.– festgelegter Kostenansatz sei kostendeckend (BGE 132 I 201 E. 7) und an anderer Stelle festgehalten hat, bei den Selbstkosten könne von einem Mittelwert von rund Fr. 130.– pro Stunde ausgegangen werden, wobei namentlich Rechtsanwälte, welche häufig amtliche Mandate übernehmen würden, regelmässig eine günstige- re Kostenstruktur unterhi elten und weniger Personal beschäftigten, weshalb sie erfahrungsgemäss geringere Fixkosten zu tragen hätten; ihre Selbstkosten wür- den offenbar durchschni ttli c h Fr. 115.– bis Fr. 120.– pro Stunde ausmachen (BGE 132 I 201 E. 8.7). 4. Der Beschwerdeführer bringt gegen den vorinstanzlichen Entscheid so- dann vor, dass der obere Rahmen der Grundgebühr von Fr. 2'000.– gemäss § 7 AnwGebV von den Bezirksgerichten immer wieder dazu genutzt werde, eine ge- genüber dem effektiven Aufwand nach UP-Ansatz – der gegenüber dem Normal- satz bereits um 20 % gekürzt sei – deutlich tiefere Pauschalentschädigung zu sprechen, erst recht seit den Urteilen des Obergerichts vom 29. August 2011 (PA110001) und 13. Dezember 2011 (PA140004). Letzteres werde auch von der Vorinstanz angeführt (act. 27 N 3.1). ln den Urteilen PA110004 und PA110001, auf welche verwiesen werde, er- läutere das Obergericht die mit der UP-Entschädi gung i n FFE- und nunmehr FU- Verfahren verbundenen Überlegungen (act. 27 N 3.1). Das Obergericht habe da- mals erwogen, der engere Tarifrahmen gegenüber Zivil- und Strafverfahren recht- fertige sich, weil das FFE-Verfahren einerseits im Wesentlichen ei ne Kri seni nter- vention für meist kurzfristige Fälle darstelle sowie unter erheblichem Zeitdruck durchgeführt werde, und andererseits das Ausmass der Mitwirkung des Rechts- vertreters eingrenzbar sei. Dessen Mitwirkung beschränke sich in der Regel auf die Kontaktaufnahme mit dem Gesuchsteller, die Gespräche mit dem Klinikperso- nal und den Personen des familiären Umfeldes sowie auf die Vorbereitung und
Teilnahme an der Hauptverhandlung. Zudem sei der Tarifrahmen auch gerecht- fertigt, weil es das Gericht sei, welches gestützt auf die vorgeschriebene Untersu- chungsmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und mithin um- fassende und aufwändige Abklärungen zu tätigen habe (act. 27 N 3.2.1 mit Ver- weis auf OGer ZH, PA110004 vom 13. Dezember 2011, E. 5.2). Nach Meinung des Beschwerdeführers rechtfertige sich ei ne Grundgebühr mit oberem Rahmen von Fr. 2'000.– jedoch ni cht. Wenn Fälle kurzfri sti g und unter erheblichem Zeitdruck durchgeführt würden, sage dies alleine nichts über den zeitlichen Aufwand aus. Dieser sei innerhalb kurzer Zeit hoch. Gerade die vom Obergericht in Erw. 5.3 (recte: wohl 5.2) erwähnten zentralen Tätigkeiten des Rechtsvertreters würden oft nicht nach effektivem Aufwand entschädigt, sondern mit einer tieferen Pauschalentschädigung. Hinzu komme nach einer Abweisung der Beschwerde durch das Bezirksgericht regelmässig das Studium des Urteils und eine Besprechung und Entscheidung mit dem Klienten über Einreichung oder Verzicht einer Beschwerde. Die Tatsache, dass eine Untersuchungsmaxime be- stehe, entbinde den Rechtsvertreter nicht vom Studium dieser Akten und vom Einholen ergänzender, die eigenen Anträge stützender Dokumente. Das Bezirks- gericht ersuche die behandelnde Klinik zwar standardmässig um Einreichung be- stimmter Akten – jedoch lange nicht aller relevanter Akten (act. 27 N 3.2.2). 4.1 Wie bereits (vorstehend Ziff.II.2) dargelegt, hat sich die beschwerdeführen- de Partei in ihrer Begründung mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander zu setzen und konkret darzulegen, inwieweit sich dieser als mangelhaft erweist. Be- schwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen, genügen dem Erfordernis der Begründung hingegen ni cht. Insoweit der Beschwerdeführer Mutmassungen zu einer allfälligen geplan- ten und aus Spargründen wieder verworfenen Revi si on von § 7 AnwGebV anstellt (act. 2 N 3.2.1), ist darauf nicht weiter einzugehen. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers sodann nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid, sondern gegen andere (obergerichtliche) Entscheide richten, erweisen sie sich als un- behelflich, zumal sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung keine obergerichtliche Praxis bezüglich der Entschädigung der unentgeltlichen
Parteivertretung i n FU-Verfahren ableiten lässt, auf welche vorliegend zurückge- kommen werden könnte. So lässt sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Erwägung weder etwas über den bei der Vergütung des unentgeltlichen Rechts- beistandes in FU-Verfahren zu berücksichtigenden Zeitaufwand noch etwas über die zum notwendigen Aufwand gehörenden Leistungen ableiten. Vielmehr wurde in den vom Beschwerdeführer genannten Entscheiden jeweils in einem konkreten Fall geprüft, ob die vorinstanzlich zugesprochene Vergütung zu beanstanden sei, was einmal für eine Vergütung von Fr. 1'500.– (OGer ZH, PA110001 vom 29. August 2011) und einmal für eine solche von Fr. 1'200.– (Verweis auf OGer ZH, PA110004 vom 13. Dezember 2011) verneint wurde. 4.2 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer in genereller Weise die Praxis der Bezirksgerichte, indem er ausführt, der obere Rahmen der Grundgebühr von Fr. 2'000.– gemäss § 7 AnwGebV werde von diesen immer wieder dazu genutzt, eine gegenüber dem effektiven Aufwand nach UP-Ansatz deutlich tiefere Pau- schalentschädigung zu sprechen. Diese Rüge geht bereits insofern fehl, als sie von einem "UP-Ansatz" ausgeht, den es – wie gezeigt – so gar nicht gibt. Die Rü- ge des Beschwerdeführers erschöpft sich indessen nicht in derartiger allgemeiner Kritik, hat doch die Vorinstanz zur Begründung der Höhe der Vergütung des Be- schwerdeführers im konkreten Fall in der Tat festgehalten, "dass gemäss Urteil des Obergerichts in solchen Fällen eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'200.– angemessen sei" (act. 26 S. 2). Damit hat sie die bereits (vorstehend Ziff. III.2 ) dargestellten Grundsätze der Bemessung der Vergütung des unentgeltlichen Rechtsvertreters verkannt. Die Vergütung ist korrekterweise nicht allgemein, son- dern dem konkreten Einzelfall angemessen festzusetzen, wobei sowohl über die dem Rechtsanwalt zu vergütenden Auslagen als auch über die Gebühr zu ent- scheiden ist. Die Gebühr ist dabei anhand des Regelrahmens von § 7 AnwGebV i m Grundsatz zu bestimmen und zwar nach den i n § 2 Abs. 1 AnwGebV statuier- ten Kriterien. Allfällige Zu- oder Abschläge i.S. des § 11 f. AnwGebV sind zudem zu berücksichtigen. Da die Vorinstanz vorliegend die Vergütung des Beschwerde- führers nicht konkret bemessen hat, sondern unter Verweis auf ein obergerichtli- ches Urteil pauschal die darin für den damaligen Einzelfall als angemessen be-
fundene Gebühr auch für den vorliegenden Fall festgesetzt hat, erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers diesbezüglich als begründet. Die dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren zustehende Vergütung ist dementsprechend unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze i n Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO neu zu bemessen. 5.1 Die Bestellung des Beschwerdeführers erfolgte nicht im Rahmen eines Anwendungsfalls von § 3 AnwGebV. Massgeblich sind daher die Kriterien gemäss § 4 ff. AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwGebV. Wie bereits die Vorinstanz festge- halten hat (act. 26 S. 2), handelt es si ch bei m vori nstanzli chen Verfahren um ei n durchschnittlich aufwendiges Verfahren. Dies bedeutet indes nicht, dass deswe- gen die Grundgebühr gemäss § 7 AnwGebV im mittleren Bereich des Regelrah- mens festzulegen ist. Vielmehr ist zusätzli ch den im Raum stehenden Interessen (§ 2 Abs· 1 lit. a AnwGebV), der Verantwortung des Beschwerdeführers (§ 2 Abs. 1 lit. c AnwGebV) sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 2 lit. e Anw- GebV) Rechnung zu tragen. Schwierigkeiten juristischer Art bot der Fall nicht; er bewegte sich im Rahmen einer sachlich begrenzten Fragestellung und war in so- weit leicht. Von daher kam dem Rechtsvertreter auch keine erhöhte besondere Verantwortung zu. Hingegen zeigt sich anhand des vorinstanzlichen Protokolls, dass die Kommunikation mit der Klientin des Beschwerdeführers ni cht ei nfach war (Prot. Vi. S. 7 ff.). Diese fühlte sich zudem von der Situation sowie vom Verfahren überfordert (vgl. Prot.Vi. S. 3) und war der Meinung, si e werde im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung einer Zwangsmedikation unterzogen (Prot. Vi. S. 11 ff.); das Verfahren war für die Mandantin des Beschwerdeführers dementspre- chend von höchster emotionaler Bedeutung. Die Aufgabe des Beschwerdeführers war insoweit anspruchsvoll, weshalb das Ansetzen der Gebühr im mittleren Be- reich des Rahmen grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr erscheint des- halb eine Grundgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen. Sachverhalte, die Zu- oder Abschläge i.S. der § 11 f. AnwGebV rechtfertigen, liegen nicht vor. Die Ent- schädigung ist daher im Umfang der Grundgebühr zu belassen. Festzuhalten bleibt noch, dass es sich dabei nicht um eine Entschädigung für 7.5 Stunden geleistete Arbeit handelt, sondern um eine Vergütung für die Ge-
samtlei stung, die ein Anwendung alles massgeblichen Bestimmungen zu ermi tteln ist. Wie bereits (vorstehend Ziff. III.3.2) ausgeführt, besteht keine Rechtsgrundla- ge dafür, dass die einzelnen geltend gemachten Stunden mit Fr. 200.– zu ent- schädigen sind, sondern der geltend gemachte Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 Anw- GebV) bei der Bemessung der Grundgebühr lediglich eines unter mehreren Be- messungskriterien darstellt. Dabei erweisen sich Anzahl Stunden und Ansatz im- merhin im Rahmen der Kontrollrechnung von § 2 Abs. 2 AnwGebV als relevant (vgl. OGer ZH, PQ150008 vom 9. März 2015, E. 3.1); in diesem Sinne ist die ge- mäss AnwGebV berechnete Gebühr unter Umständen herauf- oder herabzuset- zen, wenn ei nen offensichtliches Missverhältnis zum notwendigen Zeitaufwand der Vertretung besteht (§ 2 AnwGebV). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.2 Zu entschädigen sind dem Beschwerdeführer zudem die von ihm geltend gemachten konkreten Auslagen von Fr. 70.–, welche zur Gebühr hi nzutreten (§ 1 Abs. 2 AnwGebV; § 22 AnwGebV), sowie die Mehrwertsteuer. Insgesamt ist der Beschwerdeführer dementsprechend mit Fr. 1'695.60 (Fr. 1'500.– Gebühr + Fr. 70.– Auslagen + Fr. 125.60 MwSt.) zu entschädigen. IV. 1. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 747.– (Fr. 1'947.– ./. Fr. 1'200.–), wobei der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 495.60 und damit zu rund zwei Dritteln obsiegt. Auch wenn der Beschwerdeführer damit zu einem Drit- tel unterliegt, ist vorliegend umständehalber keine Gerichtsgebühr zu erheben. 2. Nach der neusten Rechtsprechung des Bundegerichts kann der Staat ent- schädigungspflichtig werden, wenn er materiell als Partei zu betrachten ist. Das ist beim Streit um ein Anwaltshonorar der Fall. Die Kammer übt zwar Zurückhal- tung, wenn ausgesprochene Ermessensentscheide zu beurteilen sind und kein eigentlicher Fehler zu konstatieren ist (vgl. OGer ZH, PQ150008 vom 9. März 2015). Hier hat indes die Vorinstanz die Grundlagen der Honorarbemessung falsch angewandt, indem sie dem Beschwerdeführer kein für das vorinstanzliche
Verfahren angemessen erscheinendes Honorar zugesprochen hat, sondern unter Verweis auf ein obergerichtliches Urteil pauschal die darin als angemessen be- fundene Gebühr übernommen hat. Deshalb erscheint es angezeigt, den Be- schwerdeführer, der zu rund zwei Dritteln obsiegt, angemessen zu entschädigen. Soweit jedoch der Beschwerdeführer (bei vollem Obsiegen) für 5 Stunden entschädigt werden will, übersieht er, dass auch di ese Entschädi gung ni cht nach Stunden berechnet wird; der Tarif gemäss AnwGebV ergibt für den streitigen Be- trag von Fr. 747.– ei n Grundhonorar von Fr. 186.75. Besondere Erhöhungsgründe oder Zuschläge bestehen nicht, weshalb dem Beschwerdeführer eine reduzierte Entschädi gung von Fr. 124.– zuzuspreche n i st. Diese ist ihm der Einfachheit hal- ber aus der Gerichtskasse der Vorinstanz auszurichten. Für seine eigene Zeit ist der Beschwerdeführer nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb ihm auch keine Mehrwertsteuer auf diesem Betrag zuzusprechen ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wi rd für sei ne Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin vom 13. November 2014 bis 1. Dezember 2014 mit einer Vergütung von Fr. 1'695.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das Verfahren des Obergerichts wird keine Gebühr erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Obergericht eine Ent- schädigung von Fr. 124.– aus der Kasse der Vorinstanz zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, an B._____, ... [Adresse], und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 747.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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