Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 15. Januar 2015 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 16. Dezember 2014 (FF140322)
Erwägungen: I. 1. A._____ wurde am frühen Morgen des 9. Dezember 2014 im Sinne einer für- sorgerischen Unterbringung wegen einer Geistesstörung sowie Selbst- und Fremdgefährdung ärztlich in die B._____ eingewiesen (act. 4 Bl. 6–9). Der einweisende Arzt hielt fest, Nachbarn von A._____ hätten die Polizei alar- miert, weil sie Einrichtungsgegenstände aus dem 3. Stock geworfen habe. Darauf habe sie Geld verteilt und sich in die Wohnung zurückgezogen. Die Polizei habe sie dort regungslos am Tisch sitzend vorgefunden. Auf der Polizeiwache habe er die Patientin wach, regungslos sitzend, mit hoher Körperspannung angetroffen; sie habe keine verbale Reaktion und keine spontane Bewegung gezeigt (act. 4 Bl. 8). Im Eintrittsrésumé der Klinik wurde der Verdacht auf katatone Schizophrenie festgehalten (act. 4 Bl 6). Das Erstgespräch einer Assistenzärztin der Klinik mit der Patientin wurde im Verlaufsbericht wie folgt zusammengefasst (act. 4 Bl. 10): "Patientin erklärt, es habe verschiedene Umstände gegeben, über die sie auch nicht im Detail reden möchte. Ihr PC habe sich seltsam verhalten, ebenfalls ihr Handy, das nicht mehr aussieht wie ihr Handy, ev. habe jemand es ausgetauscht. Das Radio spiele verrückt, ein Militärhubschrauber sei ganz tief geflogen, in den Nachrichten sei alles chaotisch. Ihre Nachbarn würden sie mobben, die Nach- barskinder hätten ihr einen Streich gespielt und Medikamente bei Atombomben- alarm in ihr Postfach gelegt. Mit ihrer Post stimme auch etwas nicht, seltsame Dinge kämen an, andere würden verloren gehen. – Patientin lebt von IV-Rente seit etwa 2 Jahren. Sie habe vor einigen Jahren einen Nervenzusammenbruch er- litten, da ihr ehemaliger Geschäftspartner sie geschlagen habe. Die Polizei hätte ihr nicht geglaubt, man habe sie in eine Institution gesteckt. Der ihr zugeteilte Psychiater habe sich nicht anständig verhalten. Medikamente würde sie nicht nehmen, sie sehe keinen Sinn darin..."
II. 1. Nach Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlas- sen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2. Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes leide und entsprechend eine besondere Schutzbedürftigkeit zu bejahen sei (act. 11 Erw. II/2). Sie befinde sich noch in einer akuten Phase ihrer Erkrankung und sehe die Notwendigkeit einer Behandlung nicht ein. Wie sie an der Verhandlung ausgeführt habe, habe sie die Behandlung bei ihrem Psychiater, mit dem sie nicht mehr einverstanden gewesen sei, ungefähr einen Monat zuvor abgebrochen. Eine Medikation sei in der Klinik noch nicht möglich gewesen und auf psychotherapeutischer Ebene habe noch nichts geschehen können. Hauptziel der Klinik sei deshalb, die Beschwerdeführe- rin für eine Gesprächstherapie und eine Wiederaufnahme der Medikation zu ge- winnen und sie von äusseren Reizen abzuschirmen. Bei einer sofortigen Entlas- sung müsste mit einer baldigen erneuten Klinikeinweisung gerechnet werden, da die Psychose schnell wieder zu einer Explosion mit fremdgefährlichem Verhalten führen könne. Die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in einem ge- schlossenen Rahmen sei damit ausgewiesen, zumal auch eine Nachbetreuung noch nicht gewährleistet sei. Die Weiterbehandlung im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes sei notwendig (act. 11 Erw. II/3). Es bestehe kein Zweifel an der Eignung der Klinik und der Behandlung, um der Beschwerdeführerin die nötige Fürsorge zu gewähren. Eine mildere Massnahme, welche das Ziel der Behand- lung ähnlich wirkungsvoll erreichen könnte, sei derzeit nicht ersichtlich (act. 11 Erw. II/ 4.2 und II/4.3). Auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zumutbarkeit) erweise sich die weitere fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin unter Einbezug der obigen Ausführungen und nach Abwä-
gung aller Aspekte angesichts der von der Beschwerdeführerin im Falle einer Ent- lassung ohne medikamentöse Behandlung ausgehenden Fremd- und Eigenge- fährdung sowie der bestehenden Rückfallgefahr trotz des damit verbundenen schweren Eingriffs in ihre Persönlichkeitsrechte weiterhin verhältnismässig (act. 11 Erw. II/ 4.4). 3. 3.1. Nicht in Frage zu stellen ist vorab die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes leidet. Nach der Beurteilung des Gutachters handelt es sich um eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (Prot. I S. 12). Nach der von der Klinikärztin und dem Gutachter an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung geäusserten Auffassung hat die Beschwerdeführerin die eingetrete- ne Krise nicht überwunden, zumal wegen fehlender Vertrauensbasis keine Be- handlung möglich gewesen sei (Prot. I S. 19/20, 15/16). Der Gutachter geht da- von aus, dass es im Entlassungsfall innert Tagen oder Wochen wieder zu einer Situation käme, wie sie vor der Einweisung bestanden habe (Prot. I S. 14). Die Assistenzärztin erwartet, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie ausserhalb der Klinik "Reizen" ausgesetzt werde, von denen sie in der Klinik abgeschirmt sei, "schnellstens" wieder in der Klinik wäre; die angenommene Psychose könnte schnell wieder zu einer Explosion führen (Prot. I S. 20). 3.2. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin zu ihrer Betreuung und Behandlung ge- eignet ist. Die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin zur Stabilisierung ihrer geistigen Gesundheit und Erhöhung ihrer Lebensqualität ist geboten. 3.3. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist ein Vorbehalt gegen die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung (gegen den Willen der Be- schwerdeführerin) angebracht: Der Gutachter räumt ein, dass bei einer Entlassung keine "akute" Gefahr bestän- de. Innert Tagen oder Wochen würde es aber wieder zu einer "fremdgefährden-
den" Situation kommen wie vor der Einweisung. In diesem Zusammenhang sehe er auch die Wohnsituation der Beschwerdeführerin gefährdet, worüber man aller- dings nichts Konkretes wisse (Prot. I S. 14). Dass anlässlich des Vorfalls vom 9. Dezember 2014, der zur Anordnung der Un- terbringung führte, die Gefahr einer Schädigung Dritter bestand, ist nicht akten- kundig. Die Beschwerdeführerin erklärt ihn als Ausdruck einer "Stressentladung", als "Stressreaktion nach dem Stress der letzten Jahre" (Prot. I S. 9, 13, 17, 20). Sie erklärt, die Gegenstände (u.a. den Fernseher und eine Vase) aus dem Fens- ter ihrer Wohnung in den Garten geworfen zu haben, wobei sie darauf geachtet habe, ob jemand unter dem Fenster gestanden habe; es sei niemand dort gewe- sen (Prot. I S. 10). Eine in der Person der Beschwerdeführerin angelegte Tendenz zur Schädigung Dritter ist aus dem Vorfall nicht ersichtlich, umso weniger als von der Einmaligkeit des Vorfalles ausgegangen werden muss. Eine Fremdgefähr- dung steht somit nicht im Vordergrund. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen Verlustes ih- rer Wohnung verwahrlosen könnte, bestehen nicht, wenn auch die Beschwerde- führerin sich bezüglich der Wohnung zu sorgen scheint (Prot. I S. 14, 15; Prot. I S. 21; act. 4 Bl. 16: Verlaufsbericht S. 1 zum 09.12.2014 10:39). Die wirtschaftli- chen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind sodann gesichert: Sie bezieht ei- ne IV-Rente von Fr. 3'200.– (Prot. I S. 19). Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin offenbar bis vor Kurzem in ambulanter psychiatrischer Behandlung war (Prot. I S. 11) und sich bewusst ist , jemanden zu brauchen, der nach ihr schaut: Sie denkt an eine "Haushalts-Spitex" – ein Beziehungsnetz hat sie aktuell nicht (Prot. I S. 11) – und einen "guten" Psychiater (Prot. I S. 18). Bei der Vorinstanz hinterliess sie sodann anlässlich der Verhandlung einen präsenten Eindruck (act. 11 Erw. II/2.7). Die Annahme rechtfertigt sich, dass der Beschwerdeführerin der notwendige Schutz mit einer weniger einschneidenden Massnahme als der fürsorgerischen Unterbringung gewährt werden kann. Es erscheint zwar fraglich, ob die Be- schwerdeführerin in der Lage ist, von sich aus die erforderlichen Schritte zu un-
ternehmen und insbesondere für ärztliche Betreuung zu sorgen. Sie fühlt sich er- schöpft (Prot. I S. 8/9, 11). Dem Gutachter scheint sie nicht wirklich motiviert zu sein (Prot. I S. 15). § 36 EG KESR trägt indessen der Klinik auf, vor der Entlas- sung einer fürsorgerisch untergebrachten Person Vorkehrungen zu treffen, um den Gesundheitszustand der Person nach der Entlassung stabil zu halten und de- ren erneute Unterbringung zu vermeiden. Auf begründeten Antrag der Klinik ob- liegt es der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), ambulante Mass- nahmen anzuordnen (§ 38 EG KESR). Die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin ist deshalb aufzuhe- ben. III. Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Beschwerdeverfahren fällt die Ent- scheidgebühr ausser Ansatz. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositivs des angefochte- nen Urteils vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben, und die Beschwerde- führerin wird aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich Gut- achterkosten) werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per Fax) und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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