Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Beschluss und Urteil vom 4. Dezember 2014 i n Sachen
A., verbeiständet durch B., Beschwerdeführer,
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 18. November 2014 (FF140299)
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Am 6. November 2014 ordnete die über die Beiständin des Beschwerdeführers und die Stadtärztin aufgebotene Notfallpsychiaterin Dr.med. D._____ die fürsor- gerische Unterbringung des Beschwerdeführers an. Sie hielt im Entscheid fest, der Beschwerdeführer sei abgemagert und verwahrlost gewesen. Er habe in der Wohnung Uri n verloren. D i e Wohnung habe einen verwahrlosten und vermüllten Ei ndruck gemacht (act. 2). Mit Eingabe vom 11. November 2014 focht der Be- schwerdeführer diesen Entscheid beim Bezirksgericht Zürich an (act. 1). Mit Ver- fügung vom 12. November 2014 lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung vom 18. November 2014 vor und bestellte Dr.med. E._____ als Gutachter (act. 4). An der Hauptverhandlung gab Dr.med. E._____ das Gutachten zu Protokoll und der Beschwerdeführer wurde befragt (Protokoll Vorinstanz S. 8 ff.). Mit Urteil vom 18. November 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 12 = act. 16). Mit Eingabe vom 28. November 2014 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer- deführer rechtzeitig Beschwerde. Sinngemäss stellte er den Antrag, der vo- rinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der fürsorgerischen Unter- bri ngung zu entlassen (act. 17). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gestützt auf das Gutachten von Dr.med. E._____ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schwer verwahrlost sei. Er leide an Inkontinenz, seine Kleider, sein Körper und seine Wohnung seien verunreinigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, sich sel- ber zu pflegen und sei ohne Betreuung unterernähr t. Weiter leide er an einer leichten Gedächtnisstörung und weise ein verlangsamtes, starres Denken auf. Die aktuelle Situation interpretiere der Beschwerdeführer wahnhaft, was kombiniert mit der kognitiven Einschränkung zur völligen Unfähigkeit führe, das Selbstver-
sorgungsdefizit zu realisieren. Die Einschätzung des Gutachters stimme mit dem Bild, das sich aus den übrigen Akten ergebe, überein. Eine schwere Verwahrlo- sung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB sei zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei auf die Pflege im ... C._____ angewiesen. Bei einer Aufhebung der fürsorgeri- schen Unterbringung bestehe die Gefahr der Obdachlosigkeit. Und selbst wenn der Beschwerdeführer in seine Wohnung zurückkehren könnte, wäre er nicht mehr in der Lage für si ch zu sorgen, zumal er keine Hilfe von aussen akzeptiere. Bis eine geeignete Wohnform organisiert sei, könne die Betreuung und Behand- lung des Beschwerdeführers nur i n der C._____ sichergestellt werden. Die Be- handlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sei zu bejahen, ebenso die Ver- hältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbri ngung im für diesen Zweck geeig- neten ... C.. Die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung sei- en erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer, der auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei, sei mittel- los und die Beschwerde sei nicht aussichtslos. Dem Beschwerdeführer sei des- halb für das Verfahren vor Bezirksgericht die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich im Laufe der Jahre auf Aquarell- malerei spezialisiert und eine private Kundschaft aufgebaut. Eine oder mehrere Personen der Liegenschaft F. seien aber daran interessiert, seine zum Teil wertvollen Bücher und Kunstgegenstände zu ergaunern. Die fürsorgerische Un- terbri ngung sei eine Bestrafung für eine nicht begangene "Untat". Der Beschwer- deführer sei in der Lage, mit einer Hypothek eine genügend grosse Wohnung zu finanzieren und ein Mietrecht oder Wohneigentum auf Lebzeit zu erwerben. Die Stadt Zürich wäre in Bezug auf das Wohneigentum Erbe. 4. Würdi gung Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anordnung einer fürsorgerischen Un- terbringung korrekt dargestellt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass die
Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Im Gegenteil verstärkt die Begründung der Beschwerde den Eindruck, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in das vom Gutachter festgestellte Selbstversorgungsdefizit hat und dass er die aktuelle Situ- ation wahnhaft interpretiert. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Prozesskosten Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Dem unterliegenden Be- schwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen. Sie sind jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Mitteilung mit nachfolgendem Dispositiv. und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin und an die verfahrensbeteiligte Klinik, je gegen Empfangsschein, sowie an die Vor- i nstanz.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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