Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 21. Oktober 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 9. Oktober 2014 (FF140271)
Erwägungen: 1. Am 25. Juni 2014 ordnete der Notfallpsychiater Dr. B._____ die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin an. Er ging von Selbstgefährdung und Verwahrlosungsgefahr aufgrund einer Alkoholabhängigkeit aus. Die Beschwerde- führerin war stark alkoholisiert (Atemalkoholkonzentration von 3.12 Promille) und wurde deshalb vorübergehend im Spital C._____ behandelt. Am 27. Juni 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbrin- gung. Diese wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 2. Juli 2014 abge- wiesen. Mit Beschluss vom 4. August 2014 ordnete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde (KESB) Zürich die weitere fürsorgerische Unterbringung in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich an. Dagegen erhob die Beschwerdefüh- rerin am 7. August 2014 Beschwerde. Das Bezirksgericht Zürich setzte den Ver- handlungstermin auf den 19. August 2014 fest. Vor der Verhandlung verliess die Beschwerdeführerin jedoch die psychiatrische Universitätsklinik. Die Vorinstanz schrieb das Beschwerdeverfahren am 19. Au- gust 2014 als gegenstandslos ab (act. 3 S. 2). Am 20. August 2014 veranlasste die Polizei auf Meldung des Ehemannes der Beschwerdeführerin hin den Beizug eines Notfallpsychiaters. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hin wieder in die psychiatrische Universitätsklinik gebracht (act. 15 S. 3). Mit Eingabe vom 29. Au- gust 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht "Einsprache" und stell- te den Antrag, der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 19. August 2014 sei aufzuheben. Die Kammer erwog, dass die Beschwerdeführerin nach dem Verlas- sen der Klinik administrativ entlassen worden sei, was zur Aufhebung des von der KESB angeordneten fürsorgerischen Unterbringung geführt habe. Eine Neuauf- nahme durch die Klinik sei innert dreier Monate jedoch möglich. Die Wiederauf- nahme gelte sinngemäss als Abweisung eines Entlassungsgesuches, für dessen Behandlung die Vorinstanz zuständig sei. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. September 2014 ab (act. 3).
Mit Eingabe vom 29. September 2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vor- instanz den Antrag, sie sei aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Am 9. Oktober 2014 führte die Vorinstanz die Verhandlung durch und hörte die Beschwerdeführerin an. Gleichentags wies sie die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 2'255.80 (act. 15 = act. 17). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte die Anträge, die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben und die vorinstanzlichen Ge- richtskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen (act. 18). Die Akten der Vor- instanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt zulässigerweise nicht begründet (Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist. 2.2. Der als Gutachter bestellte Dr.med. D._____ diagnostizierte bei der Be- schwerdeführerin eine Alkoholabhängigkeit mit psychischen und anderen Verhal- tensauffälligkeiten. Sie sei am Beginn eines amnestischen Syndroms mit einer durch die Sucht bedingten Wesensveränderung. Vor der Einweisung vom 20. Au- gust 2014 sei die Beschwerdeführerin ziemlich verwahrlost in ihrer Wohnung auf- gefunden worden. Sie habe an der Stirn eine Verletzung sowie eine Schlüssel- beinfraktur gehabt. Um die Katze und den Hund habe sie sich nicht mehr geküm- mert. Scheinbar sei auch der Kühlschrank defekt und mit verschimmelten Le- bensmitteln gefüllt gewesen. Obwohl die Beschwerdeführerin wisse, dass der Al- koholkonsum in der Klinik verboten sei, sei es rund eine Woche vor der Verhand- lung zu einem Fall von Missbrauch von Alkohol gekommen. Im Falle einer Entlas- sung sei mit einer erheblichen Selbstgefährdung durch Rückfall in den Alkohol- konsum innert Stunden oder weniger Tage nach der Entlassung zu rechnen. Kon- kret bestehe aktuell das Risiko von Alkoholintoxikationen und Stürzen, längerfris- tig von Verwahrlosung und einer Wesensveränderung. Auch eine latente Fremd- und Selbstgefährdung sei zu bejahen. Es sei mit der Verwahrlosung der Be- schwerdeführerin in der eigenen Wohnung zu rechnen. Weiter könnte es zu einer Fortsetzung der schweren Eheprobleme und zu häuslicher Gewalt kommen. Eine
latente Fremd- und Selbstgefährdung sei nicht auszuschliessen. Die psychiatri- sche Universitätsklinik sei für die Behandlung der Beschwerdeführerin geeignet. Zurzeit sei eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung nicht angezeigt. Die zuständige Sozialarbeiterin habe für die Beschwerdeführerin einen Platz in der E._____ in F._____ bei G._____ oder in der H._____ in I._____ organisiert. Ein Übertritt scheitere aber noch an der Kostengutsprache des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Solange die Wohnsituation nicht geklärt sei, könne nach Auskunft der behandelnden Ärzte der Klinik J._____ die Schlüsselbeinfraktur nicht operativ behandelt werden (Protokoll Vorinstanz S. 15-21). Die Ärztin der Klinik, Dr.med. K._____, teilte die Auffassung des Gutachters. Sie wies darauf hin, dass die Krankheitseinsicht bei der Beschwerdeführerin noch feh- le. Die Alkoholsucht könne medikamentös nicht behandelt werden. Sobald die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Klinik sei, beginne sie wieder zu trinken (Protokoll Vorinstanz S. 22). Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Diagnose und zu den übrigen Ausfüh- rungen des Gutachters einzig dahingehend, als sie bestritt, verwahrlost gewesen zu sein. Verwahrlosung habe es zwar gegeben, Ursache sei aber ihr Ehemann gewesen. Sie werde ein Eheschutzgesuch einreichen und verlangen, dass ihr Mann ausziehen müsse (Protokoll Vorinstanz S. 22-23). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin alkohol- krank ist. Die Behandlung in der psychiatrischen Universitätsklinik ist geeignet, der Beschwerdeführerin die nötige Hilfe zukommen zu lassen. Bei einer Entlas- sung im jetzigen Zeitpunkt wäre mit einer sofortigen Wiederaufnahme des Alko- holkonsums bis hin zu einer Alkoholvergiftung zu rechnen. Auch würde die Gefahr der Verwahrlosung und weiterer Verletzungen bestehen. Solange die Beschwer- deführerin noch nicht in ein betreutes Wohnheim übertreten kann, ist die fürsorge- rische Unterbringung in der Klinik erforderlich, um eine erneute Selbstgefährdung und Verwahrlosung zu verhindern. Der mit der fürsorgerischen Unterbringung verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit wiegt weniger schwer als die nega- tiven Folgen, die im Falle einer Entlassung im jetzigen Zeitpunkt zu erwarten sind.
Die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB sind nach wie vor erfüllt. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen. 2.3. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen könne (Protokoll Vorinstanz S. 3). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie ein ent- sprechendes Gesuch gestellt habe, weshalb sie zu Recht zur Tragung der Ge- richtskosten verpflichtet wurde. Die Höhe der Entscheidgebühr (CHF 750.00) so- wie die Entschädigung des Gutachters (CHF 1'505.80) werden nicht gerügt. Die Beschwerde ist auch bezüglich des Kostenentscheides abzuweisen. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das Beschwer- deverfahren zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die psychiatrische Univer- sitätsklinik Zürich, die KESB Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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