Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 3. November 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Zwangsmedikation
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 9. Oktober 2014 (FF140267)
Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer wurde in der Nacht vom tt. auf den tt. Septem- ber 2014 durch den Notfallpsychiater Dr. med. B._____ unter Hinweis auf eine bekannte Schizophrenie wegen Fremdgefährdung mittels fürsorgerischer Unter- bringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen (act. 5; vgl. auch act. 10 S. 2). Der Eintritt in die Klinik erfolgte am tt. September 2014 kurz nach Mitternacht (act. 7). Am tt. September 2014 ordneten der leitende Arzt Dr. med. C._____ und die Assistenzärztin pract. med. D._____ gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB ohne Zustimmung des Beschwerdeführers medizinische Mass- nahmen gemäss dem folgenden Behandlungsplan an: Orale Medikation: Risperdal (bis max. 6 mg/Tag) oder Depakine (bis max. 1800 mg/Tag) oder Haldol (bis max. 20 mg/Tag) und Akineton retard 4 mg/Tag.
Bei Verweigerung der oralen Medikation: intramuskuläre Medikation mit Haldol bis maximal 20 mg/Tag und bei Bedarf Akineton 5 mg/T. Die Behandlung wurde für eine Dauer von 6 Wochen angeordnet, mit dem Hinweis, dass die Massnahme im Abstand von 1 Tag zu überprüfen sei (act. 8). 2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) die sofor- tige Aufhebung der Zwangsmedikation (act. 1). 3. Die Stellungnahme der Klinik wurde am 6. Oktober 2014 erstattet (act. 6).
An der Hauptverhandlung vom 9. Oktober hörte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer an, und Dr. med. E._____ erstattete das psychiatrische Gutach- ten. Ferner nahm Stationsärztin Dr. med. F._____ seitens der Klinik Stellung zum Begehren (Vi-Prot. S. 8 ff.) 5. Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die medikamentöse Zwangsbehandlung ab und gestattete der Klinik, den Beschwerdeführer soweit und solange nötig notfalls auch gegen dessen Willen medikamentös zu behandeln. Die ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf- erlegten Kosten nahm die Vorinstanz unter Hinweis auf die ihm gewährte unent- geltliche Rechtspflege auf die Staatskasse, unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 ZPO (act. 16 S. 10). 6. Mit Eingabe an das Obergericht vom 9. Oktober 2013 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Oktober 2013, welches ihm gleichentags (im Anschluss an die Hauptverhand- lung) mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt worden war (act. 17). Der Beschwerdeführer verweist in der Eingabe auf "verschiedene Vorfäl- le" und "schlechte Erfahrungen mit diesen Medikamenten", welche ihm seinen All- tag nicht erleichtern würden, sowie auf seine Angst vor Spritzen, weshalb er die drohende und erniedrigende Behandlung nicht tolerieren wolle. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erhebung und Begründung der Beschwerde ge- gen das Urteil vom 9. Oktober 2014 10 Tage ab der Zustellung des begründeten Entscheids umfasse, und dass er die Möglichkeit habe, die Beschwerde innert dieser noch laufenden Frist schriftlich zu ergänzen. Weiter wurde dem Beschwer- deführer erklärt, dass beim Unterbleiben einer Ergänzung gestützt auf die Akten entschieden würde (act. 18). Das begründete Urteil vom 9. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2014 zugestellt (vgl. den nicht akturierten Empfangsschein in den vorinstanzlichen Akten, nach act. 14).
Innert Frist ging keine Beschwerdeergänzung ein. Der Beschwerdefüh- rer sandte dem Obergericht lediglich am 17. Oktober 2014 ein leeres Couvert zu (act. 19) und erklärte am 20. Oktober 2014 dazu auf telefonische Anfrage des Ge- richtsschreibers, er habe irrtümlich den falschen Brief abgeschickt, habe den rich- tigen, an das Obergericht gerichteten Brief geschreddert und wolle nun, dass alles erledigt sei. Auf die weitere Frage, ob er sich der medizinischen Zwangsbehand- lung nach wie vor entgegen stelle (verbunden mit dem Hinweis, er könne die Be- schwerde allenfalls schriftlich zurückziehen), erwiderte der Beschwerdeführer, er "wolle natürlich nicht zwangsbehandelt werden" (act. 20). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid festhält. Somit ist auf- grund der Akten zu entscheiden. 8. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen, eben- so der Entscheid der KESB Dietikon vom 30. Oktober 2014 betreffend Verlänge- rung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers (act. 1–14, 22). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Behandlung des Beschwerdeführers ohne seine Zustimmung ist gestützt auf Art. 380 ZGB und die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn er sich aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt (BSK Erw.schutz-G EISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 ZGB N 3 und 13). Das ist daher zunächst zu prüfen. 2. Nach Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeig- neten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person
wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr er- füllt sind (Abs. 3). 2.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil fest, der Beschwerdeführer sei seit dem tt. September 2014 in der PUK hospitalisiert, wobei es sich um seinen zwei- ten Klinikaufenthalt handle. Die Einweisung sei aufgrund der psychotischen Symptomatik des Beschwerdeführers erfolgt, nachdem er Wohneigentum zerstört und seine Mutter bedroht habe. Gestützt auf die Diagnosen der Fachärzte leide der Beschwerdeführer klar an einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes. Dabei sei davon auszugehen, dass die Störung, welche zu psychotischen Episo- den führe, Folge einer hirnorganischen Schädigung sei (act. 16 S. 4). 2.2 Diesen Erwägungen ist – auch mit Blick auf den Verlängerungsent- scheid der KESB Dietikon vom 30. Oktober 2014 (act. 22) – beizupflichten (wobei der Entscheid vom 30. Oktober 2014 nur insoweit in die Prüfung miteinzubezie- hen ist, als gestützt darauf nach wie vor eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer psychischen Störung besteht; eine allfällige Überprüfung dieses Entscheids auf dem Rechtsmittelweg bleibt vor- behalten): 2.2.1 Dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leidet, hat der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter Dr. med. E._____ einlässlich dar- gelegt. Dabei ist davon auszugehen, dass eine hirnorganische Schädigung, die 2005 infolge einer Vereiterung im Innern des Schädels des Beschwerdeführers erfolgte, Ursache der psychotischen Symptomatik ist (Vi-Prot. S. 16 f.). 2.2.2 Zum Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers führte der Gutachter anlässlich der Anhörung/Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2014 im Einzelnen weiter aus, der Beschwerdeführer sei nach seinem ersten Kli- nikaufenthalt im Jahr 2011, der zunächst freiwillig erfolgt sei, aufgrund der psy- chotischen Symptomatik mit einer Depotmedikation behandelt worden. Wann ge- nau der Beschwerdeführer diese Medikation abgesetzt habe, sei nicht ganz klar. Seit April 2014 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers laut seiner Mutter
verschlechtert. Er habe Gewaltakte gegen Mobiliar begangen und die Mutter be- droht (vgl. Vi-Prot. S. 16). Zur Klinikeinweisung vom 9. Oktober 2014 kam es nach den Unterlagen aufgrund einer Intervention der SOS-Ärzte (act. 7). Der Beschwerdeführer weist dazu auch auf die Polizei hin, die von Nachbarn gerufen worden sei, worauf er aus dem Fenster gesprungen sei, weil eine Frau, eine Kollegin der Mutter, ihm im Weg gestanden sei. Er habe einfach hinaus gewollt (Vi-Prot. S. 13). Die Stationsärztin Dr. med. F._____ gab vor der Vorinstanz weiter an, ohne Medikation sei für die Angehörigen des Beschwerdeführers stets Gefahr im Ver- zug gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter damit bedroht, dass er sie köpfen werde und dass er seinen Bruder schlagen würde, bis dieser tot wäre. Der Beschwerdeführer habe dabei nur darauf gewartet, bis Gott ihm dafür grünes Licht gebe. Zuletzt vor dem Klinikeintritt habe der Beschwerdeführer die Mutter zudem mit Würgen bedroht. In der Familie herrsche grosse Angst vor dem Be- schwerdeführer, was sich seit der vor kurzem erfolgten Geburt eines Babys in der Familie noch verstärkt habe. Auf die Frage nach einer Selbstgefährdung des Be- schwerdeführers gab die Stationsärztin weiter an, der Beschwerdeführer habe damit gedroht, seinen kleinen Finger abzuschneiden. Er habe auch schon ange- geben, eine männliche Stimme zu hören, die er nun aber vermisse. Zudem habe er mehrmals mit seinem Kopf gegen eine Glaswand geschlagen (Vi-Prot. S. 20 f.). Der Beschwerdeführer selber räumte gegenüber der Vorinstanz ein, er habe seine Mutter vor der Klinikeinweisung mit Würgen bedroht und habe Morddrohun- gen gegen sie geäussert. Er habe diese Drohungen "in sich drin" gehabt. Das Schlagen mit dem eigenen Kopf gegen eine Glaswand in der Klinik stellte der Be- schwerdeführer nicht in Abrede, sondern er betonte lediglich, das "nur dreimal" gemacht zu haben (Vi-Prot. S. 14 f.). Zur Notwendigkeit einer Behandlung erklärte der Beschwerdeführer gegen- über der Vorinstanz, man könne aufgrund seiner "angeblichen Vorgeschichte" der Meinung sein, dass er Medikamente brauche. Er wisse aber selber, was gut und schlecht für seinen Körper sei. Ohne Medikamente gehe es ihm besser, da die
Medikamente ihn in eine Traumwelt versetzten und ihn labiler gemacht hätten. Vor seiner Einweisung habe er "nichts" gemacht ausser Musik zu hören und zu lesen. Zuletzt sei er im Oktober 2013 einer Arbeit nachgegangen. Er wolle aber wieder arbeiten (Vi-Prot. S. 10-12). Auf weitere Rückfrage des vorinstanzlichen Einzelrichters zeigte der Beschwerdeführer doch eine gewisse Einsicht dahinge- hend, dass die Medikamenteneinnahme sinnvoll sein könnte (Vi-Prot. S. 15). 2.3 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten behandlungs- und be- treuungsbedürftig. Im heutigen Zeitpunkt kann ihm mangels verlässlicher Krank- heitseinsicht die nötige persönliche Fürsorge nur im Rahmen einer stationären Unterbringung erwiesen werden. Aktuell kann auch nur so der vorstehend ge- schilderten, beim unbehandelten Zustand des Beschwerdeführers drohenden Ge- fährdung Dritter, insbesondere seiner Mutter und weiterer Familienangehöriger, angemessen entgegen getreten werden (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Zu bejahen ist auch die Eignung der Psychiatrischen Universitätsklinik (Vi- Prot. S. 19). Die fürsorgerische Unterbringung ist zudem angesichts der aufge- zeigten Symptomatik des Beschwerdeführers verhältnismässig. Sie erweist sich daher als zulässig. 3. Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthaf- ter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungs- bedürftigkeit urteilsunfähig ist und keine angemessene Massnahme zur Verfü- gung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 ZGB). 3.1 Mit der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, dass der leitende Arzt (an- stelle des Chefarztes) die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers ohne dessen Zustimmung anordnete (act. 16 S. 4). Die Anordnung wurde eingangs be- reits im Detail aufgezeigt (vorne I./1.).
3.2 Die Vorinstanz erwog, eine vom Beschwerdeführer ausgehende Fremdgefährdung werde sowohl von Seiten der Klinik als auch vom Gutachter klar bejaht (act. 16 S. 5). Auf die massiven Bedrohungen gegenüber der Familie, insbesondere gegenüber der Mutter, wurde vorstehend bereits hingewiesen (vor- ne II./2.2). Der Beschwerdeführer stellt zudem, so sowohl die Klinik als auch der Gutachter, auch gegenüber dem Klinikpersonal eine Gefahr dar (Vi-Prot. S. 17, 21). Die Gefährdung wird durch die am Ende der vorinstanzlichen Anhörung ge- äusserten Versicherungen des Beschwerdeführers (er könnte nie jemandem köp- fen oder jemanden in Gottes Namen töten, Vi-Prot. S. 22) nicht relativiert. Die Ge- fahr, dass der Beschwerdeführer eine solche Drohung einmal wahr machen könn- te, lässt sich ohne medikamentöse Behandlung seiner Erkrankung im heutigen Zeitpunkt nicht von der Hand weisen. Mit Blick auf die ebenfalls bereits erwähnten Äusserung des Beschwerdefüh- rers, er wolle sich einen Finger amputieren (vorne II./2.2), ist auch eine gesund- heitliche Selbstgefährdung des Beschwerdeführers zu bejahen. Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass ohne Behandlung sowohl eine Selbst- als auch eine Fremdgefährdung des Beschwerdeführers gemäss Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt. Gründe für eine andere Annahme gehen auch aus der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 9. Oktober 2014 (act. 17) nicht hervor. 3.3 Sodann bejahte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Schilderung des Gutachters und der Klinik auch die fehlende Urteilsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers betreffend den Behandlungsbedarf, mit dem Hinweis auf seine fehlende Krankheitseinsicht und auf sein unklares Verhalten mit Blick auf die Medikamen- teneinnahme in der jüngeren Vergangenheit . Weiter verwies die Vorinstanz auf das Divergieren der objektiven Wirklichkeit des Beschwerdeführers (Gewichtsab- nahme seit dem Absetzen der Medikation, Mühe mit regelmässigem Essen, mas- sive Schlafprobleme, Drogenkonsum) und seiner subjektiven Wahrnehmung, wo- nach ihm die Medikamente geschadet hätten und es ihm ohne Medikamente bes- ser gehe (act. 16 S. 7; Vi-Prot. S. 11 f.; act. 10 S. 6 f.). Dies verdeutliche – so die Vorinstanz weiter – dass dem Beschwerdeführer seit längerem die Wahrneh- mungs- und Entschlussfähigkeit bezüglich seiner Behandlungsbedürftigkeit ab-
handen gekommen sei. Er scheine auch selber jeweils kurzzeitig immer wieder zu dieser Einsicht zu kommen. Bezüglich der eigenen Wahrnehmung des ersten sta- tionären Klinikaufenthalts habe der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht, und krankheitseinsichtig sei er lediglich mit Blick auf eine phy- sische, nicht aber mit Blick auf eine psychische Erkrankung (act. 16 S. 7 f.; Vi- Prot. S. 15). Der Einschätzung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer vermag seine gesundheitliche Situation nicht vernunftgemäss und realitätsbezo- gen einzuschätzen. Das zeigte sich klar im Rahmen seiner Angaben gegenüber der Vorinstanz, wonach er etwa den früheren Klinikaufenthalt im Jahr 2011 zum einen als "gute Zeit" bezeichnete, zum anderen aber doch der Meinung war, der Aufenthalt habe ihm nicht geholfen (Vi-Prot. S. 10). Dass er meint, ohne Medika- mente gehe es ihm psychisch besser, während er einräumt, die ausgesprochenen Morddrohungen (zu welchen es erst nach der Absetzung der Medikamente kam) "in sich drin" gehabt zu haben (Vi-Prot. S. 12, 15), ist ein weiteres Anzeichen da- für. Hinweise für die gegenteilige Annahme, dass der Beschwerdeführer hinsicht- lich seines Behandlungsbedarfs urteilsfähig wäre, gehen auch aus seiner Be- schwerdeeingabe vom 9. Oktober 2014 (act. 17) nicht hervor. Seine letzten Äusserungen gegenüber dem Obergericht zeigen erneut die widersprüchliche Haltung des Beschwerdeführers: Er wollte danach einerseits mit der Sache nichts mehr zu tun haben, da er jetzt ohnehin medizinisch zwangsbe- handelt werde. Den Brief an das Obergericht (betreffend Beschwerdeergänzung) habe er daher, so der Beschwerdeführer, geschreddert. Andererseits äusserte der Beschwerdeführer doch wieder klar den Willen, gegen die Zwangsbehandlung zu sein (vgl. act. 20). Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Urteilsfähigkeit des Beschwerde- führers betreffend den Behandlungsbedarf somit zu Recht verneint. 3.4 Die weitere genannte Voraussetzung, dass keine weniger einschnei- dende Massnahme zur Verfügung steht, setzt die Verhältnismässigkeit der Be- handlung ohne Zustimmung voraus (BSK Erw.schutz-G EISER/ETZENSBERGER,
Art. 434/435 ZGB N 22). Dazu erwog die Vorinstanz unter dem Blickwinkel der Geeignetheit, die Medikamente Risperdal, Haldol und Depakine hätten beim Be- schwerdeführer in der Vergangenheit deutliche Verbesserungen der Symptomatik bewirkt (act. 16 S. 8). In diesem Sinne äusserte sich auch der Gutachter, mit dem Hinweis, die Chance sei gross, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers un- ter der Medikation verbessere und dann keine Fremdgefährdung mehr bestehen würde (Vi-Prot. S. 18 f.). Die Geeignetheit der medizinischen Behandlung ohne Zustimmung ist daher zu bejahen. Was die Erforderlichkeit der Massnahme angeht, verwies die Vorinstanz auf die Schilderung des Gutachters, wonach lediglich eine Medikation das Krank- heitsbild des Beschwerdeführers zu verbessern vermöge (Vi-Prot. S. 18). Sodann erwog sie, zunächst werde eine orale Einnahme der Medikamente angestrebt, und lediglich bei einer Verweigerung würde Haldol intramuskulär verabreicht. Zu- dem habe die Klinik nach der Einweisung vom 17. September 2014 während 12 Tagen mit einer Zwangsbehandlung zugewartet. Das zeige, dass zunächst ande- re Mittel versucht worden seien, die jedoch nicht ausgereicht hätten, um den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers zu verbessern (act. 16 S. 9). Auch in- soweit ist der Vorinstanz zuzustimmen und ist die Erforderlichkeit der Massnahme – auch unter Verweis auf das vorne zum Behandlungsbedarf und zur Fremdge- fährdung Gesagte (vorne II./2.2) – zu bejahen. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn wies die Vorinstanz auf die Nebenwirkungen der Medikamente hin, die nach der Ansicht des Gutach- ters von der Chance auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers deutlich überwogen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer dieselben Medikamente bereits früher erhalten und habe sie damals gut vertragen (act. 16 S. 9; Vi-Prot. S. 19, 22). Auch dem ist zuzustimmen, zumal der Beschwer- deführer auch in seiner Eingabe an das Obergericht vom 9. Oktober 2014 keine konkreten Nebenwirkungen erwähnte (sondern nur allgemein "schlechte Erfah- rungen" mit den Medikamenten und seine Angst vor Spritzen, act. 17 – dazu ist auf das soeben Gesagte zu verweisen, wonach die Medikation primär oral verab- reicht wird).
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Behandlung ohne Zustimmung gegeben. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. III. 1. Der Beschwerdeführer bezieht, so die Feststellungen der Vorinstanz, lediglich eine IV-Rente (act. 16 S. 10). Er ist daher offenkundig mittellos. Zudem war das Begehren des Beschwerdeführers nicht aussichtslos. Daher ist ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 117 ZPO). 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Oktober 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.
Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die am Verfahren betei- ligte Klinik, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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