Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 17. September 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich KESB, Beschwerdegegnerin,
sowie
Psychiatrische Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 19. August 2014 (FF140207)
Erwägungen: 1. A._____ (Beschwerdeführerin) wurde am 25. Juni 2014 mittels fürsorgeri- scher Unterbringung durch den Notfallpsychiater Dr. C._____ bei Selbstge- fährdung im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit (aktuell intoxikiert) und einer Verwahrlosungsgefahr in die Psychiatrische Klinik B._____ eingewiesen. Aufgrund einer Atemalkoholkonzentration von 3.12 Promille wurde A._____ zur somatischen Überwachung vorübergehend ins Spital ... eingeliefert (act. 9-10). Das von der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2014 gestellte Entlas- sungsgesuch wies das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 2. Juli 2014 ab (vgl. act. 5 S. 1). Mit Beschluss vom 4. August 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Stadt Zürich gestützt auf Art. 426 ZGB für A._____ die weitere Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B._____ an. Die Zuständigkeit für die Entlassung von A._____ aus der fürsorgeri- schen Unterbringung übertrug die KESB der (ärztlichen) Leitung der psychi- atrischen Klinik B._____ (act. 5 S. 7 Dispositiv Ziffern 1-2). Diesen Be- schluss focht A._____ mit Beschwerde vom 7. August 2014 bei der KESB an, welche die Eingabe zuständigkeitshalber direkt an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, weiterleitete (act. 2-3). In der Folge setzte das Einzelgericht die Verhandlung auf den 19. August 2014, 9:00 Uhr, an. Die Startverfügung wurde der Beschwerdeführerin mit- tels Fax am 14. August 2014 zugestellt (act. 8/3). Da das Einzelgericht auf entsprechende Nachfrage auf der Station kurz vor Verhandlungsbeginn in Erfahrung gebracht hatte, dass die Beschwerdeführerin vor drei Tagen ent- wichen sei und die Klinik die Beschwerdeführerin administrativ entlassen werde, ohne dass die Fürsorgerische Unterbringung aufgehoben werde (act. 25), schrieb das Einzelgericht das Verfahren mit Verfügung vom 19. August 2014 als gegenstandslos ab (act. 31). Die Erledigungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin an ihre bisherige Wohnadresse zugestellt und von ih- rem Ehemann am 22. August 2014 entgegen genommen (act. 27).
Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des GOG. Subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss. 4. Die Dauer der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Die Er- wachsenenschutzbehörde hat vorliegend mit Beschluss vom 4. August 2014 die weitere fürsorgerische Unterbringung angeordnet (act. 5). Eine knappe Stunde vor Verhandlungsbeginn wurde die Vorinstanz von der Klinik dahingehend informiert, dass die Beschwerdeführerin entwichen sei und sie von der Klinik administrativ entlassen werde (act. 25). Ob die Psy- chiatrische Klinik B._____ gestützt auf § 33 Abs. 2 EG KESR A._____ durch die Polizei ausschreiben liess, kann offen gelassen werden. Die KESB hatte, wie bereits erwähnt, in ihrem Beschluss vom 4. August 2014 die Kompetenz zur Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbrin- gung an die (ärztliche) Leitung der Einrichtung – der Psychiatrischen Klinik B._____ – delegiert (act. 5 S. 7, Dispositiv Ziffer 2). Mit der administrativen Entlassung wurde – entgegen der Ansicht der Kli- nik (vgl. act. 25) – die von der KESB angeordnete fürsorgerische Unterbrin- gung aufgehoben (vgl. dazu BGer 5A_485/2013, Urteil vom 30. Juli 2013 Erw. 2.2. i.V.m. 1.6-1.7). Demzufolge war die Beschwerde der Beschwerde- führerin vor Vorinstanz gegenstandslos geworden. Da ein Rechtsschutzinte- resse der Beschwerdeführerin an der Behandlung der Beschwerde fehlte, schrieb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht wegen Gegenstandslosigkeit ab (Art. 242 ZPO). 5. Aktuell befindet sich die Beschwerdeführerin wieder in der Psychiatrischen Klinik B._____ und wird dort gegen ihren Willen zurückbehalten. Eine Wie- deraufnahme ohne neues Einweisungsverfahren ist im Kanton Zürich auf- grund einer kantonalen Bestimmung möglich. Gemäss § 33 Abs. 1 EG KESR kann die Einrichtung eine fürsorgerisch untergebrachte Person, die
beurlaubt worden oder entwichen ist, innert dreier Monate ohne neues Ein- weisungsverfahren wieder aufnehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB erfüllt sind. Diese Bestimmung ersetzt die bis anhin geltende Regelung in § 117h Abs. 2 EG ZGB. Wie bereits unter dem alten kantonalen Recht muss diese gegen den Willen der Betroffenen erfolgte Wiederaufnahme gerichtlich anfechtbar sein. In der Wiederaufnahme ohne Einweisungsverfahren liegt sinngemäss eine Abweisung des Entlassungs- gesuches (vgl. ZK ZGB Teilband II 3a-Spirig, 1995, Art. 397d N 36). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge ihr aktuelles Gesuch um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung bei der Vorinstanz einzureichen. 6. Umständehalber ist vorliegend auf die Erhebung von Kosten für dieses Ver- fahren zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 19. August 2014 wird be- stätigt. 2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Psychiatrische Klinik B._____ unter Beilage eines Doppels von act. 32-33, an die KESB der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, und an die Oberge- richtskasse, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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