Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 5. September 2014 in Sachen
A., verbeiständet durch B., Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
C._____ [Klinik], Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 22. Juli 2014 (FF140184)
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Der heute 35-jährige Beschwerdeführer leidet sei dem Alter von etwa 18 Jahren an paranoider Schizophrenie. Er wurde über 20 mal in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert (Protokoll Vorinstanz S. 11). Am 30. September 2013 ordnete Dr.med. D._____ die fürsorgerische Unterbringung an. Diese Massnahme wurde durch Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zürich vom 6. November 2013 fortgesetzt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden beim Bezirksgericht sowie beim Obergericht wurden abgewiesen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 stellte die KESB Zürich fest, dass die Voraus- setzungen für die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im Alters- und Pflegeheim E._____ in F._____ weiterhin erfüllt seien (act. 3). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 22. Juli 2014 ab (unbegründeter Entscheid: act. 11; begründeter Entscheid act. 12 = act. 17). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2014 rechtzeitig Beschwerde (act. 15 und 18). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, am 6. November 2013 habe die KESB Zürich die weitere fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Kom- petenz zur Entlassung und Versetzung der Klinik übertragen. In der C._____ sei eine Zwangsmedikation mit bis zu 600mg Leponex und – bei Verweigerung der oralen Einnahme – alternativ 10mg Haldol oder Zyprexa und 10mg Valium durch- geführt worden. Am 3. Februar 2014 habe ihn die C._____ in das betreute Woh- nen G._____ entlassen. Der Beschwerdeführer habe die Medikamente abgesetzt, weshalb er von Dr. H._____ wieder der C._____ zugewiesen worden sei. Die C._____ habe den Beschwerdeführer am 22. April 2014 in das Alters- und Pfle- geheim E._____ in F._____ verlegt. Eine Rückkehr in das betreute Wohnen sei
wegen der engmaschig zu kontrollierenden Medikamentenabgabe und -einnahme nicht mehr in Frage gekommen. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen paranoiden Schizophrenie und damit an einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Der Beschwerdeführer habe unter dem Einfluss der Medi- kamente an der Gerichtsverhandlung nicht manifest psychisch gestört gewirkt und habe seine Sicht der Dinge weitgehend ruhig und verständlich darlegen können. Die Krankheitsgeschichte zeige indes, dass sich der Gesundheitszustand sofort verschlechtere, wenn der Beschwerdeführer die neuroleptischen Medikamente nicht mehr einnehme. Dies sei im Falle einer Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung zu erwarten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne nicht jede Schizophrenie ohne Medikamente behandelt werden. Der Beschwerde- führer sei auf die Neuroleptika angewiesen. Sobald er diese nicht mehr einnehme, komme es zu einem sehr auffälligen, aggressiven Verhalten und zu einer Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes. Durch die Weiterführung der fürsorge- rischen Unterbringung könne dem Beschwerdeführer die nötige Tagesstruktur gegeben werden und es sei der erforderliche Druck zur Einnahme der Medika- mente vorhanden. Der Beschwerdeführer könne so auf ein künftiges Setting vor- bereitet werden. Dazu gehöre eine geeignete Wohnung einschliesslich sozialem Umfeld sowie eine ambulante Therapie, beispielsweise bei der vom Beschwerde- führer bevorzugten Dr. I.. Die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung im Heim E. sei zum Schutz des Beschwerdeführers erforderlich. Die Fremdgefährdung sei zwar nicht ausschlaggebend, doch sei mit zu berücksichtigen, dass früher Fremdgefährdun- gen und teilweise auch strafbares Verhalten aufgetreten seien. Dies sei auch im Falle einer Entlassung zu befürchten. Massstab für das Bejahen einer Selbstge- fährdung sei nicht bloss die unmittelbare physische Gefährdung durch Suizidab- sicht, Selbstverstümmelungen etc., sondern es genüge eine Verweigerung einer geeigneten Behandlung mit der damit verbundenen Zunahme des Leidensdrucks oder einer fortschreitenden schweren Verwahrlosung, welche mit der Menschen- würde schlechthin nicht mehr zu vereinbaren sei. Eine ambulante Therapie bei Dr. I._____ könne zwar eine Alternative zur fürsorgerischen Unterbringung sein, dies jedoch nicht bevor die Wohnsituation geklärt sei. Das Heim E._____ sei für
die Therapie des Beschwerdeführers geeignet. Ihm gefalle es dort. Die Voraus- setzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seien nach wie vor erfüllt, wes- halb die Beschwerde abzuweisen sei. 3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde seit über acht Monaten mit hochdo- siertem Leponex zwangsbehandelt. Die Medikamente nehme er nicht freiwillig und er leide unter Nebenwirkungen. Er sei antriebslos geworden und es fehle ihm an Selbstvertrauen. Weil er die Medikamente nicht mehr genommen habe, sei er wieder in die C._____ verlegt worden. Dort verzichte man aber auf die Zwangs- medikation und versuche mit Gesprächen eine Verbesserung zu erzielen. Der Beschwerdeführer will nach Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung weiter- hin im E._____ leben und eine ambulante Therapie bei Dr. I._____ beginnen. Ei- ne Verwahrlosung ist nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu erwarten. Er macht geltend, dass er aus einem bloss geringen Anlass Ende September 2013 fürsorgerisch untergebracht worden sei. Eine nochmalige Weiterführung sei nicht mehr verhältnismässig, zumal bei einer Aufhebung der Massnahme nicht mit wirk- lich schwerwiegenden negativen Konsequenzen gerechnet werden müsse. Der Vorwurf des strafbaren Verhaltens sei unzutreffend. Ihm sei zwar einmal eine Vergewaltigung vorgeworfen worden, doch sei das Verfahren durch die Staats- anwaltschaft eingestellt worden. 4. Würdigung Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung korrekt dargestellt. Darauf ist zu verweisen. Die Vorinstanz kam gestützt auf das Gutachten von Dr.med. J._____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen paranoiden Schizo- phrenie leide und dass ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben sei. Zu Recht rügt dies der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer leidet seit rund 17 Jahren an paranoider Schizophrenie und wurde deswegen bereits über zwanzig Mal in der C._____ hospitalisiert. Eine
Heilung ist nicht absehbar. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht ist eine Behandlung schwierig. Die C._____ versuchte im Rahmen der am 30. September 2013 angeordneten und seither fortgesetzten fürsorgerischen Unterbringung zu- nächst die Unterbringung im betreuten Wohnen G._____ in K.. Da der Be- schwerdeführer die verschriebenen Medikamente nicht mehr einnahm, ver- schlechterte sich sein Zustand, so dass er erneut in die C. eintreten muss- te. Rund zweieinhalb Monate später konnte der Beschwerdeführer ins Heim E._____ in F._____ überwiesen werden, wo er an einem Beschäftigungspro- gramm teilnehmen kann und wo er – wenn auch ungern – die Tagesdosis von 600mg Leponex zu sich nahm. Nach Ansicht des Gutachters muss die Therapie mit neuroleptischen Medikamenten im Rahmen einer stationären Massnahme fortgesetzt werden, um eine erneute Psychose und eine Fremdgefährdung zu verhindern. Das Heim E._____ sei für die Unterbringung geeignet (Protokoll Vo- rinstanz S. 11 ff.). Gestützt auf das Gutachten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die fürsorgerische Unterbringung geeignet ist, um den Schwächezustand des Be- schwerdeführers zu verbessern. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit bleibt indes zu prüfen, ob die Massnahme noch erforderlich ist. Der Beschwerdeführer lehnt die medikamentöse Behandlung ab (Protokoll Vorinstanz S. 10). Gegenüber dem Arzt im Heim E._____ äusserte er die Ansicht, dass seine Krankheit in einem stabilen Umfeld mit einer Bachblütentherapie behandelt werden könnte (act. 6A). Mit dem Gutachter ist davon auszugehen, dass dies nicht genügen kann. Der Be- schwerdeführer ist zurzeit auf eine Betreuung sowie auf eine fachärztliche Be- handlung angewiesen. Diese muss aber nicht unter Zwang stattfinden, sondern kann auch freiwillig erfolgen. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen den Aufenthalt im E._____ und würde sich auch ohne fürsorgerische Unterbringung dort aufhalten (Protokoll Vorinstanz S. 9; act. 7). Gegen eine fachärztliche Thera- pie wehrt er sich nicht. Im Gegenteil gelangte er an die Psychiaterin Dr.med. I._____, die am 23. Juni 2014 eine entsprechende Anfrage bestätigte und erklär- te, der Beschwerdeführer könne sich bei ihr der erforderlichen integrierten ambu- lanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterziehen (act. 9). Ob diese Therapie erfolgreich sein wird, kann heute nicht vorhergesagt werden. Aus-
geschlossen ist dies indes nicht, zumal der Beschwerdeführer unter einem gewis- sen Druck steht, dass bei Abbruch der Behandlung eine erneute fürsorgerische Unterbringung notwendig werden könnte. Die Vorinstanz führte aus, die psychotischen Ausbrüche hätten in der Vergangen- heit immer wieder zu fremdaggressivem, teilweise auch strafbarem Verhalten ge- führt (act. 17 S. 11). Diese nicht näher begründete Aussage findet in den Akten keine Stütze und die Vorinstanz bezieht sich auch auf keine Aktenstelle. Dem Gutachten von Dr.med. J._____ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber einräumte, es sei etwa im Zeitraum der Jahre 2009 bis 2011 zu fremdaggressivem Verhalten gekommen (Protokoll Vorinstanz S. 11). Weitere begründete Hinweise auf ein fremdgefährdendes Verhalten des Beschuldigten bestehen nicht. Eine aktuelle Fremdgefährdung kann aufgrund des Gesagten nicht bejaht werden. Zudem genügt – worauf die Vorinstanz zu Recht hingewie- sen hat – ein fremdgefährdendes Verhalten allein für die Aufrechterhaltung einer fürsorgerischen Unterbringung nicht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer an ei- ner chronischen paranoiden Schizophrenie leidet. Eine Heilung ist nicht absehbar. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit über acht Monaten in einer für- sorgerischen Unterbringung. Je länger die Massnahme dauert, desto grösser wird der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers und damit steigen auch die Anforderungen an die Begründung für eine Fortsetzung der fürsorgeri- schen Unterbringung. Diese wird nicht auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden können, zumal der Beschwerdeführer zurzeit unter der Einwirkung der Behand- lung relativ stabil ist und weder eine Fremd- noch eine Selbstgefährdung besteht (act. 4 S. 4). Ohne adäquate Behandlung ist jedoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Die Unterbringung im Heim E._____ verbun- den mit einer fachärztlichen Therapie ist geeignet, dem Beschwerdeführer die notwenige Hilfe zukommen zu lassen und das Risiko der Verwahrlosung sowie der Selbst- und Fremdgefährdung zu reduzieren. Ein Zwang durch fürsorgerische Unterbringung ist dazu zurzeit nicht notwendig, da der Beschwerdeführer im Heim E._____ bleiben will und eine Therapie bei Dr.med. I._____ in die Wege geleitet
hat. Naturgemäss kann heute nicht vorhergesagt werden, ob diese Behandlung erfolgreich sein wird oder ob sie vom Beschwerdeführer abgebrochen werden wird. Die Möglichkeit des Misserfolges kann aber unter dem Aspekt der Verhält- nismässigkeit nicht dazu führen, dass die vom Beschwerdeführer gewollte Thera- pie gar nicht erst in Angriff genommen wird. Immerhin steht der Beschwerdeführer auch unter einem gewissen Druck, den Therapievorschlägen der Ärztin zu folgen, auch wenn sie nicht seinem Wunsch nach einer medikamentenfreien Behandlung entsprechen sollten. Denn bei Abbruch der Behandlung droht wie gesagt eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und damit gegebenenfalls eine erneute fürsorgerische Unterbringung. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt als nicht mehr verhältnismässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist aus der fürsorge- rischen Unterbringung zu entlassen. 5. Gerichtskosten, unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Beschwerdeverfahren fällt die Ent- scheidgebühr ausser Ansatz. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c zur Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind erfüllt. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Eine Honorarnote hat Rechtsanwalt X._____ nicht eingereicht, weshalb er ohne Auf- forderung zur Nachreichung einer solchen nach Ermessen zu honorieren ist (Ad- rian Urwyler, DIKE-Kommentar ZPO, Art. 105 N 6). Die Entschädigung ist in An- wendung von § 7 AnwGebV auf CHF 600.00 festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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