Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 20. August 2014 i n Sachen
A., verbeiständet durch B., Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Klinik C._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 29. Juli 2014 (FF140188)
Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Juni 2014 durch den Notfallpsychi- ater Dr. med. D._____ mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Klinik C._____ eingewiesen. Grund dafür war neben anderem eine manische schizoaffektive Störung mit drohender Selbstgefährdung (act. 18/5 S. 1 f.). In den rund 4 Jahren vor der aktuellen Klinikeinweisung war der Beschwerdeführer be- reits wiederholt in der C._____ hospitalisiert (vgl. die nachfolgenden Erwägungen unter II./2.3.2). Im Rahmen der Unterbringung des Beschwerdeführers in der C._____ wur- de eine medizinische Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers an- geordnet (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Die dagegen erhobene Beschwerde des Be- schwerdeführers wurde erstinstanzlich am 1. Juli 2014 abgewiesen; zweitinstanz- li ch wurde sie mit Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2014 teilweise (mit Blick auf das Medikament Depakine) gutgeheissen und im Übrigen (Behandlung mi t Zyprexa) abgewiesen (vgl. das Berufungsverfahren des Beschwerdeführers mit der Geschäfts-Nr. PA140028, dessen Akten als act. 18/1-25 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen wurden). 2. Die Kindes- und Erwachsenenschut zbehö rde KESB Züri ch ordnete am 9. Juli 2014, unter Hinweis auf das Dahinfallen der ärztlich angeordneten Unter- bringung nach Ablauf von 6 Wochen, die weitere Unterbringung des Beschwerde- führers i n der C._____ an (act. 2). 3. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 9. Juli 2014 mit Urteil vom 29. Juli 2014 ab, auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten und nahm diese zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse (act. 15 S. 11).
drücklich zwar nur die Korrektur bestimmter Aussagen des Gutachters sowie von Widersprüchen, und er will Klage wegen Falschaussagen erheben. In den daran anschliessenden Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer jedoch die Vor- aussetzungen einer fürsorgerischen Unterbri ngung (vgl. act. 16). In der Anhörung vom 23. Juli 2014 im Verfahren betreffend medizinische Zwangsbehandlung äus- serte sich der Beschwerdeführer zudem gegen eine Hospitalisation und erklärte, er wolle seine Wohnung und sein Material zurück, und er wolle alleine leben (vgl. act. 18/14 S. 17). Vor diesem Hintergrund ist die Eingabe, welche der Beschwer- deführer entsprechend der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich richtete, als Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Juli 2014 entgegen zu nehmen, und es ist anzunehmen, damit werde die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung verlangt. Darüber hinaus besteht an einer Korrektur von einzelnen Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. des Gutachtens, bzw. an einer entsprechenden "Klage wegen Falschaussagen", kein rechtlich geschütztes Interesse. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. 2. Vorliegen eines Schwächezustands nach Art. 426 Abs. 1 ZGB: 2.1 Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinde- rung. Daneben ist eine fürsorgerische Unterbringung auch infolge schwerer Ver- wahrlosung möglich (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Die bisherige Praxis verlangte das Vorliegen von Störungen, die stark auffallen und einem besonnenen Laien als uneinfühlbar, qualitativ tief gehend abwegig oder grob befremdend erscheinen. Die soziale Stö- rung alleine ist für das Feststellen einer psychischen Störung indes nicht ausrei- chend (BSK Erw.Schutz-G EISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15; BSK ZGB I- GEISER, 4. Auflage 2010, Art. 397a ZGB N 7).
2.2 Die Vorinstanz verwies zunächst auf das Eintrittsrésumé der C._____ vom 5. Juni 2014, wonach beim Beschwerdeführer eine gemischt schizoaffektive Störung, ei ne HIV-Enzephalopathie sowie eine teils offene Wunde am Bein diag- nostiziert worden seien. Dem entspreche, so die Vorinstanz weiter, auch die Di- agnose des Gutachters Dr. med. E._____ im gerichtlichen Verfahren der Be- schwerde gegen die damalige ärztliche Klinikei nwei sung. Bei der HIV- Enzephalopathie handle es sich um eine hirnorganische Störung, welche durch die Nichtbehandlung der AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers entstanden sei. Dr. med. F._____ habe sodann in seinem Gutachten vom 6. Juli 2014 zu Handen der KESB festgestellt, der Beschwerdeführer befinde sich in einer mani- schen Episode mit paranoider Färbung bei schizoaffektiver Störung. Das Vorlie- gen einer gegenwärtig manischen, schizoaffektiven Störung sei überdies am 1. Juli 2014 (im erstinstanzlichen Verfahren betreffend medizinische Zwangsbe- handlung) auch vom Gutachter Dr. med. G._____ diagnostiziert worden. Unter Hinweis auf den Eindruck, welchen der Beschwerdeführer anlässlich der (bereits von der erkennenden Richterin der Vori nstanz durchgeführte n) Anhö- rung vom 11. Juni 2014 (betreffend Beschwerde gegen die ärztliche Klinikeinwei- sung) hinterlassen habe, schloss die Vorinstanz, es würden keine Gründe vorlie- gen, an der übereinstimmenden Einschätzung der diversen Fachärzte zu zwei- feln. Daher sei das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Sinne des Geset- zes zu bejahen (act. 15 S. 5 f.). 2.3 D er Ei nschätzung der Vori nstanz i st aus den nachfolgend dargelegten Gründen zuzusti mmen. 2.3.1 Einleitend ist auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers einzuge- hen, die sich aus den Akten wie folgt zusammenfassen lässt: Zu einer ersten Hospitalisation des Beschwerdeführers in der C._____ auf- grund eines wahnhaften Zustandsbilds kam es vom 29. August bis 8. September 2010, nachdem der Beschwerdeführer bei der H._____ intern versetzt worden war. Sodann kam es im Frühjahr 2011 bis zum 17. Juni 2011 zu weiteren Klini- kaufenthalten in der C._____. Ursache der Einweisung war eine Alarmierung der
Polizei durch Nachbarn, weil der Beschwerdeführer, der seine Anstellung inzwi- schen gekündigt hatte und sich von der Aussenwelt mehr und mehr isolierte, re- gelmässig Esswaren und Blechdosen aus dem Fenster geworfen hatte (vgl. act. 8/22 sowie die Bemerkungen im Austrittsbericht der C._____ vom 11. Juli 2011, 17. Juli 2012 und 8. August 2013, act. 10 letzte Seiten; vgl. auch act. 8/8). Zu einer weiteren Hospitalisation kam es im August 2011 nach einer Festnahme des Beschwerdeführers am Flughafen Zürich. Der Beschwerdeführer konnte da- raufhi n vor Gericht seine Entlassung erwirken und wurde danach bis zum 17. Juli 2012 in der rehabilitativen Tagesklinik der C._____ betreut (act. 10, Austrittsbe- richt vom 17. Juli 2012). Daraufhin, von August 2012 bis Februar 2013, arbeitete der Beschwerdefüh- rer in einem Call-Center, worauf er diese Anstellung offenbar kündigte, weil er sich unterfordert fühlte. Eine weitere Hospitalisation folgte am 9. April 2013, auf fürsorgerische Unterbringung durch die SOS-Ärztin, nachdem der Beschwerde- führer in der Nachbarschaft erneut aufgefallen war. Er hatte unter anderem in ei- nem Reinigungswahn Wasser laufen lassen bis zur Überflutung der Wohnung. Beim Eintreffen der alarmierten Polizeibeamten kam es zu Beschimpfungen und Fusstritten seitens des Beschwerdeführers. Am 10. Mai 2013 erwirkte der Be- schwerdeführer die richterliche Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung mit sofortiger Entlassung aus der Klinik (act. 10, Austrittsbericht vom 19. Juni 2013). In der Zeit danach kam es zu einem Strafverfahren wegen Todesdrohungen des Beschwerdeführers gegenüber einem Bankangestellten der H.. Das Verfahren wurde am 11. Oktober 2013 eingestellt, unter Hinweis auf die gut- achterlich festgestellte vollständige Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers be- treffend den im Wesentlichen eingestandenen Sachverhalt (act. 8/72). Sodann war die KESB verschiedentlich mit dem Beschwerdeführer bzw. mit seinem Umfeld in Kontakt, prüfte Erwachsenenschutzmassnahmen und bestellte dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 in der Person von B. ei nen Beistand (act. 8/70 f., 8/78 f., 8/89). In dieser Zeit kam es auch wieder zu Be- schwerden seitens der Nachbarn des Beschwerdeführers betreffend sein auffälli- ges Verhalten (Ausrufen, Waren aus dem Fenster werfen etc.; vgl. act. 8/84).
2.3.2 Nach der eingangs erwähnten Klinikeinweisung vom 5. Juni 2014 wur- den die von der Vorinstanz erwähnten Gutachten erstattet (vorne II./2.2). Der von der Kammer im erwähnten Verfahren betreffend medizinische Zwangsbehandlung bestellte Gutachter Dr. med. I._____ erklärte sodann anlässli ch der Anhörung vom 23. Juli 2014, der Beschwerdeführer leide an einer psychi schen Störung i m Si nne ei ner manischen Psychose (act. 18/14 S. 9 f.) . Zur Prognose der medizini- schen Zwangsbehandlung erklärte Dr. I., diese könnte seines Erachtens bis zur Remission der mani schen Psychose während Wochen oder weniger Monate erforderlich sein (act. 18/14 S. 11). Die Diagnose von D r. I. stimmt im We- sentli chen mi t den erwähnten früheren gutachterli chen Diagnosen überein, auf welche die Vorinstanz abstellte. Die Diagnose der erwähnten HIV-Enzephalopathie, welche der Beschwerde- führer bestreitet (vgl. act. 16 S. 4 [Seitennummerierung des Beschwerdeführers]) liess sich dagegen nach den Angaben der Klinikleitung vom 23. Juli 2014 ni cht erhärten, da der Beschwerdeführer die entsprechende Diagnostik (MRI u.a.) ni cht zulasse (act. 18/14 S. 21). Nach dem Gutachter Dr. med. G._____ wurde eine solche Enzephalopathie (immerhin) differenzialdiagnostisch diskutiert (vgl. Gut- achten vom 1. Juli 2014 im erstinstanzlichen Verfahren betreffend medizinische Zwangsbehandlung, act. 18/1-13, VI -Prot. FF140165 S. 17). 2.3.3 Die Vorinstanz verwies wie erwähnt auf den Eindruck, welchen der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 11. Juni 2014 (im Verfahren be- treffend Beschwerde gegen die Einweisung in die C._____) hinterlassen habe. Im Einzelnen habe sich dabei gezeigt, dass die Wahrnehmung des Beschwerdefüh- rers durch Wahnvorstellungen geprägt sei. Seine Antworten seien sprunghaft, weitschweifig, äusserst umständlich und teils nicht nachvollziehbar gewesen (act. 15 S. 5). Diesen Eindruck hat der Beschwerdeführer auch am 23. Juli 2014 in der Anhörung vor der Delegation der Kammer im Rechtsmittelverfahren PA140028 betreffend medizinische Zwangsbehandlung hinterlassen (act. 18/15 S. 4, sowie im Einzelnen act. 14 S. 15 ff.). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich ferner aus dem Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers durch die KESB vom 9. Juli 2014 (act. 8/112 S. 3 f., etwa im Sinne spontaner Hinweise des
Beschwerdeführers auf Möglichkeiten eines Terroranschlags, auf die Radioaktivi- tät in der Wohnung und auf Lebensmittel mit nicht deklarierten Inhaltsstoffen). Auch in der Beschwerdeeingabe an das Obergericht vom 6. August 2014 kommen wahnhafte Gedanken des Beschwerdeführers zum Ausdruck, etwa im Zusammenhang mit radioaktiver Verseuchung, welche der Beschwerdeführer wiederholt erwähnt, ohne dafür konkrete, objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte zu nennen (act. 16 S. 3, 8). Diese Angaben verdeutlichen den Vergiftungswahn des Beschwerdeführers, der bereits am 1. Juli und 23. Juli 2014 von Dr. med. G._____ und Dr. med. I._____ gutachterlich festgestellt wurde (vgl. act. 18/1-13, Vi -Prot. FF140165 S. 16; act. 18/14 S. 9) und den der Beschwerdeführer auch i n der Anhörung durch die KESB vom 9. Juli 2014 zum Ausdruck brachte (vgl. act. 8/113 S. 3). 2.3.4 Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. August 2014 ge- gen das Vorliegen einer psychischen Störung vorbringt, vermag vor dem aufge- zeigten Hintergrund nicht zu überzeugen. Gegenteils sind die teils sprunghaften Ausführunge n und die wirre Darstellung in der Eingabe ihrerseits ein weiteres In- diz für das Vorliegen einer psychischen Störung. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, seine Gedanken würden mög- licherweise aufgrund des schlechten Bildungsstands des Gerichts als sprunghaft und weitschweifig wahrgenommen, weil das Gericht seinen Äusserungen infolge der Komplexität des Falles nicht fol gen könne (act. 16 S. 4). Der Beschwerdefüh- re r verdeutlicht jedoch nicht, weshalb sein Fall so komplex sei, dass ihn das Ge- ri cht ni cht verstehe. Er macht stichwortartige Hinweise etwa auf die "Affäre ... In- vestment Authority)" oder auf "Finanz C heat ..." (act. 16 S. 2, 4), wobei ein aktuel- ler Bezug weder zur ei nen noch zur anderen Thematik bzw. Affäre ersichtlich ist. Im Mittelpunkt der Schilderung des Beschwerdeführers zu seiner aktuellen Tätig- keit steht seine Arbeit an einer neuen Übersetzung der Biographie von Justin Bie- ber mit dem Titel "Just Getting Started", weil dieses Buch nach der Ansicht des Beschwerdeführers falsch ins Deutsche übersetzt wurde. Dazu kommen weitere behauptete journalistische Tätigkeiten (vgl. act.18/1-13, VI-Prot. FF140165 S. 13 f.; act. 18/14 S. 15, sowie die Bemerkungen in der Beschwerde vom 6. August
2014 zur Arbeit mit DVD und Büchern bzw. zur Arbeit für verschiedene nicht nä- her verdeutlichte Zeitungen, act. 16 S. 4 unten, S. 8 oben; vgl. auch die Feststel- lung von Dr. med. I., act. 18/14 S. 8 unten). Zu welchen Themen der Be- schwerdeführer sich nach seinem Standpunkt journalistisch betätigt, geht aus sei- nen Schi lderungen ni cht hervor (vgl. dazu die Einschätzung von Dr. med. I., der am 23. Juli 2014 in diesem Zusammenhang wahnhaft-grandiose Züge des Beschwerdeführers erkannte, sowie allgemein einen wahnhaften Realitätsbezug: act. 18/14 S. 9). Der Beschwerdeführer vermag die Diagnosen und die Einschätzung der er- wähnten Fachpersonen auch ni cht mit dem Hinweis zu entkräften, der Beweis ei- ner schizoaffektiven Störung sei schwer zu erbringen (act. 16 S. 2). Dass der Beschwerdeführer anlässli ch früherer Kli ni kei nwei sungen teilweise auf sein Rechtsmittel hin entlassen wurde (act. 16 S. 1, 5), heisst im Übrigen nicht, dass die fürsorgerischen Unterbringungen von Anfang an ni cht gerechtfer- tigt gewesen wären. Aus den vorstehenden Ausführungen und den zitierten Aus- trittsberichten ergibt sich gegenteils, dass während der Dauer der Hospitalisatio- nen jeweils Verbesserungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erreicht werden konnten und der Beschwerdeführer in der Zeit danach teilweise während mehreren Monaten ein relativ stabiles Zustandsbild zeigte (vgl. insb. act. 10, Austrittsbericht vom 19. Juni 2013). 2.4 Zusammenfassend ist das Vorliegen einer psychischen Störung des Beschwerdeführers und damit eines Schwächezustands nach Art. 426 Abs. 1 ZGB mit der Vorinstanz zu bejahen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die festgestellte Störung auch erheblich auf das soziale Funktionieren des Beschwerdeführers auswirkt. 3. Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers: 3.1 Neben dem Vorliegen eines Schwächezustands im geschilderten Sinn setzt die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung voraus, dass die nötige Behandlung oder Betreuung der betroffenen Person nicht anders erfolgen kann
(Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei wird insbesondere geprüft, ob sich die betroffene Person aufgrund des Schwächezustands selbst gefährdet und aus diesem Grund eine Unterbringung in einer Einrichtung erforderlich erscheint. 3.2 Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die Ansicht der behandelnden Kli ni k und der verschiedenen Gutachter, die eingangs erwähnte offene Wunde am Bein des Beschwerdeführers, welche dieser aufgrund seiner psychotischen Stö- rung weder untersuchen noch behandeln lasse, könne zu einer tödlichen Infektion führen. Zudem bestehe die Gefahr einer Thrombose und einer damit einherge- henden, potentiell tödlichen Lungenembolie. Eine Selbstgefährdung bestehe fer- ner aufgrund des ebenfalls psychotisch bedingten Abbruchs der HIV-Behandlung. Zudem lasse die soziale Situation des Beschwerdeführers nach der Zwangsräu- mung sei ner Wohnung eine sofortige Entlassung unverantwortbar erscheinen. Im Weiteren sei die Suizidalität des Beschwerdeführers schwer einschätz- bar, doch sei sie in depressiven Phasen tendenziell gross (act. 15 S. 6, 8). 3.3 Der Ei nschätzung der Vorinstanz ist zuzustimmen: 3.3.1 Dass der Beschwerdeführer die offene Wunde an seinem Bein aktuell, so seine Schilderung, behandeln lässt (act. 16 S. 7), spri cht ni cht entschei dend gegen die Erforderlichkeit der Unterbringung, da es sich dabei mit grosser Wahr- scheinlichkeit gerade um einen positiven Effekt der Unterbringung und der damit verbundenen (Zwangs-)Medikation handelt. Was die medikamentöse Behandlung der psychi schen Erkrankung angeht, ist im Übrigen aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers und seiner allgemein Ablehnung von Medikamenten davon auszugehen, dass er die Behandlung im Falle einer Entlas- sung abbrechen würde (vgl. act. 18/14 S. 13, 16 f.; act. 16 S. 7). Sodann ist im Falle einer Entlassung eine Selbstgefährdung des Beschwer- deführers im Zusammenhang mit wahnhaften Aktionen (etwa erneutes Fluten der Wohnung) zu bejahen (vgl. act. 8/112 S.6). Die weitere Gefährdung mit Blick auf die abgesetzte Behandlung der HIV- Erkrankung vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, seine religiöse und
moralische Einstellung verbiete ihm die Einnahme chemischer Produkte (act. 16 S. 7), ni cht zu relati vi eren. Der Einschätzung der Fachpersonen, dass die Abset- zung der Medikamente mit der psychotischen Erkrankung im Zusammenhang steht (act. 18/14 S. 21), erscheint überzeugend. 3.3.2 Was die von den Gutachtern angesprochene Suizidalität des Be- schwerdeführers angeht, ist auf seine eigene Angabe vom 23. Juli 2014 gegen- über der Delegation der Kammer im Verfahren betreffend medizinische Zwangs- behandlung hinzuweisen. Der Beschwerdeführer erklärte dort auf die Frage, was er im Falle seiner sofortigen Entlassung machen würde, er würde "nach Stettbach gehen und vor den Zug springen" (act. 18/14 S. 19). 3.3.3 Hinzu kommt schliesslich angesichts der erfolgten Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers mit Zwangsräumung, offenbar aufgrund von Zahlungsrücks tände n (vgl. die Angabe von Dr. med. I._____ vom 23. Juli 2014, act.18/14 S. 8; vgl. auch act. 8/87) eine gewisse Verwahrlosungsgefahr bzw. eine erhöhte Selbstgefährdung im Zusammenhang mit den erwähnten gesundheitli- chen Problemen. Der Beschwerdeführer vermag diese Bedenken mit dem blos- sen Hinweis auf die Möglichkeit, bei seinem Vater oder Bruder temporär Obdach zu fi nden (act. 16 S. 4), ni cht zu zerstreuen, zumal ni cht ersi chtli ch i st, i nwi efern der Beschwerdeführer solches mit den genannten Personen je abgesprochen hät- te. So ist auch nicht klar, welchen seiner drei Brüder (vgl. die gleich nachfolgen- den Ausführunge n) der Beschwerdeführer mit seiner Angabe meinte. Nach den Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer heute im Falle seiner Entlassung auf die Unterstützung durch ei n soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. Der Beschwerdeführer gab zu seinen sozialen Kontakten gegenüber der Delegation der Kammer im Verfahren PA140028 an, er sei abgeschnitten von Informationen von draussen, sein Partner sei beschäftigt und sein Vater im Spital (act. 18/14 S. 15). Der in Zürich lebende Zwillingsbruder des Beschwerdeführers, J._____, gab bereits am 18. November 2013 gegenüber der KESB an, er habe keinen Kontakt zu seinem Bruder (dem Beschwerdeführer), da dieser jede Frage und jeden Kontaktversuch als gegen ihn gerichtetes Intrigieren verstehe (act. 8/70). Die beiden älteren Brüder leben offen-
bar auf den Kanarischen Inseln bzw. im Kanton St. Gallen (vgl. act. 8/73 S. 11). Zu Kontakten des Beschwerdeführers zu den älteren Brüdern i st ni chts bekannt. Der Zwillingsbruder J._____ gab am 17. Januar 2014 gegenüber der KESB weiter an, die einzige verbliebene Vertrauensperson des Beschwerdeführers sei sei n aus Thailand stammender eingetragener Partner K.. Die eingetragene Partnerschaft bestehe (so eine frühere Angabe von J.) seit 1. November 2003. Der Partner des Beschwerdeführers spreche aber schlecht deutsch, sei mit der Situation überfordert und nicht in der Lage, die Angelegenheiten des Be- schwerdeführers zu besorgen, da dieser sich vor seiner Erkrankung um sämtliche administrativen Belange der Partner gekümmert habe (act. 8/82, 8/84; vgl. bereits act. 8/1). Der Beistand des Beschwerdeführers gab der KESB gegenüber am 1. Juli 2014 an, die Beziehung zwischen den Partnern sei zerrüttet (act. 8/100). K._____ selber erklärte bereits am 20. Januar 2014 gegenüber der KESB, aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen zu sein und den Beschwerdeführer nur noch ei nmal wöchentli ch zu besuchen (act. 8/84). 3.4 Aus den geschilderten Gründen kann die nötige Behandlung und Be- treuung des Beschwerdeführers in der aktuellen Situation, insbesondere mit Blick auf seine erwähnte Suizidalität und auf die erwähnten weiteren gesundheitlichen Probleme, nicht anders als in einer stationären Einrichtung erfolgen. 4. Geeignetheit der Klinik 4.1 Die C._____ behandelt den Beschwerdeführer nach einem Behand- lungsplan, der nach der Feststellung von Dr. med. I._____ vom 23. Juli 2014 ge- eignet ist, um den Umständen im Falle des Beschwerdeführers gerecht zu wer- den. Eine mildere Massnahme ist nach der Feststellung von Dr. med. I._____ nicht ersichtlich (act. 18/14 S. 11). 4.2 Auch der von der KESB beigezogene Gutachter Dr. med. F._____ be- jahte die Geeignetheit der C._____ und ihres Behandlungskonzepts für die weite- re Unterbringung des Beschwerdeführers (act. 8/112 S. 6).
4.3 Insgesamt erweist sich die C._____ derzeit als für die Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers mit Blick auf die angestrebte Stabilisierung seines Zustands geeignet. 5. Verhältnismässigkeit 5.1 Nach dem Gesagten ist auch die Verhältnismässigkeit der fürsorgeri- schen Unterbringung des Beschwerdeführers zu bejahen. Der Beschwerdeführer bedarf der Betreuung und Behandlung, und diese kann angesichts der aufgezeig- ten psychi schen Erkrankung in der aktuellen Phase nicht anders als i n ei ner ge- schlossenen Einrichtung gewährleistet werden. Damit wird auch der Belastung Rechnung getragen, welche eine Entlassung des Beschwerdeführers derzeit für sein Umfeld und seine Angehörigen bedeuten würde (Art. 426 Abs. 2 ZGB). 5.2 Die mit dem weiteren Klinikaufenthalt angestrebte Verbesserung des Zustands des Beschwerdeführers wird gegebenenfalls bei der Beurteilung von späteren Entlassungsgesuchen des Beschwerdeführers (Art. 426 Abs. 4 ZGB) entsprechend zu berücksichtigen sein. 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsor- gerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht und die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 1. Juli 2014 korrekterweise abgewiesen. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gegeben. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Der Beschwerdeführer verfügt, so die Feststellungen der Vorinstanz, über kein Vermögen und bestreitet seinen Lebensunterhalt mit einer IV-Rente sowie mit sporadischer Unterstützung seines Vaters. Er ist daher offenkundig mit- tel los (act. 15 S. 10; vgl. auch die Feststellungen der KESB gemäss Beschluss
vom 5. Juni 2014, act. 8/92). Dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, er wäre 100% arbeitsfähig und sei aktuell auch für verschiedene Zeitungen tätig bzw. er habe bei einem Call Center einen Test bestanden und wolle daher keine IV-Rente (act. 16 S. 4), ändert daran im jetzigen Zeitpunkt nichts, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit aktuell ein Einkommen erzielt. Zudem war das Begehren des Beschwerdeführers nicht aussichtslos. Daher ist i hm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 117 ZPO). 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Züri ch vom 29. Juli 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfa hre n werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler versandt am: