Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Beschluss und Urteil vom 24. Juni 2014 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. Mai 2014 (FF140036)
Erwägungen: I. 1. Nachdem bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks D._____ (im Folgenden: KESB) verschiedene Gefährdungsmeldungen eingegan- gen waren, wurde A._____ mit Zirkulationsentscheid der KESB vom 14. Mai 2014 gestützt auf Art. 449 Abs. 1 ZGB zur Begutachtung in der Klinik der ... B._____ AG, ... [Ort], zurückbehalten (act. 3, 30, 53). Wie dem Aufnahmeblatt der Klinik zu entnehmen ist, war A._____ seit 8. Mai 2014 bei ihr in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen (act. 6 S. 1). 2. Mit elektronisch übermittelter, von Rechtsanwalt Y._____ mitunterzeichneter Eingabe vom 26. Mai 2014 wandte sich E._____ vom Verein F._____ im Namen von A._____ an das Bezirksgericht Meilen (act. 1; vgl. act. 5). Sie verlangte die sofortige Entlassung der Klientin, die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestel- lung von Rechtsanwalt X._____ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes legte den Termin für die Anhörung und Hauptverhandlung auf den 30. Mai 2014 fest, forderte die KESB und die Klinik zur Einreichung einer Stellungnahme und der Akten auf und bestellte Dr. med. G._____ als Gutachterin (act. 35). Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 beantragte die KESB unter Verweis auf die Ausführungen in ihrem Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie wies darauf hin, dass sie die Akten bereits der von ihr eingesetzten Gutachterin Dr. H._____ gesandt, die in ihrem System gespeicherten Daten jedoch dem Gericht übermittelt habe (act. 40). Die Klinik nahm unter dem 28. Mai 2014 Stellung (act. 42). An der Ver- handlung wurde das Gutachten mündlich erstattet. A._____ und ein Arzt der Klinik wurden angehört. Der Vertreter von A._____ begründete das Entlassungsgesuch (Prot. I S. 9 ff.). 3. Das Einzelgericht im FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen wies das Ent- lassungsbegehren mit Urteil vom 30. Mai 2014 ab und bestätigte den Zirkulati-
onsbeschluss der KESB vom 14. Mai 2014 (act. 49 Disp. Ziff. 1). Es auferlegte A._____ Gerichtskosten von Fr. 2'916.40 und nahm diese zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse (Disp. Ziff. 2–3). 4. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Obergericht mit Eingabe vom 16. Juni 2014 Beschwerde führen. Sie bean- tragt, Disp. Ziff. 1–3 sowie 5 (Mitteilungssatz) des bezirksgerichtlichen Entschei- des sowie der mitangefochtene Entscheid der KESB seien aufzuheben (act. 50; vgl. act. 50A). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen; ebenso die Ak- ten des im angefochtenen Entscheid zitierten Verfahrens des Bezirksgerichtes Meilen Nr. FF140026-G (act. 1–47 und act. 55). II. 1. In ihrem Entscheid vom 14. Mai 2014 erwog die KESB, nachdem sie die Be- schwerdeführerin gleichentags in der Klinik B._____ angehört hatte (act. 27), dass die Beschwerdeführerin mehrfach wegen übermässigen Alkoholkonsums fürsor- gerisch in Kliniken untergebracht worden sei. Ihr unkontrollierter Alkoholkonsum sei selbstgefährdend. Ihr psychischer Zustand sei labil. Eine Kontaktaufnahme durch die KESB sei jedoch nicht möglich gewesen. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und der enormen Aversion gegen behördliche Anordnungen sei eine ambulante Abklärung nicht möglich. Eine Zurückbehaltung in der ... B._____ AG zur Begutachtung sei erforderlich. Eine stationäre psychiatrische Be- gutachtung sei aufgrund der gegebenen Umstände angezeigt und verhältnismäs- sig. Das Gutachten solle Auskunft darüber geben, ob eine längere Zurückhaltung der Beschwerdeführerin nötig sei, da es erfahrungsgemäss etwas Zeit brauche, bis die medikamentöse Behandlung und psychische Betreuung Wirkung zeige. Eine längere psychiatrische Hospitalisation könne nötig sein, um eine allfällige Selbst- und Fremdgefährdung auszuschliessen. Nach Eingang des Gutachtens werde neu entschieden, was für Massnahmen angeordnet werden müssten. Vor- aussichtlich stelle sich Dr. med. I._____ für das Gutachten zur Verfügung (act. 3).
Seit ihrer Einweisung sei sie genötigt worden, Medikamente einzunehmen. Ein Gutachten unter gefängnisartigen Bedingungen habe keinen Wert und tauge nicht als Beweismittel für irgendwelche Massnahmen. Ein staatliches Einschreiten sei überflüssig, unverhältnismässig und kontraproduktiv. Eine fürsorgerische Unter- bringung zwecks Begutachtung sei weder nötig noch verhältnismässig (act. 50). 4. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den für die Rechtsanwendung erfor- derlichen Sachverhalt von Amtes wegen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 ZGB). Falls eine fürsorgerische Un- terbringung der betroffenen Person wegen psychischer Störungen in Frage steht, ist das Gutachten einer sachverständigen Person zwingend einzuholen (Art. 450e Abs. 3 ZGB; FamKomm Erwachsenenschutz/Steck, Art. 449 ZGB N 5). Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Erwachsenenschutzbehörde trifft die zur Wah- rung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist sie die betroffene Person zur Begutach- tung in eine geeignete Einrichtung ein. Dabei sind die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 449 ZGB). Wird die betroffene Person zur Begutachtung eingewiesen, hat die Er- wachsenenschutzbehörde im Rahmen des Einweisungsentscheids zu bestimmen, welche Abklärungen vorzunehmen sind. Ohne konkreten Abklärungsauftrag ist die Einweisung zur Begutachtung unvollständig (BSK Erw.Schutz-Auer/Marti, Art. 449 ZGB N 16). 5. Die von der Vorinstanz beigezogene Gutachterin Dr. G._____ hat festgehalten (Prot. I S. 13 ff.), dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Alkoholab- hängigkeit mit teils somatischen und teilweise schon irreparablen Folgeschäden vor allem im Bereich des Gehirns, der Leber und der Bauchspeicheldrüse leide. In psychiatrischen Kliniken, in welche sie meist notfallmässig eingewiesen worden sei, habe jeweils eine Stabilisierung erreicht werden können, aber immer nur für die Dauer des Aufenthaltes. Ein ambulantes Therapiesetting habe noch nie auf-
gegleist werden können, da die Beschwerdeführerin dies nicht gewünscht und sich überall unverstanden gefühlt habe. Das soziale Umfeld der Beschwerdefüh- rerin sei krankheitsbedingt sehr klein und instabil. Die Partner, mit denen die Be- schwerdeführerin in der Vergangenheit zusammengelebt habe, seien auch in un- terschiedlichem Masse alkoholabhängig. Trotz wechselndem Wohnsitz finde die Beschwerdeführerin immer wieder einen Unterschlupf, sei es kurzfristig bei einem Partner oder in einem Hotel. Das Hauptproblem, das sich der Gutachterin aus medizinischer Sicht gestellt habe, sei eine chronische Selbstzerstörung, die man medizinisch eigentlich behandeln könnte. Eine somatopsychische Behandlung wäre aus ärztlicher Sicht dringend angezeigt. Bei einer dauerhaften Abstinenz könnte der Zustand im günstigsten Fall auf somatischer Seite stabilisiert werden. Soweit ersichtlich habe die Beschwerdeführerin jedoch die Therapieangebote, welche sie auch selbst in die Wege geleitet habe, abgebrochen. Die Mass- nahmen, die erforderlich wären, um gegen ihren Willen medizinisch wünschbare Optionen zu erreichen, würden ihre Persönlichkeitsrechte unverhältnismässig ein- schränken. Das wäre von der von der KESB beauftragten Gutachterin abzuklären. Auf die ihr von der Vorinstanz gestellten Fragen hielt die Gutachterin fest, dass die Beschwerdeführerin schwer alkoholabhängig sei und eine chronische Selbst- gefährdung bestehe. Eine akute Selbstgefährdung bestehe nicht; die Fremdge- fährdung sei vorliegend nicht relevant. Eine ambulante Begutachtung sei nicht denkbar, weil die Beschwerdeführerin dies nicht wolle und die Termine nicht wahrnähme. Es stelle sich die Frage, wie geeignet die Klinik für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei, denn es handle sich um eine akute Auffangstation, die dazu gedacht sei, Leute in einer Notlage aufzunehmen und sie heimzuschi- cken, sobald sich ihr Zustand einigermassen stabilisiert habe. Um der Beschwer- deführerin ein Leben zu ermöglichen, das aus Sicht der Mediziner lebenswerter wäre, müsste sie langfristig in einer geschlossenen Einrichtung eingeschlossen werden. Sie verweigere sich dem aber. Ihre Lebensqualität wäre nicht zwangsläu- fig höher. Die Massnahmen, die zur Abstinenz führten, ständen in keinem Ver- hältnis zu den Einschränkungen. Nach Meinung der Gutachterin müsste man die Beschwerdeführerin so leben lassen, wie sie dies wünsche. Zu behaupten, dass
auch Gutachterin Dr. H._____ zu diesem Schluss käme, sei natürlich gewagt. Zu welchem Schluss ein Gutachten von Dr. H._____ käme, könne sie nicht sagen. 6. Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Begutachtung der Beschwer- deführerin als indiziert, nur schon angesichts dessen, dass die ... B._____ AG 18 Hospitalisationen der Beschwerdeführerin zählt (act. 6, 42). Das Bestreben der KESB und der Vorinstanz ist an sich richtig. Der Verlauf der jüngsten Hospitalisie- rung, die der Begutachtung hätte dienen sollen, zeigt aber, dass es der Be- schwerdeführerin nicht möglich ist, Hand für eine Begutachtung zu bieten. Die Beschwerdeführerin ist nach Auffassung von Dr. G._____ nicht akut selbstgefähr- dend, und die Fremdgefährdung sei nicht relevant (Prot. I S. 16). Unter Hinweis darauf rechtfertigt sich eine fortdauernde Hospitalisierung gegen ihren Willen al- lein zum Zweck der Begutachtung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäs- sigkeit nicht, zumal nicht bekannt ist, wie weit das Gutachten überhaupt gediehen ist. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Mai 2014 ist deshalb auf- zuheben. Die Beschwerdeführerin ist aus der Klinik zu entlassen. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf superprovisorische und vorsorgliche Ent- lassung, eventualiter Verlegung in eine offene Abteilung werden mit dem soforti- gen Entscheid in der Sache gegenstandslos. 7. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Dauer der ärztlichen Einweisung höchstens sechs Wochen betragen darf. Die ärztliche Un- terbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehör- de vorliegt (Art. 429 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin wurde am 8. Mai 2014 in die Klinik B._____ eingewiesen (act. 6), und zwar, wie sich der Stellung- nahme der ... B._____ AG vom 28. Mai 2014 entnehmen lässt, offensichtlich per fürsorgerische Unterbringung (act. 42 S. 1; vgl. act. 29). Gerechnet ab diesem Da- tum ist die sechswöchige Maximaldauer der ärztlichen Unterbringung am 19. Juni 2014 abgelaufen, so dass heute auch die ärztlich angeordnete Unterbringung auf jeden Fall dahingefallen ist.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das bezirks- und das obergerichtli- che Verfahren keine Kosten zu erheben. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vor- instanzlichen Urteils sind aufzuheben. Parteientschädigungen sind der Beschwerdeführerin mangels gesetzlicher Grund- lage nicht zuzusprechen. IV. Wie die Vorinstanz feststellte, bezieht die Beschwerdeführerin eine Witwenrente und ist daneben auf Ergänzungsleistungen angewiesen (act. 49 Erw. III). Auch für das Beschwerdeverfahren ist ihr deshalb antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsanwaltes ein unentgelt- licher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 117 f. ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Die Entschädigung wird mit separatem Beschluss festgesetzt. 3. Schriftliche Mitteilung gemäss nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Mai 2014 wird aufge- hoben. Die Beschwerdeführerin ist aus der Psychiatrischen Klinik B._____ zu entlassen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am: