Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 27. Juni 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Integrierte Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland, Zentrum Hard in Embrach, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Zwangsmedikation
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Mai 2014 (FF140031)
Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Dielsdorf (nachfol- gend KESB Dielsdorf) vom 22. August 2013 wurde für den Beschwerdeführer ei- ne Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet und B._____ als Beistand ernannt. Dieser reichte mit Schreiben vom 7. April 2014 bei der KESB Dielsdorf eine Gefährdungsmeldung ein und beantragte die Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung. Der Beistand begründete sein Gesuch mit einer akuten psychischen Störung sowie einer damit einhergehenden Verwahrlosung des Beschwerdeführers. Er zeige keine Krank- heitseinsicht und verneine die Behandlungsbedürftigkeit. Eine medizinische sowie therapeutische Behandlung sei angezeigt (act. 4/2/9 S. 1). 2. Am tt. April 2014 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. C._____ per ärztlichem Unterbringungsentscheid in die Integrierte Psychiatrie Winterthur, Zent- rum Hard in Embrach (nachstehend: Klinik Hard), eingewiesen. Begründet wurde die ärztliche Einweisung damit, dass der Beschwerdeführer akut psychotisch mit ausgeprägten Verfolgungsideen sei. Er habe sich in den Tagen zuvor mehrfach bedrohlich auf der Gemeinde und gegenüber seinem Beistand geäussert, sei nicht krankheitseinsichtig, verwahrlost und lebe auf der Gasse. Es bestehe eine akute Selbst- und Fremdgefährdung (act. 4/2/9 S. 1 und act. 4/2/3/3). 3. Gegen die ärztliche Einweisung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (act. 4/2/1) beim Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz). 4. In der Folge ordnete die KESB Dielsdorf mit Verfügung vom 8. Mai 2014 be- hördlich die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers an (act. 4/2/9). Eben- falls am 8. Mai 2014 wurde durch die Klinik Hard die Zwangsmedikation des Be- schwerdeführers verfügt, wogegen dieser wiederum Beschwerde bei der Vor- instanz erhob (act. 4/1).
Klinik Hard am 11. Juni 2014 (act. 8), welcher Zeitpunkt als fristauslösend für die Beschwerde gilt. 10. Innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Ablauf am 23. Juni 2014) ging im vor- liegenden Verfahren keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein. Es ist somit auf sein "Rekursschreiben" vom 23. Mai 2014 abzustellen. II. In der Beschwerde ("Rekursschreiben") gegen die angeordnete Zwangsmedikati- on stellte der Beschwerdeführer (soweit verständlich) sinngemäss den Antrag auf Schadenersatz (act. 2). Auf die (unsubstanziierte) Schadenersatzklage gegenüber dem Staat ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Nebenbei bemerkt besteht die im bisherigen Recht vorgesehene Möglichkeit für eine Prozessentschädigung aus der Gerichts- kasse (alt § 183 GOG) nicht mehr (vgl. ZK ZPO-Jenny, 2. Auflage 2013, Art. 107 N. 26). III. 1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet sein (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Ist die Be- schwerde wie vorliegend unbegründet, wird auf Grund der Akten entschieden. 2. Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 Erw. 5; BGE 130 I 16 Erw. 3; BGer 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.1). Deshalb verlangt der Eingriff nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (BGer 5A_792/ 2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4), die mit Art. 434 ZGB neu auf Bundesebene gegeben ist, eine umfas- sende Interessenabwägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu be-
achten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Not- wendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prü- fung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGer 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011; BGE 130 I 16 E. 4 und 5). 3. Eine Zwangsbehandlung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund einer für- sorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behandlung im Zu- sammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt (BSK Erwachsenenschutz- Geiser/Etzensberger, Art. 434/435 N. 3 und N. 13). Die zwangsweise Behandlung ist durch den Chefarzt oder die Chefärztin der involvierten Abteilung im Behand- lungsplan schriftlich anzuordnen und der betroffenen Person schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen (Art. 434 Abs. 1 Ingress und Ziff. 2 ZGB). Wei- ter ist vorausgesetzt, dass eine Gefährdungssituation vorliegt. Aus dem Geset- zeswortlaut geht hervor, dass es sich hierbei sowohl um eine Selbst- als auch um eine Drittgefährdung handeln kann (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die betroffene Person muss ausserdem bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). IV. 1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie (act. 3 S. 2 f.). Diese Diagnose erweist sich als nach- vollziehbar und deckt sich auch mit derjenigen im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. Urteil des Obergerichts vom 13. Juni 2014, act. 9 S. 5 ff. insb. S. 7 f.). 2. Behandlungsplan 2.1. Ein Behandlungsplan wurde vom Oberarzt angeordnet und dem Beschwerde- führer schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB). Vorgesehen wurde eine Behandlung mit Olanzapin (orale Einnahme) und bei Verweigerung mit Haloperidol (intramuskulär). Angaben über die Dosierung fehl-
ten (act. 4/1). In der Folge wurde der Behandlungsplan ergänzt durch eine zusätz- liche Behandlung mit Biperiden und Diazepam, wobei die jeweiligen Dosierungen der insgesamt vier Medikamente aufgeführt wurden. Angaben über Risiken und Nebenwirkungen der Medikamente fehlten jedoch weiterhin (act. 4/9). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz äusserte sich der Gutachter über die Risiken und Nebenwirkungen der Medikamente, wobei er auch darauf hinwies, bei den Medikamenten Biperiden und Diazepam handle es sich um Medikamente zur Linderung der Nebenwirkungen der beiden anderen Medikamente. Dem Be- schwerdeführer wurde schliesslich die Gelegenheit geboten, sich zu äussern (act. 4/10 und vorinstanzliches Protokoll S. 19 f.). 2.2. Es fragt sich, ob die Anforderungen an den Behandlungsplan in genügender Weise erfüllt wurden. Art. 433 Abs. 2 ZGB führt die ärztliche Informations- bzw. Aufklärungspflicht näher aus. Demnach ist über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Be- handlungsmöglichkeiten zu informieren. Die Erstellung des Behandlungsplanes muss hohen Anforderungen gehorchen, da er Vorbedingung zur Anwendung von Art. 434 ZGB und Grundlage der Beurteilung ist, ob eine allfällige Behandlung oh- ne Zustimmung verhältnismässig ist. Nach der Gesetzessystematik dürfen nur die im Plan vorgesehenen Behandlungen gestützt auf Art. 434 ZGB ohne Zustim- mung der betroffenen Person vorgenommen werden (vgl. Olivier Guillod, in: Er- wachsenenschutz [Hrsg.: Andrea Büchler, Christoph Häfeli, Audrey Leuba, Martin Stettler], Art. 433 N. 20 und 30 f.). Der vom Oberarzt ausgestellte Behandlungs- plan erfüllte die Anforderungen gemäss Art. 433 Abs. 2 ZGB und damit gemäss Art. 434 ZGB nicht. 2.3. Kommt es bei einer Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB) zu einem gerichtlichen Verfahren, kann nicht mehr allein auf den Behandlungsplan abge- stellt werden. Vor Durchführung der Behandlung sind allfällige Entscheide der ge- richtlichen Instanzen zu Rate zu ziehen, da es allenfalls zu einer Abänderung – diesfalls grundsätzlich zu einer Einschränkung – des Behandlungsplans ge- kommen ist. Auch ein mangelhafter Behandlungsplan sollte unter besonderen
Umständen durch eine richterliche Anordnung ersetzt werden können, obwohl dies zu einer Ausweitung des Behandlungsplans führen kann. 2.4. Vorliegend ermächtigte die Vorinstanz die Klinik Hard zur Behandlung mit den im Behandlungsplan angegebenen Medikamenten, fügte jedoch die Dosie- rung hinzu (act. 3 S. 8). Die Vorinstanz ging damit sinngemäss zu Recht davon aus, dass durch die schriftliche Ergänzung des Behandlungsplans, die Ausfüh- rungen des Gutachters sowie die Anhörung des Beschwerdeführers letztlich so- wohl der ärztlichen Aufklärungspflicht (vgl. Olivier Guillod, in: Erwachsenenschutz [Hrsg.: Andrea Büchler, Christoph Häfeli, Audrey Leuba, Martin Stettler], Art. 433 N. 20) als auch dem rechtlichen Gehör des Beschwerdeführers Genüge getan wurden. 2.5. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. act. 3 S. 6) ist allerdings auch die Medikation mit Biperiden und Diazepam zu prüfen; diese wurde auch gegen den Willen des Beschwerdeführers vorgesehen, kommt ihm aber insofern zugute, als sie der Linderung der Nebenwirkungen der beiden anderen Medika- mente dient. Es ist somit folgende Behandlung zu überprüfen: Antipsychotische Medikation durch orale Einnahme von maximal 25 mg Zyprexa (Wirkstoff Olan- zapin) und bei Weigerung intramuskuläre Verabreichung von maximal 10 mg Hal- operidol täglich (act. 3 S. 5 f. und S. 8; act. 4/1, act. 4/9; act. 4/10 S. 3 ff.) sowie Medikation durch orale Einnahme von maximal 5 mg Biperiden und 20 mg Dia- zepam täglich (act. 4/9 und act. 4/10 S. 3 ff.). 2.6. Die Klinik Hard ist darauf hinzuweisen, dass der Behandlungsplan stets den gesetzlichen Anforderungen zu genügen hat. Wäre es vorliegend zur Durchfüh- rung der Behandlung allein aufgrund des Behandlungsplans gekommen – sei es, weil der Beschwerdeführer damit einverstanden gewesen wäre, sei es, weil er das Gericht nicht angerufen hätte –, wäre die ärztliche Aufklärungspflicht ungenügend gewesen. 3. Medikation 3.1. Zur Behandlung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes:
Ohne die vorgesehene Medikation drohe dem Beschwerdeführer laut Gutachter ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden, indem sein Krankheitsbild sich chronifi- ziere: Bei einer paranoiden Schizophrenie blieben nach jedem Krankheitsschub gewisse Rückstände des Krankheitsbildes. Es gelte deshalb, diese Krankheits- schübe durch eine frühzeitige Therapierung so kurz wie möglich zu halten. Der Beschwerdeführer werde bei fehlender Behandlung kaum in der Lage sein, einen klaren Gedanken zu fassen und sein Leben zu gestalten, insbesondere aufgrund der schon heute bestehenden Obdach- und Arbeitslosigkeit. Es seien Fälle chro- nifizierter Erkrankungen bekannt, in denen die Betroffenen trotz höchster Dosie- rungen der entsprechenden Medikamente schwerste Krankheitssymptome zeig- ten. Zudem bestehe auch eine gewisse Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Dritten bedrohlich verhalte. Der Beschwerdeführer sei bezüglich seiner Behandlungsbedürftigkeit klar urteilsunfähig. Die vorgesehene Medikation des Beschwerdeführers sei in der vorgesehenen Dosis für die Behandlung von des- sen Krankheit indiziert und geeignet, ebenso der (ergänzte) Behandlungsplan der Klinik. Der Beschwerdeführer sei bereits 2005 einmal mit Zyprexa behandelt wor- den und habe damals praktisch symptomfrei entlassen werden können. Die vor- gesehene Zwangsbehandlung dauere voraussichtlich rund 6-8 Wochen. Geeigne- te mildere Alternativen zur Medikation bestünden nicht (act. 3 S. 3 und S. 6 f.). Die Vorinstanz führte weiter aus, auch das Gericht habe feststellen können, dass der Beschwerdeführer zu den meisten Themen offenbar keinen klaren Gedanken habe fassen können. Jedenfalls aber fehle ihm zur Zeit die Fähigkeit, seine Krankheit und Behandlungsbedürftigkeit zu erkennen. Dementsprechend habe er seine Verweigerung der Medikation nur vage mit den Nebenwirkungen der Medi- kamente begründet, ohne dass eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den ent- sprechenden Vor- und Nachteilen zu erkennen gewesen sei. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, die Verweigerung der Medikation beruhe auf einem Mindestmass an Rationalität (act. 3 S. 7). 3.2. Diesen Erwägungen ist nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten zuzu- stimmen. Ferner kann auf die Erwägungen im Entscheid des Obergerichts vom
Biperiden sei ein Akineton und helfe gegen Krämpfe. Es sei ein Antiparkinsoni- kum und bekämpfe die Nebenwirkungen von Haldol. Diazepam sei ein Valium, es habe angstlösende, muskelentspannende und antiaggressive Eigenschaften. Bei Diazepam sei die einzige Problematik die Abhängigkeit. Die Verträglichkeit sei aber so gross, dass man eine ganze Lastwagenladung davon essen könne und nichts passiere. Es habe eine grosse therapeutische Breite, weshalb es oft einge- setzt werde. Eine Dosierung mit 20 mg sei zu vertreten und empfehlenswert. Es gehe darum, die vom Beschwerdeführer benötigte Dosis zu finden (act. 4/10 S. 3 f.). Die Linderung von allfälligen Nebenwirkungen, verursacht durch Zyprexa und er- satzweise Haloperidol, erscheint sinnvoll. Der Gutachter hält die Behandlung mit Diazepam und Biperiden für gut, auch hinsichtlich der Dosierung. Damit erweist sich auch die Verabreichung dieser beiden Medikamente als verhältnismässig. 5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. V. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben seinem Le- bensunterhalt für die Prozesskosten aufzukommen. Deshalb, und weil die Be- schwerde nicht von vornherein als aussichtslos erscheint, ist dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 450f in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt. 2. Mitteilung mit nachstehendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Die Integrierte Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland (ipw), Zentrum Hard, wird ermächtigt, die angeordnete Zwangsmedikation (Antipsychoti- sche Medikation durch orale Einnahme von maximal 25 mg Zyprexa täglich, bei Verweigerung intramuskuläre Verabreichung von 10 mg Haloperidol täg- lich, sowie mit maximal 5 mg Biperiden und 20 mg Diazepam täglich durch orale Einnahme) durchzuführen. Eine andere als die genannte Behandlung wäre bei fehlendem Einverständ- nis des Beschwerdeführers separat und mit entsprechender Beschwerde- möglichkeit anzuordnen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unent- geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik (unter besonderem Hinweis auf die Ziff. IV./2.), den Beistand, und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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