Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 16. Mai 2014 in Sachen
A., verbeiständet durch B., Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
C._____ Sozialtherapeutische Wohngruppe, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 11. April 2014 (FF140011)
Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de (KESB) der Bezirke Winterthur und Andelfingen mit Entscheid vom 26. März 2014 in die Klinik D., ..., eingewiesen (act. 3 = act. 12/196). 2. Gegen die fürsorgerische Unterbringung wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2014 persönlich (act. 5) sowie durch ihren Rechtsvertre- ter mit Fax vom 8. April 2014 bei der Vorinstanz (act. 1 und act. 2). Mit Urteil vom 11. April 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab (unbegründeter Entscheid: act. 15, begründeter Entscheid: act. 17). 3. Das begründete Urteil der Vorinstanz (act. 17 = act. 21 = act. 23) wurde der Beschwerdeführerin am 23. April 2014 zugestellt (act. 18/1). Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin somit rechtzeitig Be- schwerde und beantragte was folgt (act. 22 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. April 14 und der Entscheid der KESB vom 26. März 14 seien aufzuheben und es sei die beantragte Aufhebung/Entlassung aus der FU zu schützen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person des Un- terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 4. Gemäss Telefonnotiz vom 14. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung von der ärztlichen Leitung der Klinik D. in die sozialtherapeutische Wohngruppe C._____ eingewiesen (act. 27).
II. Gemäss § 32 Abs. 1 EG KESR ist für die Verlegung einer untergebrachten Per- son in eine andere Einrichtung kein neues Einweisungsverfahren erforderlich. Die Zuständigkeit für den Verlegungsentscheid richtet sich gemäss § 32 Abs. 2 EG KESR nach der Zuständigkeit für die Entlassung aus der Einrichtung. Die KESB übertrug – in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 34 Abs. 1 EG KESR und damit in zulässiger Weise – der ärztlichen Leitung der Klinik D., ... die Zuständigkeit für die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung (act. 12/196 S. 8 Dispositiv-Ziff. 2). Der Begriff der "Einrichtung" gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB ist weit auszulegen und kann auch eine Wohngemeinschaft, mithin auch eine therapeutische Wohngrup- pe, umfassen (vgl. BSK Erw. Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N. 35). Die Einweisung in die sozialtherapeutische Wohngruppe C. hat somit kei- nen Einfluss auf die Zuständigkeit und das Verfahren vor der Kammer. Allerdings ist bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbrin- gung neu die Geeignetheit der sozialtherapeutischen Wohngruppe C._____ zu überprüfen. III . 1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geisti- gen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person muss entlas- sen werden, sobald die geschilderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Soweit die Umschreibung der die fürsorgerische Unter- bringung (FU) rechtfertigenden Schwächezustände von der bisherigen Regelung (aArt. 397a Abs. 1 ZGB) abweicht, wird von einer blossen terminologischen Ände- rung gesprochen (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N. 2). Wenn nö- tig, kann daher für die Konkretisierung der Schwächezustände die bisherige Pra-
xis herangezogen werden. Bei der psychischen Störung handelt es sich um einen klinisch erkennbaren Komplex von Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten, die auf der individuellen Ebene mit der Belastung und Beeinträchtigung von Funktio- nen verbunden sind. Soziale Abweichungen oder soziale Konflikte allein werden nicht als psychische Störungen angesehen. In der Regel muss eine gestörte Le- bensfunktion als Beeinträchtigung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit sowie der Fähigkeit zur Daseinsbewältigung vorliegen. Jede Störung muss einen gewissen Schwellenwert überschreiten (Christof Bernhart, Handbuch der fürsor- gerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 268 f. m.w.H.). Generell muss für die Anordnung bzw. den Verbleib in einer stationären Mass- nahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegen. Bei zahlreichen psychischen Störungen ist zwar ein Gefährdungspo- tenzial vorhanden, die vom Gesetz geforderte Gefährdung muss jedoch kausal auf eine psychische Störung des Betroffenen zurückzuführen und es muss auch ein Bezug zwischen der psychischen Störung und der Gefährdung nachgewiesen sein (Christof Bernhart, a.a.O., N. 386 ff. m.w.H.). 2. Vorliegen eines Schwächezustands nach Art. 426 Abs. 1 ZGB Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf die Schilderung des Gutachters Dr. med. E._____ und die Unterlagen sowie auf die Äusserungen und den Eindruck der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung zutreffend fest, die Beschwer- deführerin leide an einer schweren psychischen Störung im Sinne einer Exazer- bation einer chronisch paranoiden Schizophrenie (act. 23 S. 11; vgl. act. 13, act. 13A S. 4). Bei einer solchen psychischen Störung handelt es sich um einen Schwächezustand nach Art. 426 Abs. 1 ZGB. 3. Fürsorge- bzw. Pflegebedarf 3.1. Aus dem Schreiben der Beiständin F._____ vom 16. Januar 2014 geht Fol- gendes hervor: Die Beschwerdeführerin habe in der Liegenschaft, wo sich ihre Wohnung befinde, wiederholt die Wasserleitung und die Heizung manipuliert. Dies sei eine grosse Belastung für die Mitbewohnerinnen der Liegenschaft, und
ausserdem sei es zu einem Schaden an der Heizung gekommen. Die Wohnung sei ihr gekündigt worden und es sei schwer abschätzbar, wie sie mit dem zuneh- menden Druck durch die Tatsache der Wohnungskündigung umgehen werde. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronisches, hochpsychotisches Zustands- bild, sie habe keine Krankheitseinsicht und ihr Verhalten sei nicht abschätzbar. Es sei bisher keine Behandlung und Unterstützung im Alltag installiert worden. Adä- quate Gespräche betreffend eine Anschlusslösung nach der Wohnungskündigung seien nicht möglich gewesen. Es bestehe daher eine deutliche Selbst- und Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin. Die Belastung für Dritte (Mitbewohne- rinnen) sei massiv. Gleichzeitig stellte die Beiständin F._____ das Gesuch um Zustimmung zur Wohnungsräumung (act. 12/164). Der für das Verfahren vor der KESB beauftragte Gutachter Dr. med. G._____ führte in der Verhandlung vom 26. März 2014 im Wesentlichen aus, die Be- schwerdeführerin befinde sich in einem sehr psychotischen Zustand. Schwierige Ereignisse wie der Wohnungsverlust und die Obdachlosigkeit könnten die beste- hende Psychose verstärken. Mit dem Verlust der Wohnung werde aller Voraus- sicht nach eine Dekompensation eintreten, und eine vollständige Verwahrlosung sowie Obdachlosigkeit würden sicher eintreten. Ausserdem sei eine Suizidgefahr nicht auszuschliessen. Es sei dabei nicht an eine geplante Suizidalität zu denken, sondern es bestehe die grosse Gefahr, dass die Beschwerdeführerin suizidal handeln würde, wenn die Situation exazerbiere. Die Fremdgefährdung sei nicht verifiziert, gemäss den Akten sei die Beschwerdeführerin jedoch früher mit einem Messer und einem Hackbeil angetroffen worden und habe Todesdrohungen aus- gestossen. Ohne eine Unterbringung in einer Einrichtung müsse das soziale Um- feld mit weiteren Belästigungen rechnen (act. 12/196 S. 2). Gemäss dem für das vorinstanzliche Verfahren beauftragten Gutachter Dr. med. E._____ war die Beschwerdeführerin beim Eintritt in die Klinik D._____ desorien- tiert, ungepflegt, verwahrlost, hatte bizarre weitschweifende Ideen, war im Gedan- kengang zerfahren, ideenflüchtig, im Antrieb teilweise euphorisch gesteigert und teilweise auch unruhig. Das Zustandsbild habe sich im Laufe der stationären Be- handlung leicht beruhigt, im Wesentlichen aber nicht gebessert. Der Gutachter
habe die Wohnsituation mit der Beschwerdeführerin auch nicht realistisch bespre- chen können. Sie sei der klaren und wahnhaften Überzeugung, dass sie in Mexi- ko, in Tuxpan, leben müsse. Tuxpan sei in Wirklichkeit Winterthur. Sie müsse nach Mexiko, weil dort ihr Verlobter ... wohne, mit dem sie zwei erwachsene Kin- der habe (act. 13A S. 3 f.). Die Platzierung in einer betreuten Wohnsituation sei das mittelfristige oder möglicherweise Fernziel (act. 13A S. 5). Eine sofortige Ent- lassung würde sich sehr negativ auswirken. Die Beschwerdeführerin könne nicht für sich selbst sorgen. Eine direkte Suizidgefahr bestehe nicht. Die Weiterführung der Medikation sei in keiner Weise gewährleistet, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage und auch nicht bereit sei, auf eine ambulante psychiatrische Behand- lung einzugehen. Die allgemeine Lebenssituation wäre völlig ungeordnet, ja deso- lat. Die Beschwerdeführerin wäre obdachlos und zurzeit nicht in der Lage, mit Personen, die ihr allenfalls helfen könnten (z.B. ihrer Beiständin), zu kooperieren. Für das soziale Umfeld sei mit Belastungen zu rechnen, wie sie in den letzten Jahren tatsächlich stattgefunden hätten, z.B. im Haus an der ...strasse in Win- terthur, wo die Beschwerdeführerin bis vor Kurzem gelebt habe. Aggressives und in Konfrontationssituationen auch gefährdendes Verhalten sei nicht auszuschlies- sen (act. 13A S. 6). 3.2. Wie bereits erwähnt, muss für die Anordnung bzw. den Verbleib in einer sta- tionären Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegen. 3.2.1. Zur Fremdgefährdung kann Folgendes ausgeführt werden: Gemäss Bericht der Stadtpolizei Winterthur vom 23. August 2013 hat diese wegen des psychi- schen Zustandes der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit diverse Male aus- rücken müssen. Teilweise sei die Beschwerdeführerin durch die Funktionäre mit Fleischermesser oder Hackbeil in der Hand angetroffen worden, welche sie zwar jeweils nicht gegen die Funktionäre gerichtet habe, jedoch gemäss ihren Aussa- gen zur Selbstverteidigung brauche (act. 12/151 S. 2 f.). Dazu ist auf das Urteil der Kammer vom 13. Juni 2013 zur Entlassung der Beschwerdeführerin aus der sozialtherapeutischen Wohngruppe C._____ zu verweisen, wonach der bedrohli- che Eindruck der Beschwerdeführerin dadurch zu relativieren ist, "dass es sich
jeweils um Situationen handelte, in welchen sich die Polizei gewaltsam Zutritt zur Wohnung der Beschwerdeführerin verschafft hatte. Anzeichen dafür, dass die Be- schwerdeführerin auch im Rahmen ihres thematisierten, die Umgebung belasten- den Verhaltens bewaffnet auf Nachbarn oder andere Dritte zugegangen wäre oder dies in Zukunft tun würde, sind nicht ersichtlich" (act. 12/147 S. 12). Seit Fäl- lung des Urteils vom 13. Juni 2013 gab es keine Vorkommnisse, welche diese Einschätzung widerlegen würden. 3.2.2. Zur Eigengefährdung ist Folgendes zu sagen: Eine Suizidgefahr wurde vom Gutachter Dr. med. E._____ verneint. Die von Dr. med. G._____ erwähnte Sui- zidgefahr bei einer Exazerbation der Wohnsituation ist – sofern sie wirklich be- stand – nicht mehr aktuell. Der Wohnungsverlust hat bereits stattgefunden und eine Exazerbation durch eine allfällige Ausweisung ist nicht mehr möglich. Die Gefahr einer Obdachlosigkeit – welche an sich immer die Gefahr einer Ver- wahrlosung beinhaltet – besteht, wenn die Beschwerdeführerin bei Gutheissung der Beschwerde das Wohnheim verlässt. Sie verfügt über keine Wohnung mehr. Eine drohende Obdachlosigkeit rechtfertigt die Abweisung des Entlassungsgesu- ches jedoch nicht: Selbst der Umstand, dass eine an einer anhaltenden Wahnstö- rung leidende Patientin bei einer sofortigen Entlassung nicht über einen Wohn- platz verfügt, genügt für sich alleine nicht, um ein Entlassungsgesuch abzuweisen (vgl. BGer 5A_288/ 2011 vom 19. Mai 2011, E. 4.1 f., 5.3). Dass die Weiterführung der Medikation in keiner Weise gewährleistet sei, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage und auch nicht bereit sei, auf eine ambulan- te psychiatrische Behandlung einzugehen, rechtfertigt eine Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Der Umstand alleine, dass sich am gegebe- nen Schwächezustand der Patientin nach der Entlassung wahrscheinlich nichts ändern wird und daher eine Rückfallgefahr mit Wahrscheinlichkeit neuerlicher Einweisungen besteht, darf nicht zur Abweisung eines Entlassungsgesuchs füh- ren (vgl. BGer 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Im Grossen und Ganzen kann zusätzlich auf die Erwägungen der Kammer im Ur- teil vom 13. Juni 2013 zur Entlassung der Beschwerdeführerin aus der sozialthe-
rapeutischen Wohngruppe C._____ verwiesen werden (act. 12/147). Bis zur Ent- lassung am 13. Juni 2013 war die Beschwerdeführerin während 10 ½ Monaten fürsorgerisch untergebracht. Dieser lange Aufenthalt brachte keine nachhaltige Verbesserung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin. Bereits am 9. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin wieder per fürsorgerischer Un- terbringung für rund einen Monat hospitalisiert (act. 13A S. 3 und act. 10 S. 1). Die Situation seit der Entlassung im Juni 2013 hat sich seither einzig insofern ge- ändert, als die Beschwerdeführerin nun keine eigene Wohnung mehr hat. Dass eine drohende Obdachlosigkeit aber kein Rückbehaltungsgrund ist, wurde bereits dargelegt. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Erkran- kung aktuell nicht auf Pflege oder Fürsorge angewiesen, die ihr nur in einer stati- onären Behandlung gewährt werden könnte. Somit ist die Beschwerde gutzuheis- sen und die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin ist aufzuheben. IV.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten beider Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben ihrem Le- bensunterhalt für die Prozesskosten aufzukommen. Daher ist der Beschwerdefüh- rerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsbeistand zu bestellen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte mit Eingabe vom 7. Mai 2014 eine Zusam- menstellung über seine Bemühungen und Barauslagen im Beschwerdeverfahren ein (act. 24 und 25). Vor Vorinstanz reichte er keine Honorarnote ein (vor- instanzliches Protokoll S. 15). Folgende Entschädigung für das Beschwerdever- fahren erscheint als angemessen (§ 7 AnwGebV):
Honorar: Fr. 1'250.– Barauslagen: Fr. 24.– Zwischentotal: Fr. 1'274.– Mehrwertsteuer (8 %): Fr. 102.– Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 1'376.– Für einen Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber dem Staat fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. ZK ZPO-Jenny, 2. Auflage 2013, Art. 107 N. 26; die Bestimmung von § 183 GOG, welche bei Gutheissung des Gesuchs die Möglichkeit der Zusprechung einer Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse vorsah, wurde mit dem Inkrafttreten des EG KESR aufgehoben; das neue Recht enthält keine entsprechende Bestimmung mehr). Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichts Winterthur vom 11. April 2014 (FF140011), Dispositiv-Ziff. 1 und 2, aufgehoben. 2. Die sozialtherapeutische Wohngruppe C._____ wird angewiesen, die Be- schwerdeführerin unverzüglich zu entlassen. 3. Die Entscheidgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Vorinstanz werden auf die Gerichtskasse genom- men.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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