Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140010-O/U1
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 8. Mai 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
Psych. Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend gerichtliche Beurteilung der Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes An- delfingen vom 21. März 2014 (FF140004)
Erwägungen: I. (Sachverhalt, Prozessgeschichte und Parteivorbringen) 1. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kan- tons Schaffhausen vom 10. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer in An- wendung von Art. 428 Abs. 1 ZGB und Art. 426 ZGB per fürsorgerischer Unter- bringung in den Sicherheitstrakt des Zentrums für stationäre forensische Therapie der Klinik für forensische Psychiatrie der psychiatrischen Universitätsklinik in Rheinau (nachfolgend: Klinik Rheinau) zur Betreuung und Behandlung eingewie- sen. Die KESB hielt zudem fest, sobald die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers eine Unterbringung in einer entsprechend geeigneteren Instituti- on ermögliche, werde sie neu entscheiden (act. 13). Der Einweisung gingen gemäss Beschluss der KESB folgende Ereignisse voraus: Mit Beschluss des Kantonsgerichtes Schaffhausen vom 3. Juli 2013 wurde die KESB eingeladen zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer Massnahmen des Er- wachsenenschutzes angezeigt seien. Mit Beschluss vom 26. September 2013 er- richtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermö- gensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 395 ZGB und setz- te lic. iur. B._____ als Beistand ein. Zwischen dem 10. September 2013 und dem 28. Januar 2014 kam es zu mehreren polizeilichen Interventionen in Bezug auf den Beschwerdeführer sowie kurzfristigen fürsorgerischen Unterbringungen des- selben. Der Beschwerdeführer beging mehrfach Zechprellerei und Hausfriedens- bruch und verursachte diverse Feuer in Kellerräumen von Wohnhäusern, zuletzt am 28. Januar 2014 in der ... in C._____, was zur polizeilichen Evakuierung der Bewohner führte. Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 wurde der Beschwerdefüh- rer durch die KESB per fürsorgerischer Unterbringung ins kantonale Gefängnis Schaffhausen eingewiesen. Die KESB wurde am 5. Februar 2014 durch das Kan- tonale Gefängnis orientiert, dass ein weiterer Aufenthalt im Gefängnis kaum mehr
möglich und zumutbar sei, da der Beschwerdeführer randaliere und tobe, sich in einem menschenunwürdigen Zustand befinde und die übrigen Insassen durch sein Verhalten in Aufruhr versetze (act. 13 S. 1 f.). Daraufhin fällte die KESB den eingangs erwähnten Entscheid vom 10. Februar 2014. 2. Gegen die fürsorgerische Unterbringung wehrte sich der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Schaffhausen (act. 1 S. 2). Am 27. März 2014 wies dieses die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit es auf diese eintrat (act. 35). 3. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung erstellte die Klinik am 3. März 2014 einen Behandlungsplan (act. 24/2), welcher unter anderem eine pharma- kotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers vorsah. Da der Beschwer- deführer mit der Behandlung nicht einverstanden war, wurde am 11. März 2014 eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung (elektive Zwangsbehandlung) nach Art. 434 Abs. 1 ZGB angeordnet (act. 3). Dies massgebend mit der Begrün- dung, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung (hebephrene Schizophrenie mit derzeit akut psychotischen Symptomen) eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung, Vitalgefährdung, sowie eine ernsthafte Ge- fährdung der körperlichen Integrität Dritter vorliege. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die eigene Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig. Im Rahmen ei- nes paranoiden Erlebens fühle er sich bedroht und verfolgt. In den letzten Wo- chen sei es mehrfach zu akut fremdgefährlichen Situationen gekommen, in denen der Beschwerdeführer Mitarbeiter der Station bedroht bzw. versucht habe, diese anzugreifen. Dieser Gefährdungssituation wie auch derjenigen, welche Grundlage für den FU-Beschluss der KESB gewesen sei, könne derzeit nur durch eine medi- kamentöse Behandlung angemessen begegnet werden. Aus psychiatrischer Sicht sei es nicht zu verantworten, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers, wel- che sich progressiv verschlechtere, nicht ausreichend medikamentös behandelt werde. Die geistige Gesundheit werde massiv gefährdet. In Anbetracht der ge- spannt-gereizten Stimmung, der in der Vergangenheit in solchen Situationen mehrfach aufgetretenen Gewalthandlungen und Übergriffe auf der Station ..., sei bei weiterhin ungenügend antipsychotischer Behandlung derzeit von einem hohen
Fremdgefährdungspotenzial auszugehen. Auch dem langfristigen Risiko von po- tenziell selbst- und fremdgefährdenden Handlungen sei nur durch eine adäquate medikamentöse Behandlung zu begegnen. Das Ziel der medizinischen Mass- nahme sei eine Reduktion von Selbst- und Fremdgefährdung durch Entdynami- sierung des wahnhaften Erlebens, Reduktion des psychomotorischen Erregungs- niveaus, Rückgang der Desorganisation des Denkens und Handelns; eventuell eine verbesserte Behandlungs- bzw. Kooperationsbereitschaft bei der weiteren Behandlungsplanung. Durch die medizinische Behandlung werde sehr wahr- scheinlich das Risiko für künftiges krankheitsbedingtes eigen- und fremdgefähr- dendes Verhalten reduziert. Ohne Psychopharmakotherapie bestehe einerseits das Risiko der Eigen- und Fremdgefährdung weiter und andererseits das einer weiteren Progression der Erkrankung. Als Behandlung wurde Folgendes angeordnet: Therapie mit Risperidon 6-8 mg pro Tag per os oder (bei erwiesener Verträglichkeit) mit dem Depotpräparat Ris- perdal consta 37,5-50 mg alle 14 Tage. Bei Verweigerung der peroralen Einnah- me von Risperidon komme es zum Einsatz von Haloperidol. Dessen Verträglich- keit werde zunächst über 3-6 Tage durch Gabe von 10-15 mg Haldol Tropfen p.o. bzw. 5-10 mg Haldol Injektionslösung i.m. bestimmt. Bei ausreichender Verträg- lichkeit werde anschliessend auf eine Therapie mit Haldol decanoas 100-150 mg alle 2-4 Wochen umgestellt. Die medizinische Massnahme ohne Zustimmung werde ab dem 22. März 2014 für eine Dauer von sechs Monaten angeordnet. Die Massnahme sei im Abstand von vier Wochen zu überprüfen (act. 3). 4. Mit Eingabe vom 12. März 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksge- richt Andelfingen (Vorinstanz) den Antrag, die von der Klinik geplante Anordnung einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung sei nicht zu vollziehen bzw. Entsprechendes sei zu verbieten (act. 1). 5. Mit Urteil vom 21. März 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Be- schwerdeführers gegen die angeordnete Zwangsmedikation ab (act. 31 = act. 37). Sie begründete dies im Wesentlichen (act. 37 S. 13 ff.) damit, dass bei unbehan- delter Krankheit des Beschwerdeführers die Gefahr eines weiteren ernsthaften gesundheitlichen Schadens, namentlich durch eine progressive Verschlechterung
mit einem möglichen Persönlichkeitszerfall der psychiatrischen Erkrankung und mit dem Risiko einer schweren Verwahrlosung und einer Desorganisation bestehe (act. 37 S. 13 f.). Im Rahmen der klaren Strukturen der Abteilung ... stehe die Frage der Fremdge- fährdung aktuell etwas weniger im Vordergrund, gleichwohl sei festzustellen, dass es gemäss den Verlaufsberichten der Klinik (Ärzte und Pflege) auf der Abteilung zu diversen Übergriffen des Beschwerdeführers gekommen sei, welchen mehr- fach mit Zwangsmassnahmen und zweimal sogar mit Zwangsmedikation habe begegnet werden müssen. Ob es sich dabei um "Protestaktionen" des Beschwer- deführers gehandelt habe oder nicht, spiele im Ergebnis keine entscheidende Rol- le, dokumentiere doch das Verhalten des Beschwerdeführers selbst in diesem strukturierten Umfeld seine zur Zeit vorhandene krankheitsbedingte Disposition zu fremdgefährdenden Übergriffen. Angesichts dieses Umstandes sowie im Lichte der Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei bei einer Verlegung in eine offene- re Institution oder einer allfälligen Entlassung in unbehandeltem Zustand durch- aus von einem konkreten Risiko für relevante fremdgefährdende Handlungen sei- tens des Beschwerdeführers auszugehen (act. 37 S. 14). Sodann sei aufgrund des Gutachtens, der Angaben der Klinik und der beigezoge- nen Akten, aber insbesondere auch aufgrund des Eindrucks, welchen der Be- schwerdeführer im Rahmen der Verhandlung hinterlassen habe, mit ausreichen- der Sicherheit davon auszugehen, dass er zurzeit bezüglich seiner Behandlungs- bedürftigkeit nicht urteilsfähig sei. Sodann stehe, allein schon aufgrund der klaren und unmissverständlichen Angaben des Beschwerdeführers fest, dass er freiwillig keine Medikamente einnehme. Angesichts der zur Zeit ausreichend belegten Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung – auch bei einer Unterbringung in einem geschlossenen Rahmen – und der Weigerung des Beschwerdeführers zur freiwilligen Einnahme der Medikamente sei somit festzustellen, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die Behandlung ohne Zustimmung ausscheide. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass die Zielsetzung der FU durchaus darin bestehe, dass nach erfolgter medikamentöser Behandlung ein Zustand eintreten könne, der ein Leben in durchlässigeren Strukturen wieder möglich mache. Die-
ses Ziel werde vom Gutachter und der Klinik nicht ausgeschlossen und stehe im Kontrast zur fortschreitenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie zur Gefährdung Dritter. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters und den Ausführungen der Klinik sei sodann mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass das seitens der Klinik vorgeschlagene medi- kamentöse Behandlungskonzept vom 11. März 2014 und der Behandlungsplan geeignet für die Behandlung des Beschwerdeführers seien (act. 37 S. 14 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Nebenwirkungen der Medikation im Vergleich zum langfristigen gesundheitlichen Gewinn des Beschwerdeführers ver- tretbar seien (act. 37 S. 15). 6. Das begründete Urteil der Vorinstanz (act. 31 = act. 37) wurde dem Beschwer- deführer am 27. März 2014 zugestellt (act. 32/1). Mit Eingabe vom 3. April 2014 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer somit rechtzeitig Beschwerde. Er be- antragte was folgt (act. 38): "1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der am 11. März 2014 von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie, 8462 Rheinau, ange- ordneten Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB sei in Abänderung von Ziff. 1 des Urteiles vom 21. März 2014 (FF140004) gutzuheissen. Dementsprechend sei die Behandlung des Beschwerdeführers mit dem Medikament Risperidon bis zu einer Dosierung von 6-8 mg pro Tag per os oder (bei erwiesener Verträglichkeit) mit dem Depotpräparat Risperdal consta 37,5- 50 mg alle 14 Tage zu verbieten. Ferner sei dementsprechend weiter bei Verweigerung der peroralen Einnahme von Risperidon der Einsatz von Haloperidol (Haldol) vollumfänglich zu verbieten. 2. In Abänderung von Ziffer 2 des Urteils vom 21. März 2014 sei die Gerichtsgebühr für die erste Instanz auf die Staatskasse zu neh- men. 3. In Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils seien die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie allfällige zusätzliche Kosten (Gutach- ten, usw.) definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von RA lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len. Bei Gutheissung der Beschwerde seien die zweitinstanzli- chen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwer-
deführer eine Prozessentschädigung über Fr. 1'519.00 zuzuspre- chen, zahlbar an RA lic. iur. X.." Der Beschwerdeführer bemängelt, der Gutachter habe mit keinem Wort begrün- det, weshalb er annehme, der Beschwerdeführer sei bezüglich seiner Behand- lungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig. Die Vorinstanz verweise lapidar und in nicht überprüfbarer Form auf "die Angaben der Klinik und die beigezogenen Akten, ins- besondere auch auf den Eindruck, welchen der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung hinterlassen habe" (act. 38 S. 3). Der Beschwerdeführer sei unzählige Male in psychiatrischen Kliniken unterge- bracht worden, sei es mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehungen oder einer strafrechtlichen Massnahme. Ihm sei stets ein systematisierter und nicht beein- flussbarer Ernährungswahn attestiert worden, weil er überzeugter "Rohköstler" sei. Der Beschwerdeführer betrachte die Medikamente als Gift. Er sei bereits einmal im Hochsicherheitstrakt der Rheinau gewesen. Die Ärzte seien zum Schluss gekommen, dass eine Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers gänzlich auszuschliessen sei. Wenn der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren und bei allen Gelegenheiten davon spreche, dass er die Medikamente als Gift an- sehe und davon nicht abweiche, sei davon auszugehen, die Ablehnung geschehe mit Wissen und Wollen. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich also urteilsfähig (act. 38 S. 3 f.). Die Vorinstanz weise darauf hin, dass die Zielsetzung der FU darin bestehe, dass eine medikamentöse Behandlung ein Leben in durchlässigeren Strukturen wieder ermögliche. Dabei verkenne die Vorinstanz die dokumentierte jahrzehntelange Psychiatriegeschichte des Beschwerdeführers und setze sich nicht mit den im Massnahmeverfahren erstatteten Gutachten auseinander, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten sei. Beim letzten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hochsicherheitstrakt der Klinik Rheinau seien sowohl die zuständigen Ärzte als auch der beigezogene Gutachter der Ansicht gewesen, eine gegen den Willen des Exploranden durchgeführte therapeutische Intervention lasse keine Erfolgs- aussichten in den Raum stellen. Auch der Hinweis des Beistandes auf das Gut- achten von Dr. D. vom 10. Februar 2014 sei übergangen worden.
Dr. D._____ habe gesagt, eine Behandlung der psychischen Einschränkung des Beschwerdeführers sei nicht indiziert, weil seine Krankheit nicht behandelbar sei. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf ein von Dr. med. E._____ erstelltes Zusatzgutachten vom 20. Februar 2013. Darin werde ausgeführt, eine Zwangsbe- handlung werde bereits seitens der Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau als ethisch wohl sehr fragwürdig erachtet, zumal man bei zuletzt diagnostizierter he- bephrener Schizophrenie auch unter den durchgeführten medikamentösen Be- handlungen keinen durchschlagenden Erfolg habe verzeichnen können (act. 38 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer sei als definitiv behandlungsunfähig angesehen worden. Zu diesem Schluss sei auch das Kantonsgericht Schaffhausen in seinem Urteil vom 3. Juni 2013 gekommen. Es habe eine Unterbringung des Beschwerdefüh- rers in einem milieutherapeutischen Rahmen ausgeschlossen, weil diese Milieu- therapie sowohl in Rheinau als auch in der Strafanstalt Pöschwies nach über zwei Jahren diesbezüglicher Versuche als gescheitert habe angesehen werden müs- sen (act. 38 S. 5 f.). Mit der Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers sei nur dann ein legitimes Ziel verfolgbar, wenn davon ausgegangen werden könne, dass er die Medikamente auch in Freiheit weiter einnehme. Nur dann werde nach Angaben der Ärzte die Bewahrung der körperlichen und geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers aufrechterhalten. Es sei aber aufgrund der Vorgeschichte mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwangsweise verabreichte Medikamen- te in Freiheit sofort absetze. Ein legitimes Interesse zur Zwangsbehandlung könne daher nicht angenommen werden (act. 38 S. 6). Es fehle auch an der Voraussetzung einer ernsthaften Selbst- oder Fremdgefähr- dung. Die fremdgefährdenden Situationen seien nicht näher substantiiert worden und höchstens als Trotzreaktionen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner er- neuten Einweisung in den Hochsicherheitstrakt anzusehen. Was die allfällige und bestrittene Gefährdung von Personal betreffe, so könne eine solche eine Zwangsbehandlung ohnehin nicht rechtfertigen, da die Drittgefährdung bereits durch die Unterbringung in einer Anstalt abgewendet sei. Die Behandlung ohne
Zustimmung sei dafür nicht notwendig (BSK Erwachsenenschutzrecht, Gei- ser/Etzensberger, Art. 434/435 N. 21 mit Verweis auf die Botschaft). Die Vor- instanz halte in nicht justiziabler und nicht beschwerdefähiger Form lediglich fest, es bestehe eine krankheitsbedingte Disposition zu fremdgefährdenden Übergrif- fen und es sei von einem konkreten Risiko für relevante fremdgefährdende Hand- lungen seitens des Beschwerdeführers bei Entlassung auszugehen. Der Gutach- ter selbst habe jedoch eine akute Fremdgefährdung ausgeschlossen (act. 38 S. 7). Es sei weder begründet noch von der Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise dar- gelegt worden, inwiefern die Gefahr eines weiteren gesundheitlichen Schadens des Beschwerdeführers bestehe, namentlich durch eine progressive Verschlech- terung des Zustandes mit einem möglichen Persönlichkeitsverfall. Dem Be- schwerdeführer sei auch in der Vergangenheit schon immer ein Messi-Syndrom zugesprochen worden und er sei schon früher "herumvagabundiert", was den beiden Dokumentar-Filmen des ... über den Beschwerdeführer entnommen wer- den könne. Es gehe in Wirklichkeit nur darum, den monatlich Fr. 55'000.– teuren Aufenthalt des Beschwerdeführers mit inexistenten Erfolgsaussichten zu rechtfer- tigen (act. 38 S. 7 f.). Weiter sei die Zwangsbehandlung auch nicht verhältnismässig. Die traumatisie- rende Wirkung wiege die inexistenten Erfolgsaussichten in keiner Art und Weise auf. Zudem sei die beabsichtigte Dauer von sechs Monaten allen bisherigen Er- kenntnissen zuwiderlaufend. Die Dauer stehe auch in krassem Gegensatz zu den Ausführungen des Gutachters Dr. D., welcher an der Verhandlung vor der KESB Schaffhausen von einem Zeitraum von etwa vier bis sechs Wochen ge- sprochen habe. Auch habe Chefarzt Dr. F. mehrmals erklärt, es handle sich um eine "vorübergehende Lösung". Die Zwangsmedikation diene also dazu, den letzten Widerstand des Beschwerdeführers zu brechen (act. 38 S. 8 f.). Schliesslich sei die ärztliche Anordnung in einem zentralen Punkt unvollständig. Sie enthalte keinerlei Ausführungen zur Frage, wie genau dem Beschwerdeführer die Medikamente zwangsweise verabreicht werden sollen. Die vorgesehenen
Zwangs- und Gewaltmittel seien genau zu beschreiben in technischer und perso- neller Hinsicht (act. 38 S. 9). II. (Erwägungen) 1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen eine Behandlung ohne Zu- stimmung im Sinne von Art. 434 ZGB. Die Anrufung des Gerichts ist in Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB vorgesehen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 3 ZGB). Gemäss kantonalem Recht ist für Beschwerden gegen ärztlich angeordnete Unterbringungen und gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig (§ 62 Abs. 2 EG KESR). Für Beschwerden gegen Entscheide des Einzelgerichts ist das Obergericht zuständig (§ 30 GOG i.V.m. § 64 EG KESR). Die Zuständig- keit ist somit gegeben und der Beschwerdeführer ist beschwert. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Bevor auf die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers eingegangen wer- den kann, sind ein paar Eckdaten aus dem Leben des Beschwerdeführers wie- derzugeben: Der Beschwerdeführer war seit seinem 17. Lebensjahr wiederholt in psychiatrischen Kliniken untergebracht (vgl. act. 24/23, S. 38-41 und S. 48), hatte immer wieder Auseinandersetzungen mit Behörden, Polizei oder Passanten und war wiederholt – vorwiegend im Bagatellbereich – straffällig (vgl. act. 24/23, S. 14 ff. und S. 48; act. 24/24/2 S. 5 ff. und S. 36 ff. ; act. 27 S. 3 f.). Am 9. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Schaffhausen jedoch wegen mehrfachen Versuches schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Sachentziehung und Sachbeschädigung verurteilt (act. 5 und act. 27 S. 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre Massnahme in der Klinik Rheinau angeordnet (act. 24/24/2 S. 4). 3. Es liegen mehrere psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer bei den Akten. Da der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sich nicht
mit den im Massnahmeverfahren erstatteten Gutachten auseinandergesetzt, ist nachfolgend – soweit erforderlich – auf sämtliche sich in den Akten befindlichen Gutachten einzugehen. 4. Die Zwangsbehandlung einer Person ist gestützt auf Art. 380 ZGB und die ge- setzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich diese aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt (BSK Erwachsenenschutz- Geiser/Etzensberger, Art. 434/435 N. 3 und 13). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, kann die Chefärztin oder der Chef- arzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Mass- nahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist; die betroffene Person bezüglich ihrer Be- handlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (vgl. Art. 434 Abs. 1 ZGB). Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 Erw. 5; BGE 130 I 16 Erw. 3; BGer 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.1). Deshalb verlangt der Eingriff nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (BGer 5A_792/ 2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4), die mit Art. 434 ZGB neu auf Bundesebene gegeben ist, eine umfassende Interes- senabwägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Be- handlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGer 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011; BGE 130 I 16 E. 4 und 5). 5. Der Beschwerdeführer hält sich in Bezug auf den Entscheid über eine Medika- tion für urteilsfähig. Wenn er seit über 20 Jahren und bei allen Gelegenheiten da- von spreche, dass er die Medikamente als Gift ansehe und davon nicht abweiche,
sei davon auszugehen, die Ablehnung geschehe mit Wissen und Wollen (act. 38 S. 4). Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer konsequent gegen eine Medikation aussprach, doch bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er deshalb in Bezug auf die eigene Behandlungsbedürftigkeit als urteilsfähig zu betrachten ist. In Art. 434 ZGB wird der Begriff der Urteilsunfähigkeit verwendet. Die Urteilsunfä- higkeit ist relativ zu verstehen, d.h. bezogen auf die eigene Behandlungsbedürf- tigkeit (Abs. 1 Ziff. 2). Es geht um Personen, die so behandlungsbedürftig sind, dass eine fürsorgerische Unterbringung nötig wurde, die aber der in Aussicht ge- nommenen Behandlung nicht zustimmen können. Zu denken ist unter anderem an Personen, die aufgrund ihrer psychischen Krankheit in ihrer Wahrnehmungs- und Entschlussfähigkeit beeinträchtigt sind, sodass sie in ihrer die ganze Persön- lichkeit erfassenden Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen können. Solche Personen erscheinen Laien gegenüber oft als zu Unrecht unter- drückte, geplagte und manipulierte Menschen, denen es gegen eine dominante Psychiatrie zu helfen gilt. Erst die mehrjährige Erfahrung von Angehörigen solch psychisch Kranker, von behandelnden und betreuenden oder sonstwie involvier- ten Personen, z.B. Nachbarn, Behörden, Juristinnen und Juristen, zeigt, wie schädlich es sein kann, diese Patienten und Patientinnen nicht zu behandeln. Man will in ehrlichem Bemühen die Freiheit dieser kranken Menschen bewahren und übersieht, dass die Krankheit selbst diese Freiheit schon längst schwer be- einträchtigt oder zunichte gemacht hat (Botschaft KESR, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7069 f.). Beim Beschwerdeführer wurde von sämtlichen Gutachtern eine psychische Stö- rung diagnostiziert. In früheren Gutachten wurden die Diagnosen "paranoide Per- sönlichkeitsstörung und schizotype Persönlichkeitsstörung" (act. 24/23 S. 49; act. 24/24/2 S. 56 ff. und 62; act. 24/25 S. 20), "Paranoide Persönlichkeitsstörung, Differentialdiagnose Hebephrenie, schizoide Störung" (act. 12 S. 4) gestellt. Dr. med. D._____ führte schliesslich anlässlich der Verhandlung vom 10. Februar 2014 vor der KESB Schaffhausen aus, beim Beschwerdeführer liege eine psychi- sche Störung vor. Die diagnostische Unsicherheit, ob es sich um eine hebephrene Entwicklung oder eine Persönlichkeitsstörung handle, sei, was die Folgen betref-
fe, eher akademisch (act. 14 S. 3). Auch Dr. med. G., dessen Gutachten im Hinblick auf die hier zu beurteilende Zwangsmedikation erstellt wurde, ging von einer psychischen Störung aus. Seines Erachtens bestehe beim Beschwerdefüh- rer eine chronifizierte hebephrene Schizophrenie mit aktueller maniformer Ent- gleisung, wobei differentialdiagnostisch auch von einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer sei nicht krankheitseinsichtig (act. 27 S. 5 f.). Die fehlende Krankheitseinsicht ist als Ausdruck der Persönlichkeitsstörung zu werten, woraus auch die konsequente Ablehnung einer Medikation resultiert. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, seine Situation vernunftgemäss einzu- schätzen. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer Urteils- unfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die eigene Behandlungsbedürf- tigkeit auszugehen. 6. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass mehrfach von Gutachtern geäussert wurde, er sei nicht therapierbar. Ob dies zu bedeuten hat, eine Medika- tion müsste grundsätzlich ausgeschlossen sein, ist zu prüfen. Dabei ist auf die einzelnen Gutachten einzugehen: 6.1. Dr. med. H. hielt in seinem Gutachten vom 2. Februar 2004 fest, die im September 2003 eingeleitete medikamentöse Behandlung liefere erste Hinweise auf eine Verbesserung der Frustrationstoleranz und Belastbarkeit des Beschwer- deführers unter einer konsequent durchgeführten sachgerechten medikamentö- sen Therapie. Dieser möglicherweise günstige Faktor sei jedoch mit einer gewis- sen Vorsicht zu interpretieren, da der Beschwerdeführer in der Integrationsabtei- lung der Strafanstalt Pöschwies kaum Berührungspunkte mit anderen Insassen besitze und somit kaum Auslösebedingungen für weitere Auseinandersetzungen ausgesetzt sei (act. 24/23, S. 53). Das psychische Zustandsbild des Beschwerde- führers habe durch die klaren Strukturen in der Haft sowie durch eine Sicherstel- lung einer geeigneten medikamentösen Behandlung soweit stabilisiert werden können, dass ein spannungsfreier Umgang mit Aufsehern und Mitinsassen mög- lich sei (act. 24/23 S. 54). Die Bedenken, welche im Hafterstehungsfähigkeitsgut- achten vom 15. September 2000 durch Professor I._____ geäussert worden sei-
en, nämlich dass eine medikamentöse Zwangsbehandlung ethisch fragwürdig sei, dass sie nur dazu diene, den Strafvollzug zu ermöglichen, könne in dieser Form nicht geteilt werden. Eine medikamentöse Behandlung bedeute für den Be- schwerdeführer eine Möglichkeit, Alltagssituationen und den Umgang mit Mitmen- schen in einer menschenwürdigen Art und Weise zu gestalten. Die hierdurch be- dingte Hafterstehungsfähigkeit sei nicht als primäres Ziel, sondern als logische Konsequenz der deutlich gebesserten psychischen Verfassung des Beschwerde- führers zu sehen. Ein Verzicht auf eine medikamentöse Behandlung des Be- schwerdeführers ziehe nicht primär das Problem einer möglichen Hafterste- hungsunfähigkeit nach sich, sondern sei in erster Linie mit einer menschenunwür- digen psychischen Verfassung des Beschwerdeführers verbunden, was ethisch nicht vertretbar sei (act. 24/23 S. 54). 6.2. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zertifizierter Fo- rensischer Psychiater SGFP, führte im Gutachten vom 29. Mai 2011 aus, man könne in einer medikamentösen Behandlung einen Ansatzpunkt sehen. Eine sol- che medikamentöse Behandlung könne nicht darauf abzielen, quasi das Denken des Exploranden "ummodeln" zu wollen, sondern vielmehr sein affektives Erre- gungsniveau und seine Erregungsbereitschaft zu senken. So erkläre sich das frü- her zeitweilig beobachtete Ansprechen des Beschwerdeführers auf medikamen- töse Interventionen, ohne dass hierüber eine Veränderung seiner kognitiven Ver- arbeitungsprozesse erreicht werde. Vereinfacht ausgedrückt lasse sich dies so formulieren, dass eine medikamentöse Unterstützung dem Exploranden emotio- nal ein "dickeres Fell" geben könne und Kognitionen und Emotionen etwas vonei- nander entkoppelt würden (aus dem Erleben vermeintlich ungerechten Verhaltens nicht unmittelbar Wut und Aggression erwüchsen). Von einer medikamentösen Behandlung könne man keine Auswirkungen auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers erwarten. Gerade aus diesem Grunde könne man in einer medikamentösen Behandlung auch kein "Allheilmittel" sehen, lasse diese beim Beschwerdeführer doch die kognitiven Verarbeitungsprozesse unberührt, wie sich dies auch während der Untersuchung darin widergespiegelt habe, dass der Be- schwerdeführer trotz medikamentöser Behandlung von seinem kognitiven Sche- ma (von Behörden und anderweitigen Personen schikaniert worden zu sein) nicht
abrücken könne und ein solches Abrücken auch unter früher höher dosierter me- dikamentöser Behandlung nicht eingetreten sei (act. 24/24/2 S. 66 ff.). Die psy- chischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien aufgrund des nunmehr jahrzehntelangen Verlaufs als chronifiziert zu bezeichnen (act. 24/24/2 S. 70). Im Gutachten vom 20. Februar 2013 hielt E._____ dann aber fest (act. 24/25 S. 23): "So haben denn auch bisherige medikamentöse Behandlungsinterventio- nen lediglich minime Erfolge gezeitigt, so wie dies auch aus den zwischenzeitlich seitens der Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau erstellten Berichten her- vorgeht. Letztlich kann gutachterlicherseits in einer medikamentösen Behandlung des Exploranden denn auch nur eine geringe legalprognostische Bedeutung er- kannt werden; zumindest aber geringer als die, die einer solchen Behandlung sei- tens der Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau zuerkannt wird. In diesem Zu- sammenhang ist es dem Gutachter auch nicht gänzlich nachvollziehbar, wenn in den Berichten der erwähnten Klinik mehrfach ein nicht feststellbarer durchschla- gender Erfolg der medikamentösen Behandlungen festgehalten wird, [in] einer solchen aber gleichzeitig eine wichtige, wenn nicht gar unabdingbare Basis, um ein schleichendes Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern und eine effektiv forensisch-psychiatrische Therapie mit Blick auf eine Verbesserung der Legal- prognose durchzuführen, gesehen wird" (Hervorhebung im Original). E._____ führte weiter aus, von einer medikamentösen Behandlung seien keine "Wunder" im Sinne einer Heilung oder deutlichen Symptomreduzierung zu erwar- ten. Eine Zwangsmedikation sei bereits seitens der Klinik für Forensische Psychi- atrie Rheinau als ethisch wohl sehr fragwürdig erachtet worden, zumal man einer- seits in der erwähnten Klinik bei zuletzt diagnostizierter hebephrener Schizophre- nie unter den durchgeführten medikamentösen Behandlungen keinen durchschla- genden Erfolg habe verzeichnen können. Die Therapiefähigkeit des Beschwerde- führers sei zu verneinen, weshalb eine gegen seinen Willen durchgeführte thera- peutische Intervention keine Erfolgsaussichten in den Raum stellen lasse (act. 24/25 S. 25 f.).
6.3. Dr. med. D._____ äusserte sich anlässlich zweier Verhandlungen Anfang des Jahres 2014 vor der KESB Schaffhausen mündlich zum Beschwerdeführer (act. 12 und act. 14). Eine Behandlung der psychischen Einschränkung sei nicht indiziert, weil sie wirkungslos sei bzw. weil die Krankheit des Beschwerdeführers nicht behandelbar sei. Eine Verhaltensänderung sei durch eine Betreuung zu er- reichen (act. 12 S. 5 und act. 14 S. 5 und S. 10). Die ... [Funktion] der KESB Schaffhausen kam auf das Thema Behandlung explizit zu sprechen. Sie erwähn- te, dass es in den letzten Wochen immer wieder zu "Ausflippern" des Beschwer- deführers gekommen sei und er sich in einen menschenunwürdigen Zustand ver- setzt habe, aus welchem man ihn nicht habe herausholen können. Es könne ja sein, dass der Beschwerdeführer nach einer Einweisung in die psychiatrische Kli- nik Rheinau wieder in einen menschenunwürdigen Zustand komme. Deshalb fra- ge sie, ob es dann nicht Medikamente brauche, um den Beschwerdeführer aus einem solchen Zustand herauszuholen. Dr. med. D._____ antwortete darauf, dass Medikamente, welche zu verabreichen wären, solche sein müssten, die die Im- pulskontrollen einigermassen wiederherstellten. Davon habe der Beschwerdefüh- rer bereits einmal profitiert (act. 14 S. 11). Der Kern der Störung sei nicht behan- delbar, nur die Symptome. Dies sei mit Antiepileptika oder Benzodiazepin mög- lich. Man könne bei einer Symptombehandlung eine Verbesserung des Zustands- bildes und eine Stabilisierung erwarten. Das führe nicht zu einer Krankheitsein- sicht, aber der Beschwerdeführer verhalte sich dann angepasster, sei weniger aufbrausend und weniger fordernd. Er werde in seinen Impulsen gedämpft. Aber das habe für ihn keinen positiven Effekt, er erlebe dies nicht als Erleichterung. Bei anderen Personen sei dies so, nicht beim Beschwerdeführer. Er habe absolut keine Krankheitseinsicht, was bei Persönlichkeitsstörungen oft der Fall sei (act. 14 S. 11 f.). Auf die Frage der ..., ob ein "Ausflippen-Lassen" für die psychiatrische Klinik Rheinau tragbar sei, wenn der Beschwerdeführer nur zur Betreuung einge- wiesen werde, antwortete Dr. med. D., dies sei in Rheinau kein Problem – im Gegensatz zum Gefängnis. Er halte einen Aufenthalt in der Klinik Rheinau von vier bis sechs Wochen für das Richtige (act. 14 S. 12). 6.4. Das anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens in Auftrag gegebene Gutach- ten stammt von Dr. med. G. und wurde am 20. März 2014 mündlich erstat-
tet (act. 27). Dem Beschwerdeführer drohe ein ernsthafter gesundheitlicher Scha- den durch eine progressive Verschlechterung mit einem möglichen Persönlich- keitszerfall der psychiatrischen Erkrankung und mit dem Risiko einer schweren Verwahrlosung und einer Desorganisation. Eine akute Fremdgefährdung bestehe momentan nicht. Situativ könne diese jedoch durch ein paranoides Erleben, Im- pulsivität oder psychotische Verkennungen bestehen. Eine länger andauernde medikamentöse Behandlung sei medizinisch indiziert und zwar hauptsächlich zur Einstellung des Schlaf-/Wachrhythmus, zur psychomotorischen Beruhigung, zur affektiven Modulation von Reizbarkeit und Erregbarkeit und zu einer besseren Impuls- und Steuerungskontrolle. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe mit ei- ner psychopharmakologischen Therapie keine Heilungsaussicht der Schizophre- nie, aber es bestehe Aussicht auf eine Beruhigung des Allgemeinzustandes. Al- ternativ zur Medikation käme nur eine dauerhafte milieu- und verhaltenstherapeu- tische Behandlung auf einer geschlossenen Station wie z.B. auf der Sicherheits- abteilung in Rheinau in Frage. Der Erfolg einer medikamentösen Behandlung sei unsicher, weil bis zum heutigen Tag eine längerdauernde Medikation nicht konse- quent durchgeführt worden sei und zwar aufgrund des teilweise wahnhaften Wi- derstandes und Negativismus des Beschwerdeführers. Die Medikation sei geeig- net, wenn man einer weiteren Chronifizierung mit einer möglicherweise schweren Verwahrlosung und Desorganisation entgegenwirken wolle. Der Beschwerdefüh- rer sei bereits in Spanien mit Risperdal versorgt worden, wobei der Behandlungs- erfolg nicht bekannt sei. In der Klinik Rheinau habe ein Behandlungsversuch mit Risperdal im Jahr 2011 stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer die Medikati- on nach wenigen Tagen aufgrund von unangenehmen Nebenwirkungen verwei- gert habe. Die Nebenwirkungen seien im Einzelnen aber nicht genannt worden. Mit Haldol und Valium sei der Beschwerdeführer in den letzten fünf Wochen ge- gen seinen Willen zweimal behandelt worden, aufgrund von Erregungszuständen. Dies habe nach Angaben des Oberarztes rasch zu einer psychomotorischen Be- ruhigung und zu einer Entdynamisierung der Wahngedanken geführt. Der Be- schwerdeführer habe angegeben, überhaupt keine Wirkung verspürt zu haben (act. 27 S. 5 ff.).
Auf Ergänzungsfragen der Vorinstanz führte Dr. med. G._____ aus, es sei eine Abwägungsfrage, ob es dringend sei, mit der Medikation sofort zu beginnen, viel- leicht auch eine ethische Frage. Seines Erachtens habe man es beim Beschwer- deführer während 20 Jahren verpasst, einen konsequenten medikamentösen Therapieversuch zu unternehmen. Man habe es verpasst, den Versuch zu unter- nehmen, dass er allenfalls mehr Selbständigkeit erlangen könne, dass er allen- falls in einer Institution untergebracht werden könne, wo es ihm wohl sei und wo er nicht einfach eingeschlossen und weggesperrt sei. Die letzten drei Jahre habe der Beschwerdeführer in einem engsten strukturierten Rahmen funktioniert. Dies sei hier auf der Sicherheitsabteilung und in der Pöschwies gewesen. Nachdem er entlassen worden sei, sei er innerhalb von wenigen Wochen bis Monaten prak- tisch gänzlich obdachlos und verwahrlost gewesen. Es sei wohl nicht die Meinung der Klinik, den Beschwerdeführer dauerhaft auf einer Sicherheitsabteilung oder einer geschlossenen Abteilung zu halten. Wenn es darum gehe, ihn in einer halb- offenen oder einer offenen Institution oder in einem Wohnheim unterzubringen, benötige dies eine gewisse affektive Modulation. Der Wunsch sei, dass man dies durch eine Medikation erreichen könne, um das Dilemma "Struktur in einem abso- lut geschlossenen Rahmen" oder "gänzliche Freiheit auf die Gefahr einer schwe- ren Verwahrlosung hin" zu umgehen. Es habe eine Zeit gegeben, in welcher es in der Klinik Rheinau sehr gut gelaufen sei, nämlich als der Beschwerdeführer mit Dipiperon und Seroquel behandelt worden sei. Ihm sei völlig schleierhaft, wieso man damals von diesen Medikamenten weggekommen sei. Danach sei es ge- mäss Gutachten von Dr. E._____ innerhalb von wenigen Wochen zu einer deutli- chen Verschlechterung gekommen. Im Unterschied zur letzten Hospitalisation ha- be man jetzt die Möglichkeit, den Beschwerdeführer, sobald er etwas stabiler sei, aus der Sicherheitsabteilung rauszulassen und vielleicht auf einer offenen Abtei- lung unterzubringen. Dann könne man schauen, wie es dort funktioniere. Aber wie bereits gesagt, sei auch in Zukunft weiterhin mit Entweichungen, Verweigerung und Ablehnung der Medikamente zu rechnen. Die Frage sei, mit welchen Sankti- onen man dem dann begegnen könne. Was bis anhin gefehlt habe, sei eine kon- sequente und längerdauernde medikamentöse Behandlung (act. 27 S. 9 ff.).
Auf Ergänzungsfragen des Beistandes und des Rechtsvertreters des Beschwer- deführers führte Dr. med. G._____ aus, es sei im Verlauf der letzten Hospitalisati- on immer wieder zu Wechseln im Verlauf gekommen, bis der Beschwerdeführer im Jahr 2012 die Medikamente gänzlich verweigert habe. Bei einer erfolgreichen Behandlung sei wünschenswert, dass man den Beschwerdeführer auf ein Depot einstellen könne und er alle zwei, drei Wochen zum Hausarzt oder zum Psychia- ter gehe und sich in irgendeiner Art und Weise eine Form finde, in welcher der Beschwerdeführer absprachefähig sei und sich eine Tagesstruktur einrichten las- se. Die medikamentöse Behandlung mache nur Sinn, wenn die Medikamente auch ausserhalb der FU genommen würden und zwar in Form eines Depots. An- sonsten sei mit einer Einwilligung des Beschwerdeführers gar nicht zu rechnen (act. 27 S. 14 ff.). 6.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Gutachter da- von ausgingen bzw. ausgehen, ein Therapieerfolg auf der Ebene der Grunder- krankung sei ausgeschlossen. Unter dem Gesichtspunkt eines Therapieerfolges ist eine medikamentöse Behandlung also fraglich. Damit stellt sich aber die Frage, ob auch bei nicht behandelbarer Grunderkrankung eine dauerhafte latente Fremd- und Eigengefährdung des Beschwerdeführers angenommen werden muss und deren Behebung oder Verringerung eine medikamentöse Zwangsbehandlung als gerechtfertigt erscheinen lässt. Auch wenn eine Drittgefährdung regelmässig bereits durch die blosse Unterbrin- gung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet ist, dient eine Behand- lung ohne Zustimmung unter den gegebenen Voraussetzungen dazu, die be- troffene Person wieder in die Lage zu versetzen, ein weitgehend autonomes Le- ben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich daher, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht oder be- schleunigt (BSK Erwachsenenschutzrecht, Geiser/Etzensberger, Art. 434/435 N. 21). 6.6. Ob durchlässigere Strukturen auf kurze Sicht innerhalb oder auf längere Sicht ausserhalb der Klinik für den Beschwerdeführer erreichbar sind, hängt stark da- von ab, wie sich die Grunderkrankung des Beschwerdeführers ausdrückt, durch
welche Symptome sie in Erscheinung tritt. Wenn die Grunderkrankung nicht ge- heilt oder mittels Medikation verbessert werden kann, gilt dies nicht ohne weiteres auch für die Symptome der Krankheit. Dr. med. G._____ geht beim Beschwerde- führer nicht von einer akuten Fremdgefährdung aus, hielt aber dafür, eine Fremd- gefährdung könne durch ein paranoides Erleben, Impulsivität oder psychotische Verkennungen bestehen. Dr. med. F._____ unterschied in seiner Beurteilung an- lässlich der vorinstanzlichen Verhandlung zwischen den Erfolgsaussichten einer medikamentösen Behandlung im Hinblick auf die Verhinderung schwerer Strafta- ten (welche er im Wesentlichen verneinte) und der – vorliegend zu beurteilenden – Herstellung einer Kooperationsfähigkeit, um Massnahmen des Erwachsenen- schutzrechts wirksam etablieren zu können. Der Beschwerdeführer befindet sich wegen eines eigen- und fremdgefährdenden Verhaltens auf der geschlossenen Abteilung im Hochsicherheitstrakt der Klinik Rheinau (vgl. Ziff. I./1 vorstehend). Aus den Berichten der Klinik ergibt sich, dass er am 20. Februar 2014 isoliert werden musste, weil er sich in einem psychopa- thologischen Erregungszustand befunden habe, reizbar, aggressionsbereit und verbal bedrohlich gewesen sei. Er habe Drohungen ausgesprochen und bedrohli- che Körperhaltungen eingenommen und sei kurz davor gewesen, das Personal anzugreifen (act. 24/3). Am 22. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer iso- liert, weil er eine volle Teetasse in Richtung eines Pflegers ausgeleert habe, stark aufgebracht, gereizt und angespannt gewesen sei und laut geschrien habe. Er habe sich im Gespräch von Fremdgefährdungen nicht distanziert (act. 24/4). Am 23. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer isoliert, weil er Besteck und ande- re Dinge aus der Küche entwendet habe, sich aber nicht mehr habe abnehmen lassen und dabei geschrien, geschlagen und getreten habe (act. 24/5). Am 27. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer isoliert, weil er psychotisch gewe- sen sei und den Stationsfrieden gestört habe. Eine Fremdgefährdung sei nicht ausgeschlossen gewesen, der Beschwerdeführer habe das Personal mit einem Teller beworfen (act. 24/6). Am 1. März 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen eines tätlichen Übergriffs auf das Pflegepersonal isoliert und gegen seinen Willen mediziert (Injektion mit 5 mg Valium und 5 mg Haldol). Das Zimmer sei anschlies- send mit Kot verschmiert gewesen (act. 24/7). Am 3. März 2014 wurde der Be-
schwerdeführer isoliert, weil er kurz davor gewesen sei, das Personal anzugrei- fen, und sich in einem psychotischen Erregungszustand befunden habe (act. 24/8). Am 9. März 2014 fand eine Isolierung wegen Übergriffigkeit auf Mitpa- tienten und distanzlosem fremdgefährdendem Verhalten statt (act. 24/9). Wegen weiteren fremdgefährdenden Verhaltens wurde der Beschwerdeführer am 10. März 2014 (zweimal), am 12. März 2014, am 13. März 2014, am 15. März 2014 (zweimal) und am 16. März 2014 isoliert (act. 24/10-16). Am 16. März 2014 musste der Beschwerdeführer zum zweiten Mal ausserdem nicht nur isoliert, son- dern auch zwangsmediziert und fixiert werden, weil er das Pflegepersonal ange- griffen habe; er habe versucht, den Pfleger zu würgen und dessen Sehbrille be- schädigt (act. 24/17; vgl. auch act. 24/20 und act. 24/21). 6.7. Die Berichte der Klinik zeigen, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder in Erregungszuständen befindet und damit bedrohlich und fremdgefährdend wird. Der Beschwerdeführer bagatellisiert sein Verhalten als simple "Trotzreaktionen" (act. 38 S. 7). Diese Wutausbrüche sind aber Ausdruck der Persönlichkeitsstö- rung und einer fehlenden Impulskontrolle. So führte der Gutachter E._____ zu früheren Wutausbrüchen des Beschwerdeführers ausserhalb der Klinik aus, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht "grundlos" (nicht aus sich heraus) gegenüber anderen Menschen tätlich geworden sei, sondern aus jeweiligen "Be- drohungssituationen" respektive subjektivem Situationskontrollverlust heraus, wenngleich man den Beschwerdeführer wiederum als hoch anfällig für solches Bedrohungserleben ansehen müsse und dies wiederum gerade vor dem Hinter- grund seiner paranoiden Persönlichkeitsstörung (act. 24/24/2 S. 58 f. und S. 69). Der Gutachter Dr. med. D._____ verwies auf dasselbe Problem. Der Beschwerde- führer habe im Psychiatriezentrum ... einen aggressiven Durchbruch gehabt und dabei einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– angerich- tet, indem er eine Sicherheitstüre beschädigt habe. Bei Begrenzung komme es beim Beschwerdeführer zu aggressiven Durchbrüchen massiver Art (act. 12 S. 3). Begrenzungen hat der Beschwerdeführer sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Klinik zu gewärtigen. Eine Begrenzung war denn auch das ausschlaggebende Moment für die versuchte schwere Körperverletzung im Jahre 2003, für welche der Beschwerdeführer verurteilt wurde (vgl. dazu act. 24/24/2 S. 12 f. und S. 61).
Was die Fremdgefährdung anbelangt, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der strafrechtlichen Verfahren eine schlechte Legalprognose gestellt (vgl. act. 24/24/2 S. 61 und S. 68 sowie act. 16 S. 9). Nur eine verbesserte Impulskon- trolle kann die latente Fremdgefährdung verringern, wobei fraglich ist, wie dauer- haft eine Verbesserung der Impulskontrolle ist, wenn die Grunderkrankung ja nicht therapierbar ist und nicht damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb der Klinik Medikamente einnimmt. Wenn der Beschwerdeführer nach einer gewissen Stabilisierung entlassen würde, könnte also nicht ausge- schlossen werden, dass es danach wieder zu einer Fremdgefährdung und damit einer Einweisung käme. Über eine Entlassung ist hier zwar nicht zu befinden. Es ist aber davon auszugehen, dass es ohne Stabilisierung nicht zu einer Entlassung kommen wird. In diesem Sinne erhöht eine Stabilisierung des Beschwerdeführers die Chancen auf eine Entlassung deutlich. 6.8. Der Gutachter Dr. med. G._____ ging bei einer länger andauernden medika- mentösen Behandlung immerhin von einer Verbesserung der Impuls- und Steue- rungskontrolle, einer Beruhigung des Allgemeinzustandes aus (act. 27 S. 6). Dies steht auch im Einklang mit der Einschätzung von Dr. med. D., welcher bei einer medikamentösen Symptombehandlung eine Verbesserung des Zustandsbil- des und eine Stabilisierung erwartete. Das führe zwar nicht zu einer Krank- heitseinsicht, aber der Beschwerdeführer verhalte sich dann angepasster, sei we- niger aufbrausend und weniger fordernd. Er werde in seinen Impulsen gedämpft (act. 14 S. 11 f.). Auch wenn E. bei einer medikamentösen Behandlung nicht von einer deutlichen Symptomreduzierung ausging, so gab auch er an, dass eine medikamentöse Unterstützung dem Beschwerdeführer ein "dickeres Fell" geben könne und Kognitionen und Emotionen etwas voneinander entkoppelt wür- den, d.h. aus dem Erleben vermeintlich ungerechten Verhaltens nicht unmittelbar Wut und Aggression erwüchsen (act. 24/25 S. 25 f.). 6.9. Was eine Selbstgefährdung anbelangt, so erscheinen die Ausführungen des Gutachters Dr. med. G._____ nachvollziehbar (vgl. act. 27 S. 9 ff. bzw. Ziff. II./5.4. vorstehend). Die Unmöglichkeit, den psychischen Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers zu verbessern, ist nicht gleichzusetzen mit der Unmöglichkeit,
den Gesundheitszustand vor einer weiteren Verschlechterung zu bewahren. Demgemäss droht dem Beschwerdeführer ein ernsthafter gesundheitlicher Scha- den durch eine progressive Verschlechterung der psychiatrischen Erkrankung mit einem möglichen Persönlichkeitszerfall und mit dem Risiko einer schweren Ver- wahrlosung und einer Desorganisation. Das Problem der Verwahrlosung wurde auch bereits vom Kantonsgericht Schaffhausen im Beschluss vom 3. Juli 2013 er- kannt. Aus diesem Grund wurde die KESB Schaffhausen eingeladen zu prüfen, ob Massnahmen des Erwachsenenschutzes angezeigt seien (act. 16 S. 15). Die daraufhin errichtete Beistandschaft konnte aber nicht verhindern, dass der Be- schwerdeführer erneut in einen Zustand der Verwahrlosung geriet. Er war nach seinen eigenen Schilderungen tage-, wochen- und monatelang ohne einen Cent auf der Strasse, obdachlos in der Kälte, was ihn dazu veranlasste, für Wärme zu sorgen. So erklärte der Beschwerdeführer den Grund für die Feuer in den Kellern (vorinstanzliches Protokoll S. 13 f.; vgl. auch Ziff. I./1.). Die Verwahrlosung hatte damit neben der Selbstgefährdung auch eine Fremdgefährdung zur Folge. 6.10. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Gutachter eine Wirksamkeit der Medikation mit Bezug auf die Symptome der Krankheit anerkennen, und die Kli- nikberichte machen deutlich, dass die kurzzeitige Medikation bei zwei Vorfällen eine Linderung der Symptomatik herbeiführen konnte. Die geschilderten Verhal- tensweisen des Beschwerdeführers bestätigen die Feststellung, dass es bei Be- grenzung auch innerhalb der Klinik zu aggressiven Durchbrüchen kommt, welche fremdgefährdend sind. Es ist nicht ersichtlich, dass dem mit einer weniger ein- schneidenden Massnahme als der Zwangsbehandlung begegnet werden kann. Diese erweist sich damit als notwendig und verhältnismässig. 7. Dass die ärztliche Anordnung in einem zentralen Punkt unvollständig sein soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. Die Einnahme der Medikamente wurde beschrieben als "os" (lateinisch: per os) bzw. "p.o." (per- oral), was gleichbedeutend ist und "durch den Mund" bedeutet sowie "i.m." (in- tramuskulär), was "in den Muskel" bedeutet. Diese Angaben sind ausreichend. Weitere Angaben dazu, wie die Verabreichung durchgesetzt werden soll, sind nicht notwendig.
Dr. med. D._____ vor der KESB Schaffhausen von einem Behandlungszeitraum von etwa vier bis sechs Wochen gesprochen hat, steht dem nicht entgegen, zu- mal die angeordnete Zwangsmedikation im Abstand von 4 Wochen überprüft werden soll (act. 3 S. 3). Schliesslich ist eine sechsmonatige Behandlung durch- aus eine "vorübergehende Lösung", wie dies Chefarzt Dr. F._____ erklärt haben soll. 9. Somit erscheinen die Voraussetzungen für die Behandlung ohne Zustimmung als gegeben, und die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind auch die Anträge Ziff. 2 und 3 (zur vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsrege- lung) abzuweisen. III. (Unentgeltliche Rechtspflege) Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Be- stellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben seinem Le- bensunterhalt für die Prozesskosten aufzukommen. Aus diesem Grund und weil die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte mit Eingabe vom 2. April 2014 eine Zu- sammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen ein (act. 40). Folgen- de Entschädigung erscheint als angemessen (§ 7 AnwGebV):
Honorar: Fr. 1'360.– Barauslagen: Fr. 46.50 Zwischentotal: Fr. 1'406.50 Mehrwertsteuer (8 %): Fr. 112.50 Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 1'519.–
IV. (Kostenfolgen) In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 450f in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 1'406.50 zuzüglich Fr. 112.50 (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'406.50), also total Fr. 1'519.–, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unent- geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die verfahrensbeteiligte Klinik, den Beistand, und – unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
versandt am: