Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 13. März 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische ...klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 28. Februar 2014 (FF140019)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte / Eintreten auf die Beschwerde Am 19. Februar 2014 wies Dr.med. C._____ (SOSAerzte, Institut für Notfallmedi- zin) den Beschwerdeführer in die Psychiatrische ...klinik B._____ (fortan: B.) ein und ordnete die fürsorgerische Unterbringung an. Zur Begründung führte die Ärztin aus, der Beschwerdeführer sei um 13:45 Uhr durch die Polizei in einer Kantine aufgegriffen worden. Er sei verwirrt gewesen und habe anderen Personen Fünf-Rappen-Stücke als Schutz gegen Strahlung verteilt. Der Be- schwerdeführer sei unkooperativ und völlig uneinsichtig. Es bestehe Selbstge- fährdung (act. 2/1). Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei zum B. gebracht, wo er stationär aufgenommen wurde (act. 2/2). Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 11). Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 ordnete die Vo- rinstanz die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens an, bestellte Dr.med. D._____ als Gutachter und setzte die Verhandlung auf den 28. Februar 2014 fest (act. 4). Anlässlich der Verhandlung vom 28. Februar 2014 wurde der Beschwer- deführer befragt und Dr.med. D._____ gab das Gutachten zu Protokoll. Im An- schluss daran wurde Dr.med. E._____ (B._____) sowie dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Urteil und Verfügung vom 28. Feb- ruar 2014 bewilligte die Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung und wies die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ab (act. 23). Mit Eingabe vom 5. März 2014 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben (act. 27). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. Die Beschwerde wurde auf jeden Fall fristgerecht erhoben; die Postaufgabe am 5. März 2014 liegt innerhalb von zehn Tagen seit dem Datum des Urteils. Die
Rechtsmittelbelehrung war aber ungenügend und muss für künftige Fälle verbes- sert werden, da nicht klar wird, ob die Frist von der Übergabe des Urteils im Dis- positiv oder erst ab Zustellung der begründeten Fassung laufen soll. Diese Zustel- lung ist sodann nicht dokumentiert. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Begründung des vorinstanzlichen Entscheides Die Vorinstanz ging gestützt auf das Gutachten von Dr.med. D._____ davon aus, der Beschwerdeführer leide an einer schwer zu diagnostizierenden psychischen Erkrankung, die als akute psychotische Störung mit gleichzeitigen Symptomen der Schizophrenie bezeichnet werden könne. Der Beschwerdeführer stamme aus einer belasteten Familie und konsumiere selber Cannabis, was sich auf die insta- bile Psyche negativ auswirke. Der Beschwerdeführer zeige keine Krankheitsein- sicht und reagiere aggressiv, sobald er auf Widerstand stosse. In der Vergangen- heit hätten sich verschiedene Vorfälle ereignet. Erst kürzlich sei er in Amsterdam in eine Klinik eingewiesen worden, weil er sich am Bahnhof sehr verwirrt aufge- führt und den Schalterbeamten gedroht habe. Der Beschwerdeführer leide an Vergiftungs- und Verfolgungswahn, was er aber bestreite. Die Einschätzung des Gutachters deckten sich mit den Beobachtungen, welche die Ärzte des B._____ gemacht hätten. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdefüh- rer eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. Weiter vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass eine akute Selbst- und Fremd- gefährdung vorliege. Der Beschwerdeführer reagiere aggressiv, sobald er auf Wi- derstand stosse. Im Zimmer, das er bis vor kurzem bewohnt habe, habe der Be- schwerdeführer einmal ein Feuer gelegt. Dies verharmlose der Beschwerdeführer jedoch, indem er behaupte, das Feuer immer unter Kontrolle gehabt zu haben. Zur Zeit habe der Beschwerdeführer keine Wohnung. Nur durch die Unterbrin- gung in der Klinik könne der Zustand stabilisiert und die akute Eigen- und Fremd- gefährdung reduziert werden. Würde der Beschwerdeführer entlassen, so würde sich sein Zustand weiter verschlechtern und gegebenenfalls chronifizieren. Das B._____ erachtet die Vorinstanz als für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignet. Eine weniger eingreifende Massnahme als die fürsorgerische Unter-
bringung – so insbesondere eine ambulante Behandlung – könne das Risiko einer Eskalation auch aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht nicht vermindern, weshalb die stationäre Aufnahme in der Klinik auch verhältnismässig sei. Die Vo- raussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung seien ge- geben, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdeführer sei ohne jedes Fehlver- halten seinerseits von der Polizei in Hand- und Fussschellen gelegt und nach B1._____ gebracht worden. Er habe in der Mensa nur einen vernünftigen Ge- sprächspartner gesucht. Er habe versucht, den Austausch zwischen politischen Freigeistern zu fördern. Die fürsorgerische Unterbringung sei eine unbegründete Freiheitsberaubung. 4. Würdigung Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeig- neten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung nicht an- ders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Im Zeitpunkt des Klinikeintritts war der Beschwerdeführer zu einem strukturierten Gespräch nicht fähig, zeigte sich hochgradig agitiert, spuckte um sich und ver- schüttete Wasser aus Trinkbechern im Isolationszimmer. Für den Fall der Unter- bringung im B._____ drohte er mit Suizid und damit, dem Arzt das Genick zu bre- chen (act. 2/2). Gegenüber der Vorinstanz erklärte Herr F._____ vom Sozialzent- rum G._____, der Beschwerdeführer habe keine Arbeitsstelle und lebe von der Sozialhilfe. Am 25. Januar 2014 habe er sich selber in die psychiatrische Universi- tätsklinik eingewiesen, wo er bis am 10. Februar 2014 geblieben sei. Im Zimmer, wo er gewohnt habe, habe er aus unbekanntem Grund die Sicherungen heraus- geschraubt und danach um Licht zu machen auf dem Fussboden ein Feuer ent- facht. Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei bis drei Jahren ver-
schlechtert (act. 16). Der zuständige Beamte der Stadtpolizei Zürich führte aus, dass bei der Räumung des Zimmers des Beschwerdeführers 400 Gramm Mari- huana gefunden worden seien. Bei seiner Anhaltung am 19. Februar 2014 sei er ruhig, freundlich und kooperativ gewesen. Bei der Leibesvisitation sei es dann schwierig geworden und als man dem Beschwerdeführer eröffnet habe, dass er ins B._____ eingewiesen werde, habe sich der Beschwerdeführer derart gewehrt, dass er von sieben Polizeibeamten in Hand- und Fussfesseln habe gelegt werden müssen (act. 17). Der Beschwerdeführer bestätigte, in seinem Zimmer an der ...strasse ... in G._____ Feuer gelegt zu haben. Dies sei aber nicht so schlimm, denn der Nach- bar habe auch immer Zigaretten geraucht. Zwar treffe es zu, dass sich Russ ge- bildet hätte, doch habe er das Feuer immer unter Kontrolle gehabt (Protokoll Vo- rinstanz S. 9). Eine psychiatrische Behandlung hält der Beschwerdeführer nicht für notwendig, erklärt aber nicht, weshalb er sich am 10. Februar 2014 selber in die psychiatrische Universitätsklinik begeben hat. Das von den Ärzten empfohlene Temesta nehme er nicht, da als Nebenwirkung Nierenprobleme aufträten. Statt dessen nehme er Solian, da dieses Medikament keine Nebenwirkungen habe (Protokoll Vorinstanz S. 7-8). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten ist eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu bejahen. Aufgrund der geschilderten Umstände ist von einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung auszugehen. Der Beschwer- deführer hat keine Wohnung und ihm fehlt die Krankheitseinsicht. Mit einer ambu- lanten Therapie kann dem Beschwerdeführer zurzeit nicht geholfen werden. Nach Einschätzung des Gutachters besteht Aussicht darauf, dass sich die Situation durch eine Behandlung von wenigen Wochen im B._____ stabilisieren lässt. Die angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist für die Behandlung des Beschwer- deführers geeignet. Sie ist nötig, um die bestehende Selbst- und Fremdgefähr- dung einzudämmen. Ein milderes Mittel ist nicht vorhanden, weshalb die Mass- nahme auch verhältnismässig ist. Die Voraussetzungen für die fürsorgerische Un- terbringung sind somit nach wie vor erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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