Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA130051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 9. Januar 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung (Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd vom 10. Dezember 2013)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Dezember 2013 (FF130070)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte Am 29. Oktober 2013 ordnete die SOS Ärztin C._____ aufgrund Selbstgefähr- dung infolge psychischer Störung die fürsorgerische Unterbringung des Be- schwerdeführers in der B., Klinik D. (fortan Klinik), an (act. 3). Mit Schreiben vom 27. November 2013 beantragte die Klinik bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (fortan KESB) die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 13/27). Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens von Dr. med. E._____ (act. 13/30) und der Anhörung des Beschwer- deführers (act. 13/29) ordnete die KESB mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik an (act. 4 und act. 13/32). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. De- zember 2013 "Einsprache" (act. 2), die das Einzelgericht des Bezirks Bülach als Beschwerde entgegennahm. Nach Einholung eines Gutachtens von Dr. med. F._____ und der Anhörung des Beschwerdeführers (Prot. I S. 8 ff.) wies das Ein- zelgericht des Bezirks Bülach die Beschwerde mit Urteil vom 23. Dezember 2013 ab (act. 16 = 19). Gegen den Entscheid des Einzelgerichts erhob der Beschwerdeführer "Einspra- che", d.h. Beschwerde beim Obergericht (act. 20). Die Akten der Vorinstanz wur- den beigezogen (act. 1-17). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Ver- nehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Formelles 2.1. Vorab ist anzumerken, dass die Beschwerde an die Vorinstanz offenbar nur per Fax einging (act. 3). Faxeingaben stellen mangels Originalunterschrift keine genügenden Eingaben dar (vgl. Art. 130 ZPO; OGer ZH, NA120020 vom 27. Juni 2012). Da die Beschwerde – was im Folgenden aufzuzeigen ist – abzuweisen ist, kann die Frage, ob die Vorinstanz unter diesen Umständen überhaupt auf das Begehren eintreten durfte oder ob sie nicht einen Nichteintretensentscheid hätte
fällen müssen, vorliegend offen bleiben. Die Beschwerde vom 27. Dezember 2013 ging beim Obergericht per Post ein und ist vom Beschwerdeführer unter- zeichnet (act. 20). 2.2. Der Beschwerdeführer hat seine "Einsprache" lediglich damit begründet, dass er nach Hause wolle (act. 20). Mit dem Entscheid der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Beschwerde beim Obergericht auch unbegründet erhoben werden kann. Art. 450e Abs. 1 ZGB regelt für die Beschwerde im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung, dass eine Begründung nicht erforderlich ist. Jedoch gelten die Normen von Art. 450 ff. ZGB grundsätzlich nur für die erstinstanzliche Beschwer- de (BSK Erwachsenenschutz-G EISER, Art. 450e N 11; CH. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 840). Die Organisation sowie das Verfahrensrecht einer zweiten kantonalen Instanz richtet sich nach kantona- lem Recht. Im Kanton Zürich gelangt diesbezüglich das EG KESR zur Anwen- dung. Dieses äussert sich nicht explizit zur Frage, ob eine unbegründete Be- schwerde die Anforderungen erfüllt (vgl. §§ 62 ff. EG KESR). Aus der Weisung des Regierungsrates zum EG KESR ergibt sich jedoch, dass für das Verfahren vor zweiter Instanz die Regeln von Art. 450 ff. ZGB ebenfalls zur Anwendung ge- langen sollen, soweit das EG KESR selber keine andere Regelung aufstellt. Eine solche besondere Regelung enthält beispielsweise § 69 EG KESR für die Anhö- rung. Da die Anforderungen an die Beschwerdeschrift nicht geregelt wurden, ge- langt diesbezüglich Art. 450e Abs. 1 ZGB zur Anwendung. Der kantonale Gesetz- geber wollte für die zweite Instanz keine vom ZGB abweichende Regelung, des- halb war der Erlass einer diesbezüglichen Norm im EG KESR seines Erachtens nicht notwendig (Weisung zum EG KESR, Antrag vom Regierungsrat vom 31. August 2011, Nr. 4830 S. 47 f. und S. 102 f.). Es handelt sich folglich um ein qualifiziertes Schweigen. Dementsprechend kann im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung auch vor zweiter Instanz unbegründet Beschwerde erhoben wer- den. Somit liegt eine den Formerfordernissen genügende Beschwerde vor. Entspre- chend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung
erfüllt sind. Die Beschwerdeinstanz verfügt dabei über volle Kognition. Das Ge- richt hat seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert. Im Rahmen der fürsorgerischen Unter- bringung geht es – anders als üblicherweise bei der Beschwerde – nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat auch die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung (noch) vorliegen. 3. Zur fürsorgerischen Unterbringung Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeig- neten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht anders erfolgen kann. Dabei ist die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte darstellt. Die betroffene Person ist zu entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. 3.1. Vorliegen eines Schwächezustands und Schutzbedürftigkeit Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung ge- sprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom vor- liegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funk- tionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK E RW.SCHUTZ-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15). Der Gutachter Dr. med. F._____ führte aus, der Beschwerdeführer leide an chro- nischer Schizophrenie (Prot. I S. 9). Diese Diagnose deckt sich im Wesentlichen mit den Diagnosen von Dr. med. E._____, der von der KESB beigezogenen Gut- achterin, und der Ärzte der Klinik, welche von paranoider Schizophrenie sprechen (act. 13/30, 10/1 und act. 11). Dieses Krankheitsbild habe zur Folge, dass der Be- schwerdeführer bizarr in seinem Verhalten sei und Halluzinationen habe. Er neige dazu, in Konflikte zu geraten, werde verbal aggressiv und auch gewaltbereit. Aus-
serdem führe der Schwächezustand zu einem Selbstversorgungsdefizit bezüglich Ankleiden, Waschen und Nahrungsaufnahme. Er leide zudem zunehmend an Desorientiertheit. Hinzu komme, dass es dem Beschwerdeführer an Krank- heitseinsicht fehle, weshalb davon auszugehen sei, er würde bei einer Entlassung die Medikamente absetzen (Prot. I S. 9 ff., act. 10/2, 11 und 13/30). Aufgrund der schlüssigen Gutachten sowie der Unterlagen der Klinik ist von ei- nem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB auszugehen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer diese Ansicht nicht teilt (siehe Prot. I S. 16 ff.). Vielmehr belegt dies seine fehlende Krankheitseinsicht. 3.2. Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung Es stellt sich die Frage, ob die Behandlung oder Betreuung des Beschwerdefüh- rers nötig ist und nicht anders als durch die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik erfolgen kann. Beide Gutachter, Dr. med. F._____ und Dr. med. E., kamen zum Schluss, eine Unterbringung sei erforderlich, da der Beschwerdeführer nicht fähig sei, sei- ne Medikamente selbständig einzunehmen. Gemäss den Ausführungen von Dr. med. F. genüge aus diesem Grund beispielsweise auch die Versorgung mittels Spitex nicht. Frau Dr. med. E._____ führte sodann aus, der Beschwerde- führer könne ohne Unterbringung seiner körperlichen Gesundheit nicht adäquat Sorge tragen und die Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens nicht be- folgen. Eine Unterbringung in der Klinik sei geeignet – darin sind sich die Gutach- ter einig –, bis eine Einrichtung gefunden werde, in welcher der Beschwerdeführer mit dem gleichen Schutz (Medikamentenabgabe, Grundstruktur, Überwachung der körperlichen Gesundheit) bleiben könne. Eine mildere Massnahme bestehe nicht (Prot. I S. 9 ff., act. 13/30 S. 2 f.). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugend. Sie wird sodann durch die Stellungnahmen und Beobachtungen der Klinik gestützt. Der Beschwerdefüh- rer beteuerte in seiner Anhörung vom 23. Dezember 2013 zwar, dass er seine Medikamente einnehmen werde (Prot. I S. 20). Das ist indessen mit Fug zu be-
zweifeln, nachdem er sogar in der Klinik versucht hat, der Medikamenteneinnah- me zu entgehen (act. 10/2; Prot. I S. 15 f.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen seines Schwächezustandes be- reits mehrfach in Kliniken eingewiesen wurde, in letzter Zeit namentlich von De- zember 2012 bis Februar 2013, von Mai 2013 bis Juli 2013 und vom 20. Juli 2013 bis zum 22. August 2013 (act. 3, 10/1, 13/30, Prot. I S. 9). Das belegt, dass bloss vorübergehende Klinikaufenthalte nicht geeignet sind, dem Schwächezustand des Beschwerdeführers nachhaltig zu begegnen und die damit einhergehende Schutzbedürftigkeit zu beseitigen. Für den Beschwerdeführer muss daher zu- nächst eine angemessene Anschlusslösung gefunden werden, die seiner Schutz- bedürftigkeit Rechnung trägt, bevor er aus der Klinik entlassen werden kann. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lehnt seine Rücknahme nach Hause ab (siehe act. 10/2 S. 8 unten), wobei es auch für sie äusserst schwierig wäre, die Medika- menteneinnahme zu kontrollieren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ge- mäss Einschätzung von Dr. med. F._____ nunmehr schon fast symptomarm ist (Prot. I S. 12), genügt deshalb noch nicht für die Entlassung des Beschwerdefüh- rers. 3.3. Belastung und Schutz Angehöriger und Dritter Es ergibt sich aus den Akten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers für die Ehefrau und deren Tochter äusserst belastend ist (act. 10/2). Gemäss ihren Aussagen gegenüber der Klinik haben sie Angst vor dem Beschwerdeführer (act. 13/29 S. 2), was mit Blick auf die Symptome seiner Krankheit nur verständ- lich ist. Überdies liefe die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Einschätzung von Dr. med. E._____ Gefahr, die Wohnung zu verlieren, würde der Beschwerde- führer dort wieder einziehen (act. 13/30 S. 2). Die Belastung für die Angehörigen spricht ebenfalls gegen die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik.
3.4. Fazit Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind vorliegend (nach wie vor) erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Kostenfolge Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an die Beiständin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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