Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA130048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 19. Dezember 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Dezember 2013 (FF130243)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 28. November 2013 durch die Notfallpsychiaterin Dr. med. C._____ wegen Selbstgefährdung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die B._____ (im Folgenden: B.) eingewiesen (vgl. act. 4). Er erhob deshalb mit Eingabe vom 29. November 2013 "Rekurs" d.h. eine Beschwerde, welche an das zu deren Behandlung zuständige Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich weitergeleitet wurde (act. 1). Dieses forderte darauf mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 (act. 2) die B. zur Stellungnahme und zur Einreichung der vorhandenen Akten auf. Überdies beauftragte es Dr. med. D., über den Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Die Stellungnahme der B. und die Krankengeschichte des Beschwerdeführers trafen am 4. Dezember 2013 beim Einzelgericht ein (vgl. act. 6 und act. 7/1-5). Am 5. Dezember 2013 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer angehört wurde, Dr. med. D._____ sein Gutachten erstattete und ein Vertreter der Klinik ergänzend Stellung nehmen konnte (Prot. VI S. 7 ff.). In der Folge wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 5. Dezember 2013 ab (vgl. act. 12). Das begründete Urteil (act. 13 = act. 19) wurde dem Empfangsbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2013 zugestellt (vgl. act. 17). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2013 (Datum Poststempel: 16. Dezember 2013; act. 20) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen das erwähnte Urteil. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 bis 17). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen.
Äusserungen aufgefallen. So habe er sich "Kennedy" genannt und unter anderem erklärt, dass er sich im Mortal Kombat Star Wars Kriegsgebiet befinde (act. 13 S. 5 und S. 7). Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift zwar als rufschädigend, macht aber zu Recht nicht geltend, dass er die erwähnten Äusserungen nicht gemacht habe (act. 20 S. 1 f.; vgl. Prot. VI S. 11). Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht beizupflichten, wenn er behauptet, die Würdigung seiner Darlegungen als "abnorme Äusserung" verletze sein verfassungsmässig garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung (act. 20 S. 1 f.). Er konnte seine Meinung stets ungehindert äussern. Darüber hinaus ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht (vgl. act. 13 S. 6). Auch hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen könnte, sein gesundheitlicher Zustand habe sich zwischenzeitlich verbessert. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seit Erlass des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht relevante Änderungen eingetreten sind. Vielmehr imponiert der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift mit wirren und nicht nachvollziehbaren Ausführungen (act. 20 S. 1 f.). 2.3. Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann (vgl. BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 8). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D._____ kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines aktuellen Zustandsbildes weiterhin einer Unterbringung und Behandlung in der B._____ bedürfe (vgl. Prot. VI S. 15). Eine freiwillige Medikation sei derzeit undenkbar, im Vorfeld der aktuellen Klinikeinweisung habe der Beschwerdeführer die medikamentöse Behandlung abgebrochen (Prot. VI S. 14 und S. 16). Sein Gesundheitszustand würde im Falle einer sofortigen Entlassung gleich prekär bleiben oder sich noch weiter verschlechtern (Prot. VI S. 15). Der Vertreter der B., Dr. med. E., schloss sich dieser Auffassung an und gab zu bedenken, dass mit einer
Chronifizierung der Erkrankung zu rechnen sei, wenn eine entsprechende medikamentöse Behandlung unterbleibe (Prot. VI S. 20). Vor diesem Hintergrund erscheint die psychische und physische Integrität des Beschwerdeführers als gefährdet. Weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2013 lässt sich etwas entnehmen, das eine andere Einschätzung zuliesse. Im Gegenteil bestätigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst, dass er in der Klinik zwar die Medikamente einnehme, da er sich dazu gezwungen sehe, eigentlich aber keine (mehr) benötige (act. 20 S. 2). Auch im Rahmen der vorinstanzlichen Verhandlung hat er keine Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme bekundet (Prot. VI S. 19). Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund korrekt eine klinische Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers festgestellt (vgl. act. 13 S. 7). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zu Recht geltend macht, die Vorinstanz habe nach dieser Schlussfolgerung die Daten seiner letzten Hospitalisierung (12. Dezember 2012 bis 3. April 2013; act. 13 S. 7 mit Hinweis auf act. 6 S. 2) unrichtig widergegeben (act. 20 S. 2). Die beanstandeten falschen Daten sind auch in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers aufgeführt (act. 7/1 S. 2 und act. 7/3 S. 1). Aufgrund der Angaben im Austrittsbericht zum fraglichen Klinikaufenthalt (12. Februar 2013 bis 3. April 2013; act. 7/4 S. 1) ist jedoch ohne weiteres von einem offensichtlichen Verschrieb auszugehen. Diesem ist mit Bezug auf den Inhalt des hier angefochtenen Entscheides keine Bedeutung zuzumessen, sind doch die exakten Daten des letzten Klinikaufenthaltes für die heute zu beurteilende fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers nicht von Relevanz. 2.4. Die B._____ gewährleistet die medikamentöse und therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers. Die fragliche Klinik erscheint daher ohne weiteres als geeignet, um die notwendige Fürsorge für den Beschwerdeführer zu erbringen (Prot. VI S. 15 und S. 20 f.; vgl. auch act. 13 S. 8). 2.5. Im heutigen Zeitpunkt kann dem Beschwerdeführer mangels Krankheitseinsicht und relevanter Verbesserung seines gesundheitlichen
Zustands die nötige persönliche Fürsorge vorläufig nur im Rahmen einer stationären Unterbringung erwiesen werden. Die fürsorgerische Unterbringung ist daher auch verhältnismässig (vgl. auch act. 13 S. 12). 2.6. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 3. Kostenfolgen Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die am Verfahren beteiligte Klinik sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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