Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA130042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 7. November 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Klinik F._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung / medikamentöse Behandlung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 22. Oktober 2013 (FF130047)
Erwägungen: I. Die Beschwerdeführerin wurde am 23. September 2013 durch Dr. med. B._____ wegen Selbstgefährdung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik F._____ eingewiesen (act. 13; s. auch Anhang). Am 10. Oktober 2013 ordneten der Chefarzt a.i. Dr. med. C._____ und der Oberarzt Dr. med. D._____ gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin medizinische Massnahmen gemäss Behandlungsplan vom 2. Oktober 2013 an (act. 9, act. 13 S. 13). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdeführerin beim Be- zirksgericht Winterthur die Entlassung aus der Klinik (act. 1). Am 15./16. Oktober 2013 teilte die Klinik dem Gericht mit, dass die Beschwerdeführerin auch gegen die (aufgehobenen) notfallmässigen Reizabschirmungen vom 1. und 9. Oktober 2013 und gegen die chefärztlich angeordnete, aber noch nicht umgesetzte medi- zinische Massnahme ohne Zustimmung "rekurrieren" möchte (act. 8). Nachdem die Klinik mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 die Entlassung aus der stationären Behandlung abgelehnt hatte (act. 3 und 4), legte das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Winterthur den Termin für die Anhörung und Hauptverhandlung auf den 22. Oktober 2013 fest, forderte die Klinikleitung zur Einreichung einer Stellung- nahme und weiterer Unterlagen auf und bestellte Dr. med. E._____ als Gutachter (act. 6). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 wurde angeordnet, dass am 22. Ok- tober 2013 auch über die Behandlung ohne Zustimmung und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit verhandelt werde; der Auftrag des Gutachters wurde ent- sprechend erweitert (act. 10). Die Stellungnahme der Klinik wurde unter dem 15. Oktober 2013 erstattet (act. 12). An der Hauptverhandlung wurde das psychiatrische Gutachten mündlich erstattet (Prot. I S. 9, act. 15). Ferner wurden Oberarzt Dr. D._____ (Prot. I S. 9– 12) und die Beschwerdeführerin angehört (Prot. I S. 12–15). Dr. D._____ ergänz-
te und präzisierte den Behandlungsplan vom 2. Oktober 2013 und den Medikati- onsentscheid vom 10. Oktober 2013 (Prot. I S. 9 ff., act. 15 S. 6). Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 wies das Einzelgericht die Beschwerde betref- fend die fürsorgerische Unterbringung ab. Die Beschwerde betreffend die Ein- schränkungen der Bewegungsfreiheit (Reizabschirmungen vom 1. und 9. Oktober 2013) wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Die Anpassung der am 2. Oktober 2013 angeordneten medizinischen Behandlung wurde wie folgt vor- gemerkt und insoweit die Beschwerde gegen die Behandlung abgewiesen und die medikamentöse Behandlung bewilligt: Medikamentöse antipsychotische Behandlung der Beschwerdeführerin mit folgenden Medikamenten: Risperdal (Startdosis 2 mg/Tag; danach bis max. 6 mg/Tag); bei Nebenwirkungen und / oder Unwirksamkeit des Risperdals alternativ mit Seroquel xr retard (Startdosis 100 mg/Tag; danach bis max. 800 mg/Tag) oder mit Abilify (mindestens 10 mg/Tag bis max. 45 mg/Tag). Medikamentöse stimmungsstabilisierende Behandlung der Beschwerdefüh- rerin mit folgenden Medikamenten: Valproinsäure (1500 mg/Tag bis max. 3000 mg/Tag) eventuell wenn nötig mit Lithium (Dosis gemäss Blutspiegel). Bei Verweigerung der oralen Medikation intramuskuläre Medikation mit Cloxipol (75-100 mg bis max. 150 mg jeden zweiten Tag) oder mit Haldol (20-30 mg/Tag; Haldol in Verbindung mit dem Medikament Akineton). Bezüglich der übrigen am 2. Oktober 2013 angeordneten Medikation wurde die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Der Beschwerde ge- gen die angeordnete medizinische Behandlung ohne Zustimmung wurde auf- schiebende Wirkung erteilt (act. 23). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführe- rin zuerst im Dispositiv und hernach mit Begründung zugestellt (act. 16–19).
Mit Eingabe an das Obergericht vom 25. Oktober 2013 (Postaufgabe: 28. Oktober 2013) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie zum vierten Mal in einer psychiat- rischen Klinik eingesperrt sei, dass sie gesund sei und so bald wie möglich nach Hause gelassen werden möchte; sie werde gegen ihren Willen zwangsisoliert und medikamentös behandelt (act. 24). Dieses Schreiben wurde als Beschwerde ent- gegengenommen und die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 30. Ok- tober 2013 darauf hingewiesen, dass sie berechtigt sei, die Begründung ihrer Be- schwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nachzuholen und namentlich auch den Beschwerdeantrag zu präzisieren (act. 25). Mit Eingaben vom 31. Oktober 2013 (vor Erhalt der Verfügung) und 1. November 2013 hielt die Beschwerdefüh- rerin am Entlassungsgesuch fest. Sie wolle seit Langem nach Italien gehen, wo sie wieder als Zahnärztin praktizieren wolle, nachdem sie ihre hiesige Praxis im Jahre 2012 veräussert habe (act. 30 und 31). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–21). II. Nach Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlas- sen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leide. Es sei zurzeit zwingend notwendig, dass sie in der Klinik betreut und behandelt werde. Eine mildere Massnahme sei klar nicht ausreichend und es wäre im Falle einer unbehandelten Entlassung zumindest mit selbstgefährdendem Verhalten im weiteren Sinne zu rechnen. Ebenso wären fremdgefährdende Handlungen nicht auszuschliessen. Mangels Krankheits- und Behandlungseinsicht könne sich die Beschwerdeführerin zurzeit ausserhalb der
Klinik nicht die notwendige persönliche Fürsorge angedeihen lassen. Der Klinik- aufenthalt sei notwendig. Die Klinik und deren Behandlungskonzept seien geeig- net. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung sei verhältnismäs- sig (act. 23 Erw. V/1). Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Sie vermögen sich auf die Einschätzung der Klinik (Oberarzt Dr. D.) und des beigezogenen Gutachters zu stützen. Oberarzt Dr. D. hat in der Stellungnahme der Klinik vom 15. Oktober 2013 aufgrund der bestehenden Symptomatik den starken Verdacht auf eine schizoaf- fektive Erkrankung der Beschwerdeführerin mit einer manischen Episode geäus- sert; differenzialdiagnostisch sei an eine manische Episode bei bipolarer affektiver Störung zu denken. Der Gutachter hält fest, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leide, die man nicht eindeutig als bipolare oder schizoaffek- tive Störung einordnen könne (act. 15 S. 2, S. 3 zu Ziff. 1, S. 8). Aus der Sicht des Oberarztes gibt es keine Alternative zu einer antipsychotischen und stimmungs- stabilisierenden psychopharmakologischen Medikation. Mögliche Gefahren bei Unterlassung der Behandlung wären die weitere Exazerbation sowie Chronifizie- rung der Erkrankung mit drohender Selbst- und Fremdgefährdung, insbesondere finanzieller / sozialer Schädigung. Die Fortführung der stationären Behandlung, die Klärung und Sicherung der sozialen Situation sowie die Etablierung einer anti- psychotischen / stimmungsstabilisierenden Medikation seien dringend indiziert. Die Beschwerdeführerin besitze keine Krankheits- und Behandlungseinsicht (act. 12, insbes. S. 3). Auch der Gutachter ist der Meinung, dass bei Unterlassung ei- ner Behandlung die unmittelbare Gefahr bestände, dass eine Chronifizierung der psychischen Störung einträte und die essentiellen Lebensstrukturen, vor allem in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht, zerstört werden könnten (act. 15 S. 4 zu Ziff. 6, S. 5 zu Ziff. 10c). Er meint, der gegenwärtige Zustand der Beschwerdeführerin erfordere "zwingend" die Unterbringung in einer Einrichtung, die jetzige Entlas- sung der Beschwerdeführerin wäre eine "Katastrophe" (act. 15 S. 3 zu Ziff. 2 und 5). Mit einer milderen Massnahme könne dem gegenwärtigen Zustand nicht be- gegnet werden (act. 15 S. 4 zu Ziff. 8). Die Eignung der Klinik und ihres grund- sätzlichen Behandlungskonzepts sei im Grundsatz zu bejahen (act. 15 S. 3 zu Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin ist demnach behandlungs- und betreuungsbedürftig. Im heutigen Zeitpunkt kann der Beschwerdeführerin mangels Krankheitseinsicht die nötige persönliche Fürsorge nur im Rahmen einer stationären Unterbringung er- wiesen werden. Die Eignung der Klinik F._____ ist zu bejahen. Die fürsorgerische Unterbringung ist verhältnismässig. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Un- terbringung ist deshalb unbegründet. III. Die Zwangsbehandlung der Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 380 ZGB und die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sie sich auf- grund einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik befindet und die Behand- lung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt (BSK Erwachse- nenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 434/435 N 3 und 13). Diese Voraussetzun- gen sind erfüllt. Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter ge- sundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Drit- ter ernsthaft gefährdet ist, die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbe- dürftigkeit urteilsunfähig ist und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz erwog, dass der Behandlungsplan und die Anordnung der Be- handlung ohne Zustimmung in formeller Hinsicht ausreichend seien. Bei Unterlas- sung einer Behandlung der Beschwerdeführerin bestehe die Gefahr eines weite- ren ernsthaften gesundheitlichen Schadens, namentlich durch Chronifizierung der psychischen Störung. Aufgrund des Gutachtens, der Angaben der Klinik und der beigezogenen Akten, aber insbesondere auch aufgrund des Eindrucks, welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung hinterlassen habe, sei mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass sie zurzeit bezüglich ihrer Be- handlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig sei. Aufgrund ihrer klaren und unmissver-
ständlichen Angaben stehe fest, dass sie jegliche Behandlung ablehne und frei- willig keine Medikamente einnehme. Eine weniger einschneidende Massnahme als die Behandlung ohne Zustimmung scheide somit aus. Gestützt auf die Ausfüh- rungen des Gutachters und der Klinik sei mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass das seitens der Klinik vorgeschlagene medikamentöse Be- handlungskonzept und der Behandlungsplan für die Behandlung der Beschwerde- führerin geeignet seien (act. 23 Erw. V/2 S. 9/10). Diesen Erwägungen ist beizu- pflichten. Die vorgesehene Medikation hat zahlreiche Nebenwirkungen; bei länger andau- ernder Verabreichung von Clopixol oder Haldol könnten die Nebenwirkungen laut Angabe von Oberarzt Dr. D._____ irreversibel sein, weshalb diese Medikamente nach Darlegung des Gutachters nur in Notsituationen einzusetzen wären, wenn die Behandlung mit den anderen Medikamenten nicht funktionieren sollte (act. 15 S. 7). Dennoch ist der Gutachter der Auffassung, dass Clopixol und Haldol im Rahmen gemäss Behandlungskonzept und Behandlungsplan sinnvoll seien (act. 15 S. 7). Es sei vertretbar und angezeigt, die verschiedenen Medikamente in der vorgesehenen Dosierung vorzuschreiben und die allenfalls hieraus entstehenden Nebenwirkungen in Kauf zu nehmen (act. 15 S. 8). Nach nochmaligem Abwägen am 4. November 2013 sind Oberarzt Dr. D._____ und der Chefarzt zum Schluss gekommen, dass Clopixol und Haldol nicht durch Medikamente mit weniger Ne- benwirkungen zu ersetzen seien (act. 33). Der Gutachter ist zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass die formulierte medikamentöse Behandlung mit den Medikamenten in den genannten Dosierungen zwingend notwendig sei (act. 15 S. 9; vgl. act. 15 S. 6 zu Ziff. 11). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen dem langfristigen gesundheitlichen Gewinn der Be- schwerdeführerin durch die Medikation und den möglicherweise (in der einen oder andern Form wohl sicher) auftretenden Nebenwirkungen vertretbar ist. Somit erscheinen die Voraussetzungen für die Behandlung ohne Zustimmung als gegeben, und die Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen.
IV. Die Beschwerde betreffend die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wurde von der Vorinstanz infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. In der Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 hatte die Klinik festgehalten, dass es zu 2-maligen Notfallsituationen (Fremdaggressivität) gekommen sei, wobei die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen habe "reizabgeschirmt" und mediziert werden müssen (act. 12 S. 2). Die Vorinstanz erwog, dass Gutachter und Ober- arzt anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben hätten, dass aktuell keine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Reizabschirmung) der Beschwerdeführerin mehr bestehe (act. 23 Erw. I/7; vgl. act. 15 S. 8). In der Be- schwerde vom 25. Oktober 2013 macht die Beschwerdeführerin geltend, zwangs- isoliert zu werden (act. 24). Aus ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2013 ist aber zu schliessen, dass sie damit lediglich auf die bereits erfolgte zweimalige Zwangsiso- lierung und Zwangsmedikation anspielt (act. 30 S. 1; vgl. auch Prot. I S. 15 un- ten). Der Abschreibungsentscheid ist deshalb offensichtlich nicht zu beanstanden. V. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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