Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA130020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 1. Juli 2013
in Sachen
A., verbeiständet durch B. Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
sowie
KESB Bezirk Pfäffikon ZH, Verfahrensbeteiligte,
betreffend ambulante Depotmedikation
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 16. Mai 2013 (FF130002)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 und 11. Februar 2013 beantragte Dr. med. C., Oberarzt der Klinik D., bei der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde (KESB) des Bezirkes Pfäffikon die Anordnung ambulanter Massnahmen für den Beschwerdeführer. Konkret beantragt wurde die Abgabe ei- ner Depotmedikation mit Xeplion intramuskulär einmal pro Monat sowie die An- bindung an einen ambulanten Psychiater und durch diesen regelmässige ambu- lante psychiatrische Kontrollen. Am 6. März 2013 wurde der Beschwerdeführer per fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik D._____ eingewiesen. Dr. med. C._____ teilte der KESB am 7. März 2013 mit, dass er am Antrag auf Anordnung der ambulanten Massnahme festhalte (vgl. act. 6 S. 1). Am 4. April 2013 teilte der Beistand des Beschwerdeführers der KESB mit, dass dieser gemäss Angaben der Klinik D._____ voraussichtlich am 8. April 2013 aus der Klinik entlassen wer- de (act. 6 S. 2). 1.2. Nach Anhörung des Beschwerdeführers entschied die KESB am 5. April 2013, dass für den Beschwerdeführer die folgenden ambulanten Massnahmen im Sinne von Art. 437 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit § 36 ff. Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) angeordnet würden: a) A._____ hat 14-täglich zur psychiatrischen Kontrolle das Ambula- torium der E., aufzusuchen und b) sich einer monatlichen Depotmedikation mit Xeplion intramuskulär durch das Ambulatorium der E. zu unterziehen. Ausserdem wurde der Beistand mit der Überwachung dieser Massnahmen beauf- tragt und aufgefordert, der KESB Bericht zu erstatten, sofern der Beschwerdefüh- rer keine Kooperationsbereitschaft/-fähigkeit zeige oder die Massnahme nach Ab- lauf von zwei Jahren zu verlängern sei. Als Rechtsmittel wurde die 30-tägige Be- schwerde nach Art. 450 ZGB an den Bezirksrat Pfäffikon genannt (act. 6 S. 2). Der Entscheid der KESB wurde dem Beschwerdeführer am 8. April 2013 zuge- stellt (act. 7).
1.3. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 (Eingang bei der KESB am 8. Mai 2013) wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Vertreter des Beschwerdeführers an die KESB und erhob Einspruch gegen den Entscheid vom 5. April 2013. Er verlangte die umgehende Aufhebung der Depotmedikation mit Xeplion, beantrag- te die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung seiner Person als unent- geltlichen Rechtsbeistand, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 3). 1.4. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 leitete die KESB in Absprache mit RA X._____ die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Pfäffikon weiter (act. 1). 1.5. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 trat das Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichts Pfäffikon (Vorinstanz) auf die Beschwerde nicht ein. Als Begründung führte die Vorinstanz aus, das Einzelgericht sei für Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung zuständig, für alle übrigen Beschwerden der Bezirksrat. Wie sich dem Entscheid der KESB unschwer entnehmen lasse, gehe es vorliegend nicht (mehr) um die fürsorgerische Unterbringung, sondern um die Nachbehandlung nach Entlassung aus der Klinik. Folglich sei die zustän- dige Beschwerdeinstanz der Bezirksrat und nicht mehr das Einzelgericht – wie es die KESB im Übrigen auch in ihrer Rechtsmittelbelehrung korrekt ausdrücke. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Selbst wenn die Zuständigkeit des Einzelgerichts gegeben sei, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerde fehle eine inhaltliche Begründung (act. 10 = act. 13 = act. 15). Die Verfügung vom 16. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2013 zugestellt (act. 11/1). 1.6. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung bei der II. Zivilkammer rechtzeitig Beschwer- de mit den folgenden Anträgen (act. 14): "1. Die Verfügung sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person des Un- terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
hat der Beschwerdeführer Wohnsitz bei seiner Mutter an der ...-Strasse ..., F._____ [act. 16]). 3.3. Das Anfechtungsobjekt vor Vorinstanz war entsprechend seiner Bezeichnung ein "Entscheid" der KESB des Bezirkes Pfäffikon (act. 6). Es handelte sich um die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 36 ff. EG KESR. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Er- wachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben wer- den (darunter fallen gemäss Art. 440 Abs. 3 ZGB auch die Entscheide der Kin- desschutzbehörde). Welches Gericht zuständig ist, hat das kantonale Recht fest- zulegen. Von Bundesrechts wegen ist eine einzige kantonale gerichtliche Be- schwerdeinstanz ausreichend. Die Kantone sind aber frei, ein zweistufiges ge- richtliches Beschwerdeverfahren vorzusehen. Weil kantonale Entscheide mit Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden können, müs- sen die Kantone zwingend als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht einset- zen (vgl. BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7074; BSK ZGB-Steck, Art. 450 N. 6, N. 15 und N. 17). Zum Verfahren macht das ZGB Vorgaben und überlässt dessen Regelung im Übrigen dem kantonalen Recht (BSK ZGB-Steck, Art. 450 N. 4). Vorab ist der Klarheit halber darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde über die KESB als Rechtsmittelinstanz nicht in Frage kommen kann. Die Aufsichtsbe- hörde vermag einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall nicht im Rahmen der Aufsicht zu korrigieren. Vielmehr kann nur das nach kantonalem Recht zuständige Gericht im Rechtsmittelverfahren nach Art. 450 ZGB die Sache neu beurteilen und den Entscheid ändern. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde re- duziert und konzentriert sich somit auf die allgemeine administrative Aufsicht mit dem Ziel, die Qualität im Kindes- und Erwachsenenschutz zu entwickeln und zu sichern (vgl. BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7074; Diana Wider, Das neue Erwachsenen- schutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB [Hrsg.: Rosch/Büchler/Jakob], Art. 441 N. 5; BSK ZGB-Vogel, Art. 440/441 N. 19 ff. ). 3.4. Wie gesagt, regelt das kantonale Recht, welches "Gericht" für Beschwerden gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist. Eine Sonderbe- stimmung für den Weiterzug eines Entscheides der KESB in Sachen ambulante
Massnahmen gibt es im kantonalen Recht nicht (vgl. §§ 36 EG KESR). Es gelten daher die allgemeinen §§ 62 ff. EG KESR. 3.5. Gemäss § 62 Abs. 1 EG KESR werden Beschwerden betreffend fürsorgeri- sche Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) in erster Instanz vom Einzelgericht gemäss § 30 GOG beurteilt. Für Beschwerden gegen Entscheide der KESB richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 442 ZGB. Für Beschwerden gegen ärztlich angeordnete Unterbringungen und gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB ist das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig (§ 62 Abs. 2 EG KESR). Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB werden in erster Instanz vom Bezirks- rat beurteilt (§ 63 Abs. 1 EG KESR). Vorbehalten bleiben die vom Einzelgericht gemäss § 30 GOG zu beurteilenden Beschwerden betreffend fürsorgerische Un- terbringung (§ 63 Abs. 2 EG KESR). § 30 GOG (in der Fassung seit 1. Januar 2013) bestimmt, das Einzelgericht gemäss § 62 EG KESR entscheide über Be- schwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB). 3.6. Dem Antrag des Regierungsrates vom 31. August 2011 zum EG KESR ist zu entnehmen, dass Anordnungen der KESB gemäss § 38 Abs. 1 EG KESR ent- sprechend der allgemeinen Rechtsmittelordnung angefochten werden können. Dabei wird explizit auf die Art. 450 ff. ZGB und die §§ 63 ff. EG KESR – d.h. die Zuständigkeit des Bezirksrates – verwiesen (vgl. Amtsblatt des Kantons Zürich vom 23. September 2011, Meldungsnummer 21948, S. 2652). Die Zuständigkeit des Bezirksrates muss auch im Rechtsmittelverfahren gegen Anordnungen der KESB gemäss § 38 Abs. 2 EG KESR (worum es vorliegend geht) gelten. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem EG KESR bzw. dem Antrag des Re- gierungsrates (vgl. Amtsblatt des Kantons Zürich vom 23. September 2011, Mel- dungsnummer 21948, Vorlage 4830, S. 2653), jedoch der Sache nach aus dem übrigen Wortlaut des Gesetzes, aus dessen Systematik und den unterschiedli- chen Regelungsgegenständen: Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um eine Zwangsmass- nahme, die stets mit einem massiven Eingriff in die (Bewegungs-)Freiheit der be-
troffenen Person einhergeht und insoweit mit der Haft vergleichbar ist. Das hat den Kanton Zürich bereits unter dem alten Recht veranlasst, für die Fälle der für- sorgerischen Freiheitsentziehung ein formelles Gericht zur Überprüfung dieser Massnahme vorzusehen. Diese Regelung wurde ins neue Recht übernommen. Die Nachbetreuung kommt erst zum Tragen, wenn die fürsorgerische Unterbrin- gung bereits beendet wurde. Obwohl sie im ZGB systematisch im Abschnitt "Die fürsorgerische Unterbringung" erwähnt wird, stellt sie eine Alternativmassnahme dar, die es von der sog. Zwangsmedikation während der Unterbringung zu unter- scheiden gilt. Die Massnahmen im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Un- terbringung und die Massnahmen der Nachbetreuung bzw. die ambulanten Mas- snahmen verfolgen zwar streng genommen die gleichen Ziele, schliessen sich aber gegenseitig aus. In diesem Sinne unterscheidet der Kanton Zürich an verschiedenen Stellen des EG KESR zwischen ambulanten Massnahmen auf der einen Seite und der fürsor- gerischen Unterbringung auf der anderen Seite, so zum Beispiel in § 46 EG KESR, welcher die örtliche Zuständigkeit der KESB bei der fürsorgerischen Un- terbringung (lit. a) und bei der Nachbetreuung (lit. b) regelt. Weiter sieht der Kan- ton Zürich unterschiedliche Regelungen für die Anordnung ambulanter Massnah- men und die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vor (vgl. § 38 und § 54 EG KESR). § 54 Abs. 1 EG KESR sieht vor, dass die KESB das Gutachten einer aussenstehenden sachverständigen Person einholt, wenn sie über die für- sorgerische Unterbringung einer Person mit psychischen Störungen zu entschei- den hat (dies entspricht auch der Regelung in Art. 450e Abs. 3 ZGB für das Be- schwerdeverfahren gegen Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unter- bringung; vgl. BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7087 f.). In § 38 EG KESR regelt der Kan- ton Zürich dagegen, worauf sich die KESB stützen muss, wenn sie ambulante Massnahmen anordnet. § 38 EG KESR sieht bei der ambulanten Massnahme gemäss § 37 Abs. 2 lit. b EG KESR (Anordnung einer medizinisch indizierten Be- handlung einschliesslich Medikamenteneinnahme) vor, dass ein Bericht einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vorliegen muss. Bei den übrigen
Massnahmen genügt ein begründeter Antrag der Einrichtung (wenn diese für die Entlassung zuständig ist) oder ein Bericht der Einrichtung (wenn die KESB für die Entlassung zuständig ist). Die Einholung eines zusätzlichen unabhängigen Gut- achtens wie bei der fürsorgerischen Unterbringung wird bei der ambulanten Mass- nahme der Anordnung einer medizinisch indizierten Behandlung einschliesslich Medikamenteneinnahme (§ 37 Abs. 2 lit. b EG KESR) ausdrücklich als nicht not- wendig betrachtet (vgl. Amtsblatt des Kantons Zürich vom 23. September 2011, Meldungsnummer 21948, Vorlage 4830, S. 2653). Damit wird zum Ausdruck ge- bracht, dass auch diese ambulante Massnahme von der Massnahme der fürsor- gerischen Unterbringung zu unterscheiden ist, was im Übrigen unbedenklich ist , denn gemäss § 37 Abs. 3 EG KESR sind die ambulanten Massnahmen gar nicht vollstreckbar; es handelt sich also nicht um Zwangsmassnahmen, die gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden können. Soweit mit einer ambulanten Massnahme "Druck" ausgeübt wird, handelt es sich höchstens um einen psycho- logischen Druck gegenüber einer an sich massnahmewilligen Person, sich der Massnahme auch (weiterhin) zu unterziehen. 3.7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich die Zuständigkeit des Bezirks- rats für die Überprüfung sämtlicher von der KESB angeordneter ambulanter Massnahmen (§ 63 Abs. 1 EG KESR). Die Vorinstanz trat somit zu Recht auf die Beschwerde nicht ein. 4. Gemäss Art. 444 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde ih- re Zuständigkeit von Amtes wegen und überweist die Sache, hält sie sich für nicht zuständig, unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet. Diese Be- stimmung ist im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz ebenfalls an- zuwenden (vgl. BSK ZGB-Auer/Marti, Art. 444 N. 4). Die Überweisungs- und Wei- terleitungspflicht ist dem allgemeinen Rechtsgrundsatz nachgebildet, wonach Rechtssuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihrer Begehren durch die zu- ständige Instanz gebracht werden sollen, wohingegen die streitige Zivilrechtspfle- ge eine solche Pflicht nicht kennt (vgl. BSK ZGB-Auer/Marti, Art. 444 N. 15; vgl. ausserdem Art. 63 ZPO; OGerZH PP120029 vom 19. Dezember 2012 E. 4.1 auf
www.gerichte-zh.ch). Die Sache ist somit dem zuständigen Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, zu überweisen. 5. 5.1. Angefochten ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge. Zu prüfen ist ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwer- deverfahren, und zu regeln sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen dessel- ben. Gemäss Art. 450f ZGB sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (vgl. BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7088). 5.2. Der Beschwerdeführer beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch im Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskos- ten und unentgeltliche Rechtsverbeiständung). 5.3. Grundsätzlich war die Beschwerde an die Vorinstanz aussichtslos, weil sie an das Einzelgericht als unzuständige Behörde gerichtet wurde. Der Beschwerdefüh- rer hat sich indessen selbst gar nicht an das Einzelgericht gewandt, sondern an die KESB, die in der Folge die Überweisung an das Einzelgericht veranlasste. Die KESB erweckte damit den Anschein korrekten behördlichen Verhaltens i.S.v. Art. 444 Abs. 2 ZPO. Dass sie ihre Überweisung entgegen der Rechtsmittelbeleh- rung vornahm, ändert daran ebenso wenig etwas wie, dass die Überweisung al- lenfalls erst auf ausdrücklichen Wunsch von Rechtsanwalt X._____ erfolgte. Denn die KESB trägt als Behörde die Verantwortung für ihr Verhalten. Deshalb wäre vom Einzelgericht umständehalber von einer Kostenerhebung abzusehen gewe- sen. Der Kostenentscheid der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) ist daher aufzuheben. Auch im Beschwerdeverfahren sind dem Beschwerdeführer umstän- dehalber keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) im Be- schwerdeverfahren wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. 5.4. Damit bleibt noch die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung vor Vor- instanz sowie im Beschwerdeverfahren offen:
Im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, seine Mittellosig- keit sei bekannt und ausgewiesen. Die KESB verfüge über die erforderlichen Ak- ten, gegebenenfalls seien sie vom Beistand beizuziehen (act. 3). Im Beschwerde- verfahren weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit Jahren arbeitslos sei und eine kleine IV-Rente beziehe. Seine Mittellosigkeit sei aufgrund vergan- gener FU-Verfahren vor dem BG Andelfingen / Winterthur und Pfäffikon bekannt und erwiesen (act. 14). Den Beschwerdeführer trifft in Verfahren, in denen über die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege zu befinden ist, eine Mitwirkungsobliegenheit. Er ist anwaltlich vertreten, womit er um diese Mitwirkungsobliegenheit weiss. Er belegt seine Mittellosigkeit in keiner Weise. Es findet sich weder in den Eingaben noch in den vorinstanzlichen Akten etwas, was die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegen würde. Der blosse Hinweis auf eine IV-Rente genügt nicht. Der schlichte Hinweis auf vergangene Verfahren vor den Bezirksgerichten Andelfingen / Win- terthur und Pfäffikon genügt ebenfalls nicht. Es ist stets von den aktuellen Ver- hältnissen auszugehen, welche auch bei einem Beizug von Akten früherer Verfah- ren nicht feststellbar sind. Damit sind die Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung von Dispositiv -Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung und das Gesuch um unent- geltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren abzuweisen. 5.5. Soweit der Beschwerdeführer eine (nicht rückerstattungspflichtige) Parteient- schädigung aus der Staatskasse beantragt, ist ihm mangels gesetzlicher Grund- lage keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Be- freiung von Gerichtskosten) im Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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