Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA130019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 13. Juni 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
B._____ [Wohngruppe] Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 3. Mai 2013 (FF130020)
Erwägungen: I. 1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführe- rin) wurde am 3. August 2012 von Dr. med. C., D., durch fürsorgeri- schen Freiheitsentzug in die Klinik E._____ eingewiesen. Grund für die Einweisung war gemäss Einweisungszeugnis, dass die Be- schwerdeführerin die Nachbarschaft mit dem Tod bedroht habe, worauf die Poli- zei aufgeboten worden sei. Die Beschwerdeführerin war nach den Angaben im Einweisungszeugnis im Gespräch hochpsychotisch, zeigte deutliche formale Denkstörungen und paranoide Denkinhalte und war gespannt und feindselig. Eine Eskalation konnte nach der Einschätzung von Dr. med. C._____ nicht ausge- schlossen werden (act. 7/10). Die Beschwerdeführerin ist 45 Jahre alt und IV-Rentnerin. Sie weist eine lange Vorgeschichte mit wiederholten Zwangshospitalisationen auf (vgl. act. 17A S. 2 f.). Seit dem 13. September 2011 besteht eine Beistandschaft, welche aktuell von F._____ vom ... Betreuungsdienst D._____ geführt wird (vgl. act. 5/6/15). 2. Im Rahmen der aktuellen fürsorgerischen Unterbringung wurde ein ers- tes Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Winterthur vom 8. Oktober 2012 (nach Abweisung des Entlassungsgesuchs durch die Klinik) mit Urteil vom 11. Oktober 2012 abgewiesen (act. 7/17). Ein weiteres an das Be- zirksgericht Winterthur gerichtetes Entlassungsgesuch vom 6. Januar 2013 wurde mit Urteil vom 10. Januar 2013 ebenfalls abgewiesen (act. 6/19). Mit Entscheid vom 15. Januar 2013 verlegte die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) die Beschwerde- führerin in die ... Wohngruppe B._____ in G._____. Gleichzeitig wies die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft ab (vgl.
act. 5/6/15). Den Entscheid betreffend Unterbringung in der Wohngruppe B._____ focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2013 beim Bezirksge- richt Andelfingen an und ersuchte um ihre Entlassung (act. 4/1). Das Bezirksge- richt Andelfingen überwies das Verfahren mit Verfügung vom 1. Februar 2013 an das Bezirksgericht Winterthur (act. 5/1). Am 5. Februar 2013 zog die Beschwerde- führerin ihr Gesuch zurück (act. 5/16), worauf das Bezirksgericht Winterthur mit Verfügung vom selben Datum das Verfahren abschrieb (act. 5/17). Die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen wies sodann am 23. April 2013 ein erneutes Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin ab (act. 2). Da- raufhin, mit Eingabe vom 29. April 2013, ersuchte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal mit Beschwerde vor dem Bezirksgericht Winterthur um ihre Entlas- sung aus der fürsorgerischen Unterbringung (act. 1). 3. Mit Urteil vom 3. Mai 2013, nach Durchführung der Anhörung und Hauptverhandlung vom 2. Mai 2013, wies das Bezirksgericht Winterthur die Be- schwerde ab und bestätigte den abweisenden Entscheid der KESB. Die Gerichts- gebühr wurde der Beschwerdeführerin auferlegt und unter Hinweis auf die erteilte unentgeltliche Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Vi- Prot. S. 7 ff., act. 21 = act. 26). Das Urteil vom 3. Mai 2013 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin am 15. Mai 2013 zugestellt (act. 22/1). 4. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 erhob die Beschwerdeführerin rechtzei- tig Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Mai 2013 und stellte die folgenden An- träge (act. 27 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Mai 13 und der Entscheid der KESB vom 23. April 13 seien aufzuheben, und es sei die beantragte Aufhebung/Entlassung aus der FFE/FU zu schützen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege und in der Person des Unterzeichnenden [Rechtsanwalt lic. iur. X._____] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Mit weiterer Eingabe vom 28. Mai 2013 ergänzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführung die Begründung des Gesuchs um Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege und verdeutlichte seinen Vertretungsaufwand im vorlie- genden Fall (act. 29, 30). 6. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 24). Von der Einholung von Vernehmlassungen bzw. Stellungnahmen wurde ab- gesehen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Prozessuales: Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten, was u.a. zu einer Revision des ZGB hinsichtlich des Vormundschaftsrechts führte (zweiter Teil, dritte Abteilung ZGB), das neu den Ti- tel "der Erwachsenenschutz" trägt. Revidiert wurden damit auch die altrechtlichen Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss aArt. 397a ff. ZGB. Unter dem Titel der fürsorgerischen Unterbringung (FU) wird diese behördli- che Massnahme des Erwachsenenschutzes neu in den Art. 426 bis 439 ZGB ge- regelt. Gegen erstinstanzliche Entscheide des Einzelgerichts in den Fällen von Art. 439 Abs. 1 ZGB (vgl. § 62 Abs. 1 EG KESR) ist im Kanton Zürich die Be- schwerde an das Obergericht gegeben (§ 64 EG KESR). Die Beschwerde ist in- nert der 10-tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB beim Obergericht schriftlich einzureichen. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB). Wird die Beschwerde unbegründet erhoben, so wird auf Grund der Akten entschieden. Wie bis anhin kommt dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 450e Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen OGer ZH NA130001 vom 15. Januar 2013, E. 1.2).
Materielle Vorbemerkungen: 2.1 Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die geschilderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 1 bis 3 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient in jedem Fall dem Schutz der be- troffenen Person. Dem Schutz der Umgebung kommt lediglich subsidiäre Bedeu- tung zu (BSK Erw. Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 8). 2.2 Das Bundesgericht präzisierte die Voraussetzungen in einem Ent- scheid vom 11. April 2013. Danach kommt die Massnahme der fürsorgerischen Unterbringung zur Anwendung, wenn eine Person infolge eines Schwächezu- standes gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB der persönlichen Fürsorge oder Pflege be- darf. Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht demjenigen der Umgebung. Wird ein Entlassungsgesuch abgewiesen bzw. die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung bestätigt, so sind im Entscheid darüber die berücksichtigten Tatsachen aufzuführen, aufgrund welcher das Gericht auf einen der gesetzlichen Schwächezustände geschlossen hat. Be- züglich des Fürsorge- oder Pflegebedarfs hat der Entscheid in tatsächlicher Hin- sicht die durch Gutachten ermittelte konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu nennen, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen und im Urteil auszuführen, ob und wenn ja warum eine Behandlung einer festgestellten geisti- gen Störung bzw. eine Betreuung "nötig" ist. Ferner sind die Tatsachen anzuge- ben, aufgrund derer das Gericht zum (rechtlichen) Schluss gelangt, die Einwei- sung oder Zurückbehaltung in der Anstalt sei verhältnismässig. In diesem Zu- sammenhang gilt es auszuführen, aus welchen tatsächlichen Gründen eine am- bulante Behandlung oder die erforderliche Betreuung ausserhalb einer Einrich-
tung nach Ansicht des Gerichts nicht infrage kommen. Schliesslich sind gegebe- nenfalls die Tatsachen aufzuführen, aufgrund derer das Gericht die vorgeschla- gene Einrichtung als geeignet erachtet (vgl. BGer 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.1, 2.3). 3. Vorliegen eines Schwächezustands nach Art. 426 Abs. 1 ZGB: 3.1 Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach dem Gesagten das Vorliegen eines Schwächezustands im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB (vgl. vorne II./2.1). 3.2 Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf die Schilderung des Gutachters Dr. med. H._____ zutreffend fest, die Beschwerdeführerin leide an einer psychi- schen Störung im Sinne einer schweren chronisch paranoiden Schizophrenie (act. 26 S. 11 f.; vgl. act. 17A S. 3 ff., insb. S. 5). Bei einer solchen psychischen Störung handelt es sich um einen Schwächezustand nach der aufgezeigten Be- stimmung. Dazu erübrigen sich weitere Erwägungen. 4. Fürsorge- bzw. Pflegebedarf: 4.1 Wie bereits erwähnt, ist die Belastung, welche eine Person für ihre Umgebung darstellt, mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, eine Fremdgefährdung wäre für die Abweisung des Entlassungsgesuchs ausreichend (vgl. BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 41). Eine Fremdgefährdung darf in Grenzfällen mit berücksichtigt wer- den. Eine erhebliche Gefahr für dritte Personen kann eine Selbstgefährdung mit umfassen, da es beim Schutzauftrag der fürsorgerischen Unterbringung auch da- rum gehen kann, die von einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes be- troffene Person davor zu schützen, Straftaten zu begehen und für angerichtete Schäden zu haften (vgl. BSK Erw.Schutz -Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 42). Wo aber ein stationärer Aufenthalt in einer Anstalt aus fürsorgerischen Überle- gungen klarerweise nicht notwendig ist, ist keine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (vgl. OGer ZH PA120003 vom 12. Juni 2012, E. 4.1).
Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den Betreuungs- oder Fürsorgebe- darf der Beschwerdeführerin in erster Linie auf eine Selbstgefährdung im Falle ei- ner Entlassung einzugehen. 4.2 Die Vorinstanz erwog zum Fürsorge- bzw. Pflegebedarf der Beschwer- deführerin, diese widersetze sich nachhaltig einer ambulanten Behandlung. Sie führe klar und überzeugend aus, dass sie nach einer Entlassung keine Medika- mente einnehmen würde, dass sie die Zusammenarbeit mit der Spitex ablehne und auch nicht für Depot-Medikamente sei. Aufgrund der Vorakten, des Gutach- tens und auch des Eindrucks, welchen die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung hinterliess, war für die Vorinstanz mit ausreichender Sicherheit da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zurzeit nicht in der Lage sei, sich ausserhalb eines bestehenden stationären Rahmens die notwendige persönliche Fürsorge, Betreuung und Behandlung angedeihen zu lassen. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin, so die Vorinstanz weiter, im Falle einer Entlassung unbetreut und unbehandelt, was aufgrund der Ausführungen des Gutachters zu einem Rückfall führen würde. Die Beschwerdeführerin würde somit mit grosser Wahr- scheinlichkeit wieder in Akutzustände geraten, wie sie vor der Einweisung im Au- gust 2012 bestanden hätten (act. 26 S. 12). Der Gutachter Dr. med. H._____ erklärte dazu vor der Vorinstanz, im Falle einer Entlassung sei mit einer psychotischen Entgleisung innerhalb von sechs bis zehn Wochen zu rechnen. Die Reizarmut infolge von Isolation und sozialem Rückzug erhöhe die Rückfallgefahr mit wahnhafter Handlungsbereitschaft (act. 17A S. 6). Damit, so die weitere Erwägung der Vorinstanz, wäre die Beschwerdeführe- rin innert kurzer Zeit eine erhebliche Belastung für ihre Umgebung. Die Be- schwerdeführerin würde aus diesem Grund Gefahr laufen, ihre Wohnung zu ver- lieren, mithin ihren einzigen vorhandenen fixen Strukturpunkt, der indes in unbe- handeltem Zustand zugleich eine Reizumgebung darstelle. Aufgrund der fehlen- den Krankheits- und Behandlungseinsicht und der daher zu erwartende Abset- zung der Medikamente nach einer Entlassung sei aufgrund der vorhandenen Be-
weismittel davon auszugehen, dass die "Gefahr einer Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne" bestehe (act. 26 S. 12 f.). 4.3 Der Auffassung der Vorinstanz kann aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen nicht gefolgt werden: 4.3.1 Nach bundesgerichtlicher Praxis rechtfertigt sich eine Zurückbehaltung einer Patientin nicht allein aus dem Grund, dass im Falle einer Entlassung keine Gewähr für eine ambulante Behandlung mit – soweit geboten – Sicherstellung der medikamentösen Behandlung besteht. Der Umstand alleine, dass sich am gege- benen Schwächezustand der Patientin nach der Entlassung wahrscheinlich nichts ändern wird und daher eine Rückfallgefahr mit Wahrscheinlichkeit neuerlicher Einweisungen besteht, darf nicht zur Abweisung eines Entlassungsgesuchs füh- ren (vgl. BGer 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Die Befürchtung, dass eine Entlassung der Beschwerdeführerin infolge feh- lender Medikamenteneinnahme und sozialer Isolation zu einem Rückfall in psy- chotische Zustände im Rahmen der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie führen könnte, genügt somit nicht für die Annahme eines ausreichenden Fürsor- gebedarfs. In diesem Zusammenhang ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführerin offenbar bereits in der Wohngruppe B._____ die Einnahme der Medikamente verweigert (seit der Abweisung des Entlassungsgesuchs durch die KESB, vgl. act. 17A S. 3 sowie act. 10 S. 1). Dass die Voraussetzungen einer Zwangsmedikation gegeben seien, wird von keiner Seite nahe gelegt. Der Hin- weis auf die fehlende Medikamenten-Compliance vermag eine Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin daher umso weniger zu rechtfertigen. Die blosse Hoff- nung, im Rahmen der Einrichtung liesse sich die Beschwerdeführerin vielleicht wieder zur Medikamenteneinnahme bewegen, genügt nicht als Grund für eine für- sorgerische Unterbringung.
4.3.2 Ein ausreichender Fürsorgebedarf könnte dagegen bejaht werden, wenn die Beschwerdeführerin infolge der unbehandelten Erkrankung suizidal wä- re, oder wenn sie sich sonst wie konkret gefährden würde (vgl. vorne II./2.2). Eine Suizidgefahr wurde indessen gutachterlich verneint (vgl. act. 17A S. 6). Konkrete tatsächliche Anzeichen dafür, dass die Erkrankung der Beschwerdefüh- rerin bei einer Entlassung eine sonstige Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens zur Folge haben könnte, ergeben sich weder aus den Erwägungen der Vorinstanz noch aus dem Gutachten von Dr. med. H._____ (vgl. act. 17A). Die Vorinstanz verdeutlicht ihren Hinweis auf den anlässlich der Anhörung und Hauptverhandlung von der Beschwerdeführerin gewonnenen Eindruck nicht. Aus den im Protokoll festgehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin (Vi-Prot. S. 10- 12) lässt sich trotz eines teilweise fehlenden Realitätsbezuges nicht auf eine sol- che Gefahr schliessen (mit Ausnahme der bereits diskutierten Rückfallgefahr auf- grund fehlender Medikamenteneinnahme). Ferner leidet die Beschwerdeführerin nicht etwa an einer körperlichen Krankheit, für deren Behandlung infolge des Schwächezustands ein stationärer Aufenthalt in einer Klinik erforderlich erscheinen würde. 4.3.3 Im Weiteren gibt es keine Anzeichen für eine Verwahrlosungsgefahr: Der Gutachter Dr. med. H._____ hielt fest, die Beschwerdeführerin könne für die alltäglichen Belange (Ernährung, Pflege, Pflege der Wohnung) für sich schauen (act. 17A S. 10). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des von der KESB beigezogenen Gutachters Dr. med. I._____ im Gutachten vom 23. April 2013 zu verweisen. Dr. I._____ gab u.a. an, die Beschwerdeführerin sei formalgedanklich weitgehend geordnet und funktioniere im Heim und auch im Rahmen des Wochenendausgangs und weiterer Ausflüge sehr gut. So gesehen brauche sie momentan keine stationäre Pflege und auch nicht unbedingt ein Heim. Auch nach Dr. I._____ war eine Rückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Wohngruppe B._____ nur aufgrund der hohen Rückfallgefahr ins Auge zu fassen (act. 13/3/4 S. 3 unten; vgl. auch act. 2 S. 3). Diese alleine genügt aber wie gesehen nicht, um die Abweisung des Entlassungsgesuchs zu begründen.
Dass Dr. med. J._____ als Gutachter am 11. Oktober 2012 im früheren Ver- fahren FF120049 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei zurzeit nicht in der Lage, alleine zu wohnen und für sich im Alltag zu sorgen (act. 7/14 S. 5), ist im Vergleich zu den neueren Gut- achten angesichts des Zeitablaufs weniger zu gewichten. Aus diesen bereits über ein halbes Jahr zurückliegenden Ausführungen lässt sich keine aktuelle Selbstge- fährdung im Falle einer Entlassung ableiten. 4.3.4 Als einziger konkreter Aspekt einer Selbstgefährdung verbleibt die im Raum stehende Gefahr von Auseinandersetzungen im Wohnhaus der Beschwer- deführerin, aufgrund welcher der Mietvertrag der Beschwerdeführerin gefährdet sein könnte. Der Gutachter Dr. H._____ gab vor der Vorinstanz dazu an, die Be- schwerdeführerin sei gegenüber Nachbarn misstrauisch. Die Situation im Wohn- haus könne leicht eskalieren, weil die Beschwerdeführerin die Nachbarin K._____ als Widersacherin in ihr Wahnsystem mit einbezogen habe. K._____ höre nach Meinung der Beschwerdeführerin selber Stimmen. Weiter meine die Beschwerde- führerin, es sei jedes Mal wegen dieser Nachbarin zur Einweisung gekommen, und die Nachbarin sei nicht ehrlich. Aufgrund der geschilderten Rückfallgefahr bestehe für das Umfeld, d.h. für die Nachbarschaft, eine Gefährdung durch wahn- hafte Konfliktbereitschaft der Beschwerdeführerin mit bedrohlichem und angetrie- benem Verhalten. Es müsse mit erneuten Polizeieinsätzen und FU-Einweisungen gerechnet werden (act. 17A S. 4 ff.). Dr. med. J._____ gab diesbezüglich in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2012 an, es komme vor, dass die Beschwerdeführerin ein Anschlagbrett im Trep- penhaus wegstosse oder entferne und dass sie verschiedenen Personen verwirr- te und bedrohliche Faxe schreibe (act. 7/14 S. 7). Die Fachperson von der Wohn- gruppe B._____ gab am 30. April 2013 weiter an, die Beschwerdeführerin würde sich ihren Nachbarn aufdrängen und diese im Falle von Ablehnung in ihr Wahn- system einbauen (act. 10 S. 2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält dazu fest, bis heute sei es weder zu einer Kündigungsandrohung durch den Vermieter gekommen, noch sei eine solche von Nachbarn nahegelegt worden (act. 27 S. 5). Für etwas Gegentei-
liges sind keine konkreten Anzeichen ersichtlich. Ohnehin könnte der Umstand al- leine, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens die Kündigung ihrer Wohnung riskiert, die Abweisung des Entlassungsgesuchs nicht rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Selbst der Um- stand, dass eine an einer anhaltenden Wahnstörung leidende Patientin bei einer sofortigen Entlassung nicht über einen Wohnplatz verfügt, genügt für sich alleine nicht, um ein Entlassungsgesuch abzuweisen (vgl. BGer 5A_288/ 2011 vom 19. Mai 2011, E. 4.1 f., 5.3). 4.3.5 Im Zusammenhang mit dem Verhalten gegenüber Dritten ist ergän- zend auf eine Fremdgefährdung einzugehen, insbesondere auch aus der Überle- gung, dass die psychisch kranke Beschwerdeführerin ihrerseits vor der Begehung von Straftaten zu schützen ist (vgl. vorne II./4.1): Der Gutachter Dr. med. H._____ verneinte gegenüber der Vorinstanz das Vorliegen einer Fremdgefährdung (act. 17A S. 6). Er schätzte somit das Konflikt- potential im Wohnhaus der Beschwerdeführerin im Falle einer Entlassung nicht als derart ernst ein, als dass daraus eine konkrete Fremdgefährdung resultieren würde. Auch in diesem Zusammenhang kann ergänzend auf die Ausführungen des von der KESB beigezogenen Gutachters Dr. med. I._____ verwiesen werden. Dr. I._____ fasste in seinem Gutachten vom 23. April 2013 die Formulierungen in den bisherigen Entscheiden und Gutachten zusammen, so etwa die wiederholten Drohungen der Beschwerdeführerin, die sich früher einmal mit einem Messer zur Wehr gesetzt haben soll, und den Hinweis auf ein Hackbeil, welches die Be- schwerdeführerin in der Wohnung habe, aber nicht behändigt habe. Sodann sei ausgeführt worden, es seien jederzeit unkontrollierte Impulshandlungen möglich sowie bedrohliche Situationen. In Würdigung dieser Angaben kam Dr. I._____ zum Schluss, eine Fremdgefährdung erscheine ihm wenig konkretisiert (act. 13/3/4 S. 5). Dem ist zuzustimmen. Zu den von Dr. I._____ zitierten Hinweisen auf Dro- hungen mit einem Messer und auf ein Hackbeil ist das Folgende zu verdeutlichen:
Dr. med. J._____ erwähnte solche Begebenheiten in seinem bereits erwähnten Gutachten vom 11. Oktober 2012. Er wies darauf hin, die Polizei habe sich (nach- dem sie von Nachbarn oder von der Beschwerdeführerin gerufen worden sei) wiederholt gewaltsam mittels Schlüsseldienst Zugang zur Wohnung der Be- schwerdeführerin verschafft und habe dann die Beschwerdeführerin in ihrer Woh- nung mit einem Messer und einmal mit einem kleinen Beil bewaffnet angetroffen, wobei die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie brauche dies zur Verteidi- gung, falls jemand in ihre Wohnung komme. Dann müsste sie diesen Menschen töten (act. 7/14 S. 3). Solche Aussagen können durchaus bedrohlich erscheinen. Dieser Eindruck wird aber dadurch relativiert, dass es sich jeweils um Situationen handelte, in welchen sich die Polizei gewaltsam Zutritt zur Wohnung der Be- schwerdeführerin verschafft hatte. Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen ihres thematisierten, die Umgebung belastenden Verhaltens bewaffnet auf Nachbarn oder andere Dritte zugegangen wäre oder dies in Zukunft tun würde, sind nicht ersichtlich. Nach den vorstehend aufgezeigten Schilderungen ihres Verhaltens im Wohnhaus mag die Beschwerdeführerin eine anstrengende Mitmieterin sein. Auch wenn die Situation für die Nachbarn gelegentlich lästig oder gar bedrohlich erscheinen mag, geht daraus keine konkrete Fremdgefährdung hervor. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass es zu erneuten Konflikten im Wohnhaus kommen könnte. Dies alleine genügt aber nicht als Grund für eine fürsorgerische Unter- bringung. Im Falle neuerlicher Konflikte im Wohnhaus ist es der Beiständin der Be- schwerdeführerin anheimgestellt, das Gespräch mit Vermieter und Nachbarn zu suchen bzw. als Ansprechpartnerin zur Verfügung zu stehen, wie es die KESB in ihrem Entscheid vom 23. April 2013 (für den Fall einer späteren Entlassung) be- reits angeordnet hat (act. 2 S. 6 sowie S. 7 Dispositivziffer 5). 4.4 Insgesamt ist die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer Ein- richtung zur Sicherstellung ihrer Behandlung oder Betreuung im Sinne der aufge- zeigten Praxis nicht erforderlich.
Rechtsbegehren nicht aussichtslos und war die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte auf rechtlichen Beistand angewiesen. Daher ist der Beschwerdefüh- rerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsbeistand zu bestellen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte mit Eingabe vom 28. Mai 2013 seine Aufwandübersicht zu den Akten (act. 29 f.). Mit Blick auf die Schwierigkeit des Falles, die Verantwortung des Rechtsvertreters, das tatsächliche Streitinte- resse und den notwendigen Vertretungsaufwand ist der Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'400.00 zuzüglich Barauslagen von Fr. 40.00 und Fr. 115.20 (8% MwSt. auf Fr. 1'440.00), total Fr. 1'555.20, zu entschädigen (vgl. §§ 7, 13 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichts Winterthur vom 3. Mai 2013 (FF130020), Dispositivziffern 1 bis 2, aufgehoben. 2. Die ... Wohngruppe B._____ wird angewiesen, die Beschwerdeführerin un- verzüglich zu entlassen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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