Appeal deadline for child placement complaint missed

PA130017Obergericht31.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The mother appealed against a district court decision that had declined to hear her complaint against the KESB's child placement order for her daughter. The Obergericht held that complaints in this type of protective placement matter must be filed within ten days under Art. 450b Abs. 2 ZGB, applied by analogy through Art. 314b ZGB. Because the deadline had been missed, the district court was right to refuse entry. The appeal was therefore dismissed, and no costs were imposed for the appellate proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 314b Abs. 1, Art. 450a, Art. 450b Abs. 2 ZGB; child placement in a closed institution and complaint deadline. In matters of protective placement of minors, the rules on adult protective placement apply by analogy. The ten-day complaint period against a KESB decision is a procedural prerequisite; if it is missed, the remedy is inadmissible and the lower court must not enter into the merits. The appellate court reviews only whether the challenged decision suffers from cognizable defects under Art. 450a ZGB; a merely asserted misunderstanding of the decision does not restore an expired deadline (consid. II).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA130017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 31. Mai 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Unterbringung von B._____ Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Mai 2013 (FF130028)

Erwägungen: I. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andel- fingen (im Folgenden: KESB) erliess am 22. April 2013 folgenden Entscheid: 1. Gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. 314b ZGB wird B., geb. tt.mm.2000, ..., im C. "D.",..., E., vorläufig untergebracht und anschlies- send in der F.-Stiftung G., ..., sobald der Platz frei wird, platziert. Die Jugendliche darf weder vom C._____ noch von der F.-Stiftung ohne ausdrückliche Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weg- genommen werden. 2. Die Obhut der Mutter, A., ..., wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. 314b ZGB aufgehoben. 3. ... [Vormerkung, dass die Platzierung in der F.-Stiftung schnellstmöglich, im Verlauf des Monats Mai 2013, erfolge.] 4. ... [Vormerkung, dass die mit Beschluss vom 19. November 2012 der Sozialbe- hörde H. errichtete Vertretungsbeistandschaft und die mit Verfügung vom 23. November 2012 derselben Behörde errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B._____ im bisherigen Rahmen weitergeführt würden.] 5. ... [Regelung der Kostenfolgen] 6. Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheides kann innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Entscheides beim Einzelrichter bzw. der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Winterthur, ..., Beschwerde nach Art. 450 ZGB erhoben wer- den. Die Beschwerde muss gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht begründet wer- den. ... 7. Gegen Ziffer 3 bis 5 dieses Entscheides kann innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Entscheides beim Bezirksrat, ..., 8400 Winterthur, eine schrift- lich begründete Beschwerde nach Art. 450 ZGB erhoben werden. ... 8.–9. ... Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 erhoben Mutter (A.) und Tochter (B.) beim Bezirksrat Winterthur Beschwerde, womit sie sich gegen die Fremdplatzie- rung der Tochter wandten. Der Bezirksrat übermittelte die Rechtsmitteleingabe per Fax an das Bezirksgericht Winterthur, dessen Einzelgericht nach § 62 EG KESR Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung in erster Instanz zu beurteilen hat (act. 1).

Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichtes auf die Beschwerde der Mutter, A., nicht ein. Es erwog, dass die zehntägige Beschwerdefrist versäumt worden sein. Gegen diesen Entscheid erhob A. beim Obergericht mit zwei Eingaben vom 27. Mai 2013 rechtzeitig Beschwerde (act. 7A und 7B). Sie beantragt sinngemäss, auf die beim Bezirksgericht eingereichte Beschwerde einzutreten. Sie macht sinngemäss geltend, die im Entscheid der KESB genannten Fristen verwechselt zu haben, da sie nicht in der Lage gewesen sei, den Entscheid richtig zu lesen. Die einzelgerichtlichen Akten wurden beigezogen. II. Mit der Beschwerde an das Obergericht können Mängel des angefochtenen Ent- scheides gerügt werden (Art. 450a ZGB). Solche sind hier nicht ersichtlich: Muss ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbrin- gung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Auf dem Gebiet der fürsor- gerischen Unterbringung beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen Entscheide der KESB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin versäumt. Da die Wahrung der Rechtsmittelfrist Prozessvoraussetzung ist, ist die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die beim Obergericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwer- de ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen. Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erhe- ben.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die KESB Winterthur und Andelfingen sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die einzelgerichtlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Schlagwörter

child placementappeal deadlineprocedural prerequisitenon-entrycustody removalprotective placementtimelinesscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the district court correctly refused to hear the mother's complaint as late-filed.

Extrahierter Entscheid

Yes. The ten-day appeal period in child-placement/fourm of protective placement matters had expired, so the complaint was untimely.

Extrahierte Begründung

Under Art. 314b Abs. 1 ZGB, the rules on protective placement apply by analogy. Art. 450b Abs. 2 ZGB sets a ten-day deadline for complaints against KESB decisions in this area. Since that deadline was missed, observance of the appeal period was a procedural prerequisite and the lower court properly declined to enter into the case.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal to the Obergericht should be admitted and the district court ordered to hear the complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was unfounded because the lower court's non-entry decision was correct.

Extrahierte Begründung

No reviewable defect in the challenged decision was shown under Art. 450a ZGB.

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