Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA130016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Beschluss und Urteil vom 24. Mai 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 10. Mai 2013 (FF130021)
Erwägungen: 1.1 Der Beschwerdeführer wurde am 1. April 2013 mittels ärztlicher Für- sorgerischer Unterbringung (FU) in die Klinik B._____ ... eingewiesen, nachdem er sich in seiner Wohnung verbarrikadiert und Gegenstände aus der Wohnung herausgeworfen hatte. Der Eintritt erfolgte aufgrund eines massiv agitierten Zu- standsbildes mit akutem Risiko der Selbstgefährdung (act. 7 und 8). 1.2 Mit Eingabe vom 1. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um sofor- tige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und Entlassung aus der Klinik (act. 1). Am 8. Mai 2013 verlängerte die KESB Meilen die ärztlich angeordnete FU gestützt auf die Anhörung des Beschwerdeführers, das Gutachten von Dr. med. C._____ und die Stellungnahme der Klinik. Aus Gründen der Selbst- und Fremd- gefährung und weil sich die manische Symptomatik noch verstärkt habe, hielt sie die Aufrechterhaltung der FU für angezeigt (act. 10). 1.3 Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) legte den Termin für die Anhörung und Hauptverhandlung auf den 10. Mai 2013 fest, forderte die ärztliche Leitung der Klinik zur Einreichung einer Stellungnahme und weiteren Unterlagen auf und bestellte Dr. med. D._____ als Gutachter (act. 4). An der Hauptverhandlung wurden das psychiatrische Gutachten mündlich erstattet. Ferner wurden der Beschwerdeführer sowie die Vertreter der Klinik, Dr. med. E._____ und lic. phil F._____, angehört (Prot. I S. 8 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies die Vorinstanz das Entlassungsgesuch ab (act. 18). Das begründete Ur- teil ging dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2013 zu (act. 15/1). 1.4 Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 (Datum Poststempel) führt der Be- schwerdeführer bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz und verlangt seine Entlassung aus der Klinik (act. 19). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-16). Im Beschwerdever- fahren wurden keine Vernehmlassungen bzw. Stellungnahmen eingeholt.
gegangen werden, dass noch keine ausreichende Remission der Krankheit einge- treten sei. Aufgrund der Akten, des Gutachtens und auch des Eindrucks, welchen der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung hinterlassen habe, sei dieser zurzeit nicht in der Lage, seine allgemeine Lebenssituation selber zu meistern und sich ausserhalb des stationären Rahmens der Klinik die notwendige persönliche Fürsorge angedeihen zu lassen. Bei einer sofortigen Entlassung bestünde die Ge- fahr einer Verschlechterung des manischen Zustandes und sei die Weiterführung der Medikation unsicher. Zudem bestünde ein Risiko für selbstgefährdende Hand- lungen und wäre mit einer Belastung oder einer Gefährdung des sozialen Umfelds zu rechnen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde sehr schnell wieder zu einer Situation führen, wie sie beim Zeitpunkt der Aufnahme bestanden habe, und es wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer neuen Einweisung in- nert weniger Tagen zu rechnen. Aufgrund der geschilderten Umstände stehe fest, dass ein ambulantes Setting zur Zeit für die Behandlung und Betreuung des Be- schwerdeführers nicht ausreichend sei. Erschwerend komme dazu, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers zur Zeit nicht geklärt sei und es im schlimmsten Falle zu einer Entlassung auf die Strasse käme. Die Klinik und deren Behandlungskonzept seien sodann geeignet, und es könne davon ausgegangen werden, dass bei fortdauernder Behandlung mittels geeigneter Medikation eine weitere Remission des Krankheitsbildes eintreten könne (act. 18 S. 8 f.). 3.3 Mit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Kern geltend, er habe nun eingesehen, dass er bei seinem Vermieter nicht weiter wohnen könne. Sein Beistand sei zur Zeit mit seinem Vermieter im Gespräch, um die Kündi- gungsfrist seiner jetzigen Wohnung zu klären. In den Stunden, welche er täglich zur Verfügung gestellt bekomme, habe er versucht, einige Wohnungen zu besich- tigen. Da jedoch der freie Ausgang nur zwei Stunden betrage, habe er seine Wunschwohnungen nicht besichtigen können. Seine Medikation sei dahingehend angepasst worden, dass er nun kein Zyprexa mehr nehme, sondern 1800 mg Or- firil und 6 mg Invega. Dies ermögliche ihm, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft zu suchen. Dafür müsse er aus der Klinik entlassen werden, so dass er Zeit und finanzielle Mittel erhalte (act. 19).
4.1 Die Darlegungen des gerichtlichen Gutachters (act. 11; act. 18 S. 6 f.) sind schlüssig, wohl begründet und insgesamt überzeugend. Sie stehen, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 18 S. 7 f.), mit den Ausführungen der Klinikvertreter (Prot. I S. 10 ff.), der Krankengeschichte, dem Einweisungszeugnis (act. 7 und 8) und dem Entscheid der KESB Meilen (act. 10) in Einklang. Gestützt darauf hat die Vorinstanz das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, nämlich eine psychischen Störung im Sinne einer manifor- men Exazerbation einer bipolaren Affektpsychose, zu Recht bejaht. Der Be- schwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, das die Annahme rechtferti- gen könnte, sein gesundheitlicher Zustand habe sich zwischenzeitlich verbessert. Anhaltspunkte dafür, dass seit Erlass des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht relevante Änderungen eingetreten sind, sind nicht ersichtlich. 4.2 Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann (vgl. BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 8). Die (Anpassung der) Medikation ficht der Beschwerdeführer nicht an (vgl. auch act. 7 S. 3). Ob er die verordneten Medikamente auch im Falle einer Entlas- sung nehmen würde, steht freilich dahin. Der Beschwerdeführer hat sodann er- kannt, dass er nicht in seiner jetzigen Wohnung bleiben kann, und er ist daran, ei- ne neue Bleibe zu finden, wobei sich die Suche nach seinen eigenen Angaben nicht einfach gestaltet. Dabei ist anzumerken, dass der Vermieter des Beschwer- deführers das Mietverhältnis gekündigt hat und der Beschwerdeführer die Woh- nung per Ende Mai 2013 räumen muss (vgl. act. 7 S. 3; Prot. I S. 11). Er verlangt seine Entlassung, um Zeit für die Wohnungssuche zu haben und finanzielle Mittel dafür zu erhalten. Wo er aber wohnen würde, bis er eine für ihn geeignete Woh- nung gefunden hätte, erklärt er nicht. Die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik käme somit – die Beschwerde bekräftigt die Erwägung der Vorinstanz – einer Entlassung auf die Strasse gleich. Zudem ist die Weiterführung der Medikation ausserhalb der Klinik nicht gesichert (vgl. auch act. 11 S. 6) und bestünde daher die Gefahr einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Sein Zu- stand und Verhalten würden – so ist mit der Vorinstanz zu befürchten – sehr schnell wieder zu einer Situation führen, wie sie beim Zeitpunkt der Aufnahme be- standen hat – mit dem erheblichen Risiko für selbstgefährdende Handlungen und der Belastung des sozialen Umfelds, was wiederum mit grosser Wahrscheinlich- keit zu einer erneuten Einweisung innert kurzer Zeit führen würde. Der Beschwer- deführer ist deshalb (nach wie vor) schutz- und betreuungsbedürftig. 4.3 Die Klinik B._____ gewährleistet die medikamentöse und therapeuti- sche Behandlung des Beschwerdeführers (vgl. act. 11 S. 4; act. 18 S. 9). Die ge- nannte Klinik erscheint daher ohne Weiteres als geeignet, um die notwendige Fürsorge für den Beschwerdeführer zu erbringen. 4.4 Mangels genügender Stabilisierung seines gesundheitlichen Zustands und mangels Lösung seiner Wohnsituation kann dem Beschwerdeführer die nöti- ge persönliche Fürsorge aktuell nur im Rahmen einer stationären Unterbringung erwiesen werden. Die fürsorgerische Unterbringung ist daher auch verhältnismäs- sig. 5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Entlassungsge- such des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Voraussetzungen ei- ner fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 6. In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen. Wie für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. act. 18 Dispo- sitiv-Ziff. 3) ist dem Beschwerdeführer auch für das Rechtsmittelverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Eine Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitin- stanzliche Verfahren gewährt. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. Sie wird dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung vorab per Fax und gegen Empfangsschein an den Be- schwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik, die KESB Meilen – an Letz- tere zweifach, für sich und den Beistand G._____, sowie – unter Rücksen- dung der Akten – an die Vorinstanz, ferner an die Obergerichts-kasse. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. V. Seiler
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