Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA130013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 6. Mai 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 11. April 2013 (FF130073)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Februar 2013 (bzw. ihren eigenen Angaben zufolge am 17. Februar 2013; vgl. act. 1 S. 1 und S. 4 sowie act. 22 S. 1) durch Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ wegen Selbstgefährdung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die B._____ (im Folgenden: B.) eingewiesen (vgl. act. 7 S. 1 f.). Sie reichte deshalb beim Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Zürich eine Beschwerde ein, welche mit Urteil vom 21. März 2013 abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde, wo ein Verfahren mit der Prozess- Nummer PA130010 eröffnet wurde. Am 28. März 2013 ordnete die E. (im Folgenden: E.) mit einem Zirkulationsbeschluss die weitere fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der B. an (vgl. act. 6), worauf das obergerichtliche Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben wurde (vgl. Proz.-Nr. PA130010 act. 23). Am 2. April 2013 ordneten der Chefarzt PD Dr. med. F._____ und der Oberarzt Dr. med. G._____ von der B._____ die elektive Zwangsbehandlung der Beschwerdeführerin an (vgl. act. 10). 1.2. Mit Eingabe vom 4. April 2013 (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (sinngemäss) Beschwerde gegen ihre fürsorgerische Unterbringung durch die E._____ sowie die ärztlich angeordnete elektive Zwangsbehandlung. Das Einzelgericht räumte darauf der E._____ mit Verfügung vom 8. April 2013 (act. 2) die Gelegenheit ein, zur Beschwerde Stel- lung zu nehmen oder die Wiedererwägung ihres Entscheides mitzuteilen. Mit der selben Verfügung forderte es die B._____ zur Stellungnahme und zur Einreichung der vorhandenen Akten auf. Überdies beauftragte es Dr. med. H., über die Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Die Stellungnah- men der E. und der B._____ trafen am 9. April 2013 beim Einzelgericht ein (vgl. act. 4 und act. 5). Am 11. April 2013 wurde die Hauptverhandlung durchge- führt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin angehört wurde, Dr. med.
H._____ sein Gutachten erstattete und ein Vertreter der Klinik ergänzend Stellung nehmen konnte (Prot. VI S. 8 ff.). In der Folge wies das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 11. April 2013 ab (vgl. act. 11). Die Beschwerdeführerin erhielt das begründete Urteil (act. 12 = act. 14) am 18. April 2013 zugestellt (vgl. act. 24). 1.3. Gegen das Urteil vom 11. April 2013 erhob die Beschwerdeführerin mit Faxeingabe vom 17. April 2013 (act. 15) hierorts "Einspruch". Sie wurde mit Ver- fügung vom 17. April 2013 (act. 16) darauf aufmerksam gemacht, dass Eingaben an das Gericht grundsätzlich in Papierform erfolgen und mit einer Originalunter- schrift versehen sein müssen (vgl. Art. 130 ZPO). Ihr Faxschreiben genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht und gelte daher als nicht erfolgt. Es bestehe in- dessen die Möglichkeit, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine mit Originalunterschrift unterzeichnete Eingabe einzureichen. Überdies wurde die Beschwerdeführerin auf das ihr zustehende Recht hingewiesen, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ihre Beschwerde zu ergänzen. Einen Tag darauf trafen zwei Schreiben der Beschwer- deführerin vom 17. April 2013 beim Obergericht ein, welche mit der erwähnten Faxeingabe identisch waren und vom Bezirksgericht Zürich weitergeleitet worden waren (vgl. act. 18-20). In einer weiteren Eingabe vom 25. April 2013 (Datum Poststempel; act. 22) erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch". Die erstinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-12). Von der Einholung von Stellung- nahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. 2. Vorbemerkungen 2.1. Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten. Das Vormundschaftsrecht wurde überarbeitet, trägt neu den Titel "Der Erwachsenenschutz" und ist heute in den Art. 360 bis Art. 456 ZGB geregelt. Revidiert wurden damit auch die altrechtlichen Bestimmungen über die fürsorgeri- sche Freiheitsentziehung gemäss aArt. 397a ff. ZGB. Unter dem Titel "Die fürsor- gerische Unterbringung" wird diese behördliche Massnahme heute in den Art. 426 ff. ZGB normiert. Im Rahmen der Revision wurden überdies die medizinischen
Massnahmen bei psychischen Störungen für fürsorgerisch untergebrachte Perso- nen erstmals auf eidgenössischer Ebene geregelt (vgl. Art. 433 ff. ZGB). Der Kan- ton Zürich hat kantonale Einführungsbestimmungen zum neuen Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht erlassen. Diese befinden sich im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR; LS 232.3). 2.2. Behördliche Unterbringung Für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist (in der Regel) die Er- wachsenenschutzbehörde zuständig (vgl. Art. 428 Abs. 1 ZGB). Gegen deren Entscheid kann innert einer Frist von zehn Tagen Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (vgl. Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 2 ZGB). Dieses wird durch das kantonale Recht bezeichnet (vgl. BSK Erwachsenenschutz-Steck, Art. 450 N 15 mit Hinweisen). 2.3. Medizinische Massnahmen ohne Zustimmung Unter den Voraussetzungen von Art. 434 f. ZGB kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung, in welcher eine Person fürsorgerisch untergebracht ist, medizinische Massnahmen ohne Zustimmung des oder der Betroffenen anord- nen. Gegen einen solchen Entscheid kann die betroffene oder eine ihr naheste- hende Person innerhalb einer Frist von zehn Tagen schriftlich das zuständige Ge- richt anrufen (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB). Dieses wird ebenfalls durch das kantonale Recht bestimmt (vgl. BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etz- ensberger, Art. 439 N 27 ff.). 2.4. Zuständigkeit und Verfahren im Kanton Zürich Der Kanton Zürich sieht sowohl für Beschwerden betreffend fürsorgerische Unter- bringung als auch für solche betreffend Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (vgl. § 62 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Die besonderen Verfahrensvorschriften der Art. 450 ff. ZGB und des EG KESR sind grundsätzlich auch im (kantonalrechtlich geregelten) Beschwerde-
verfahren vor dem Obergericht zu beachten (§ 40 Abs. 1 EG KESR; OGer ZH, NA130001 vom 15. Januar 2013). Subsidiär gelangen das GOG (LS 211.1) und die ZPO (SR 272) zur Anwendung (§ 40 Abs. 2 und 3 EG KESR). 3. Prozessuales 3.1. Wie die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung zutreffend darauf hinge- wiesen hat (vgl. act. 12 S. 15, Dispositivziffer 6), ist gegen das angefochtene Ur- teil vom 11. April 2013 innert zehn Tagen von der Zustellung des begründeten Entscheides an schriftlich beim Obergericht Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 2 ZGB sowie § 64 EG KESR). 3.2. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als "Einspruch" schadet nicht (vgl. Art. 52 ZPO und Art. 18 OR analog; Reetz, DIKE-Komm-ZPO, vor Art. 308-334 N 67; OGerZH PF110004 vom 9. März 2011, Erw. 5.2), weshalb die Eingaben vom 17. April 2013 (vgl. act. 19 und act. 20) und vom 25. April 2013 (act. 22) als Beschwerde entgegenzunehmen sind. Sie wurden innert der zehntä- gigen Beschwerdefrist eingereicht (vgl. act. 19, act. 20, act. 22 und act. 24; Art. 142 Abs. 1 und 3 sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO sowie Art. 439 Abs. 4 ZGB), so dass darauf einzutreten ist. 4. Zur fürsorgerischen Unterbringung 4.1. Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass eine Person, die an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Be- handlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraus- setzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB; vgl. act. 12 S. 4 f.). 4.2. Gestützt auf die Diagnose der Ärzte und des Gutachters Dr. med. H._____, die vorhandenen Akten sowie den anlässlich der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdefüh-
rerin an einer chronisch paranoiden Schizophrenie und an psychischen Verhal- tensstörungen durch Alkohol mit einem Abhängigkeitssyndrom – begleitet von Verwahrlosungserscheinungen – leidet (vgl. act. 12 S. 6 f.). Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin stets in Abrede gestellt, dass sie psychisch krank oder al- koholabhängig sei (Prot. VI S. 15 f. und S. 23). In ihrer Beschwerdeschrift vom 25. April 2013 vertritt sie im Wesentlichen den Standpunkt, die Gutachter Dr. med. I._____ und Dr. med. H._____ hätten gelogen (act. 22 S. 2). Überdies macht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. April 2013 geltend, es treffe nicht zu, dass sie Alkoholikerin sei (act. 19 S. 2 = act. 20 S. 2). Auch die Mitarbeiter des J._____ hätten gelogen (act. 22 S. 2). Mit Bezug auf das Gutachten von Dr. med. H._____ vom 11. April 2013 (act. 9) ist vorab festzuhalten, dass dieses weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu Beanstandungen Anlass gibt. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nicht näher ausgeführt, inwiefern dieses unwahre Angaben enthalten soll. Sie hat einzig wie- derholt geltend gemacht, ihre Einweisung in die B._____ sei nicht erst am 18. Februar 2013, sondern bereits am 17. Februar 2013 erfolgt (vgl. act. 1 S. 1 und S. 4 sowie act. 22 S. 1; Prot. VI S. 21 und s. 22). Selbst wenn dies – entge- gen der Aktenlage (vgl. act. 7 S. 1 ff.) – zutreffen sollte, so liesse es den übrigen Inhalt des Gutachtens nicht als unrichtig erscheinen. Dieser steht insbesondere auch mit der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin und der Diagnose ihrer sie früher behandelnden Ärzte im Einklang (vgl. act. 7 S. 12 ff.). Vor diesem Hin- tergrund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Das offenbar weitgehend gleichlautende Gutachten von Dr. med. I._____ vom 21. März 2013 (vgl. act. 6 S. 3 ff.) wurde im angefochtenen vorinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt (vgl. act. 12). Es erübrigt sich deshalb näher darauf einzuge- hen. Dies muss umso mehr gelten, als auch die Beschwerdeführerin nicht aufzu- zeigen vermochte, inwiefern es Lügen enthalten soll. Was den Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin vor ihrer Einweisung in die B._____ anbelangt ist zu bemerken, dass anlässlich der Untersuchung im J._____ bei der Beschwerdeführerin ein Alkoholspiegel im Blut von 20.3 mmol/L
festgestellt werden konnte (vgl. act. 7 S. 1). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin das J._____ der Lüge bezichtigt und wiederholt gel- tend gemacht hat, in ihrem Blut habe "kein bisschen Promille" gewesen sein kön- nen (vgl. act. 1 S. 1 sowie act. 4 S. 6 und S. 12). Letzteres steht im klaren Wider- spruch zu den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie – wegen ih- rer Herzerkrankung – jeweils mit Wasser verdünnten Wein trinke. Ihr Konsum be- trage jeweils zwei, drei oder vier Deziliter Alkohol, sie wisse es nicht genau, aber immer nur mit Wasser verdünnt (Prot. VI S. 14 und S. 22). Während die Be- schwerdeführerin keine exakten Angaben zu ihrem Alkoholkonsum machen konn- te bzw. wollte, führte ihr Sohn anlässlich seiner Befragung vom 28. März 2013 bei der E._____ aus, dass seine Mutter mindestens zwei Flaschen Kochwein pro Tag zu sich nehme (act. 4 S. 14 f.). Für das Zutreffen dieser Angabe spricht neben dem Alkoholpegel vor der Einweisung in die B._____ auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst zumindest eingeräumt hat, dass leere Flaschen in ih- rer Wohnung gefunden worden seien, auch wenn sie hierzu geltend machte, die- se hätten zum Schutz der Wohnungseingangstür gedient (vgl. Prot. VI S. 14). Die Einschätzung der Beschwerdeführerin, wonach bei ihr keinerlei Alkoholabhängig- keit bestehe, lässt sich folglich nicht teilen. Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht (vgl. act. 12 S. 7). Auch hat die Beschwerde- führerin im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht, das die Annahme rechtferti- gen könnte, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich zwischenzeitlich verbessert. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seit Erlass des ange- fochtenen Urteils in dieser Hinsicht relevante Änderungen eingetreten sind. 4.3. Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Per- son. Voraussetzung ist deshalb immer, dass die Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann (vgl. BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 8). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. H._____ kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres aktuellen Zustandsbildes weiterhin einer Unterbringung und Behandlung in der B._____ bedürfe (vgl. act. 9
S. 5). Eine ambulante psychiatrische Behandlung sei auf Grund der fehlenden Be- reitschaft der Beschwerdeführerin bisher nie zu Stande gekommen und eine frei- willige Medikation sei derzeit undenkbar (vgl. act. 9 S. 2, S. 3 und S. 6). Im Falle einer sofortigen Entlassung würde das Wahnsystem der Beschwerdeführerin un- verändert bleiben, allenfalls tendenziell zunehmen (act. 9 S. 4 und S. 5). Es sei mit aggressiven Ausbrüchen, dem Verlust der langjährigen Wohnung und falls überhaupt noch möglich mit einer Verschlechterung der zahnhygienischen Ver- hältnisse zu rechnen (act. 9 S. 4). Nach einem akuten belastenden Ereignis kön- ne sich eine Suizidalität möglicherweise rasch entwickeln (act. 9 S. 5). Auf Grund der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin sei überdies davon auszugehen, dass sie ausserhalb des geschützten Rahmens in der Klinik rasch wieder massiv Alko- hol konsumieren würde. Dies zöge ebenfalls eine Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustands und eine Verstärkung ihrer Wahnvorstellungen nach sich (vgl. act. 9 S. 4; auch act. 12 S. 9 f.). Diese Einschätzung ist mit Hinblick auf die Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin (vgl. act. 7) zu teilen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin selbst wiederholt ihre Weigerung Medikamente ein- zunehmen kund getan, da sie keine solchen benötige (act. 4 S. 11, Prot. VI S. 15 f., S. 19 und S. 26). Den verwahrlosten Zustand ihrer Wohnung hat die Be- schwerdeführerin überdies insofern bestätigt, als sie ausführte, die K._____ habe ihr das eingebrockt. Einbrecher hätten mit nachgemachten Schlüsseln den gan- zen Dreck gemacht (act. 4 S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint die psychi- sche und physische Integrität der Beschwerdeführerin als gefährdet. Die Vo- rinstanz hat somit korrekt eine klinische Behandlungsbedürftigkeit der Beschwer- deführerin festgestellt (vgl. act. 12 S. 8). 4.4. Die B._____ gewährleistet die medikamentöse und therapeutische Be- handlung der Beschwerdeführerin. Die fragliche Klinik erscheint daher ohne wei- teres als geeignet, um die notwendige Fürsorge für die Beschwerdeführerin zu erbringen (act. 9 S. 5; vgl. auch act. 12 S. 10). 4.5. Im heutigen Zeitpunkt kann der Beschwerdeführerin mangels Krank- heitseinsicht und relevanter Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustands die nötige persönliche Fürsorge vorläufig nur im Rahmen einer stationären Unterbrin-
gung erwiesen werden. Die fürsorgerische Unterbringung ist daher auch verhält- nismässig (vgl. auch act. 12 S. 10). 4.6. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde ge- gen die fürsorgerische Unterbringung als unbegründet. Sie ist deshalb abzuwei- sen. 5. Zur elektiven Zwangsbehandlung 5.1. Der Vorinstanz ist vorab beizupflichten, dass die seitens der B._____ an- geordnete elektive Zwangsbehandlung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 380 ZGB und die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig ist, wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychi- schen Störung erfolgt (act. 12 S. 10 f. mit Hinweis auf BSK Erwachsenenschutz- Geiser/Etzensberger, Art. 434/435 N 3 und N 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. Ziffer 5 hiervor; vgl. auch act. 12 S. 11). 5.2. Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Per- son ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die kör- perliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist; die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und keine angemessene Mass- nahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (vgl. Art. 434 Abs. 1 ZGB; vgl. auch act. 12 S. 11). 5.3. Der Behandlungsplan vom 2. April 2013 (act. 5 S. 4 f.) sieht für die Be- schwerdeführerin die Verabreichung einer antipsychotischen Medikation, nament- lich von 10 bis 30 mg Zyprexa p.o., alternativ 10 mg Haldol und 4 mg Temesta i.m. vor, um den Realitätsbezug der Beschwerdeführerin zu steigern. Mit der schriftlichen Anordnung des Chefarztes PD Dr. med. F._____ und des Oberarztes Dr. med. G._____ vom selben Datum (act. 10) wird die im Behandlungsplan vor-
gesehene medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin angeordnet (vgl. auch act. 12 S. 11). 5.4. Die Vorinstanz hat sodann richtig erkannt, dass die Behandlung der be- troffenen Person nur angeordnet werden darf, wenn ihr ein ernsthafter gesund- heitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; act. 12 S. 11 f.). Ernstlich ist ein Gesundheitsschaden, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Es braucht sich aber nicht um ei- nen bleibenden oder gar irreversiblen Gesundheitsschaden zu handeln. Zur Ernsthaftigkeit des drohenden Schadens gehört auch, dass dessen Eintritt eine hohe Wahrscheinlichkeit aufweist (BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzens- berger, Art. 434/435 N 20; vgl. act. 12 S. 12). In seinem Gutachten vom 11. April 2013 hält Dr. med. H._____ fest, dass bei der Beschwerdeführerin durch die Schizophrenie und die Alkoholerkrankung über lange Zeit und in starkem Ausmasse bereits ein grosser gesundheitlicher Scha- den entstanden sei (act. 9 S. 7). Unter anderem seien massive Verwahrlosungs- folgen am Gebiss der Beschwerdeführerin festzustellen (act. 9 S.3). Ohne Medi- kation sei eine stetige weitere Verschlechterung des bereits stark geschädigten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu befürchten (act. 9 S. 8). Es ist der Vorinstanz somit beizupflichten, dass sich die Beschwerdeführerin in einer ernstlichen Gefährdungssituation befindet (vgl. act. 11 S. 12). 5.5. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, dass die Vor- instanz auf Grund der Einschätzung der behandelnden Ärzte (vgl. act. 5 S. 1) und des Gutachters (act. 9 S. 7) sowie des Verhaltens der Beschwerdeführerin an- lässlich der vorinstanzlichen Verhandlung zum Ergebnis gelangte, die Beschwer- deführerin sei – wegen des psychotischen Zustandsbilds und mangelnder Krank- heitseinsicht – bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig (act. 11 S. 13). 5.6. Die Behandlung mit den vorgesehenen antipsychotisch wirkenden Medi- kamenten scheint gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte der B._____
und des Gutachters Dr. med. H._____ als geeignet und zweckmässig (vgl. act. 5 sowie act. 9 S. 5, S. 7 und S. 8). Bei einer Behandlung mit Zyprexa kommen gemäss den behandelnden Ärzten der B._____ eine Gewichtszunahme und eventuell Herzrhythmusstörungen als Nebenwirkungen in Frage. Diese könne man in der Klinik jedoch sehr gut über- wachen und gegebenenfalls die nötigen Anpassungen und Abklärungen jederzeit vornehmen. Man würde mit einer niedrigen Dosierung beginnen und dann im Ver- lauf immer wieder schauen, ob Nebenwirkungen eintreten (Prot. VI S. 24). Im Fal- le einer Gewichtszunahme liesse sich auch ein anderes Präparat verabreichen (Prot. VI S. 24). Haldol sei unter dem Nebenwirkungsaspekt etwas problemati- scher zu beurteilen, da es zu Verkrampfungen der Muskulatur führen könne, was sich jedoch durch ein weiteres Medikament wieder aufheben liesse (Prot. VI S. 24). Letzteres wird auch vom Gutachter Dr. med. H._____ bestätigt (act. 9 S. 9). Aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin geht hervor, dass ihr bereits einmal im Jahr 2002 während eines Aufenthaltes in der B._____ Haldol verabreicht wurde, worauf sich ihr psychopathologischer Zustand verbesserte und gemäss Angaben ihres Sohnes bis zum Absetzen der Medikamente im Jahr 2005 stabil geblieben sei (vgl. act. 7 S. 12 und S. 17). Gemäss den Angaben im Aus- trittsbericht vom 8. Oktober 2002 wurden damals weder objektive noch subjektive Nebenwirkungen festgestellt (vgl. act. 7 S. 16). Die Beschwerdeführerin selbst beschrieb eine einzige Nebenwirkung, namentlich dass ihr während der Verabrei- chung von Haldol die Augen etwas hervor getreten seien (vgl. Prot. VI S. 24 und S. 26). Nach Meinung der Klinik und des Gutachters überwiegt vorliegend der Nutzen der vorgesehenen Therapie gegenüber den möglichen Nebenwirkungen (act. 9 S. 9). Eine schonendere, gleichermassen wirksame und aus fachärztlicher Sicht indi- zierte Alternative besteht vorliegend nicht (vgl. act. 9 S. 7). Aufgrund der fehlen- den Krankheitseinsicht wird sich die Beschwerdeführerin auch künftig weigern, die zur Behandlung ihrer Erkrankung dringend benötigen Medikamente freiwillig ein- zunehmen. Bei dieser Ausgangslage ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die
angeordnete Zwangsbehandlung als verhältnismässig zu qualifizieren ist (vgl. act. 12 S. 14). 5.7. Zusammenfassend erscheint die Anordnung der Zwangsbehandlung medi- zinisch indiziert und eine mildere Massnahme steht nicht zur Verfügung. Die Be- schwerde gegen die am 2. April 2013 angeordnete elektive Zwangsbehandlung der Beschwerdeführerin ist folglich abzuweisen. 6. Kostenfolgen Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die am Verfahren be- teiligte Klinik, an die E., die nahestehende Person L. sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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