Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA130012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 25. April 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. April 2013 (FF130015)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 16. März 2013 durch Dr. med. C., seinen Vater, mittels fürsorgerischer Unterbringung in die ... [Klinik B.] (im Folgenden: Klinik) im Kanton Thurgau eingewiesen (vgl. act. 11 S. 11). Zuvor hat- te der Beschwerdeführer mit seiner Familie zusammen an der ...strasse ... in ... D._____ gewohnt. 1.2. Mit Eingabe vom 21. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur seine Entlassung aus der Klinik (vgl. act. 1). Nachdem das Bezirksgericht E._____ sowie die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörden von E._____ und von Winterthur ihre Zuständigkeit verneint hatten (vgl. act. 2 und act. 3), erklärte sich das Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Winterthur mit Verfügung vom 27. März 2013 (act. 5) für zuständig. Mit derselben forderte es auch die Klinik unter anderem dazu auf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die vorhandenen Akten einzureichen. Überdies beauf- tragte es Dr. med. F., über den Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gut- achten zu erstellen. Ferner zog es Akten des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Meilen bezüglich einer früheren Klinikeinweisung des Beschwerdeführers bei (vgl. act. 9/1-4). Die Stellungnahme der Klinik traf am 28. März 2013 beim Einzel- gericht ein (vgl. act. 10). Am 4. April 2013 wurde die Hauptverhandlung durchge- führt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer angehört wurde, Dr. med. F. sein Gutachten erstattete und ein Vertreter der Klinik ergänzend Stellung nehmen konnte (Prot. VI S. 3 ff.). In der Folge wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 5. April 2013 ab (vgl. act. 16). Der Beschwerdeführer erhielt das begründete Urteil (act. 18 = act. 22) am 10. April 2013 zugestellt (vgl. act. 19 und Track & Trace der Post). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2013 (Datum Poststempel: 15. April 2013; act. 23) hierorts Beschwerde. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-20). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen.
vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Das Obergericht ist folglich zur Behandlung der Beschwerde gegen das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur zuständig. Die besonderen Verfahrensvorschrif- ten der Art. 450 ff. ZGB und des EG KESR sind grundsätzlich auch im (kantonal- rechtlich geregelten) Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht zu beachten (§ 40 Abs. 1 EG KESR; OGer ZH, NA130001 vom 15. Januar 2013). Subsidiär gelangen für das Beschwerdeverfahren im Kanton Zürich das GOG (LS 211.1) und die ZPO (SR 272) zur Anwendung (§ 40 Abs. 2 und 3 EG KESR). Die Be- schwerde vom 14. April 2013 (act. 23) wurde innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB eingereicht (vgl. act. 19 und Track & Trace der Post), wes- halb darauf einzutreten ist. Wie bis anhin kommt dem Rechtsmittel keine auf- schiebende Wirkung zu (Art. 450e Abs. 2 ZGB). 2.3 Zur Zuständigkeit des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur Gemäss dem für den Kanton Zürich massgebenden Verfahrensrecht, namentlich § 62 Abs. 2 EG KESR, ist gegen ärztlich angeordnete Unterbringungen beim Ein- zelgericht am Ort der Einrichtung Beschwerde zu erheben. Da sich die Klinik in ... d.h. im Kanton Thurgau befindet, ist zu prüfen, ob sich eine entsprechende Zu- ständigkeit auch aus dem im Kanton Thurgau anwendbaren Verfahrensrecht ergibt. Dieses sieht vor, dass ärztliche Unterbringungsentscheide bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person zu erheben sind (vgl. § 58 Abs. 2 EG ZGB). Demnach wäre die KESB am Wohnsitz des Beschwerdeführers in D._____ zuständig. Es liegt somit ein negati- ver Kompetenzkonflikt vor. Der zürcherische Gesetzgeber hat es versäumt, eine Vorschrift für Fälle wie den vorliegenden zu erlassen. Es besteht somit eine echte Lücke im EG KESR, die vom Gericht zu füllen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB analog; anstatt vieler: BGE 133 III 218 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist der bis zum 1. Januar 2013 geltende a§ 177 GOG sowie der gleichlautende § 5a der bis zum 1. Januar 2011 in Kraft stehenden zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 zu beachten. Demnach ist in Fällen, in welchen die Anstalt (d.h. Klinik) ausserhalb des Kantons liegt, am Sitz der einweisenden Behörde oder am Wohnsitz der betroffenen Per-
son eine gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (d.h. der fürsorgerischen Unterbringung) zu verlangen. Da sich der Wohnsitz des Be- schwerdeführers in D._____ befindet, ist somit auch die Zuständigkeit des Einzel- gerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur zu bejahen. 4. Materielles 4.1. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. act. 18 S. 7), darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB; act. 18 S. 7). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 4.2. Gestützt auf die Diagnose der Ärzte und des Gutachters sowie den anläss- lich der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck kam die Vorin- stanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an einer paranoiden Schizophrenie leidet (vgl. act. 18 S. 11). Demgegenüber hat der Beschwerdefüh- rer stets in Abrede gestellt, dass er krank sei (act. 14 und act. 23 S. 3; Prot. VI S. 3 f. und S. 9). In seiner Beschwerdeschrift vom 14. April 2013 vertritt er den Standpunkt, der vorinstanzliche Richter habe die entscheidenden Fakten ignoriert. Die Angaben im ärztlichen Einweisungszeugnis würden nicht der Wahrheit ent- sprechen und der Gutachter habe lediglich darauf abgestellt. Auch sei der Gut- achter erst eine Stunde vor dem Gerichtstermin bei ihm erschienen. Er sei vorein- genommen gewesen und habe ihn versteckt persönlich und verunglimpfend an- gegriffen. Genau so hätten sich auch die Ärzte der Klinik verhalten (act. 23 S. 1). Bei seiner Argumentation lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Vor- instanz nicht nur auf das ärztliche Einweisungszeugnis vom 16. März 2013 und das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 4. April 2013 abgestellt hat. Seinem Entscheid legte es – nebst den ärztlichen Diagnosen vom November/Dezember 2011 (vgl. act. 9/2 und act. 9/3) und vom Februar 2012 (act. 9/11 S. 13) – auch
die Ausführungen des behandelnden Assistenzarztes, G., und die eigenen Beobachtungen anlässlich der Hauptverhandlung zu Grunde. In diesem Zusam- menhang ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Schilderungen des Assistenzarztes G., wonach der Beschwerdeführer während seines Klini- kaufenthaltes nervös gewesen sei, Unruhe und teilweise Angst gezeigt habe, ziemlich logorrhoisch und laut gewesen sei (Prot. VI S. 4; vgl. auch act. 10 S. 1 und act. 11 S. 1 f.), nie bestritten hat. Vielmehr räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er laut geworden sei (Prot. VI S. 4). Ein solches Verhalten zeigte er denn auch immer wieder während der Hauptverhandlung (Prot. VI S. 4 f.; vgl. auch act. 15 S. 5 und S. 12). In diesem Rahmen machte der Beschwerdeführer auch Ausführungen darüber, dass sein Essen in der Klinik schon länger verunstal- tet werde (Prot. VI S. 6). Zur Situation vor der Einweisung befragt antwortete er ausweichend und erklärte, über Privates wolle er nicht reden (Prot. VI S. 7). Mit Bezug auf das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 4. April 2013 (act. 15) ist sodann festzuhalten, dass dieses nicht nur auf dem ärztlichen Einweisungszeug- nis vom 16. März 2013, sondern auch auf einem persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer basiert. Dieser beanstandet zu Unrecht, dass das Treffen mit dem Gutachter erst eine Stunde vor dem Gerichtstermin stattgefunden habe, konnten so doch die aktuellen Verhältnisse berücksichtigt werden. Konkrete An- haltspunkte für eine Voreingenommenheit bzw. fehlende Unbefangenheit des Gutachters sind weder ersichtlich noch wurden solche vom Beschwerdeführer genannt. Der Umstand alleine, dass der Gutachter die vorhandenen Akten stu- dierte und eine Fremdanamnese erstellte, genügt hierfür jedenfalls nicht. Vielmehr entspricht ein solches Vorgehen einer sorgfältigen Begutachtung. Auch sonst gibt das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 4. April 2013 weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu Beanstandungen Anlass. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass darauf abgestellt werden kann. Lediglich der Voll- ständigkeit halber bleibt überdies zu bemerken, dass das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 4. April 2013 im Einklang mit demjenigen von Dr. med. H._____ vom 2. Dezember 2011 steht (vgl. act. 9/1 S. 16 und act. 9/10).
Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, namentlich einer psychischen Störung, zu Recht bejaht (vgl. act. 18 S. 11). Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren auch nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen könnte, sein gesundheitlicher Zu- stand habe sich zwischenzeitlich verbessert. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seit Erlass des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht re- levante Änderungen eingetreten sind. 4.3. Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Per- son. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann (vgl. BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 8). Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdeführer (noch) keine Verwahrlosung zu at- testieren ist (vgl. act. 14 und act. 23 S. 3; Prot. VI S. 3). Ebenso wenig ist derzeit von einer akuten Fremdgefährdung auszugehen (act. 14 und act. 23 S. 3; Prot. VI S. 3). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die elterliche Liegenschaft verlassen musste und derzeit ein psychotisches Zustandsbild zeigt, mit welchem er nur schwer eigenständig eine neue Bleibe finden dürfte. Er ist krankheitsuneinsichtig und beklagt sich über eine massive Gewichtszunahme als Folge der medikamentösen Behandlung, welche er nach seiner letzten Entlas- sung eigenständig beendete. Eine ambulante psychiatrische Behandlung kam auf Grund der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers bisher nicht zu Stande (vgl. act. 15 S. 3 und S. 4 sowie Prot. VI S. 10). Es ist deshalb im Einklang mit der Vorinstanz (act. 18 S. 12) und dem Gutachter Dr. med. F._____ (act. 15 S. 6 ff.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung aus der Klinik vor einer wesentlichen Stabilisierung seines Zustandes die für ihn an- gemessenen Medikamente wieder nicht einnehmen und eine ambulante psychiat- rische Behandlung verweigern würde, was eine Verschlimmerung seiner Erkran- kung nach sich ziehen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint die psychische und physische Integrität des Beschwerdeführers als gefährdet. 4.4. Die ... [B._____ Klinik] gewährleistet die medikamentöse und therapeuti- sche Behandlung des Beschwerdeführers (vgl. auch act. 15 S. 7). Sie verfügt
auch über Sozialmitarbeiterinnen, welche den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Wohnmöglichkeit unterstützen können (vgl. Prot. VI S. 5). Die fragliche Klinik erscheint daher ohne weiteres als geeignet, um die notwendige Fürsorge für den Beschwerdeführer zu erbringen. 4.5. Im heutigen Zeitpunkt kann dem Beschwerdeführer mangels Krank- heitseinsicht und relevanter Verbesserung seines gesundheitlichen Zustands die nötige persönliche Fürsorge vorläufig nur im Rahmen einer stationären Unterbrin- gung erwiesen werden. Die fürsorgerische Unterbringung ist daher auch verhält- nismässig. 4.6. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-- fest- zusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik, die KESB Winterthur sowie an die Vorinstanz, vorab per Fax und je gegen Empfangsschein, ferner an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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