Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA130009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 19. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 27. Februar 2013 (FF130001)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der Beschwerdeführer wurde am 22. November 2012 infolge Drohun- gen gegenüber Dritten durch den Notfall-Arzt mittels fürsorgerischem Freiheits- entziehung in die B._____ (B.) eingewiesen. Von dort wurde er in der Folge ins C. verlegt. Mit Entscheid vom 14. Februar 2013 wies die KESB Bezirk D._____ das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend fürsorgeri- sche Unterbringung ab und ordnete die weitere Unterbringung im C._____ an. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer psychischen Störung (chronisch- paranoide Schizophrenie) und zeige ohne die Einnahme von Medikamenten im- mer wieder ein sehr aggressives Verhalten. Um die Gefährlichkeit gegenüber Drittpersonen besser beurteilen zu können, wurde im selben Entscheid ein foren- sisches Gutachten in Auftrag gegeben (act. 2). 1.2 Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Februar 2013 der KESB Bezirk D._____ (act. 1). Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 setzte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon die Anhörung und Hauptverhand- lung auf den 27. Februar 2013 um 10.00 Uhr in den Räumlichkeiten der Klinik an, lud die KESB Bezirk D._____ und die Beiständin zu einer Stellungnahme ein, for- derte die ärztliche Leitung der Klinik zur Einreichung von Unterlagen auf und be- stellte Dr. med. E._____ als Gutachter (act. 4). An der Verhandlung vom 27. Februar 2013 wurden das psychiatrische Gutachten mündlich erstattet und der Beschwerdeführer sowie ein Oberarzt der Klinik angehört (Prot.-I S. 6 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon das Entlassungsgesuch ab (act. 13; act. 16 = act. 22). 1.3 Mit Eingabe vom 6. März 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Horgen Rekurs gegen das Urteil vom 27. Februar 2013. Die Eingabe wurde vom Bezirksgericht Horgen ans Bezirksgericht Dietikon und von letzterem an die Kammer weitergeleitet (act. 23). Die Eingabe ging noch innerhalb der 10- tägigen Rechtsmittelfrist (ab Zustellung des begründeten Entscheids) beim Ober-
gericht ein, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen (vgl. act. 26). 1.4 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 20). Von der Einholung von Vernehmlassungen bzw. Stellungnahmen wurde ab- gesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten, was u.a. zu einer Revision des ZGB hinsichtlich des Vormundschaftsrechts führte (zweiter Teil, dritte Abteilung ZGB), das neu den Ti- tel "der Erwachsenenschutz" trägt und in den Art. 360 bis 456 ZGB geregelt wird. Revidiert wurden damit auch die altrechtlichen Bestimmungen über die fürsorgeri- sche Freiheitsentziehung gemäss aArt. 397a ff. ZGB. Unter dem Titel fürsorgeri- sche Unterbringung wird diese behördliche Massnahme des Erwachsenenschut- zes neu in den Artikeln 426 bis 439 ZGB geregelt. Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR (wie bereits unter altem Recht) zur zweitinstanzlichen Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. dazu OGerZH NA130001 Erw. 1.2.1 vom 15. Januar 2013). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB beim Obergericht schriftlich einzureichen. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB). Ist die Beschwerde unbe- gründet, wird auf Grund der Akten entschieden. Wie bis anhin kommt dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 450e Abs. 2 ZGB). 2.2 Nach der Praxis der Kammer wird ein unrichtig bezeichnetes Rechts- mittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt (OGer ZH, NQ110026 Erw. 2.2 vom 23. Juni 2011). Demnach ist das vorliegend als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel als Beschwerde entge- genzunehmen.
terlagen, da ein vernünftiges Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei. Anhand der Unterlagen sei unzweifelhaft die Diagnose einer para- noiden schizophrenen Erkrankung und somit einer psychischen Störung zu stel- len. Die bisherigen Einweisungen gegen den Willen des Beschwerdeführers seien stets aufgrund bedrohlich wahrgenommener Situationen erfolgt. Der Beschwerde- führer verweigere die für ihn notwendige Medikation, leide und fühle sich benach- teiligt und geplagt. Die von der Klinik beschriebene Gesamtberuhigung könne er nicht bestätigen. Zumindest dann, wenn etwas Neues, Ungewohntes oder etwas Verunsicherndes auf den Beschwerdeführer zukomme, seien seine Reaktionen nicht abzuschätzen. Wenn jemand Unbeteiligtes von ihm angegangen werde, sei- en Konflikte schnell vorprogrammiert. Die forensische Begutachtung erachte er als sinnvoll (Prot-I S. 8 ff.). 3.4 Auch die Klinik C._____ gelangte in ihren ärztlichen Stellungnahmen vom 25. und 27. Februar 2013 zum gleichen Ergebnis und führte aus, der Be- schwerdeführer leide an einer paranoiden Schizophrenie. Man sehe anhand der Vorgeschichte und dem letzten Gutachten, dass schon in der Kindheitsphase krasse Verhaltensauffälligkeiten vorhanden gewesen seien. Bereits mit zehn Jah- ren sei der Beschwerdeführer wegen dissozialen Verhaltens drei Monate in der Kinder- und Jugendpsychiatrie gewesen; es habe früh angefangen. Er leide schon lange unter dem Gefühl, benachteiligt oder bedroht zu werden. Seine Reaktionen seien auf ein Bedrohungsgefühl zurückzuführen. Der Beschwerdeführer gebe sich umfassenden bzw. weitreichenden, paranoid anmutenden Verschwörungstheo- rien hin, die zum grössten Teil im Verborgenen blieben und in ihrer Bedeutung und Tragweite schwer einzuschätzen seien (act. 9, Prot-I S. 12). 3.5 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2013 aus, er fühle sich gesundheitlich gut; er sei einfach etwas wü- tend. Er befinde sich nur in der Klinik, weil man ihn erpressen und nötigen wolle. Er habe kein Verständnis für das vorliegende Theater. Er fühle sich seiner Freiheit beraubt und habe das Gefühl, die an der Verhandlung Anwesenden seien Schar- latane und Hochstapler. Von den Gerichtsanwesenden wollte der Beschwerdefüh- rer wiederholt die Ausweise sehen. Er zeigte sich überdies empört darüber, dass
ihm die Vorladung per Fax zugestellt worden sei und bezeichnete diese als Fäl- schung. Durch seine bizarren Ausführungen gegenüber der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer erkennen lassen, dass er an wahnhaften Vorstellungen leidet (Prot-I S. 7 ff.). 3.6 Der vorinstanzlichen Annahme, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leide, ist unter den gege- benen Umständen ohne Weiteres zu folgen. Der Gesuchsteller hat im Beschwer- deverfahren nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen könnte, sein ge- sundheitlicher Zustand hätte sich verbessert (vgl. act. 23). 3.7 Generell muss für die Anordnung bzw. den Verbleib in einer stationä- ren Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigen- oder Fremd- gefährdung vorliegen. Bei zahlreichen psychischen Störungen ist zwar ein Ge- fährdungspotenzial vorhanden, die vom Gesetz geforderte Gefährdung muss je- doch kausal auf eine psychische Störung des Betroffenen zurückzuführen und es muss auch ein Bezug zwischen der psychischen Störung und der Gefährdung nachgewiesen sein (Christof Bernhart, a.a.O., N 386 ff. m.w.H.). 3.8 Die Vorinstanz erwog, die Drohungen und früheren Gewalttätigkeiten seien auf die psychische Störung des Beschwerdeführers zurückzuführen und würden sein Umfeld stark belasten. Zum jetzigen Zeitpunkt seien angesichts des Krankheitsbildes sowie der fehlenden Krankheitseinsicht resp. der Weigerung zur Medikamenteneinnahme keine anderen Massnahmen ersichtlich als die Unter- bringung des Beschwerdeführers in der Klinik, um der aktuellen Problematik zu begegnen. Eine ambulante Betreuung des Gesuchstellers erscheine zur Zeit nicht durchführbar. Zumindest bis die Erstellung des Gefährlichkeitsgutachtens gewähr- leistet sei, erweise sich der Verbleib des Beschwerdeführers in der Klinik C._____ als angezeigt und notwendig und mangels anderer Möglichkeiten auch verhält- nismässig (act. 22 S. 10 f.). 3.9 Der Gutachter Dr. med. E._____ erachtet die Klinik C._____ und das Behandlungskonzept für die Unterbringung geeignet. Eine sofortige Entlassung des Beschwerdeführers würde sich insofern auf den Gesundheitszustand ungüns-
tig auswirken, als dass er sich wieder vermehrt den Belastungen des freien All- tags gegenübergestellt finden würde. Suizidgefährdet sei der Beschwerdeführer nicht. Es sei allerdings eine nicht zu vernachlässigende Gefährdung für Personen in seinem Umfeld vorhanden, welche ihm gegenüberstünden. Innerhalb der Klinik habe sich das regulieren können, es bleibe jedoch die Frage, was draussen auf der Strasse geschehe, wenn er das Gefühl habe, er werde angegangen. Es sei ihm (dem Gutachter) nicht wohl dabei. Es sei ihm schon im Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht wohl gewesen. Für betreuende Personen wie die Bei- ständin und das übrige soziale Umfeld erachte er die Risiken als ernst zu neh- mend. Die Risiken liessen sich wahrscheinlich bei einer erfolgreichen medikamen- tösen Einstellung vermindern. Eine ordentliche Entlassung bräuchte aber eine weitere Beruhigung des Beschwerdeführers und geklärte soziale Rahmenbedin- gungen (Prot.-I S. 9 ff.). 3.10 In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. Februar 2013 führte Oberarzt Dr. med. F._____ der Klinik C._____ im Wesentlichen aus, der Be- schwerdeführer sei zu Beginn des Aufenthalts als überaus dysphorisch, gereizt, z. T. bedrohlich sowie provozierend, beleidigend und sehr misstrauisch gewesen. Mitpatienten hätten wiederholt geäussert, Angst vor ihm zu haben und unter sei- ner Präsenz und der von ihm ausgehenden bedrohlichen Ausstrahlung zu leiden. Es sei initial auch zu diffusen verbalen Drohungen gegenüber Mitpatienten und Personal gekommen. Einmal habe er einer Pflegeperson mit Schlägen gedroht. Zu Tätlichkeiten sei es während des gesamten Aufenthaltes jedoch nicht gekom- men und im Verlauf habe sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten durchaus habe steuern und begrenzen können, auch wenn dazu klare Vorgaben und Grenzsetzungen von aussen notwendig schienen. Im weite- ren Verlauf sei es zu weniger Konflikten mit den Mitpatienten gekommen. Seine Gereiztheit und Anspannung habe nachgelassen und im Kontakt habe er gering- fügig zugänglicher, weicher und kooperativer gewirkt. Das Risiko für selbst-, aber vor allem fremdgefährdendes Verhalten sei zwar schwer einschätzbar bzw. bezif- ferbar, es bestehe aber in erhöhtem Umfang. Der Patient habe in der B._____ Morddrohungen ausgestossen und sei als sehr bedrohlich und angespannt erlebt worden. In der Vergangenheit habe es bisher einen dokumentierten, aktenkundi-
gen Vorfall mit einem tätlichen Übergriff auf eine Pflegeperson der B._____ gege- ben. Wie von der Beiständin zu erfahren gewesen sei, habe der Beschwerdefüh- rer wiederholt mit konkreter Gewalt gedroht, was letztlich zur Einweisung geführt habe. Das wiederholt gezeigte, aggressive und teils bedrohliche Verhalten des Beschwerdeführers weise einen Zusammenhang mit der Grunderkrankung (der paranoiden Schizophrenie) auf. Das Risiko für aggressives, gewalttätiges oder delinquentes Verhalten sei durch diese Erkrankung überzufällig häufig erhöht. Als weitere Faktoren, die sich ungünstig auf die Gewaltbereitschaft des Beschwerde- führers auswirken können, werden die Komorbidität mit bestimmten Persönlich- keitsstörungen, ein Drogenabusus sowie eine geringe Krankheits- und Behand- lungseinsicht in Kombination mit einer schlechten Compliance angesehen. In An- betracht der guten Entwicklung liege zum aktuellen Zeitpunkt dennoch keine im engeren Sinne akute Selbst- oder Fremdgefährdung mehr vor. Eine Behandlung werde aber nach wie vor als indiziert und erfolgversprechend angesehen. Die fo- rensische Begutachtung sei sinnvoll, müsse jedoch nicht vollumfänglich im statio- nären Rahmen stattfinden. Eine ambulante Behandlung sei grundsätzlich denkbar (act. 9). Anlässlich der mündlichen Stellungnahme erklärte Dr. med. F._____, es las- se sich in den letzten Wochen durchaus eine gewisse Entwicklung feststellen. Zumindest in diesem engen Rahmen, der ihm hier gesetzt werde und mit der Strukturierung, den Regeln und den angedrohten Konsequenzen sei der Be- schwerdeführer hier soweit führbar, dass es zumindest nicht zu Tätlichkeiten ge- kommen sei. In der Anfangsphase sei es allerdings zu Drohungen gekommen. Er habe Morddrohungen ausgesprochen oder habe gedroht, dass er jemanden zu- sammenschlagen werde, wenn man nicht tue, was er wolle. Es habe auch schon brenzlige und kritische Situationen gegeben. Er (der Oberarzt) sehe bei einem all- fälligen Austritt aus der Klinik schon die Gefahr, dass der Beschwerdeführer ge- fährlich werden könnte, wenn er auf Leute treffe, die nicht so geschult seien und er einen anderen Rahmen habe. Das Gefährlichkeitsgutachten könnte gegebe- nenfalls in rund sechs Wochen vorliegen, wenn der Beschwerdeführer in der Kli- nik bleibe. Der Knackpunkt werde sein, wie das Ganze ambulant weitergeführt werde. Mit den bisherigen Massnahmen habe es ambulant nicht geklappt. Als ul-
tima ratio könne der Beschwerdeführer gezwungen werden, Medikamente einzu- nehmen. Wenn das Gutachten eine Gefährlichkeit attestiere und eine Behandlung für notwendig erachtet werde, dann könnte diese auch umgesetzt werden. Es müsse einfach ein Entscheid getroffen werden. Ohne Behandlung werde der Be- schwerdeführer in der Klinik nur aufbewahrt; entscheidend sei die Medikation. Das therapeutische Milieu habe sich schon ausgewirkt , aber es sei nicht nachhal- tig. Sobald das Milieu wegfalle, seien sie wieder da, wo sie angefangen hätten (Prot.-I S. 11 ff.). 3.11 Die Beiständin G._____ führte in ihrer Eingabe vom 24. Februar 2013 aus, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer habe sich von Anfang an schwierig gestaltet. So sei er regelmässig verbal ausfällig geworden. Im weiteren Verlauf sei der Beschwerdeführer zunehmend aggressiver geworden und habe sich in seinen Wutanfällen immer unkontrollierter gezeigt. Sogar die Mutter des Beschwerdeführers habe sich vor Übergriffen durch ihren Sohn gefürchtet. Es sei in der Folge der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer könne die Kontrolle verlieren und handgreiflich werden. Im November 2012 sei die Situation eskaliert, als der Beschwerdeführer einer Mitarbeiterin gedroht habe, mit einer Eisenstange vorbeizukommen. Dies habe letztlich zur Einweisung in die B._____ geführt. Da es für sie und andere Mitarbeiter schwierig zu beurteilen sei, wie weit und in wel- cher Form eine Gefahr für Leib und Leben vom Beschwerdeführer gegenüber an- deren Personen ausgehe, werde eine forensische Begutachtung begrüsst (act. 7). 3.12 In Anbetracht der Ausführungen des Gutachters, des Oberarztes der Klinik, der Beiständin sowie des sich bei den Akten befindlichen psychiatrischen Gutachtens der B._____ vom 20. Juli 2007 (vgl. act. 10/11) erscheint die Ein- schätzung der Vorinstanz überzeugend. Es ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer ausserhalb des stationären Rahmens der Klinik eine erhebliche Belastung für seine Umgebung darstellt. Ohne Medikation sind durchaus Risiken einer Gefährdung von Drittpersonen durch tätliche Angriffe vorhanden. Diese sind ernst zu nehmen. Die Vorinstanz hat das Bestehen einer Fremdgefährdung ins- gesamt zu Recht bejaht.
3.13 Die psychiatrische Klinik C._____ ist zur Behandlung des Beschwerde- führers geeignet. Eine weniger einschneidende Massnahme als die einstweilige fürsorgerische Unterbringung ist nicht ersichtlich. Die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme kann im jetzigen Zeitpunkt somit noch bejaht werden, zumindest bis zum Vorliegen des Gefährlichkeitsgutachtens über den Beschwerdeführer. 3.14 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Entlassungsge- such des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Voraussetzungen ei- ner fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. 4. Kostenfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 450f in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– fest- zusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. Februar 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik, die Beiständin, die KESB D._____ sowie – unter Rücksendung der Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Oberge- richtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
versandt am: