Appeal on denial of party compensation in FFE case

PA120004Obergericht22.06.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the first-instance order that had struck an involuntary-placement case as moot and awarded no costs. Before the Zurich High Court, he mainly sought compensation for alleged damage caused by the placement and transport to the clinic. The court held that his filing was to be treated as a complaint against the cost ruling only. It denied any entitlement to party compensation because he failed to show process-related expenses or a justified case under Art. 95(3)(c) ZPO. Damage claims arising from the placement itself were outside the scope of the FFE appeal proceedings and were not entertained. The complaint was dismissed, the CHF 200 second-instance fee was imposed on him, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 95 Abs. 3 lit. c, Art. 106 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. e, Art. 110 und Art. 322 Abs. 1 ZPO; party compensation in mootness proceedings and inadmissibility of substantive damage claims in FFE appeal. A filing mislabeled as an appeal is to be treated according to its substance and, where it attacks only the cost ruling, as a complaint. If the first instance strikes the case as moot, it may allocate costs in equity under Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO. A party compensation under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO requires substantiated process-related expenses or loss; claims for damage allegedly caused by the underlying measure, not by the proceedings, are not compensable in the cost appeal and fall outside its scope (consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA120004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 22. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Einweisung in die Psychiatrische Klinik B._____

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FFE Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 6. Juni 2012 (FF120028)

Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer war am 4. Juni 2012 infolge einer Fürsorgerischen Frei- heitsentziehung in die psychiatrische Klinik B._____ verbracht worden (act. 2). Er stellte am gleichen Tag ein Entlassungsgesuch (act. 1). Am 5. Juni 2012 trat er aus der Klinik aus (act. 3, act. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 schrieb das Einzelgericht in FFE-Verfahren des Bezirksgerichts Meilen das Verfahren als gegenstandslos ab (act. 6, Dispositiv-Ziffer 1) und erhob keine Kosten (act. 6, Dispositiv-Ziffer 2). Als Rechtsmittelbelehrung gab die Vorinstanz an, es könne gegen den Entscheid der Abschreibung Berufung oder nur gegen die Regelung der Gerichtskosten und Parteientschädigung Beschwerde erhoben werden, je in- nert 5 Tagen von der Zustellung an (act. 6 S. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Innert Frist reichte der Beschwerdeführer ein mit "Berufung gegen die Verfügung vom 6. Juni 2012" betiteltes Schreiben ein, in welchem er erklärte, er erhebe ge- gen das Verfahren vom 6. Juni 2012 Beschwerde (act. 7). Als Begründung be- schrieb er aus seiner Sicht, was er am 4. Juni 2012 erlebt hatte, dass ihn die Poli- zei mit Handschellen gebunden und in die Klinik gefahren habe, obwohl die Not- fallärztin mit seinen beiden Therapeuten gesprochen habe und beide erklärt hät- ten, dass keine Suizid- oder Fremdgefährdung bestehe. Er gab an, es sei ihm ein grosser finanzieller Schaden entstanden, auch sein Radio und Kopfhörer seien beim Polizeiposten oder beim Transport verloren gegangen. Er verlange an alle Verfahrensbeteiligten eine finanzielle sowie eine psychische Entschädigung (act. 7 S. 2). 2. Der Beschwerdeführer beanstandet am Entscheid der Vorinstanz sinngemäss, dass ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Er ficht damit den vor- instanzlichen Entscheid über die Prozesskosten an. Seine Eingabe ist daher als Beschwerde zu behandeln (Art. 110 ZPO). 3. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab (act. 6). Sie konn- te daher die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) und verzichtete auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr. Da der Beschwerdefüh- rer anwaltlich nicht vertreten war, wäre eine Parteientschädigung einzig dann an-

gezeigt, falls er einen begründeten Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO darzutun vermöchte. Der Beschwerdeführer gab als Begründung seines angeblich grossen finanziellen Schadens an, er hätte an jenem Abend, als er in die Klinik gebracht worden sei, in C._____ an einer Wohnungseigentümerbesprechung sein sollen (act. 7 S. 2). Um einen Anspruch auf Parteientschädigung zu begründen, sind diese Vorbringen von vornherein nicht geeignet, handelt es sich bei einer Partei- entschädigung doch um Ersatz von Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Prozess stehen. Der Beschwerdeführer jedoch stellte sinngemäss eine (unbezifferte und unsubstantiierte) Schadenersatzforderung für einen ihm angeb- lich durch den Fürsorgerischen Freiheitsentzug (und nicht durch den vorliegenden Prozess) entstandenen Vermögensschaden. Für derartige Schadenersatzforde- rungen ist die Beschwerdeinstanz im FFE-Verfahren nicht zuständig. Entspre- chend ist auf die Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers für ihm angeb- lich infolge Verbringung in die Klinik entstandenen Schaden nicht einzutreten. Einen begründeten Fall für eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vermochte der Beschwerdeführer von vornherein nicht darzutun (vgl. SHK ZPO - Kuster, Art. 95 N 13; KUKO ZPO - Schmid, Art. 95 N 36; ZK ZPO - Suter/von Holzen, Art. 95 N 40 ff.). Er vermochte keine im Zusammenhang mit dem Prozess stehenden Umtriebe oder Vermögenseinbussen, insbesondere Ver- dienstausfall, darzutun. Da er bereits am Vortag entlassen worden war, führte die Vorinstanz keine Verhandlung durch (act. 3). Seine Beschwerde ist daher ohne weiteres abzuweisen, so weit darauf eingetre- ten werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde. Entsprechend sind ihm die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung an die Verfahrensbeteiligte ist mangels Umtrieben nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligte sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelge- richt in FFE Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangs- schein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

versandt am:

Schlagwörter

party compensationcost allocationmootnessinvoluntary placementinadmissibility of damage claimscomplaint procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance cost ruling was admissible as a complaint rather than an appeal

Extrahierter Entscheid

The filing was to be treated as a complaint because it challenged only the first-instance decision on procedural costs.

Extrahierte Begründung

Although labelled as an appeal, the submission objected only to the absence of party compensation and thus targeted the cost allocation, which is reviewed by complaint under Art. 110 ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to party compensation in the first instance

Extrahierter Entscheid

No party compensation was due because the appellant showed neither a justified case under Art. 95(3)(c) ZPO nor process-related expenses or loss.

Extrahierte Begründung

His submissions concerned alleged damage from the involuntary placement itself, not expenses caused by the proceedings. Such damages claims fall outside the competence of the appeal instance in FFE matters.

Kernrechtsfrage

Whether compensation claims for damage allegedly caused by the involuntary placement could be entered into in this appeal

Extrahierter Entscheid

The court would not enter into these damage claims.

Extrahierte Begründung

The requested compensation was a non-substantiated tort-like claim for harm allegedly caused by the placement, which is not decided in the FFE appeal proceedings.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and party compensation in the second instance

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the second-instance costs, and no party compensation was awarded to the interested party.

Extrahierte Begründung

The appeal failed; costs therefore followed the losing party. No compensable expenses of the clinic were shown.

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