Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA120003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 12. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____,
sowie
betreffend Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik C._____
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FFE Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 25. Mai 2012 (FF120023)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Nachdem der Gesuchsteller beim Einwohneramt der Gemeindeverwaltung B._____ eine Drohung ausgestossen hatte und die Polizei anlässlich einer Haus- durchsuchung in seiner Wohnung einsatzbereite (geladene) Waffen sichergestellt hatte, wurde er nach einer polizeilichen Befragung am 3. April 2012 vom Bezirks- arzt mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug in die psychiatrische Klinik C._____ AG eingewiesen. Am 4. April 2012 beschloss die Vormundschaftsbehörde B._____ gemäss Art. 397b Abs. 3 ZGB die Zurückbehaltung des Gesuchstellers in der Klinik, von wo er ohne vorgängige Zustimmung der Vormundschaftsbehör- de nicht entlassen werden dürfe (act. 4/3 und act. 4/4). 1.2. Am 24. April 2012 erteilte die Vormundschaftsbehörde dem Psychiatriezent- rum E._____ einen Gutachtensauftrag, um die Frage des künftigen Gefährdungs- potentials zu beantworten und gleichzeitig Auskunft über eine geeignete vor- mundschaftliche Massnahme zu geben (act. 4/5). 1.3. Mit Beschluss vom 26. April 2012 errichtete die Vormundschaftsbehörde ei- ne Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB für den Ge- suchsteller. Als Beistand wurde D._____ ernannt (act. 6). 1.4. Das vom Gesuchsteller, vertreten durch den Verein Y., gestellte Ent- lassungsgesuch vom 8. Mai 2012 lehnte die Vormundschaftsbehörde mit Be- schluss vom 10. Mai 2012 ab (act. 4/7). 1.5. Mit Faxschreiben vom 16. Mai 2012 bzw. mit Schreiben vom 18. Mai 2012 (Poststempel) verlangte der Gesuchsteller beim Einzelgericht in FFE Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) die Entlassung aus der Klinik (act. 1 und act. 1A). Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 lud die Vorinstanz zur Hauptverhand- lung auf den 22. Mai 2012 vor, forderte die Klinik auf, diverse Unterlagen einzu- reichen, und beauftragte med. pract. F. mit der Erstellung eines psychiatri- schen Gutachtens über den Gesuchsteller (act. 4/12). Am 18. Mai 2012 gingen bei der Vorinstanz die Akten der Staatsanwaltschaft See / Oberland zum Gesuch-
steller bezüglich des Straftatbestandes Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. sowie die Akten der Kantonspolizei Zürich ein (act. 4/13). Am 21. Mai 2012 erhielt die Vorinstanz die Stellungnahme der Klinik (act. 4/15) sowie die Ak- ten der Vormundschaftsbehörde B._____ (act. 4/16). Das psychiatrische Kurzgut- achten von med. pract. F._____ ging am 22. Mai 2012 bei der Vorinstanz ein (act. 4/17). 1.6. Die Hauptverhandlung fand am 22. Mai 2012 in der Klinik statt (vgl. Protokoll S. 8 ff.). Die Vorinstanz verfügte am 25. Mai 2012, es werde ein Gutachten im Sinne von § 10 Abs. 2 lit. a PPGV eingeholt und als Gutachter werde med. pract. G._____ bestellt. Dem Gesuchsteller wurde ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 4/20 = act. 3). Die Verfügung vom 25. Mai 2012 wurde dem Gesuchsteller am 29. Mai 2012 zugestellt (act. 4/20B). 1.7. Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 erhob der Gesuchsteller rechtzeitig Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Mai 2012 (act. 2) und stellte die folgenden Anträge: "1. Die Verfügung vom 25. Mai 12 sei aufzuheben unter Aufhebung der FFE bzw. Rückweisung der Sache zum Entscheid an die Vo- rinstanz. 2. Dem Beschwerdeführer sei auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsan- walt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.8. Auf eine Stellungnahme der Vorinstanz sowie auf eine schriftliche Beantwor- tung der Verfahrensbeteiligten wird verzichtet (Art. 324 ZPO und § 186 Abs. 1 GOG). Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 teilte das Sozialamt B._____ mit, dass der Gesuchsteller nach H._____ verlegt wurde (act. 5). Am 11. Juni 2012 reichte der Gesuchsteller diverse Unterlagen ein (act. 6). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales Prozessleitende Verfügungen sind anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Diese Voraus-
setzung ist vorliegend gegeben, da sich durch die Erteilung des Gutachterauftra- ges der Freiheitsentzug verlängert und es sich beim Freiheitsentzug um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit handelt. Auf die Beschwerde ist somit bereits deswegen einzutreten. Ob dem Gesuchsteller auch durch die Erstellung des Gutachtens selbst ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. act. 2 S. 3 Ziff. 1), kann hier offen gelassen werden. 3. Ausgangslage 3.1. Die Klinik C._____ wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Mai 2012 aufgefordert, eine Stellungnahme zum Entlassungsgesuch einzureichen (act. 4/12 S. 3). Die ärztliche Leitung der Klinik C., vertreten durch Dr. med. I. und med. pract. J._____, nahm am 21. Mai 2012 wie folgt Stellung: Der aktuelle gesundheitliche Zustand des Gesuchstellers lasse aus medizinischer Sicht eine Entlassung aus der Klinik zu. Der Gesuchsteller befinde sich aktuell in einem stabilen psychischen Gesundheitszustand. Der physische Gesundheitszu- stand sei im Rahmen der vorbestehenden körperlichen Erkrankungen ebenfalls als stabil einzuschätzen. Aktuell distanziere sich der Gesuchsteller klar von akuter Selbst- und Fremdgefährdung. Der Gesuchsteller zeige im stationären Verlauf zu jeder Zeit ein im sozialen Kontakt angepasstes Verhalten. Er nehme regelmässig an den therapeutischen Angeboten teil, und eine Indikation für eine Zwangsmedi- kation oder Ähnliches sei zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Einschätzung des künftigen Gefährdungspotentials sei eine gutachterliche Fragestellung und könne durch die Klinik nicht beantwortet werden. Diesbezüglich sei bereits ein externes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Im weiteren Verlauf werde eine regelmässige, ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Es sei eine Beistandschaft errichtet worden. Ob die Beistandschaft um eine Vormundschaft erweitert werden solle, sei ebenfalls durch das Gutachten zu klären (act. 4/15). 3.2. Der Gesuchsteller schilderte anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2012 den Grund für seine Einweisung wie folgt: Es habe am Freitag angefangen, als er beim Hausarzt gewesen sei und diesen wegen seiner körperlichen Be- schwerden um Hilfe gebeten habe. Er könne seinen Haushalt nicht mehr führen
wegen der Schmerzen. Der Hausarzt habe ihn an die Gemeinde verwiesen. Er habe auch die Spitex und das Rote Kreuz angerufen, aber beide hätten sich für unzuständig erklärt. Er sei daraufhin zur Bank gegangen und habe einen Dauer- auftrag erteilen wollen. Die Bank habe jedoch eine Bestätigung der Einwohner- kontrolle verlangt, weshalb er sich zur Gemeinde begeben habe. Für die Bestäti- gung hätte er Fr. 30.– bezahlen sollen. Nachdem er zuvor überall abgewiesen worden sei, sei es dort schliesslich zum Ausbruch gekommen (vorinstanzliches Protokoll S. 8 f.). Auf die Frage des Einzelrichters, ob er jemandem gedroht habe, entgegnete der Gesuchsteller, dass er niemandem gedroht habe. Er habe nur ge- fragt, ob die Geschehnisse des letzten Jahres bereits vergessen seien. Dies sei keine Drohung, sondern nur eine verbale Drohung (vorinstanzliches Protokoll S. 9 f.). Der Einzelrichter fragte den Gesuchsteller, ob er sich bereits früher dro- hend geäussert habe und konfrontierte ihn mit Zitaten aus dem Kurzbericht von K., Leiter L., Arbeitsintegration der Gemeinde B._____ (act. 4/16/2), wonach das Sozialamt und das L._____ von Beginn an mit Drohungen des Ge- suchstellers konfrontiert gewesen seien, wenn dem Gesuchsteller etwas nicht ge- passt habe und wonach der Gesuchsteller jährlich ein bis zwei Mal zu ihm ins L.-Büro gekommen sei und mit der Erschiessung von Personen gedroht habe. Der Gesuchsteller stritt ab, davon zu wissen bzw. K. gegenüber an- griffig gewesen zu sein (vorinstanzliches Protokoll S. 10). Auf mehrmaliges Nach- fragen des Einzelrichters gab der Gesuchsteller zu, auch schon zwei- bis viermal Russisch Roulette gespielt zu haben, aber nie mit scharfer Munition. Er besitze ausserdem eine Waffe, welche wie ein Kugelschreiber aussehe. Diesen Kugel- schreiber habe er immer auf sich getragen. Weshalb, das wisse er nicht. Er habe nicht vor, neue Waffen zu besorgen. Er fühle sich nicht bedroht (vorinstanzliches Protokoll S. 11 f.). Er wolle seine Sammlerstücke, diejenigen Waffen, die er legal erworben habe, zurückhaben. Dabei handle es sich um sein Samuraischwert, das Kampfmesser und die CO 2 -Waffen (vorinstanzliches Protokoll S. 12). 3.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2012 führte Dr. med. I._____ von der Klinik aus, beim Gesuchsteller sei schon seit früher bekannt, dass er eine dissoziale Persönlichkeitsstörung habe. Hinsichtlich dieser Störung sei er bereits bei Herrn Dr. M._____ in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Der
Gesuchsteller sei bisher noch nicht auf Medikamente eingestellt worden. Mittler- weile nehme er aber einen Stimmungsstabilisator, Depakine Chrono, ein. Sie ge- he davon aus, dass der Gesuchsteller dieses Medikament auch im Falle einer Entlassung weiterhin einnehmen werde. Er habe das Medikament bisher gut ver- tragen, und es bestünden soweit keine Nebenwirkungen. Es handle sich um eine langfristige Medikation, was der Gesuchsteller wisse. Er zeige die nötige Bereit- schaft, die Medikation über eine längere Dauer einzunehmen. Es gebe keinen Grund, von einer Absetzung auszugehen (vorinstanzliches Protokoll S. 13). Der Gesuchsteller sei schon mehrmals im Urlaub gewesen. Es sei davon auszuge- hen, dass er sich mit der entsprechenden ambulanten Unterstützung auch aus- serhalb der Klinik behaupten könne. Herr Dr. M._____ habe sich bereit erklärt, die Behandlung weiterzuführen. Die Möglichkeit von Krankentransporten bestehe. Der Gesuchsteller habe eine schwere arterielle Verschlusskrankheit, weshalb sein Gehradius stark eingeschränkt sei. Ein Transport könne organisiert werden, wenn mit der Austrittsplanung begonnen werden könne, was von diesem Verfahren ab- hänge. Bis zum Abschluss der Renovation seiner Wohnung habe sich der Ge- suchsteller bereit erklärt, freiwillig in der Klinik zu verweilen (vorinstanzliches Pro- tokoll S. 14 f.). Auf den Vorhalt des Einzelrichters, der Gesuchsteller habe ge- mäss Aufnahmeblatt der Klinik gesagt, er werde bestrebt sein, wieder neue Waf- fen zu besorgen, gab Dr. med. I._____ zur Auskunft, dieser habe wohl gesagt, er könne sich jederzeit neue Waffen besorgen, sofern er das wolle. Aber dies sei am Anfang des Aufenthaltes geschehen. In der Zwischenzeit habe er diesbezüglich keine Absichten geäussert (vorinstanzliches Protokoll S. 14 f.). 3.4. Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Mai 2012 bestellte Gutachte- rin med. pract. F._____ reichte ihr Kurzgutachten am 22. Mai 2012 ein und verlas dieses anlässlich der Hauptverhandlung (vorinstanzliches Protokoll S. 15). Im Wesentlichen führte die Gutachterin aus, der Gesuchsteller leide an einer Anpas- sungsstörung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten. Diese Störung habe sich über einen längeren Zeitraum entwickelt. Der Gesuchsteller sei wegen kör- perlicher Beschwerden in zahlreichen Behandlungen gewesen und sei zuneh- mend überfordert gewesen mit der Bewältigung von Zahlungen und den Büroar- beiten. Er habe versucht, Hilfe zu erhalten. Doch er sei bei der Spitex abgeblitzt
und vom Hausarzt habe er die erwartete Hilfe nicht bekommen. Dies alles habe ihn hilflos und wütend werden lassen. Einen Lebenssinn sehe er seit vielen Jah- ren keinen und in den vergangenen Monaten wäre er oft lieber nicht mehr am Le- ben gewesen. Einzig seiner Tiere wegen sei er da. Gefühle der Hilflosigkeit und Überforderung hätten den Gesuchsteller stark belastet. Aufgrund seines im Grun- de scheuen und zurückgezogenen Wesens und einem Grundmisstrauen den Menschen gegenüber aufgrund seiner belasteten Lebensgeschichte, in welcher er sich oft hilflos und nicht wertgeschätzt erlebt habe, gelinge es dem Gesuchsteller nur ungenügend, Konflikten und Druck konstruktiv zu begegnen, und er reagiere im Zusammenhang mit erlebter Hilflosigkeit verbal aggressiv und aufbrausend (act. 4/17 S. 1 f.). Eine stationäre Unterbringung in einer Klinik sei nicht mehr zwingend not- wendig, jedoch weiterhin sinnvoll. Der Gesuchsteller habe zu keiner Zeit während des Klinikaufenthaltes aggressives Verhalten gezeigt. Er werde als freundlich er- lebt und nehme an allen Aktivitäten des Klinikalltages teil. Der Gesuchsteller wün- sche, weiterhin in der Klinik auf freiwilliger Basis zu bleiben. Eine sofortige Entlas- sung würde sich auf den Gesundheitszustand und die Weiterführung der Medika- tion nicht verschlechternd auswirken, allerdings sollte vor einer Entlassung genü- gend Unterstützung in der allgemeinen Lebenssituation geschaffen werden. Be- reits in die Wege geleitet worden sei die Beistandschaft, mit welcher der Gesuch- steller einverstanden sei. Weiter notwendig sei Hilfe im Haushalt sowie Betreuung / Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex, um bei Problemen Hilfestellung anzu- bieten und der Isolation entgegenzuwirken. Mit einer Belastung und Gefährdung bei sofortiger Entlassung sei nicht zu rechnen. Die erwähnte Unterstützung sollte vorher aber organisiert werden. Der Gesuchsteller habe bereits Wochenendurlau- be zu Hause verlebt (act. 4/17 S. 2 f.). 3.5. Der Vertreter des Gesuchstellers führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2012 aus, der Auslöser der Geschehnisse sei die damalige Situation gewesen, in welcher dem Gesuchsteller die Hilfe, auf die er angewiesen gewesen sei, verweigert worden sei. Er habe mit dem Gesuchsteller über die Frustration, welche dieser erfahre, gesprochen, und der Gesuchsteller sehe sein Problem ein.
Die Gemeinde habe nun auch erkannt, dass der Gesuchsteller Unterstützung brauche, vor allem in der Führung seines Haushaltes. Der Gesuchsteller sei zwar verbal ausfällig geworden, aber es sei auch erwiesen, dass er noch nie handgreif- lich geworden, jemanden verletzt oder jemals einschlägig verurteilt worden sei. Seitens der Gemeinde seien verbale Ausfälligkeiten gegenüber den Behörden erwähnt worden, welche aber nie überprüft worden seien. Es sei auch noch kein Strafverfahren wegen früherer verbaler Ausfälligkeiten eingeleitet worden. Der Gesuchsteller bestreite die verbalen Ausfälligkeiten. Obwohl der Gesuchsteller Waffensammler sei und gerne Russisch Roulette – immer mit leeren Patronen – spiele, bedeute dies nicht, dass er eine Gefährdung für Dritte darstelle. Des Wei- teren seien die Waffen mit Fremdgefährdungspotential bereits durch die Polizei entzogen worden. Von weiteren Massnahmen seitens der Staatsanwaltschaft ge- he er nicht aus. In der Literatur werde klar festgehalten, dass der fürsorgerische Freiheitsentzug kein Instrument sei, um Sachverhalte wie den vorliegenden zu ahnden, sondern subsidiär zur Anwendung komme. Unter Umständen müsse ein Strafverfahren angestrengt werden. Sowohl die Gutachterin als auch Dr. med. I._____ hätten bereits Auskunft erteilt und bestätigt, dass mit keiner Selbst- oder Fremdgefährdung zu rechnen sei. Wichtig sei, dass der Gesuchsteller ambulant unterstützt werde (vorinstanzliches Protokoll S. 15 f.). 3.6. Der Einzelrichter erläuterte zum Schluss der Verhandlung seine vorläufige Einschätzung der Sachlage und erklärte den weiteren Ablauf des Verfahrens, ins- besondere, dass gestützt auf die PPGV ein weiteres Gutachten eingeholt werde (vorinstanzliches Protokoll S. 17). Die Verfügung der Vorinstanz zur Einholung des Gutachtens erging am 25. Mai 2012 (act. 3). Die Vorinstanz hielt in ihren Er- wägungen fest, dass das Gericht gemäss § 182 Abs. 1 GOG unmittelbar nach der Hauptverhandlung den Entscheid zu fällen habe, sofern keine dringenden Bewei- se abzunehmen seien. Nach Eingang der relevanten beigezogenen Akten von Polizei, Staatsanwaltschaft, Vormundschaftsbehörde etc. sei je länger je mehr der Eindruck entstanden, dass im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung der fürsorge- rischen Freiheitsentziehung über eine mögliche schwerwiegende Fremdgefähr- dung durch Begehung eines Verbrechens im Sinne von § 2 lit. d der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren
(PPGV) zu entscheiden sei. Nachdem dieser Eindruck auch nicht durch das Er- gebnis der Hauptverhandlung habe entkräftet werden können, erscheine die Ein- holung eines Gutachtens durch einen Gutachter aus dem Sachverständigenver- zeichnis gemäss § 10 Abs. 2 lit. a PPGV unumgänglich (act. 3 S. 2). 3.7. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde vor, er habe sich einem ge- richtlich bestellten Gutachten unterzogen und wolle keinen weiteren Eingriff (act. 2 S. 3 Ziff. 1). Er habe sich in seinem ganzen Leben nie eine Straftat zuschulden kommen lassen. Er habe hingegen wohl gesellschaftlich anerkannte Grenzen verbal überschritten, was ihm im April 2012 erstmals eine Untersuchung wegen Drohung eingetragen habe. Nachdem er bei verschiedenen Stellen abgewiesen worden sei, habe er am 23. März 2012 zur Sachbearbeiterin der Einwohnerkon- trolle B._____ gesagt, "jetzt gebe es dann wieder einmal einen Chlapf" und "es müsse wieder einmal aufgeräumt werden". Mit einer Absicht sei diese Aussage nie verbunden gewesen. Falsch und weder zeitlich noch inhaltlich belegt seien die Aussagen der Vormundschaftsbehörde im Protokoll vom 4. April 2012, aus Sicht des Gesuchstellers sollten gewisse Personen, mit denen er zu tun habe, erschos- sen werden und er habe grosse Sympathien für das Blutbad von Zug. Hätte er diese Aussagen tatsächlich ausgesprochen, hätte die Behörde wohl umgehend Anzeige erstattet. Im Gegensatz zur Aussage des "Chlapf" sei es aber nie zu ei- ner Anzeige gekommen. Der Gesuchsteller weise dies denn auch entschieden zu- rück. Es sei richtig, dass er vor 25 Jahren verschiedene Waffen erworben und diese zu Hause aufgestellt habe. Er habe jedoch nie damit geschossen. Richtig sei auch, dass er eine Waffe, die wie ein Kugelschreiber aussehe, auf sich trage, und zwei- bis viermal ohne scharfe Munition zu Hause einen Revolver an seine Schläfe gehalten und abgedrückt habe (act. 2 S. 3 Ziff. 2). Der Gesuchsteller führt weiter aus, alle seine Waffen seien durch die Polizei beschlagnahmt worden. Die Staatsanwaltschaft hätte im Zusammenhang dieses Verfahrens eine Haft aufgrund drohender Ausführungsgefahr erlassen können, die mit der Aufhebung der FFE in Kraft hätte treten können. Dies habe sie aber nicht getan. Offensichtlich sei sie nicht von einer akuten oder potentiellen Bedro- hung für Dritte ausgegangen, die ein solches Vorgehen rechtfertigen würde. Es
sei nicht zulässig, dass die FFE nun hiefür verwendet werde. Belaste der Ge- suchsteller die Umgebung, so kämen primär die polizei- und strafrechtlichen Mas- snahmen zum Zug, nicht die FFE (act. 2 S. 3 Ziff. 3). Der Gesuchsteller weist darauf hin, dass die gerichtlich bestellte Gutachterin im Gutachten klar festhalte, dass eine stationäre Unterbringung nicht mehr zwin- gend notwendig, jedoch sinnvoll sei. Zu keiner Zeit habe der Gesuchsteller wäh- rend des Klinikaufenthaltes aggressives Verhalten gezeigt. Er werde als freund- lich erlebt und nehme an allen Aktivitäten des Klinikaufenthaltes teil. Die sofortige Entlassung würde sich auf den Gesundheitszustand und die Weiterführung der Medikation nicht verschlechternd auswirken. Die Weiterbehandlung sei bereits angesprochen worden. Auch sei nicht mit einer Belastung und Gefährdung bei so- fortiger Entlassung für betreuende Personen und das soziale Umfeld zu rechnen. Auch die Oberärztin Dr. I._____ beurteile den Gesuchsteller so, dass er sich aus- serhalb der Klinik aufhalten könne und auch von einer Weiterführung der Medika- tion auszugehen sei (act. 2 S. 4 Ziff. 4). Der Gesuchsteller bringt vor, es sei nicht klar, inwiefern dringende Beweise abzunehmen seien. Die Fragestellungen des Gerichts seien umfassend. Es sei nicht klar, inwiefern über eine mögliche schwerwiegende Fremdgefährdung durch Begehung eines Verbrechens zu entscheiden sei. Es lägen keine Anhaltspunkte für die Begehung eines Verbrechens vor. Falsch sei, falls ein solcher Eindruck seitens des Gerichts bestehe, dass das Ergebnis der Hauptverhandlung dieses nicht habe entkräften können. Das Gegenteil treffe zu. Beide Fachärzte hätten klar Entwarnung gegeben. Das Gericht könne sich nicht ohne Weiteres gegen diese Fachmeinungen aussprechen. Insbesondere fehle es an jeglicher Begrün- dung des Gerichts, inwiefern eine Fremdgefährdung vorliege, inwiefern eine Be- gehung eines Verbrechens drohe, inwiefern dieser Eindruck an der Hauptver- handlung sich bestätigt habe. Der Gesuchsteller rüge willkürliche tatsächliche An- nahmen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 2 S. 4 Ziff. 5). Zur Mit- tellosigkeit werde auf die Unterlagen vor der Vorinstanz verwiesen (act. 2 S. 5).
ständige berücksichtigt werden können (vgl. Zürcher Amtsblatt 2010 1876 ff., 1889). Die PPGV bezweckt die Sicherung der Qualität von psychiatrischen und psychologischen Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (§ 1 Ingress PPGV) und gilt unter anderem für psychiatrische und psychologische Gutachten, die im Auf- trag öffentlicher Organe erstellt werden zur gerichtlichen Beurteilung der fürsorge- rischen Freiheitsentziehung in Fällen einer möglichen schwerwiegenden Fremd- gefährdung durch Begehung von Straftaten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB (§ 2 lit. d PPGV). Bei Straftaten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB handelt es sich um Verbre- chen; diese sind mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht. In das Sachverständigenverzeichnis gemäss PPGV werden nur Personen eingetragen, welche die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Sachverständi- gentätigkeit gemäss der PPGV erfüllen (§ 10 Abs. 1 PPGV). Die Eintragung er- folgt für die Erstellung bestimmter Arten von (qualifizierten) Gutachten (vgl. § 10 Abs. 2 PPGV). Es obliegt den Auftrag gebenden Stellen zu prüfen, ob aufgrund der Umstände ein qualifizierter Gutachtensauftrag zu erteilen ist (vgl. Zürcher Amtsblatt 2010 1876 ff., 1895). Unter § 10 Abs. 2 lit. a PPGV fallen Gutachten zur Beurteilung komplexer Problemstellungen oder Risiken, insbesondere wenn aufgrund der Aktenlage An- zeichen für eine besondere oder erhöhte Gemeingefährlichkeit der zu begutach- tenden Person bestehen (§ 10 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 PPGV). 4.3. Auch wenn in der PPGV vorgesehen ist, dass zur gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Auftrag öffentlicher Organe ein psy- chiatrisches und psychologisches Gutachten erstellt werden kann in Fällen einer möglichen schwerwiegenden Fremdgefährdung durch Begehung von Straftaten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, so kann die PPGV das Bundesrecht nicht aushe- beln. § 2 lit. d PPGV kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn eine Fremd- gefährdung nebst einer Eigengefährdung gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB vorliegt, ansonsten die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung von vornherein nicht gegeben sind. Wenn die Voraussetzungen für eine fürsorgeri- sche Freiheitsentziehung nicht gegeben sind, dann rechtfertigt sich eine Zurück-
behaltung in der Klinik auch nicht für die Einholung eines Gutachtens gemäss PPGV. Mit der Begründung der Vorinstanz, es bestehe eine mögliche schwerwie- gende Fremdgefährdung, durfte der Gesuchsteller demnach nicht in der Klinik zu- rückbehalten werden, auch nicht für die "blosse" Erstellung eines Gutachtens. Das Gutachten gemäss PPGV dient nicht der Abklärung, ob eine Eigengefähr- dung vorliegt, sondern der Abklärung, ob eine Fremdgefährdung besteht. 4.4. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, dem Gutachten der gericht- lich bestellten Gutachterin sei nicht zu folgen, und es bestehe nebst der Fremdge- fährdung auch eine Eigengefährdung, wäre das gewählte Vorgehen ebenfalls nicht korrekt gewesen. Dann hätte die Vorinstanz das Entlassungsgesuch direkt abweisen müssen. Es ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass das Gericht gut- achterliche Schlussfolgerungen nicht unkritisch übernehmen muss, sondern diese grundsätzlich frei würdigen darf. Dass die Vorinstanz nebst einer Fremdgefähr- dung auch von einer Eigengefährdung ausging, geht aus der Begründung der an- gefochtenen Verfügung jedoch nicht hervor. 4.5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Dispositiv-Ziffer 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2012 aufzuheben. Die Vorinstanz hat umgehend über das Entlassungsgesuch zu befinden. Sie kann den Gesuchsteller nur dann in der Klinik zurückbehalten, wenn sie zum Schluss kommt, dass – entgegen dem Gutachten – nebst einer Fremdge- fährdung auch eine Eigengefährdung besteht. 4.6. Es ist an dieser Stelle zu bemerken, dass nach den tragischen Ereignissen in B._____ des vergangenen Jahres verständlich ist, dass die Behörden in sol- chen Bedrohungssituationen aktiv werden und sofort reagieren. Dennoch kann mittels des fürsorgerischen Freiheitsentzuges eine Person nicht allein deshalb in einer Klinik zurückbehalten werden, weil sie als potentiell fremdgefährdend einge- stuft wird. Die Reaktion der Behörde hat aber dennoch Wirkung gezeigt. Dem Ge- suchsteller wurden sämtliche Waffen abgenommen, was für eine Entschärfung der Gefahrenlage sorgte. Es wurde eine Beistandschaft errichtet, welche gewähr- leisten soll, dass der Gesuchsteller nicht erneut in eine – nach seinem Empfinden – auswegslose Situation gerät, wenn er dereinst aus der Klinik entlassen wird.
Der Gesuchsteller wehrt sich weder gegen die errichtete Beistandschaft (vgl. Ziff. 1.3. und 3.4. vorstehend) noch gegen die verordnete Medikation (vgl. Ziff. 3.3.), was eine gute Voraussetzung und ein wichtiger Beitrag für ein künftiges Wohlver- halten des Gesuchstellers darstellt. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss fallen die Gerichtskosten ausser Ansatz. 5.2. Es rechtfertigt sich beim Ausgang des Verfahrens, den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren nach § 183 GOG zu entschädigen. Die Prozessentschädi- gung ist in Anwendung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu bemessen (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 7 AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.–. Vorliegend rechtfertigt sich angesichts des Aufwands von RA X._____ eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'000.– (vgl. act. 6), welche direkt an RA X._____ auszurichten ist. 6. Unentgeltliche Rechtspflege Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird durch die obenstehende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenstandslos. Das Gesuch ist daher abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und an den Be- schwerdeführer mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der vo rinstanzlichen Verfügung vom 25. Mai 2012 aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, umgehend über das Entlassungsgesuch zu entscheiden. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse bezahlt, welche direkt an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszuzahlen ist. 5. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in zweifacher Ausfer- tigung für sich und den Gesuchsteller, sowie – unter Beilage eines Doppels von act. 2 – an die Verfahrensbeteiligten und an das Einzelgericht in FFE Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
versandt am: