Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA120002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. J e nt-Sørensen sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 20. März 2012
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung (Parteientschädigung und unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Zürich vom 7. März 2012 (FF120045)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 5. März 2012, um 15.05 Uhr, per Fax bei der Vorinstanz das Gesuch, er sei sofort aus der Psychiatrischen Anstalt C._____ zu entlassen. Er stellte aus- serdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte die Bestel- lung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Aufwand des Vereins D._____ für die Einleitung des Haftprüfungsverfa hre ns be- trage 150 Minuten und sei vom Gericht zum Ansatz der unentgeltlichen Rechts- vertretung ebenfalls zu entschädigen. Der Anspruch werde dem unentgeltli che n Rechtsbeistand abgetreten (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 5. März 2012 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Anhörung / Hauptverhandlung auf den 8. März 2012 vor (act. 3). 1.3. Am 6. März 2012 ging bei der Vorinstanz eine Rückzugserklärung des Be- schwerdeführers per Fax ein. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er sein Ge- such um Entlassung aus der B._____ zurückziehe. Er wisse, dass er von der Kli- nik entlassen werden müsse, sobald es sein gesundheitlicher Zustand erlaube. Ausserdem nehme er zur Kenntnis, dass er jederzeit bei der Klinikleitung (bzw. bei der einweisenden Vormundschaftsbehörde) ein neues Entlassungsgesuch stellen könne (act. 5). Ausserdem teilte der behandelnde Oberarzt, Dr. med. E._____, der Vorinstanz mit Fax vom 6. März 2012 mit, die fürsorgerische Frei- heitsentziehung sei aufgehoben worden und der Beschwerdeführer wolle noch bis am 9. März 2012 stationär in der Klinik bleiben (act. 6). 1.4. Mit Verfügung vom 7. März 2012 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt ab. Sie trat auf das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege hi nsi chtli ch der Geri chtskosten ni cht ei n und lehnte das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (act. 7 = act. 11). Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung am 7. März 2012 per Fax zugestellt (act. 9/1).
1.5. Mit Eingabe vom 12. März 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 7. März 2012 und beantragte Folgendes (act. 12): "1. Die Verfügung vom 7. März 12 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Prozessentschädigung von Fr. 753.– (zzgl. MwSt.) zuzuspreche n, auszuzahle n an sei nen Rechtsvertreter. 3. Der Verein D._____ sei für die Einleitung des Haftprüfungsverfah- rens mit Fr. 500.– (zzgl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Dem Rekurrenten sei auch für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2. Prozessentschädigung 2.1. Das Verfahren des Weiterzugs von gerichtlichen Entscheiden in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich unter Vorbehalt der §§ 184 ff. GOG nach der ZPO. Wird lediglich der Kostenentscheid angefochten, ist nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 110 ZPO). 2.2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird nicht nur die Abweisung des Gesuchs um unentgeltli che Rechtspflege angefochten. Angefochten wird der vor- instanzliche Entscheid auch deshalb, weil dem Gesuchsteller keine Prozessent- schädigung zugesprochen wurde (vgl. Begründung in der Beschwerde; act. 12 S. 3 f.). Die Prozessentschädigung ist von der Entschädigung des unentgeltli che n Rechtsvertreters zu unterscheiden. Eine Prozessentschädigung erhält eine Partei bei Obsiegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird vom Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege an den Rechtsvertreter bezahlt. Es handelt sich dabei um eine Bevorschussung der anwaltlichen Kosten durch das Gericht; die Kosten sind dem Staat von der Partei grundsätzlich zurückzuerstatten (vgl. Art. 123 ZPO). Der Beschwerdeführer verlangt deshalb eine Prozessentschädigung, weil er davon ausgeht, die Klinik habe die Klage anerkannt und er habe deshalb im vorinstanzlichen Verfahren ob- siegt (act. 12 S. 3).
2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufhebung der fürsorgerischen Frei- heitsentziehung sei noch am 6. März 2012 erfolgt und somit am gleichen Tag, als die Vorladung der Vorinstanz bei der Klinik eingegangen sei. Mit der Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung habe ihm der Oberarzt ein vorgedrucktes Rückzugsschreiben vorgelegt und ihn um Unterzeichnung gebeten, damit die Verhandlung ni cht stattfi nde. Ei n Rückzug ohne Aufhebung der fürsorgeri schen Freiheitsentziehung sei vom Beschwerdeführer nie unterzeichnet worden. Ein Rückzug nach der Aufhebung sei aber rechtlich ohne Bedeutung. Es sei festzu- halten, dass die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in Anerken- nung der Klage erfolgt sei (act. 12 S. 3). 2.4. Das erstinstanzliche Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der für- sorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich nach den §§ 179 ff. GOG. Bei der Gutheissung eines Entlassungsgesuches kann das Gericht dem Gesuchsteller ei- ne Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zusprechen (§ 183 GOG). Wird die Person kurz nach Stellung ihres Entlassungsgesuches wieder entlassen und das Verfahren daher als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so ist dies mit Blick auf die Prozessentschädigung wie eine Gutheissung des Gesuchs zu be- handeln. 2.5. Eine explizite Gutheissung des Entlassungsgesuches liegt nicht vor. Die beiden Erklärungen des Beschwerdeführers und des Oberarztes enthalten zudem keine Anerkennung des Entlassungsgesuches durch die Klinik. Die beiden Erklä- rungen sind aber widersprüchlich: Der Beschwerdeführer erklärte den Rückzug seines Gesuches (act. 5). Der Oberarzt erklärte, die fürsorgerische Freiheitsent- ziehung werde aufgehoben und der Beschwerdeführer bleibe freiwillig noch bis am 9. März 2012 in der Klinik (act. 6). Dennoch wurde der Beschwerdeführer im ei nen wi e i m anderen Fall ni cht kurz nach Stellung sei nes Entlassungsgesuches wieder entlassen. Der Beschwerdeführer blieb noch bis am 9. März 2012 freiwillig in der Klinik (vgl. act. 6). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Einer Gutheissung gleichzustellen ist nun aber nicht eine formelle Aufhebung der für- sorgerischen Freiheitsentziehung, sondern eine sofortige Entlassung. Wenn der Gesuchsteller freiwillig in der Klinik verbleibt, so macht dies die Notwendigkeit ei-
ner Behandlung deutlich und rechtfertigt keine Gleichstellung mit einer Gutheis- sung des Entlassungsgesuches. 2.6. Damit besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse für das vorinstanzliche Verfahren. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Es besteht ein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die an- tragstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbe- gehren ni cht aussi chtslos erschei nt (Art. 117 ZPO). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege sei nicht gerechtfertigt gewesen mit der Begründung, er sei in der Lage gewesen, selbst ein Entlassungsgesuch zu verfassen (act. 12 S. 3). Dies mag zutreffen, ist vorliegend jedoch nicht zu prüfen, weil das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege aus anderen Gründen abzuweisen war bzw. ist. 3.3. Der Beschwerdeführer belegt seine Mittellosigkeit in keiner Weise. Es findet sich weder in der Beschwerde noch in den vorinstanzlichen Akten etwas, was die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegen würde. Der simple Hinweis im Ent- lassungsgesuch des Vereins D._____, wonach der Beschwerdeführer IV-Rentner sei (act. 1), reicht nicht aus. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Entlassungsgesuches von einem erschwerten bis unmöglichen Zu- griff auf eigene Dokumente zur Darlegung der Mittellosigkeit hätte ausgegangen werden können, so wären entsprechende Dokumente spätestens mit der Be- schwerde einzureichen gewesen (als denkbare Ausnahme von Art. 326 Abs. 1 ZPO): Der Beschwerdeführer verliess die Klinik am 9. März 2012 (vgl. act. 6), die Beschwerde wurde am 12. März 2012 eingereicht (act. 12). 3.4. Es fehlt somit sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Be- schwerdeverfahren an einer Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen. Ausserdem ist
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzu- weisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolge 4.1. Gemäss Praxis der II. Zivilkammer werden bei Rechtsmitteln gegen die Ab- weisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten er- hoben. 4.2. Mit der vorliegenden Beschwerde wurde aber nicht nur die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefochten. Angefochten wurde der vorinstanzliche Entscheid auch deshalb, weil dem Gesuchsteller keine Prozess- entschädigung zugesprochen wurde (vgl. Ziff. 2.2). 4.3. Für die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf eine Pro- zessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren sind Gerichtskosten zu er- heben. Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr im Zivilprozess bildet grundsätzlich der Streitwert. Der Streitwert bestimmt sich danach, was noch im Streite liegt (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert für die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Prozessentschädi- gung beträgt Fr. 1'253.–. 4.4. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 230.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schri ftli che Mi ttei lung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und an den Be- schwerdeführer mit dem nachfolgenden Erkenntni s.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert für die vermögensrechtliche Angelegenheit beträgt Fr. 1'253.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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