Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mmer
Geschäfts-Nr.: PA110006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Bohli Roth. Urteil vom 31. Januar 2012 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Entschädigung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FFE Verfahren des Be- zirkes Meilen vom 25. Oktober 2011 (FF110033) in Sachen B._____ betreffend Einweisung in die Psychiatrische Klinik Z._____
Erwägungen:
1996 betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht mehr in Kraft ist. Auf der Website der Zürcher Gerichte (www.gerichte-zh.ch, dort unter Kreisschreiben) wird es nicht mehr aufgeführt, weshalb es gemäss ausdrücklichem Hinweis als aufgeho- ben gilt. Demnach erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. Die Entschädigung von Rechtsanwalt A._____ ist somit einzig nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen. 4. Nach § 2 AnwGebV bilden die Bemessungsgrundlagen in Zivilprozes- sen - darunter fallen auch Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, selbst wenn es sich dabei um Verwaltungsverfahren besonderer Art handelt (§§ 177 ff. GOG) - der Streit- bzw. Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles. Bereits daraus erhellt, dass die anwaltliche Leistung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht primär nach Zeitaufwand, sondern vielmehr unter Be- rücksi chti gung aller genannten Kriterien zu entschädigen ist. Die angefallenen Ar- beitsstunden dienen mit anderen Worten lediglich als Anhaltspunkt und sind nicht vorbehaltlos in vollem Umfang zu entschädigen. Sodann besteht keine Rechts- grundlage dafür, dass die einzelne Stunde mit (mindestens) Fr. 200.– zu entgel- ten ist. Dieser Betrag dient als Richtgrösse, sofern sich die Gebühr nach Zeitauf- wand richtet, was aber nur in genau bezeichneten Verfahren der Fall ist (§§ 16 und 21 i.V.m. § 3 AnwGebV). Entsprechend ist Ausgangspunkt für die Berech- nung der Entschädi gung i n Zi vi lverfahren eben ni cht ei n Stundenansatz, sondern vielmehr die sogenannte Grundgebühr. Der für Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung massgebliche § 7 AnwGebV sieht eine Grundgebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 2'000.-- vor. In die- sem Rahmen ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der obgenannten Kri- terien festzusetzen. Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise
gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Dies gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen. Das dem Gericht eingeräumte Ermessen geht bereits aus dem Wortlaut von § 7 AnwGebV hervor, indem die Grundgebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 2'000.-- durch die Formulierung "in der Regel" relativiert wird. In begründeten Fällen kann das Gericht demnach unter Berücksichtigung von § 2 AnwGebV den Tarifrahmen un- ter- oder überschreiten. Dass dieser Rahmen in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bedeutend enger ist als in anderen nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten (vgl. § 5 Abs. 1 AnwGebV), hat verschiedene Gründe. Dazu kann auf das Urteil der Kammer vom 29. August 2011 verwiesen werden. Die Kammer erwog, dass das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung eine Krisenintervention darstelle sowie unter erheblichem Zeitdruck durchgeführt wer- de, und das Ausmass der Mitwirkung des Rechtsvertreters eingrenzbar sei. Des- sen Mitwirkung beschränke sich in der Regel auf die Kontaktaufnahme mit dem Gesuchsteller, die Gespräche mit dem Klinikpersonal und den Personen des fami- liären Umfeldes sowie auf die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhand- lung. Letztlich sei dieser Tarifrahmen auch gerechtfertigt, weil das Gericht gestützt auf die in § 180 GOG gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungsmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und mithin umfassende Abklärungen zu tätigen habe (OGer ZH PA110001 vom 29. August 2011 S. 6 f.). 5. Gemäss Honorarnote verrechnete der Beschwerdeführer einen Auf- wand von knapp 9.5 Stunden à Fr. 200.-- bzw. à Fr. 250.-- und Fr. 75.-- Barausla- gen, was ein Total von Fr. 1'958.-- bzw. Fr. 2'429.-- zzgl. 8 % MwSt. ergibt (act. 24). Im Beschwerdeverfahren hält er am ersten Betrag von Fr. 1'958.-- zzgl. 8 % MwSt. fest (act. 32). Die Vorinstanz setzte sich mit den einzelnen Positi onen des geltend gemachten Aufwandes nicht im Einzelnen auseinander, sondern führ- te lediglich aus, es habe sich um ein durchschnittlich aufwändiges Verfahren ge- handelt, welches weder hinsichtlich der Verantwortung des Rechtsvertreters noch sonst besondere Schwierigkeiten geboten habe. Die Entschädigung legte sie mit total Fr. 1'500.-- im oberen Drittel des Tarifrahmens fest (act. 33). Dabei handelt es sich aber wie dargelegt nicht um eine Entschädigung für 7.5 geleistete Stun-
den, sondern um eine gestützt auf die erbrachte Gesamtleistung festgesetzte Pauschale. Im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand sind drei Te- lefonate mit der Klientin zu insgesamt 1.6 Stunden, rund eine Stunde Aktenstudi- um, 40 Minuten Vorbereitung der Hauptverhandlung sowie 3.6 Stunden Haupt- verhandlung und 1.5 Stunden Wegzeit enthalten. Zur Hauptverhandlung ist an- zumerken, dass diese gemäss Protokoll knapp drei Stunden und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (act. 32 S. 3), fast vier Stunden dauerte (Prot. I S. 9 und 26). Diese Verhandlungsdauer ist für ein Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht aussergewöhnlich, sind doch neben der mündlichen Erstattung des Gutachtens sowohl die Klinik als auch der Patient so- wie sein Rechtsvertreter und gegebenenfalls Dritte anzuhören. Von der Dauer der Verhandlung kann somit nicht auf ein besonders komplexes oder aufwändiges Verfahren geschlossen werden. Auch die Eingabe betreffend Zwangsbehand- lungsverbot (im Wesentlichen nur das Rechtsbegehren, act. 19) und das mündlich vorgetragene Plädoyer (gut 4 Protokollseiten) erforderten keinen ausserordentli- chen Aufwand. Dass solche Verfahren belastend sind und sich der Umgang mit den Patienten bisweilen schwierig gestaltet, kann nicht in Abrede gestellt werden. Diese Eigenheiten sind indes wie oben dargelegt in der Grundgebühr berücksich- ti gt. Mi t Bli ck auf di e durchschni ttli ch umfangrei chen vori nstanzli che n Akten lässt sich ebenfalls nichts feststellen, was auf besondere Schwierigkeiten hindeuten könnte. Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer solche darzutun; er be- gnügte sich mit dem pauschalen Hinweis auf das alles andere als einfache Ver- fahren (act. 32 S. 3). Was die kurzen Telefonate mit der Vorinstanz und Dritten anbelangt, so handelt es sich um übliche Aufwendungen des Vertreters, welche von der Grundgebühr gedeckt sind. Dasselbe gilt für die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der Übernahme des Mandats.
Nach dem Gesagten sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche di e Entri chtung ei ner Entschädigung am oberen Rand des Tarifrahmens rechtfer- tigen könnten. Das von der Vorinstanz ausgeübte Ermessen ist nicht zu bean- standen und die auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) festgesetzte Entschädigung somit als angemessen zu qualifizieren. Demzufolge ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 160.– festgelegt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer sowie - unter Rücksendung er ersti nstanzli chen Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschei n. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 615.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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