Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: OB230001-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, die Vizepräsidentin- nen und Vizepräsidenten lic. iur. F. Schorta, lic. iur. A. Flury, lic. iur. E. Lichti Aschwanden und lic. iur. A. Huizinga, die Ober- richterinnen und Oberrichter Dr. D. Scherrer, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken, lic. iur. et phil. D. Glur, lic. iur. M. Stammbach, Dr. S. Janssen, Dr. M. Kriech, lic. iur. B. Stiefel, lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Dr. D. Schwander, lic. iur. R. Schmid, lic. iur. A. Meier, Dr. C. Bühler, lic. iur. B. Gut, lic. iur. B. Schärer, lic. iur. M. Bertschi, lic. iur. C. Gerwig Bircher, Dr. S. Mazan, lic. iur. D. Oehninger, lic. iur. N. Kaiser Job, lic. iur. R. Bantli Keller, lic. iur. N. Klausner, Dr. M. Sarbach, lic. iur. A. Wenker, lic. iur. K. Eichenberger, lic. iur. J. Haus Stebler, lic. iur. C. Maira, lic. iur. B. Amacker, lic. iur. A. Strähl, Dr. E. Pahud, lic. iur. A. Ohnjec, lic. iur. S. Fuchs und lic. iur. P. Castrovilli sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 9. Mai 2023
in Sachen
A._____, Anzeigeerstatterin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B., lic. iur., 2. C., lic. iur.,
D., lic. iur., 4. E., Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Oberrichterin lic. iur. B._____ und Oberrichter lic. iur. C., die Ersatzoberrichterin lic. iur. D. und den Gerichtsschreiber MLaw E._____
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 und unter Bezugnahme auf den Rückwei- sungsentscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Juni 2022 (6B_1362/2020) liess die Anzeigeerstatterin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, für das Rückweisungsverfahren SB220392-O vor Obergericht ein Ausstandsgesuch gegen die vier Beschwerdegegner/innen stellen; darüber hin- aus liess sie gegen die vier Genannten eine Aufsichtsbeschwerde einreichen (act. 4). 1.2. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 teilte der Obergerichtspräsident der An- zeigeerstatterin mit, dass das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an die II. Strafkammer des Obergerichts weitergeleitet worden sei. Was die Aufsichtsbe- schwerde betreffe, so seien weder Ausführungen zur Fristwahrung gemacht wor- den, noch enthalte die Eingabe einen beschwerdebezüglichen Antrag, noch wer- de begründet, inwiefern das Verhalten der Gerichtsbesetzung eine Amtspflichtver- letzung im Sinne des Gesetzes erfüllen solle. Ohne Gegenbericht innert 10 Tagen werde die kaum den formellen Erfordernissen genügende Aufsichtsbeschwerde deshalb formlos abgelegt (act. 5), was in der Folge so geschah. 1.3. Die II. Strafkammer des Obergerichts hatte das Ausstandsgesuch zwi- schenzeitlich praxisgemäss zur Behandlung an die I. Strafkammer weitergeleitet (act. 6/1). Die I. Strafkammer hiess das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 (SF220012-O) gut, nachdem alle Beschwerdegegner/innen ausser dem Beschwerdegegner 4 von sich aus im Sinne von Art. 56 lit. f StPO den Ausstand erklärt hatten (act. 6/24 S. 2 und 6 f.). 1.4. Mit Datum vom 3. Februar 2023 liess die Anzeigeerstatterin beim Oberge- richtspräsidenten erneut eine mit "Strafanzeige gegen Mitglieder des Obergerichts – Aufsichtsbeschwerde" betitelte Eingabe einreichen (act. 1-3/13). Am 22. April 2023 reichte der Vertreter der Anzeigeerstatterin ferner eine weitere Ergänzung samt Beilagen ein (act. 7-9/23).
1.5. Die Akten des Verfahrens SF220012-O wurden beigezogen (act. 6/1-26). Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 82 Abs. 1 GOG und § 8 lit. d der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt das Gesamtobergericht die Aufsicht über seine Kammern aus. Das Gesamtobergericht – ohne die von der Beschwerde betroffenen Oberrichter/innen – ist daher zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständig. 2.2. Verletzen Mitglieder von Gerichts- und Schlichtungsbehörden sowie von angegliederten Kommissionen Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 82 Abs. 1 GOG). Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtver- letzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Die zehntägige Frist ist eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so verliert die beschwerdeführende Partei ihr Beschwerderecht. Ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist, prüft die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage 2017, § 83 N 10). Die Anzeigeerstatterin rügt Sachverhalte, die sich ihren Angaben zufolge in den Jahren 2015-2020 zugetragen haben (act. 1 S. 2 ff. Ziff. 2 und 3) und von denen sie seit mehr als 10 Tagen Kenntnis hatte. Die Rügen der Anzeigeerstatterin sind damit verspätet, und auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten. 2.3. Im Übrigen ersucht die Anzeigeerstatterin in ihrer Beschwerde darum, ge- wisse Sachverhalte insbesondere mit Blick auf strafrechtliche Relevanz (Amtsge- heimnisverletzungen und Amtsmissbrauch) zu untersuchen (act. 1 S. 6 a.E.). Die- se Aufgabe obliegt jedoch den Strafverfolgungsbehörden, und ein entsprechen- des Strafverfahren hat die Anzeigeerstatterin nach eigenen Angaben mit Strafan- zeigen vom 22. Januar 2021 und 24. Januar 2023 anhängig gemacht (act. 1 S. 2 Abs. 5).
2.4. Die Anzeigeerstatterin führt schliesslich aus, dass nach § 167 GOG "an sich zwingend ein amtliches Einschreiten, sprich eine Anzeige" zu erwarten wäre (act. 1 S. 2 Abs. 4). Dazu gebieten sich folgende Bemerkungen: Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte sich für das Rückweisungsverfahren mit Schreiben vom 24. Juli 2022 als befangen aus dem Grunde, weil sie sich jahre- lang als Referentin mit diesem Verfahren befasst und sich durch die mehrfach er- folgten eingehenden Beweiswürdigungen in einem Masse festgelegt habe, dass das Verfahren, insbesondere die erneut vorzunehmende Beweiswürdigung, aus ihrer Sicht ausnahmsweise nicht (mehr) als offen erscheine (act. 6/6; im Nach- gang sprach sie u.a. von "unhaltbaren und tatsachenwidrigen Unterstellungen"; act. 6/21). Die Beschwerdegegnerin 3 führte mit Schreiben vom 3. August 2022 aus, dass die Anzeigeerstatterin in ihrem Ausstandsbegehren schwerwiegende Vorwürfe erhebe, welche selbst strafrechtliche Verfehlungen enthalten würden. Angesichts dieser Eingabe – und nicht aufgrund des materiellen Strafverfahrens – erkläre sie sich als befangen im Sinne von Art. 56 StPO (act. 6/8). Der Beschwer- degegner 2 erklärte mit Stellungnahme vom 4. August 2022, dass ihm ein "angeb- liches strafbares Verhalten unterstellt" werde. Unter diesen Umständen sehe er sich nicht in der Lage, im weiteren Verfahren mitzuwirken, da zweifellos zumin- dest der Anschein einer Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO gegeben wäre (act. 6/10). Der Beschwerdegegner 4 schliesslich wies die zahlreichen auch gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit Schreiben vom 3. August 2022 "entschieden" zurück. Aus seiner Sicht bestünden keine Gründe dafür, dass er in dieser Sache im Rückweisungsverfahren nicht erneut mitwirken könnte (act. 6/9). Die I. Strafkammer des Obergerichts hiess das Ausstandsbegehren wie erwähnt mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 betreffend alle vier Beschwerdegeg- ner/innen gut, in der Erwägung, dass die Kritik der Anzeigeerstatterin schwerwie- gend sei und an verschiedenen Stellen strafrechtlich relevante Vorwürfe enthalte. Ohne auf diese Vorwürfe inhaltlich einzugehen, könne, so die I. Strafkammer, festgehalten werden, dass die weitere Bearbeitung des Falles angesichts dieser schwerwiegenden Vorwürfe nicht durch die gleiche Gerichtsbesetzung erfolgen könne. Im konkreten Fall bestehe ausnahmsweise zumindest der Anschein, die
Gerichtsbesetzung könnte aufgrund der gegen sie erhobenen Vorwürfe gegen- über der Anzeigeerstatterin bzw. Rechtsanwalt Dr. X._____ nicht mehr unvor- eingenommen sein. Grundsätzlich, so die I. Strafkammer weiter, sei aber aus- drücklich darauf hinzuweisen, dass die Erhebung von strafrechtlichen Vorwürfen gegenüber dem Spruchkörper nicht per se einen Ausstandsgrund zu begründen vermöge. Anders zu entscheiden hiesse, dass es im Belieben der Parteien stün- de, missliebige Richterinnen und Richter mit Hilfe einer leichtfertig erhobenen Strafanzeige aus dem Verfahren zu drängen. Ein solches Verhalten würde klar- erweise keinen Rechtsschutz verdienen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ver- halte es sich zudem so, dass die drei am Urteil vom 4. September 2020 mitwir- kenden Oberrichter bzw. (Ersatz-)Oberrichterinnen bereits von sich aus erklärt hätten, in den Ausstand zu treten. Angesichts der erwähnten schwerwiegenden Vorwürfe sei im Sinne einer Einzelfallbeurteilung ausnahmsweise auch das Aus- standsgesuch hinsichtlich des Gerichtsschreibers gutzuheissen, auch wenn des- sen Mitwirkung bei der Entscheidfindung auf eine beratende Funktion beschränkt sei und gemäss dessen Schilderung insbesondere im vorliegenden Fall begrenzt gewesen sei (act. 6/24 S. 5). Wie die Anzeigeerstatterin vor diesem Hintergrund zum Schluss kommt, dass die Betroffenen "selber mögliche strafrechtlich relevante Vorgänge erkannt" hätten (act. 1 S. 2), dass auch die I. Strafkammer hiervon "auszugehen scheine" (act. 1 S. 2), dass die I. Strafkammer mit der Gutheissung des Ausstandsbegehrens zum Ausdruck bringe, dass die Strafanzeige ausnahmsweise "nicht leichtfertig erho- ben worden" sei, "m.a.W. also ein genügender Anfangsverdacht" bestehe (act. 1 S. 2), ist nicht nachvollziehbar. Alle beschwerdegegnerischen Gerichtsmitglieder haben die von der Anzeigeerstatterin erhobenen Vorwürfe ausdrücklich zurück- gewiesen; niemand hat sich in der von ihr insinuierten Weise geäussert, und auch die I. Strafkammer ist auf ihre Vorwürfe ausdrücklich nicht inhaltlich eingegangen. Vielmehr hat sie das Ausstandsbegehren nicht zuletzt deshalb gutgeheissen, weil die drei beteiligten beschwerdegegnerischen (Ersatz-)Oberrichter/innen ohnehin schon ihren Ausstand erklärt hatten. Damit besteht keine Veranlassung für ein Einschreiten von Amtes wegen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegeg- ner/innen 1-4 sowie in die Verfahren SF220012-O und SB220392-O.
Zürich, 9. Mai 2023 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Gesamtgericht Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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